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   BGH, 21.06.1965 - III ZR 8/64   

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https://dejure.org/1965,214
BGH, 21.06.1965 - III ZR 8/64 (https://dejure.org/1965,214)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1965 - III ZR 8/64 (https://dejure.org/1965,214)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1965 - III ZR 8/64 (https://dejure.org/1965,214)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Erhöhung einer Entschädigung für die Enteignung eines Grundstücks durch amerikanische Streitkräfte - Bau von Wohnblocks und einer Schule für Angehörige der Streitkräfte - Grundstückswert im Zeitpunkt der Enteignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 44, 52
  • NJW 1965, 1761
  • MDR 1965, 732
  • DVBl 1965, 645
  • DB 1965, 1625
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.06.1962 - III ZR 207/60

    Enteignung eines Grundstücks - Begründung von Entschädigungsansprüchen durch

    Auszug aus BGH, 21.06.1965 - III ZR 8/64
    Nach den gleichen Grundsätzen muß der Bewertungsstichtag sich verschieben, wenn die festgesetzte Entschädigung nicht oder unangemessen verzögert gezahlt wird (vgl. LM zu GrundG Art. 14 Eb Nr. 13 Bl. 3 R = NJW 1962, 1441), dem auch in diesen Fällen erhält der Enteignete bei späterer Zahlung der - richtig oder unrichtig festgesetzten - Entschädigung nicht mehr den vollen Ausgleich für das ihm Genommene.

    Er hat jedoch schon in seinem bereits angeführten Urteil vom 4. Juni 1962 - III ZR 207/60 - (LM zu GG Art. 14 Eb Nr. 13 = NJW 1962, 1441) hervorgehoben, daß in Seiten schwankender Preise der Bewertungsstichtag sich nicht nur bei objektiv zu niedriger Entschädigungsfestsetzung, sondern auch denn auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt, wenn die Auszahlung unangemessen verzögert wird.

    Dadurch wird, sofern die ursprüngliche Festsetzung richtig war, der Stichtag endgültig festgelegt, und, sofern die ursprüngliche Festsetzung zu niedrig war, der Stichtag wenigstens hinsichtlich des Wertanteils festgelegt, der durch die gezahlte oder angebotene Summe gedeckt ist, und eine Verschiebung kommt nur noch für den nicht gedeckten Rest in Betracht; in solchen Fällen können sich mehrere Bewertungsstichtage ergeben (vgl. LM zu GG Art. 14 Eb Nr. 13 = NJW 1962, 1441).

  • BGH, 27.06.1963 - III ZR 166/61

    Zeitpunkt und Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Auszug aus BGH, 21.06.1965 - III ZR 8/64
    Deshalb ist, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. BGHZ 40, 87, 88) [BGH 27.06.1963 - III ZR 166/61] , für die Berechnung der Entschädigung in der Regel ein Zeitpunkt maßgebend, der der Auszahlung der Entschädigung möglichst nahe liegt.

    Der Senat hat zwar in BGHZ 40, 87, 89 [BGH 27.06.1963 - III ZR 166/61] ausdrücklich offen gelassen, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn bei nicht oder nicht unwesentlich später gezahlter Entschädigung der Enteignete die Entschädigungsfestsetzung erfolglos anficht.

  • BGH, 30.11.1959 - III ZR 122/59

    Baulandsache. Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 21.06.1965 - III ZR 8/64
    Das folgt aus der "Ausgleichsfunktion der Enteignungsentschädigung" (BGHZ 31, 244, 252) [BGH 30.11.1959 - III ZR 122/59] , die verfassungsgemäß das gestörte Gleichgewicht in der Vermögenslage des Betroffenen wiederherstellen soll.
  • BGH, 28.11.1963 - III ZR 171/62

