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   BGH, 29.06.1966 - V ZR 68/65   

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https://dejure.org/1966,415
BGH, 29.06.1966 - V ZR 68/65 (https://dejure.org/1966,415)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1966 - V ZR 68/65 (https://dejure.org/1966,415)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1966 - V ZR 68/65 (https://dejure.org/1966,415)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf die Vergütung der Nutzung eines Grundstücks - Überlassen einer ausgebeuteten Kiesgrube - Schluss von einer gewinnbringenden Ausbeute auf zukünftige Erträge - Zahlungspflichten bei Einbringung von Schlemmstoffen in ein Baggerloch - Bösgläubigkeit bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 45, 376
  • NJW 1966, 1747
  • MDR 1966, 825
  • DNotZ 1967, 181
  • DB 1966, 1389
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 19.10.1928 - III 70/28

    Teilnichtigkeit eines Vertrages

    Auszug aus BGH, 29.06.1966 - V ZR 68/65
    Diese sind aber nur dann rechtswirksam, wenn sie mit diesem Inhalt von den Parteien für sich allein gewollt sind, was im einzelnen Fall vom Tatrichter zu prüfen ist (Ergänzung zu RGZ 122, 138).

    Auf Grund seiner Feststellung, daß beide Parteien die Formbedürftigkeit des § 6 und damit die Nichtigkeit dieser Vertragsbestimmung gekannt hätten, geht das Berufungsgericht dabei von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 122, 138) aus, daß in einem solchen Falle die Voraussetzungen des § 139 BGB überhaupt nicht gegeben seien, weil die formbedürftige Vertragsbestimmung als nicht vereinbart zu gelten habe und deshalb durch ihre Aufnahme in den Vertrag die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt werde.

    Das Reichsgericht geht bei seiner vom Bundesarbeitsgericht bestätigten und überwiegend auch vom Schrifttum gebilligten Rechtsprechung davon aus, daß zu einem Rechtsgeschäft eine auf Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete Absicht der Beteiligten gehöre, es aber hieran fehle, wenn sie sich bei Vertragsschluß der Nichtigkeit einer vertraglichen Bestimmung bewußt gewesen seien; es folgert hieraus, daß diese jeder rechtsgeschäftlichen Bedeutung entbehre und deshalb von der Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts im Sinne des § 139 BGB nicht gesprochen werden könne und das Rechtsgeschäft somit nur von den übrigen, von den Parteien allein im Rechtssinn gewollten Vertragsbestimmungen gebildet werde (RGZ 68, 322, 326; 79, 303, 305; 79, 434, 437; 122, 138, 140/141; 125, 209, 211; 137, 29, 32; BAG 1, 258, 270; Palandt, BGB 25. Aufl. § 139 Anm. 3; BGB RGRK 11. Aufl. § 139 Anm. 11; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 139 Anm. 6; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 139 Anm. 18; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl. § 145 II A 1 Fußn. 4 S. 896/897 und § 202 IV 2 a S. 1220; Bedenken, soweit ersichtlich, lediglich bei Erman, BGB 3. Aufl. § 139 Anm. 6 mit der Begründung, die Rechtsprechung fordere für die Willenserklärung begrifflich die Vorstellung der Rechtsverbindlichkeit).

  • BGH, 25.02.1960 - II ZR 125/58

    Schwimmdocks - § 988 BGB, unentgeltliche Fortsetzung eines entgeltlichen

    Auszug aus BGH, 29.06.1966 - V ZR 68/65
    Der Revision ist zwar darin beizutreten, daß dem unentgeltlichen Besitzerwerb im Sinne des § 989 BGB der rechtsgrundlose Besitzerwerb, wie er bei einem nichtigen Grundstücksvertrag in Betracht kommt, gleichzustellen ist (BGHZ 32, 76, 94 [BGH 25.02.1960 - II ZR 125/58] unter Bezugnahme auf RGZ 163, 348), daß der Beklagte daher nach § 818 Abs. 1 BGB an sich die gezogenen Nutzungen, zu denen nach § 100 BGB auch die Gebrauchsvorteile gehören, herauszugeben hätte und daß hier von dem Beklagten, da die Herausgabe der Nutzungen wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich ist, nach § 818 Abs. 2 stattdessen deren Wert zu ersetzen wäre.
  • RG, 01.05.1908 - VII 523/07

