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   BGH, 02.11.1966 - IV ZR 229/65   

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https://dejure.org/1966,321
BGH, 02.11.1966 - IV ZR 229/65 (https://dejure.org/1966,321)
BGH, Entscheidung vom 02.11.1966 - IV ZR 229/65 (https://dejure.org/1966,321)
BGH, Entscheidung vom 02. November 1966 - IV ZR 229/65 (https://dejure.org/1966,321)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehescheidung - Klageabweisung - Klagerücknahme - Berechnung des Zugewinns - Stand des Endvermögens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1384
    Maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung des Zugewinns

Papierfundstellen

  • BGHZ 46, 215
  • NJW 1967, 439
  • MDR 1967, 288
  • DB 1967, 203
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.12.2017 - XII ZB 488/16

    Zugewinnausgleichsverfahren: Regelung der Auskunftspflicht; Auskunft zu einem

    Hinzu kommt, dass die Vorverlagerung des Stichtags für die Berechnung des Endvermögens von der Rechtskraft der Scheidung auf die Zustellung des Scheidungsantrags dem Schutzbedürfnis des Ehegatten dienen soll, der nach Eintritt der Ehekrise mit illoyalen Vermögensminderungen durch den anderen Ehegatten rechnen muss; die Vermehrung des bei Rechtshängigkeit vorhandenen Vermögens wird hiervon an sich nicht erfasst (vgl. BGHZ 46, 215 = FamRZ 1967, 138 mwN).

    In diesen Fällen fehlt es an einer - vom Gesetzgeber unterstellten - dauernden Aufhebung der "Lebens- und Wirkungsgemeinschaft", die den inneren Grund für die Zugewinngemeinschaft darstellt (vgl. BGHZ 46, 215 = FamRZ 1967, 138 mwN).

  • BGH, 15.10.2003 - XII ZR 23/01

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Endvermögens; Berücksichtigung

    Der Grund hierfür liegt darin, daß die Eheleute gehindert werden sollen, ihren bisherigen Zugewinn im Hinblick auf den bevorstehenden Ausgleich planmäßig zu verschleiern oder zu vermindern, jedenfalls aber, daß der Ausgleichsberechtigte vor Nachteilen durch solche Maßnahmen geschützt werden soll (BGHZ 46, 215, 217 ff. unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
  • BGH, 22.05.1996 - XII ZR 14/95

    Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bei Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs;

    Denn für die Berechnung des Zugewinns bleibt derjenige Stichtag (hier der 21. Juni 1982) maßgeblich, der das zur Scheidung führende Verfahren eingeleitet hat, auch wenn der ursprüngliche Scheidungsantrag zurückgenommen oder abgewiesen und die Ehe auf einen Gegenantrag geschieden wird (BGHZ 46, 215 f. für Zugewinn, für die rechtsähnliche Lage beim Versorgungsausgleich vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 1980 - IVb ZB 7/79 - FamR 1980, 552, vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 65O/80 - FamR 1982, 153, 154, und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 60l/81 - FamRZ 1983, 38, 39).
  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung des Zugewinns bei Tod eines Ehegatten

    Der Grund hierfür liegt darin, daß die Eheleute gehindert werden sollen, ihren bisherigen Zugewinn im Hinblick auf die bevorstehende Ausgleichung planmäßig zu verschleiern oder zu vermindern, jedenfalls aber, daß der Ausgleichsberechtigte vor Nachteilen durch solche Maßnahmen geschützt werden soll (BGHZ 46, 215, 217 ff. unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; vgl. auch MünchKomm/Gernhuber aaO § 1384 Rdn. 1 m. w. Nachw.).
  • OLG Zweibrücken, 16.01.2001 - 5 UF 89/00

    Berechnung des Zugewinnausgleichs nach § 1378 BGB; Berechnung der Verjährung der

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  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 74/82

    Für Versorgungsausgleich maßgeblicher Zeitpunkt bei längerem Zusammenleben wegen

    Soweit im Zugewinnausgleich zu der gleichfalls auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages abstellenden Regelung des § 1384 BGB ein strengerer Standpunkt eingenommen und eine Zurückverlegung des Stichtages aus Billigkeitsgründen abgelehnt wird (BGHZ 46, 215; BGH Urteile vom 11. Juli 1979 - IV ZR 159/77 - FamRZ 1979, 905 und vom 15. Oktober 1981 - IX ZR 85/80 - nicht veröffentlicht), sind die hierfür angeführten Gründe auf das Versorgungsausgleichsrecht nicht übertragbar.
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 601/81