    Enteignungsentschädigung und Allgemeines Kriegsfolgengesetz

    Auszug aus BGH, 21.06.1965 - III ZR 8/64
    Es kommt vielmehr - wie der Senat in BGHZ 38, 104, 109 [BGH 04.10.1962 - III ZR 10/61] hervorgehoben hat - entscheidend darauf an, in wessen Verantwortungsbereich es füllt, daß die Zahlung unterblieb (vgl. auch BGHZ 40, 312, 316) [BGH 28.11.1963 - III ZR 171/62] .
  • BGH, 04.10.1962 - III ZR 10/61

    Enteignungsentschädigung und Allgemeines Kriegsfolgengesetz

    Auszug aus BGH, 21.06.1965 - III ZR 8/64
    Es kommt vielmehr - wie der Senat in BGHZ 38, 104, 109 [BGH 04.10.1962 - III ZR 10/61] hervorgehoben hat - entscheidend darauf an, in wessen Verantwortungsbereich es füllt, daß die Zahlung unterblieb (vgl. auch BGHZ 40, 312, 316) [BGH 28.11.1963 - III ZR 171/62] .
  • BGH, 27.06.1963 - III ZR 228/61
    Auszug aus BGH, 21.06.1965 - III ZR 8/64
    Sofern die Auszahlung der administrativ festgesetzten Entschädigung sich nur wegen eines von dem Betroffenen gegen die Enteignung eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens verzögert hat, muß es allerdings - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1960 - III ZR 80/59 = MDR 1960, 745 = WM 1960, 907; Urt. v. 27. Juni 1963 - III ZR 228/61 - NJW 1963, 1925) - für die Berechnung der Enteignungsentschädigung so angesehen worden, wie wenn die Auszahlung alsbald nach der Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses erfolgt wäre.
  • BGH, 09.06.1960 - III ZR 80/59
    Auszug aus BGH, 21.06.1965 - III ZR 8/64
    Sofern die Auszahlung der administrativ festgesetzten Entschädigung sich nur wegen eines von dem Betroffenen gegen die Enteignung eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens verzögert hat, muß es allerdings - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1960 - III ZR 80/59 = MDR 1960, 745 = WM 1960, 907; Urt. v. 27. Juni 1963 - III ZR 228/61 - NJW 1963, 1925) - für die Berechnung der Enteignungsentschädigung so angesehen worden, wie wenn die Auszahlung alsbald nach der Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses erfolgt wäre.
  • BGH, 22.05.1967 - III ZR 145/66

    Teilleistung i.S. von § 266 BGB hinsichtlich einer Enteignungsentschädigung

    Angebot oder Hinterlegung des von der Enteignungsbehörde festgesetzten Entschädigungsbetrages ist eine "Teilleistung" selbst dann nicht, wenn die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren erhöht wird (Ergänzung zu BGHZ 44, 52, 59) [BGH 21.06.1965 - III ZR 8/64].

    Das Berufungsgericht folge dem überzeugenden Gutachten des Gutachter-Ausschusses, das den Wert am 20. März 1962 mit 55 DM je qm angebe, also um 40 % höher oder - selbst wenn gegenüber Vergleichsobjekten ein Abstrich gerechtfertigt sein sollte - um wenigstens 30 % höher als die administrative Festsetzung, Da der Antragsteller die wesentlich zu niedrig bemessene Entschädigung nicht angenommen habe und als eine unzulässige Teilleistung auch nicht habe anzunehmen brauchen - die gegenteilige Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 44, 52, 59) [BGH 21.06.1965 - III ZR 8/64] überzeuge das Berufungsgericht nicht und werde der Sachlage nicht gerecht -, müsse die Entschädigung voll nach den Wertverhältnissen am Tage der letzten Tatsachenverhandlung bemessen werden.

    Vielmehr wird - darin stimmen das Berufungsurteil, die Revision und die Anschlußrevision mit Recht überein - der Tag der letzten mündlichen Verhandlung beachtlich für die Bemessung der Entschädigung (BGHZ 40, 87; 41, 385 [BGH 30.04.1964 - III ZR 53/63]; 44, 52) [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65].