    Ist bei der Verbindung einer gültigen mit einer nichtigen Abrede das ganze

    Auszug aus BGH, 29.06.1966 - V ZR 68/65
    Das Reichsgericht geht bei seiner vom Bundesarbeitsgericht bestätigten und überwiegend auch vom Schrifttum gebilligten Rechtsprechung davon aus, daß zu einem Rechtsgeschäft eine auf Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete Absicht der Beteiligten gehöre, es aber hieran fehle, wenn sie sich bei Vertragsschluß der Nichtigkeit einer vertraglichen Bestimmung bewußt gewesen seien; es folgert hieraus, daß diese jeder rechtsgeschäftlichen Bedeutung entbehre und deshalb von der Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts im Sinne des § 139 BGB nicht gesprochen werden könne und das Rechtsgeschäft somit nur von den übrigen, von den Parteien allein im Rechtssinn gewollten Vertragsbestimmungen gebildet werde (RGZ 68, 322, 326; 79, 303, 305; 79, 434, 437; 122, 138, 140/141; 125, 209, 211; 137, 29, 32; BAG 1, 258, 270; Palandt, BGB 25. Aufl. § 139 Anm. 3; BGB RGRK 11. Aufl. § 139 Anm. 11; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 139 Anm. 6; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 139 Anm. 18; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl. § 145 II A 1 Fußn. 4 S. 896/897 und § 202 IV 2 a S. 1220; Bedenken, soweit ersichtlich, lediglich bei Erman, BGB 3. Aufl. § 139 Anm. 6 mit der Begründung, die Rechtsprechung fordere für die Willenserklärung begrifflich die Vorstellung der Rechtsverbindlichkeit).
  • RG, 27.04.1912 - I 177/11

    Teilweise Nichtigkeit eines Gesellschaftsvertrages.

    Auszug aus BGH, 29.06.1966 - V ZR 68/65
    Das Reichsgericht geht bei seiner vom Bundesarbeitsgericht bestätigten und überwiegend auch vom Schrifttum gebilligten Rechtsprechung davon aus, daß zu einem Rechtsgeschäft eine auf Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete Absicht der Beteiligten gehöre, es aber hieran fehle, wenn sie sich bei Vertragsschluß der Nichtigkeit einer vertraglichen Bestimmung bewußt gewesen seien; es folgert hieraus, daß diese jeder rechtsgeschäftlichen Bedeutung entbehre und deshalb von der Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts im Sinne des § 139 BGB nicht gesprochen werden könne und das Rechtsgeschäft somit nur von den übrigen, von den Parteien allein im Rechtssinn gewollten Vertragsbestimmungen gebildet werde (RGZ 68, 322, 326; 79, 303, 305; 79, 434, 437; 122, 138, 140/141; 125, 209, 211; 137, 29, 32; BAG 1, 258, 270; Palandt, BGB 25. Aufl. § 139 Anm. 3; BGB RGRK 11. Aufl. § 139 Anm. 11; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 139 Anm. 6; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 139 Anm. 18; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl. § 145 II A 1 Fußn. 4 S. 896/897 und § 202 IV 2 a S. 1220; Bedenken, soweit ersichtlich, lediglich bei Erman, BGB 3. Aufl. § 139 Anm. 6 mit der Begründung, die Rechtsprechung fordere für die Willenserklärung begrifflich die Vorstellung der Rechtsverbindlichkeit).
  • BAG, 15.01.1955 - 1 AZR 305/54

    Arbeitsentgelt: Gleichberechtigung von Mann und Frau beim Arbeitslohn

    Auszug aus BGH, 29.06.1966 - V ZR 68/65
    Das Reichsgericht geht bei seiner vom Bundesarbeitsgericht bestätigten und überwiegend auch vom Schrifttum gebilligten Rechtsprechung davon aus, daß zu einem Rechtsgeschäft eine auf Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete Absicht der Beteiligten gehöre, es aber hieran fehle, wenn sie sich bei Vertragsschluß der Nichtigkeit einer vertraglichen Bestimmung bewußt gewesen seien; es folgert hieraus, daß diese jeder rechtsgeschäftlichen Bedeutung entbehre und deshalb von der Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts im Sinne des § 139 BGB nicht gesprochen werden könne und das Rechtsgeschäft somit nur von den übrigen, von den Parteien allein im Rechtssinn gewollten Vertragsbestimmungen gebildet werde (RGZ 68, 322, 326; 79, 303, 305; 79, 434, 437; 122, 138, 140/141; 125, 209, 211; 137, 29, 32; BAG 1, 258, 270; Palandt, BGB 25. Aufl. § 139 Anm. 3; BGB RGRK 11. Aufl. § 139 Anm. 11; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 139 Anm. 6; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 139 Anm. 18; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl. § 145 II A 1 Fußn. 4 S. 896/897 und § 202 IV 2 a S. 1220; Bedenken, soweit ersichtlich, lediglich bei Erman, BGB 3. Aufl. § 139 Anm. 6 mit der Begründung, die Rechtsprechung fordere für die Willenserklärung begrifflich die Vorstellung der Rechtsverbindlichkeit).
  • RG, 25.06.1912 - II 76/12

