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   BGH, 15.11.1965 - II ZR 31/65   

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https://dejure.org/1965,715
BGH, 15.11.1965 - II ZR 31/65 (https://dejure.org/1965,715)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1965 - II ZR 31/65 (https://dejure.org/1965,715)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1965 - II ZR 31/65 (https://dejure.org/1965,715)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz für eine teilweise nicht gelöschte Schiffsladung - Vermutung des Vertretens des Schadens - Rechtzeitige Anzeige des Teilverlustes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 44, 303
  • NJW 1966, 593
  • MDR 1966, 304
  • DB 1966, 104
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.10.1962 - II ZR 31/61

    Unwirksamkeit einer Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Lagerungsbedingungen

    Auszug aus BGH, 15.11.1965 - II ZR 31/65
    Zugleich muß nach den Ausführungen über die Interessenlage eine derartige in den allgemeinen Konnossementsbedingungen getroffene Abrede im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse bei der Löschung in deutschen Häfen als eine unangemessene Verfolgung der Interessen durch den Verfrachter betrachtet werden, die zur Unwirksamkeit nach § 242 BGB führt (vgl. BGHZ 38, 183).
  • RG, 22.09.1926 - I 430/25

    1. Greift die einjährige Verjährung des § 414 HGB. auch dann Platz, wenn die

    Auszug aus BGH, 15.11.1965 - II ZR 31/65
    Zwar wird seit jeher der zweiseitige Akt, durch den der Unternehmer nach beendigter Beförderung den Besitz des Gutes mit Zustimmung des Empfängers wieder aufgibt und diesen in den Stand setzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben, allgemein als "Ablieferung" bezeichnet (RGZ 114, 308, 314; für das Eisenbahnfrachtrecht vgl. BGH LM Nr. 7 zu § 82 SVO), während hier im Text des Gesetzes die "Auslieferung" als spätester Zeitpunkt der Anzeige genannt ist.
  • BGH, 03.11.2005 - I ZR 325/02

    Ende der Seestrecke eines multimodalen Transports

    Es kommt hinzu, dass der Verfrachter beim Seefrachtvertrag gemäß § 606 Satz 2 HGB die Ablieferung des Gutes schuldet und dazu regelmäßig dessen Besitz mit Zustimmung des legitimierten Empfängers aufgeben und diesen in den Stand versetzen muss, den Besitz über das Gut auszuüben (BGHZ 44, 303, 306 f.); diese Voraussetzung ist jedoch regelmäßig nicht schon mit dem Löschen der Ladung erfüllt (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 606 HGB Rdn. 30-33; Drews, TranspR 2004, 450, 452).
  • OLG Hamburg, 04.05.2017 - 6 U 133/16

    Seefrachtvertrag: Schadensersatzanspruch des Versicherers aus übergegangenem

    Die Ablieferung i.S.v. § 498 Abs. 1 HGB erfordert, dass der Verfrachter regelmäßig seinen Besitz mit Zustimmung des legitimierten Empfängers aufgibt und ihn in den Stand versetzen muss, den Besitz über das Gut auszuüben (vgl. BGH RdTW 2017, 127 Rn. 31 zu § 606 S. 2 HGB a.F.; BGHZ 44, 303 Tz. 8, juris, zu § 606 S. 2 HGB a.F.; BGH TranspR 2009, 410 zu Art. 17 CMR; MüKoHGB/Herber,a.a.O. § 498 Rn. 43; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 606 HGB a.F. Rn 30).

    Wie das Landgericht zu Recht unter Hinweis auf BGHZ 44, 303 Rn. 10, juris, ausgeführt hat, spricht dagegen § 510 HGB.

  • OLG Hamm, 26.06.2014 - 18 U 148/13

    Beschädigung des Transportgutes

    Die Ablieferung ist der zweiseitige Akt, durch den der Verfrachter nach beendigter Beförderung den Besitz des Gutes mit Zustimmung des legitimierten Empfängers aufgibt und diesen in den Stand versetzt, den Besitz über das Gut auszuüben (vgl. BGHZ 44, 303; Rabe, aaO, § 606 Rdnr. 30).
  • OLG Hamburg, 19.08.2004 - 6 U 178/03

    Rechtsnatur des Umschlags von Gütern von Seeschiffen auf den LKW; Ersatz von

    Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass unter Ablieferung ein zweiseitiger Akt zu verstehen ist, durch den der Verfrachter nach beendigter Beförderung den Besitz des Gutes mit Zustimmung des legitimierten Empfängers aufgibt und diesen in den Stand versetzt, den Besitz über das Gut auszuüben (so BGHZ 44, 303, 306; Rabe, aaO., § 606 HGB Rdn. 30 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 24.07.2014 - 18 U 148/13

    Beschädigung des Transportgutes

    Die Ablieferung ist der zweiseitige Akt, durch den der Verfrachter nach beendigter Beförderung den Besitz des Gutes mit Zustimmung des legitimierten Empfängers aufgibt und diesen in den Stand versetzt, den Besitz über das Gut auszuüben (vgl. BGHZ 44, 303; Rabe, aaO, § 606 Rdnr. 30).
  • OLG Jena, 25.07.2012 - 7 U 620/11

    Seehandel, Seefrachtvertrag, Fracht, Schadensersatz, Hafengeld, Liegegebühr,

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Empfänger in die Lage versetzt wird, den Besitz zu übernehmen und die Bereitwilligkeit hierzu irgendwie zu erkennen gibt (BGHZ 44, 303; BGH VersR 1963, 745; Rabe, a.a.O., § 614 HGB, Rz. 6 i.V.m. § 606 Rz. 30).
  • BGH, 19.04.1982 - II ZR 136/81

    Haftung des Verfrachters für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der

    Der Verfrachter liefert die Güter an den Empfangsberechtigten dadurch ab, daß er den Besitz an ihnen mit dessen Zustimmung aufgibt und diesen in den Stand setzt, die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben (BGHZ 44, 303, 306 ff.).
  • LG Hamburg, 10.06.2016 - 412 HKO 51/15

    Seefrachtvertrag: Haftung des Verfrachters bei Abholung der Ware durch Unbefugte

    Nach dem hier anwendbaren deutschen Recht ist der Terminal bei der Ablieferung von Waren immer noch als "Allonge des Verfrachters" zu betrachten (Rabe, Seehandelsrecht, 4. Auflage 2000, § 606 HGB RN 31) und es gelten immer noch die bereits vom BGH im Urteil vom 15.11.1965 (II ZR 31/65,) angestellten Erwägungen, warum es gerade auf die (körperliche) Ablieferung der Güter ankommt.
  • OLG Hamm, 19.09.1994 - 18 U 25/94

    Schadensersatz für den Verlust eines Pkw ; Ersatz von unnütz aufgewandten

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