    Dabei hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß der erkennende Senat - das Angebot der behördlich festgesetzten Enteignungsentschädigung in BGHZ 44, 52, 59 [BGH 21.06.1965 - III ZR 8/64] nicht als Angebot einer "Teilleistung" gewertet und damit seine früheren Auffassung: die im übrigen für die Entscheidung in BGHZ 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] nicht tragend war, aufgegeben hat (vgl. auch BGH Urt. v. 28. April 1966 - III ZR 24/65 - S. 39 = WM 1966, 1429).

    Die Revisionsbeantwortung des Antragstellers macht sich diese Erwägungen zu eigen und bittet, die Entscheidung in BGHZ 44, 52, 59 [BGH 21.06.1965 - III ZR 8/64] zu überprüfen.

  • BGH, 27.09.1973 - III ZR 131/71

    Abrücken des Begünstigten von seinem Angebot im Enteignungsverfahren; Ablehnung

    Lehnt der Enteignete in einem solchen Falle die Annahme der Zahlung ab, so kommen ihm späterhin eingetretene Steigerungen der Grundstückspreise insoweit nicht zugute, als die angebotene Zahlung die Entschädigungsforderung getilgt hätte, die z.Zt. des Angebots bestand (Ergänzung zu BGHZ 44, 52).

    Der Enteignete kann sich, wenn er ein solches Zahlungsangebot ablehnt, auf spätere Preissteigerungen insoweit nicht berufen, als die abgelehnte Zahlung die in jenem Zeitpunkt geschuldete Entschädigung abgegolten hätte (BGHZ 44, 52, 58 f; Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 2. Aufl., S. 125 m.w.Nachw.).

    Die Vorschrift des § 266 BGB ist nicht anwendbar, wie schon die bisherige Rechtsprechung angenommen hat (BGHZ 44, 52, 59).

  • BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Enteignung von Bauland als Spielplatz

    Der Preisstichtag, der sich nach der sogenannten Steigerungsrechtsprechung des Senats verschieben kann (vgl. etwa BGHZ 44, 52, 54; Urteil vom 10. April 1997 - III ZR 111/96 - NJW 1997, 2119), trägt dem Umstand Rechnung, daß aufgrund der Ausgleichsfunktion der Enteignungsentschädigung der Zeitpunkt der Bewertung dem Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung möglichst nahekommen muß, um eine wertgleiche Entschädigung zu gewährleisten (BGHZ 44, 52, 54).
  • BGH, 18.05.1972 - III ZR 182/70

    Berücksichtigung der Wertsteigerung eines Grundstücks nach Rechtskraft der

    Das Berufungsgericht geht weiter im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, dass für die Bewertung enteigneter Grundstücke grundsätzlich ein Zeitpunkt maßgebend ist, der der Auszahlung der Entschädigung naheliegt, i.d.R. die Zustellung des Beschlusses, durch den der Entschädigungsbetrag festgesetzt wird, dass sich aber dieser Stichtag verschiebt, wenn in Zeiten steigender Grundstückspreise die Entschädigung nicht unwesentlich zu nieder festgesetzt oder aufgrund von Umständen, die der Enteignungsbegünstigte zu vertreten hat, mit nicht unerheblicher Verspätung bezahlt worden ist (BGHZ 25, 225; 26, 373, 377; 38, 104, 109; 40, 312, 316; 44, 52).

    Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, geht eine Verzögerung in der Auszahlung der Entschädigung, die der Enteignete durch eine unbegründete Anfechtung der Enteignung verursacht, zu seinen Lasten und führt nicht zu einer Verschiebung des Stichtages (BGH, LM Art. 14 (Eb) GG Nr. 10 = MDR 1960, 745; WM 1963, 996; III ZR 18/67 vom 25. Januar 1968, BRS 19 Nr. 79; vom 09. Dezember 1968 - III ZR 114/66, WM 1969, 274 ; BGHZ 44, 52, 57; vom 15. November 1971 - III ZR 171/69, LM Art. 14 (Eb) GG Nr. 21 = WM 1972, 52).