    Teilweise Nichtigkeit

    Auszug aus BGH, 29.06.1966 - V ZR 68/65
    Das Reichsgericht geht bei seiner vom Bundesarbeitsgericht bestätigten und überwiegend auch vom Schrifttum gebilligten Rechtsprechung davon aus, daß zu einem Rechtsgeschäft eine auf Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete Absicht der Beteiligten gehöre, es aber hieran fehle, wenn sie sich bei Vertragsschluß der Nichtigkeit einer vertraglichen Bestimmung bewußt gewesen seien; es folgert hieraus, daß diese jeder rechtsgeschäftlichen Bedeutung entbehre und deshalb von der Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts im Sinne des § 139 BGB nicht gesprochen werden könne und das Rechtsgeschäft somit nur von den übrigen, von den Parteien allein im Rechtssinn gewollten Vertragsbestimmungen gebildet werde (RGZ 68, 322, 326; 79, 303, 305; 79, 434, 437; 122, 138, 140/141; 125, 209, 211; 137, 29, 32; BAG 1, 258, 270; Palandt, BGB 25. Aufl. § 139 Anm. 3; BGB RGRK 11. Aufl. § 139 Anm. 11; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 139 Anm. 6; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 139 Anm. 18; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl. § 145 II A 1 Fußn. 4 S. 896/897 und § 202 IV 2 a S. 1220; Bedenken, soweit ersichtlich, lediglich bei Erman, BGB 3. Aufl. § 139 Anm. 6 mit der Begründung, die Rechtsprechung fordere für die Willenserklärung begrifflich die Vorstellung der Rechtsverbindlichkeit).
  • RG, 13.06.1932 - VIII 145/32

    In welchem Sinn besteht und wie wirkt das Formerfordernis des § 313 BGB., wenn

    Auszug aus BGH, 29.06.1966 - V ZR 68/65
    Das Reichsgericht geht bei seiner vom Bundesarbeitsgericht bestätigten und überwiegend auch vom Schrifttum gebilligten Rechtsprechung davon aus, daß zu einem Rechtsgeschäft eine auf Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete Absicht der Beteiligten gehöre, es aber hieran fehle, wenn sie sich bei Vertragsschluß der Nichtigkeit einer vertraglichen Bestimmung bewußt gewesen seien; es folgert hieraus, daß diese jeder rechtsgeschäftlichen Bedeutung entbehre und deshalb von der Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts im Sinne des § 139 BGB nicht gesprochen werden könne und das Rechtsgeschäft somit nur von den übrigen, von den Parteien allein im Rechtssinn gewollten Vertragsbestimmungen gebildet werde (RGZ 68, 322, 326; 79, 303, 305; 79, 434, 437; 122, 138, 140/141; 125, 209, 211; 137, 29, 32; BAG 1, 258, 270; Palandt, BGB 25. Aufl. § 139 Anm. 3; BGB RGRK 11. Aufl. § 139 Anm. 11; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 139 Anm. 6; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 139 Anm. 18; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl. § 145 II A 1 Fußn. 4 S. 896/897 und § 202 IV 2 a S. 1220; Bedenken, soweit ersichtlich, lediglich bei Erman, BGB 3. Aufl. § 139 Anm. 6 mit der Begründung, die Rechtsprechung fordere für die Willenserklärung begrifflich die Vorstellung der Rechtsverbindlichkeit).
  • RG, 08.07.1929 - VIII 220/29

