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   BGH, 17.02.1966 - II ZR 103/63   

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https://dejure.org/1966,699
BGH, 17.02.1966 - II ZR 103/63 (https://dejure.org/1966,699)
BGH, Entscheidung vom 17.02.1966 - II ZR 103/63 (https://dejure.org/1966,699)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 1966 - II ZR 103/63 (https://dejure.org/1966,699)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage gegen eine Betriebshaftpflichtversicherung auf Versicherungsschutz - Erfordernis eines besonderen Versicherungsschutzes für selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Planierraupe) - Anwendbarkeit der großen Kraftfahrzeugausschlussklausel - Anspruch gegen die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 45, 168
  • NJW 1966, 929
  • MDR 1966, 482
  • DB 1966, 536
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.04.1956 - VI ZR 23/55

    Berücksichtigung des gesetzlichen Forderungsübergangs im Verfahren über den Grund

    Auszug aus BGH, 17.02.1966 - II ZR 103/63
    Unter das besondere Kraftfahrzeugrisiko, das durch die Kraftfahrzeug- und nicht durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt ist, sind nicht nur solche Gefahren zu rechnen, die einem Kraftfahrzeug gerade in seiner Eigenschaft als Fortbewegungsmittel eigentümlich anhaften oder ausschließlich mit dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen verbunden sind (vgl. BGH VersR 1956, 420).
  • BGH, 27.10.1993 - IV ZR 243/92

    Gebrauch eines Fahrzeugs bei Versprühen von Pflanzenschutzmitteln

    Auch bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Autokran) fallen die mit der bloßen Arbeitsleistung verbundenen Gefahren unter den Gebrauch des Fahrzeugs (BGHZ 45, 168; BGH, Urteil vom 28. November 1979 - IV ZR 68/78 - VersR 1980, 177).

    Die hiernach gebotene Einordnung des Schadens unter die Betriebshaftpflichtversicherung kann nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil eine untergeordnete Ursache des ordnungsgemäßen Gebrauchs eines fehlerfreien Fahrzeugs an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat (vgl. BGHZ 45, 168, 172).

  • OLG Brandenburg, 03.09.2014 - 11 U 28/14

    Private Haftpflichtversicherung: Auslegung der sog. "kleinen Benzinklausel"

    Davon zu unterscheiden sind Konstellationen, bei der nicht der Kfz-Gebrauch und seine direkten Schäden im Zentrum stehen, sondern der Kfz-Gebrauch dem späteren Schadensereignis nur zeitlich bzw. kausal weit vorgelagert ist (vgl. BGHZ 45, 168).
  • LG Stuttgart, 24.01.2024 - 21 O 380/17

    Haftung des Bauherren-Haftpflichtversicherers für Wasserschaden im Wohnhaus wegen

    Dieser Zweckbestimmung entspricht es nicht, Haftpflichtfälle, die ihren Ursprung in einem Betriebsgeschehen haben und deshalb nach natürlicher Anschauung unter das allgemeine betriebliche Risiko fallen, ungedeckt zu lassen, nur weil zu der im Betrieb begründeten Ursache als ein auf der Grundlage dieser Ursache mitwirkender Umstand noch der Einsatz eines Kraftfahrzeugs hinzugetreten ist (so schon BGH 17.02.1966 - II ZR 103/63, NJW 1966, 929).

    Ursächlich für die Beschädigung war vorliegend keine spezifische Gefahr, die vom Kraftfahrzeug ausging, sondern es hat sich gerade die (fehlerhafte) betriebliche Tätigkeit des vom Versicherungsnehmer beauftragten Bauunternehmens ausgewirkt, was vom Versicherungsschutz nach Sinn und Zweck gerade erfasst werden soll (vgl. BGH 17.02.1966 - II ZR 103/63, NJW 1966, 929).

  • BGH, 26.06.1979 - VI ZR 122/78

    Zum Begriff des "Gebrauchs von Fahrzeugen" im Sinne von AkB § 10 und zum

    Es kommt mithin darauf an, ob der von der Klägerin geltend gemachte Ölschaden zu dem von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckten Wagnis gehört oder ob dies ein Wagnis ist, das der Betriebs-Haftpflichtversicherung unterliegen würde, die wiederum durch die sog. "Benzinklausel" Haftpflichtansprüche aus Schäden durch Gebrauch von Kraftfahrzeugen ausschließt (vgl. BGHZ 45, 168, 169).
  • OLG Dresden, 19.07.2021 - 4 W 475/21

    1. Nach dem Sinn und Zweck der Kfz-Versicherung sind nur unmittelbar vom Fahrzeug

    Zwar geht der Begriff des Gebrauches des Fahrzeuges über den Betriebsbegriff des § 7 StVG hinaus und umfasst jeden Vorgang und jede Handlung, die mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen zeitlich oder örtlich in unmittelbarem Zusammenhang steht (BGHZ 45, 168).
  • AG Fürstenfeldbruck, 17.03.2011 - 5 C 1779/10

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Eintrittspflicht für Überspannungsschaden durch

    Gebrauch ist deshalb jeder Vorgang und jede Handlung, die mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen zeitlich oder örtlich in unmittelbarem Zusammenhang stehen (BGHZ 45, 168).
  • BGH, 28.11.1979 - IV ZR 68/78

    Haftung für den Einsturz einer Halle wegen unzureichender Sicherung von an einem

    Die Frage, ob die Verwendung eines Kraftfahrzeugs als Arbeitsmaschine als Gebrauch des Kraftfahrzeugs anzusehen ist, hat der Bundesgerichtshof bereits in der in BGHZ 45, 168 abgedruckten Entscheidung erörtert.
  • BGH, 28.05.1969 - IV ZR 615/68

    Reinigung des Tanks eines Silofahrzeugs - Verschmutzung des Fahrzeugtanks infolge

    Dem hiernach gewonnenen Ergebnis stehen auch nicht die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1964 - II ZR 220/62 - (VersR 1964, 474) und vom 17. Februar 1966 - II ZR 103/63 - (BGHZ 45, 168) entgegen.
  • OLG Frankfurt, 24.03.1995 - 19 U 151/94

    Versicherungsrechtliche Nachteile: Zurechnung geringeren

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