    Hatte nach alledem die Bundesrepublik keine Verantwortung für die richtige und wertentsprechende Zahlung, solange die Anfechtung der Enteignung nicht erledigt war, dann kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, das von dem Rechtsgedanken ausgeht, dass grundsätzlich der festgesetzte Entschädigungsbetrag alsbald nach Zustellung des Entschädigungsbeschlusses zu zahlen ist und der Enteignungsbegünstigte die Verantwortung für die rechtzeitige und richtige Zahlung trägt (BGHZ 44, 52, 58), und aufgrund dieses Rechtsgedankens und der Fassung des erstgenannten Urteils ("nur") im Falle der Anfechtung der Enteignung eine Verschiebung des Bewertungsstichtags lediglich dann nicht eintreten lassen will, wenn die Anfechtung der alleinige Grund für die Zahlungsverzögerung war.

  • BGH, 06.12.1965 - III ZR 172/64

    Bemessung der Enteignungsentschädigung

    Eine solche "erhebliche" Abweichung ist bereits bei einer Differenz von 6 % angenommen worden, doch kommt es auch auf die konkreten Werte und Zahlen an (BGHZ 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56] ; BGH, Urt. v. 30. Mai 1963 - III ZR 230/61 = NJW 1963, 1916; Urt. v. 21. Juni 1965 - III ZR 8/64 = NJW 1965, 1761).

    Die tatsächliche Zahlung könnte von Bedeutung werden, wenn sie nicht rechtzeitig geschehen wäre (BGH, Urt. v. 21. Juni 1965 - III ZR 8/64 = NJW 1965, 1761).

  • BGH, 17.10.1974 - III ZR 53/72

    Angemessenheit eines Entschädigungsangebots

    Auf die Rechtsprechung des Senats zu der Frage, wann eine von der Enteignungsbehörde objektiv zu niedrig festgesetzte und den Betroffenen angebotene Enteignungsentschädigung dennoch als angemessenes Angebot anzusehen ist (vgl. BGHZ 61, 240, 246; 44, 52, 55), braucht in dem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden.

    Daß ein derartiges Angebot nach der Rechtsprechung des Senats nicht abgelehnt werden darf, hat seinen Grund darin, daß der Enteignungsbegünstigte nicht nur eine Teilleistung, sondern die gesamte von ihm als geschuldet angesehene Leistung erbringen will (vgl. BGHZ 61, 240, 245 f; 44, 52, 58, 59; BGH NJW 1967, 2011, 2012).

    Unwesentliche Verzögerungen bei der Auszahlung der Enteignungsentschädigung hat der Betroffene nach der Rechtsprechung des Senats selbst in Zeiten schwankender Grundstückspreise hinzunehmen (BGHZ 44, 52, 55; 40, 87, 89).

  • BGH, 03.04.2008 - III ZR 78/07

    Höhe und Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung

    Es gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Enteignungsrechts, dass bei der Festsetzung der Entschädigung nicht unberücksichtigt bleiben darf, wer für eine Verzögerung ihrer Auszahlung verantwortlich ist (Senatsurteile BGHZ 38, 103, 109; 40, 312, 316; 44, 52, 57).
  • OLG Frankfurt, 16.06.2016 - 100 U 1/14

    Enteignungsentschädigung bei einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme

    In Zeiten schwankender Grundstückspreise hat er jedoch hiervon Ausnahmen gemacht, wenn die Entschädigung nicht unwesentlich zu niedrig festgesetzt (vgl. BGHZ 25, 225, 230 f.; 26, 373, 375; 29, 217, 219 ff.; 30, 281, 283) oder in vom Enteignungsbegünstigten objektiv zu verantwortender Weise verspätet ausgezahlt (vgl. BGH WM 1962, 919, 920; BGHZ 38, 104, 109; 44, 52, 55 ff., BGH BRS 19 Nr. 79 [S. 146 f.]) worden ist, wobei er dem Enteignungsbegünstigten grundsätzlich die Verantwortung für die angemessene und rechtzeitige Entschädigung auferlegt hat (vgl. BGHZ 44, 52, 58; WM 1972, 52, 53; 1975, 640, 641; 1976, 721; 1977, 506, 508; anders bei Verzögerungen, die auf einer unbegründeten Anfechtung der Enteignung durch den Eigentümer beruhen, vgl. etwa BGH DVBl 1983, 1147 ff. [BGH 23.06.1983 - III ZR 40/82] [juris Rn. 8]; WM 1983, 997 ff. [juris Rn. 19]); in diesen Fällen verschiebt sich der Bewertungsstichtag für den noch nicht gezahlten Entschädigungsrest (vgl. BGHZ 26, 373, 377; 29, 217, 220 WM 1962, 919, 921; DVBl 1978, 378 f. [BGH 26.01.1978 - III ZR 184/75] [unter III 1 der Entscheidungsgründe]; BRS 45 Nr. 111 [S. 271]) auf den Tag der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (vgl. BGHZ 25, 225, 231; 29, 217, 220; 30, 281, 283).
  • BVerfG, 30.03.1998 - 1 BvR 1172/85

    Die bei staatlicher Beschlagnahmung geltenden Entschädigungsregeln iSv LBG §§ 18

    Diesem Ziel trägt die zivilgerichtliche Rechtsprechung Rechnung, indem sie den Stichtag für die Preisbemessung so wählt, daß den Betroffenen eine Entschädigung zu aktuellen Marktpreisen zufließt (BGHZ 44, 52 ).
  • BGH, 28.04.1969 - III ZR 187/66

    Enteignung von Grundeigentum für Zwecke der Verteidigung - Entwertung eines

    Im Hinblick auf eine unklare Formulierung in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (Urteilsausfertigung S. 5) ist zu bemerken: Das Landbeschaffungsgesetz versteht unter dem "Zustand" des enteigneten Grundstücks die Gesamtheit der wertbildenden Umstände, also die "Qualität" des Grundstücks im Sinne der enteignungsrechtlichen Rechtsprechung, die durch die tatsächlichen Gegebenheiten - wie Beschaffenheit, Verkehrslage, Erschließung -, die rechtliche Situation und die Einschätzung der Nutzungsmöglichkeit (z.B. als Ödland, Ackerland, Bauland) im gesunden Grundstücksverkehr gebildet wird (vgl. BGHZ 39, 198, 201 [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] ; 44, 52, 54 [BGH 21.06.1965 - III ZR 8/64] ; LM zu LbeschG Nr. 9; BGH Urteil vom 9. Januar 1969 - III SR 51/68 -).

    Die letztere Frage kann - nach der festen Rechtsprechung des Senats, die auch für Enteignungen aufgrund des Landbeschaffungsgesetzes gilt (BGHZ 44, 52, 54) [BGH 21.06.1965 - III ZR 8/64] - in Zeiten schwankender Preise dazu führen, die preisliche Bewertung auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen, wenn die Entschädigung nicht, nur zum Teil oder unangemessen verzögert gezahlt worden ist; das folgt aus dem allgemeinen enteignungsrechtlichen, den Zweck der Entschädigung bestimmenden Grundsatz, daß der Enteignete durch die Enteignungsentschädigung das Äquivalent, den Ausgleich für das ihm Genommene erhalten soll.

    Insoweit kann auf die Entscheidungen in BGHZ 44, 52 und LH zu Grundgesetz Art. 14 Eb Nr. 13 = NJW 1962, 1441 verwiesen werden.

  • OLG Frankfurt, 26.03.2007 - 100 U 5/96

    Enteignungsentschädigung: Bestimmung des Qualitätsstichtages bei städtebaulichen

  • BGH, 24.03.1977 - III ZR 32/75

    Voraussetzung einer Enteignung

  • BGH, 23.06.1975 - III ZR 86/72

    Verspätete Enteignungsentschädigung - Bestimmung des Verkehrswertes eines

  • OLG Frankfurt, 26.03.2007 - 100 U 3/96

    Baulandsache: Höhe einer Enteignungsentschädigung für in städtebauliche

  • BGH, 12.10.1970 - III ZR 117/67

    Schätzung für die von der Bundesautobahn einschließlich Zubringer im Stadtwald in