    Erstreckt sich die Nichtigkeit eines Schankpachtvertrags, der durch die

    Auszug aus BGH, 29.06.1966 - V ZR 68/65
    Das Reichsgericht geht bei seiner vom Bundesarbeitsgericht bestätigten und überwiegend auch vom Schrifttum gebilligten Rechtsprechung davon aus, daß zu einem Rechtsgeschäft eine auf Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete Absicht der Beteiligten gehöre, es aber hieran fehle, wenn sie sich bei Vertragsschluß der Nichtigkeit einer vertraglichen Bestimmung bewußt gewesen seien; es folgert hieraus, daß diese jeder rechtsgeschäftlichen Bedeutung entbehre und deshalb von der Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts im Sinne des § 139 BGB nicht gesprochen werden könne und das Rechtsgeschäft somit nur von den übrigen, von den Parteien allein im Rechtssinn gewollten Vertragsbestimmungen gebildet werde (RGZ 68, 322, 326; 79, 303, 305; 79, 434, 437; 122, 138, 140/141; 125, 209, 211; 137, 29, 32; BAG 1, 258, 270; Palandt, BGB 25. Aufl. § 139 Anm. 3; BGB RGRK 11. Aufl. § 139 Anm. 11; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 139 Anm. 6; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 139 Anm. 18; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl. § 145 II A 1 Fußn. 4 S. 896/897 und § 202 IV 2 a S. 1220; Bedenken, soweit ersichtlich, lediglich bei Erman, BGB 3. Aufl. § 139 Anm. 6 mit der Begründung, die Rechtsprechung fordere für die Willenserklärung begrifflich die Vorstellung der Rechtsverbindlichkeit).
  • BGH, 16.03.2017 - VII ZR 197/16

    Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit

    Dieser Fall ist nicht vergleichbar mit Fällen, in denen Parteien einen Vertrag schließen und wissen, dass ein Teil ihrer Abmachungen wegen Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - V ZR 68/65, BGHZ 45, 376).
  • BGH, 13.11.1998 - V ZR 379/97

    Rechtsfolgen der Beurkundung eines aufschiebend bedingt gewollten Vertrages als

    Der Grundsatz, daß bei Kenntnis der Parteien von der Formunwirksamkeit eines Teils ihrer Abmachungen das Rechtsgeschäft lediglich von den übrigen Vertragsbestimmungen gebildet wird (BGHZ 45, 376), ist unanwendbar, wenn die Parteien anstelle eines aufschiebend bedingt gewollten Vertrages einen unbedingten beurkunden lassen.

    Der vom Senat in BGHZ 45, 376, 379 bestätigte Grundsatz hat nur dort Sinn, wo der Vertrag sich grundsätzlich in wirksame und unwirksame Abreden aufteilen läßt und sich damit die Frage stellt, ob § 139 BGB anwendbar ist oder wegen fehlenden Rechtsbindungswillens nicht eingreift.

    Im übrigen hat der Senat in BGHZ 45, 376, 380 ausdrücklich ausgeführt, daß mit Anwendung des besagten Grundsatzes noch nicht darüber entschieden ist, ob der ohne den unwirksamen Teil des Rechtsgeschäfts verbleibende Rest mit diesem Inhalt auch so gewollt war (so auch Staudinger/Wufka, BGB, 1995, § 313 Rdn. 214; BGB-RGRK/Ballhaus, 12. Aufl., § 313 Rdn. 92).

  • BGH, 14.04.2005 - IX ZR 109/04

    Wirksamkeit eines mit einem Kontierer geschlossenen Vertrages über Buchführung

    Da jedenfalls der gegen § 5 StBerG verstoßende Teil gemäß § 134 BGB nichtig ist, ist das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde, § 139 BGB (BGHZ 45, 376, 380; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96, WM 1997, 625, 627).
  • BGH, 14.07.1994 - IX ZR 110/93

    Nichtigkeit verbundener Geschäfte

    Diese Rechtsfolge entfällt nicht deshalb, weil den Vertragsparteien die Formnichtigkeit jedenfalls der Zahlungsverpflichtung bewußt gewesen wäre (vgl. BGHZ 45, 376, 379 f; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 139 BGB Rdnr. 28, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.06.1973 - V ZR 160/71

    Gültigkeitsbedenken gegenüber einer schuldrechtlichen Erbbaurechtsabrede -

    Daß der verbleibende Inhalt des Rechtsgeschäfts nicht gewollt gewesen wäre (vgl. BGHZ 45, 376) oder gar nicht mehr als selbständiges Rechtsgeschäft bestehen bleiben könnte, ist von der Anschlußrevision weder dargelegt noch sonst ersichtlich; der Tatrichter hatte auch keinen Anlaß, dies ausdrücklich zu erörtern.
  • BGH, 21.10.2005 - V ZR 63/05

    Inhalt des Grundbuchberichtigungsanspruchs; Tragweite der Eigentumsvermutung zu

    Fehlt den Parteien der rechtliche Wille, den nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckten Rechtserfolg herbeizuführen, weil sie wissen, dass der Rechtserfolg nicht erreicht werden kann, liegt schon der Tatbestand einer Willenserklärung nicht vor (vgl. auch Senat, BGHZ 45, 376, 379).
  • OLG München, 24.03.1987 - 5 U 5335/86

    Formbedürftiger Mietvertrag neben Kaufvertragsangebot

    b) (1) Es ist nicht erwiesen, daß die Parteien um die Formbedürftigkeit des Mietvertrages und damit um seine Nichtigkeit wußten mit der Folge, daß allein der Kaufvertrag seine Gültigkeit behält (vgl. BGH NJW 1966, 1747; Palandt-Heinrichs, BGB , 45. Aufl., Anm. 8 f zu § 313 BGB ).