    Bestimmung des Ehezeitendes; Maßgeblichkeit eines von mehreren

    In gleicher Weise zu entscheiden ist in Fällen, in denen der ursprüngliche Scheidungsantrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt wird, die Ehe aber - in demselben anhängigen Verfahren - auf einen Antrag des Gegners geschieden wird (Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 650/80 - FamRZ 1982, 153 f.; vgl. auch BGHZ 46, 215 sowie BGH Urteil vom 15 Oktober 1981 - IX ZR 81/80 - nicht veröffentlicht).
  • OLG Frankfurt, 26.02.1982 - 4 WF 134/81

    Berechnungszeitpunkt für Bestand des Grundvermögens

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1384 BGB (ähnlich zu § 1587 II BGB: BGH NJW 67, 439; NJW 79, 2099; FamRZ 80, 552; FamRZ 82, 153) ist maßgeblich die Erhebung der Klage, die den Scheidungsprozeß ausgelöst hat, der dann zur Auflösung der Ehe und damit des Güterstandes führt (BGH NJW 79, 2100).

    Die im ganzen starre, schematische Regelung des Zugewinnausgleichs hat hier in § 1384 BGB den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit als maßgeblich gewählt, weil hierzu kaum ernstliche Zweifel aufkommen können (§§ 253 1, 261 ZPO), und somit die Gefahr von Vermögensmanipulationen weitgehend ausgeschlossen ist (BGH NJW 67, 439; Erman-Heckelmann, 7. Auflage, § 1384, RZ 1; MünchenerKomm.-Gernhuber § 1384, RZ 2 u. 6).

  • BGH, 11.07.1979 - IV ZR 159/77

    Ermittlung des Endvermögens bei mehreren Scheidungsanträgen

    Diese Auslegung hat er bereits in dem auch vom Oberlandesgericht zitierten Urteil BGHZ 46, 215 für den Fall abgelehnt, daß die Scheidungsklage abgewiesen oder zurückgenommen und die Ehe auf die Widerklage geschieden worden ist.
  • OLG Karlsruhe, 24.04.1980 - 16 UF 114/79
    Wird die Ehe auf den Gegenantrag des Antragsgegners unter Abweisung des Antrages des Antragstellers geschieden, so bleibt für das Ende der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB die Zustellung des zurückgewiesenen Scheidungsantrages maßgeblich (ebenso für § 1384 BGB - Zugewinnausgleich - bereits BGHZ 46, 215 = FamRZ 1967, 138).

    Bei dem Ende der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB kann insoweit nichts anderes als bei dem Ende der Ehezeit für den Zugewinnausgleich gemäß § 1384 BGB gelten (vgl. für den Zugewinnausgleich BGHZ 46, 215 = FamRZ 1967, 138; Diederichsen in Palandt, BGB 39. Aufl. § 1384 Anm. 1).

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 73/86

    Ende der Ehezeit bei Übergang von Klage auf Aufhebung der Ehe zum

  • BGH, 21.10.1981 - IVb ZB 650/80

    Versorgungsausgleich - Ehezeitende - Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages

  • OLG Bremen, 29.10.1997 - 4 WF 75/97

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Scheidungsverfahrens; Voraussetzungen

  • BGH, 15.10.1981 - IX ZR 85/80

    Maßgeblichkeit des Scheidungsantrags für die Ermittlung des Ehezeitendes

  • AG Neuss, 22.04.2015 - 47 F 66/13
  • BGH, 15.10.1981 - IX ZR 81/80

    Stichtag für die Berechnung des Endvermögens bei Zurücknahme des

  • BGH, 20.03.1985 - IVb ZR 6/84

    Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag - Einhaltung von

  • BGH, 10.02.1982 - IVb ZB 777/81

    Berücksichtigung einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft bei

  • OLG Hamm, 04.08.1980 - 7 UF 51/80
  • BGH, 15.11.1978 - IV ZR 100/77

    Anspruch aus der Nichtvalutierung der Grundpfandrechte - Ausspruch über die

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