  • BGH, 27.01.1977 - III ZR 153/74

    Voraussetzungen einer Teilenteignung

  • BGH, 28.02.1966 - III ZR 159/65

    Berücksichtigung einer Vorteilsausgleichung bei Enteignungsentschädigung

  • BGH, 10.04.1997 - III ZR 111/96

    Entschädigung für eine Wertminderung durch Enteignung eines Teils eines

  • BGH, 19.12.1966 - III ZR 216/65

    Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit

  • OLG Karlsruhe, 03.09.2002 - 17 U 34/02

    Grundstücksenteignung: Einstufung von Grundstücksflächen als Bauerwartungsland

  • BGH, 01.04.1968 - III ZR 218/65

    Allgemeine von der Rechtsprechung entwickelte Entschädigungsgrundsätze -

  • BGH, 27.06.1966 - III ZR 191/65

    Zulässigkeit eines Antrags auf Erlangung einer über die von der

  • BGH, 26.02.1976 - III ZR 167/73

    Höhe der Enteignungsentschädigung für Teilfläche eines Flurstücks - Bemessung des

  • OLG Frankfurt, 16.06.2016 - 100 U 1/13

    Enteignungsentschädigung bei einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme

  • BGH, 28.04.1966 - III ZR 24/65

    Ansprüche auf Leistung einer Enteignungsentschädigung - Eigentumserwerb durch

  • BGH, 26.02.1976 - III ZR 164/73

    Berücksichtigung von Wertsteigerungen bis zur mündlichen Verhandlung im

  • BGH, 28.09.1967 - III ZR 43/67

    Anrechnung der Nutzungeentschädigung auf Zinsen für die Enteignungsentschädigung

  • BGH, 30.06.1966 - III ZR 3/64

    Inbesitznahme eines Grundstückes zum Zwecke der Errichtung eines festen

  • BGH, 28.04.1969 - III ZR 189/66

    Aufrechterhaltung von zum Erwerb des Grundstücks berechtigenden Rechten -

  • BGH, 29.04.1971 - III ZR 144/70

    Anwendbarkeit des § 95 Abs. 2 BBauG; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der

  • BGH, 26.02.1976 - III ZR 171/73

    Höhe der Enteignungsentschädigung für Teilfläche eines Flurstücks - Festlegung

  • BGH, 30.03.1982 - III ZR 134/81

    Entschädigung auf Grund Enteignung von Ackerbodenflächen eines

  • BGH, 24.04.1972 - III ZR 43/70

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage - Anforderungen an die

  • BGH, 19.12.1966 - III ZR 212/65

    Voraussetzungen für eine Teileingung nach § 85 Abs. 1 BBauG; Maßgeblicher

  • BGH, 15.12.1966 - III ZR 226/65

    Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt wegen Versäumung der

  • BGH, 25.01.1968 - III ZR 18/67

    Anspruch auf Entschädigungsleistungen - Bemessung des Verkehrswertes eines

  • BGH, 28.04.1969 - III ZR 188/66

    Enteignung eines Grundstücks - Herabsetzung einer Entschädigung - Entziehung von

  • BGH, 19.12.1966 - II ZR 212/65
  • BGH, 30.09.1969 - III ZR 189/68

    Entfaltung von Vorwirkungen einer Enteignung - Enteigung auf Grund des Baus einer

  • BGH, 13.02.1969 - III ZR 158/66

    Maßgeblichkeit des Zeitpunkt der Inanspruchnahme eines Grundstücks durch

  • BGH, 14.03.1968 - III ZR 105/67

    Antrag auf Aufhebung eines Enteignungsbeschlusses - Zulässigkeit der Enteignung -

  • BGH, 18.05.1967 - III ZR 219/65

    Enteignung eines Grundstücks - Anspruch auf Schadensersatz - Erhöhung einer

  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 168/66

    Feststellung der Höhe einer Enteignungsentschädigung für die Überspannung von

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