    (2) Selbst wenn die Parteien die Nichtigkeit des Mietvertrages erkannt haben sollten, so hat der Kaufvertrag nur unter der Voraussetzung Bestand, daß beide Parteien diesen auch ohne Abschluß eines Mietvertrages gewollt haben (vgl. BGH NJW 1966, 1747).

  • BGH, 05.04.1968 - V ZR 18/67

    Internationales Privatrecht (Nachlaßspaltung)

    Im übrigen wären die dagegen hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 139 BGB auch auf Erbverträge erhobenen Bedenken (Häsemeyer, FamRZ 1967, 30) unbegründet: Der Vorschrift des § 139 BGB liegt der elementare Rechtsgedanke zu Grunde, daß der Wille der Erklärenden zur Zeit der Erklärung dafür maßgebend sein soll, ob bei einer Mehrheit von Willenserklärungen die Ungültigkeit eines Teils von ihnen auch die Ungültigkeit der übrigen nach sich zieht oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1966, V ZR 68/65, BGHZ 45, 376 mit Anm. in LM BGB § 139 Nr. 35).
  • BGH, 15.11.1974 - V ZR 78/73

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die fingierten Bedingungseintritt

    Die rechtlichen Darlegungen der Revision entsprechen in ihrem Ausgangspunkt der vom Reichsgericht allgemein unter dem Gesichtspunkt des § 139 BGB entwickelten, vom Bundesarbeitsgericht bestätigten und vom Schrifttum überwiegend gebilligten Rechtsprechung, der sich auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. Juni 1966 - Y ZR 68/65 (BGHZ 45, 376 = LM § 139 Nr. 35 mit Anm. von Mattem) grundsätzlich angeschlossen hat (vgl. die Nachweise aus Rechtsprechung und Schrifttum in BGHZ aaO S. 379).
  • BGH, 14.05.1997 - XII ZR 184/96

    Wirksamkeit eines außergerichtlich erklärten Verzichts auf ein bereits

    Denn § 139 BGB findet keine Anwendung, wenn den Parteien die Nichtigkeit eines Teils ihrer vertraglichen Vereinbarungen bewußt war (BGHZ 45, 376, 379 f m.N.; im Ergebnis ebenso Staudinger/Roth, BGB [1996] § 139 Rdn. 24 m.w.N.).
  • BGH, 06.11.1985 - IVa ZR 266/83

    Abbedingung des Kausalitätserfordernisses beim Maklervertrag; Wirksamkeit einer

  • OLG Köln, 16.07.2021 - 20 U 4/20

    Ansprüche aus Kapitallebensversicherungsverträgen Gewillkürte Prozessstandschaft

  • BGH, 21.05.1971 - V ZR 17/69

    Nichtigkeit eines Vertrages wegen fehlender notarieller Beurkundung - Rückgewähr

  • BGH, 13.10.1967 - V ZR 83/66

    Befreiung von jeglicher Haftung - Formnichtigkeit des Ankauferechts - Annahme des

  • OLG München, 20.07.2000 - 24 U 64/00

    Pachtvertrag mit Elementen eines Grundstückskaufs - Formbedürftigkeit -

  • OLG München, 20.07.2000 - 24 U 64/99

    Grundstückskauf; Grundstückspacht; Formbedürftigkeit; Pachtvertrag; Notarielle

  • BGH, 23.04.1969 - I ZR 101/67

    Wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses - Beeinträchtigung

  • OLG Celle, 11.03.1998 - 9 U 159/97

    Formbedürftigkeit einer Vereinbarung über die Übertragung von

  • LAG Hessen, 19.12.1994 - 16 Sa 997/94
  • BGH, 20.01.1983 - V BLw 11/82

    Wirksamkeit einer pachtrechtlichen Absprache ohne notarielle Beurkundung -

  • LG Düsseldorf, 29.10.1991 - 4 O 193/87

    Mindestpreisbindungsklausel ist wegenVerstoßes gegen das Kartellverbot des Art.

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