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   BGH, 23.12.1966 - V ZR 26/64   

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https://dejure.org/1966,121
BGH, 23.12.1966 - V ZR 26/64 (https://dejure.org/1966,121)
BGH, Entscheidung vom 23.12.1966 - V ZR 26/64 (https://dejure.org/1966,121)
BGH, Entscheidung vom 23. Dezember 1966 - V ZR 26/64 (https://dejure.org/1966,121)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfüllung eines schuldrechtlichen Vertrages - Verkauf eines zu belastenden Grundstücks an einen Dritten - Grunddienstbarkeit eines Gläubigers - Minderung des Kaufpreises im Falle des Bestehens der Grunddienstbarkeit - Herausgabe des geschuldeten Geldbetrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 46, 260
  • NJW 1967, 622
  • MDR 1967, 291
  • WM 1967, 131
  • DB 1967, 282
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.06.1957 - IV ZR 214/56

    Nutznießung am Allodialvermögen

    Auszug aus BGH, 23.12.1966 - V ZR 26/64
    Wird die Erfüllung eines schuldrechtlichen Vertrages, wonach dem Gläubiger eine Grunddienstbarkeit zu bestellen ist, dadurch unmöglich, daß der Schuldner das zu belastende Grundstück an einen Dritten verkauft und übereignet, so kann der Gläubiger vom Schuldner nicht Herausgabe des Geldbetrages verlangen, um den sich der Kaufpreis im Falle des Bestehens der Grunddienstbarkeit vermindert haben würde (Ergänzung zu BGHZ 25, 1, 8 ff) [BGH 19.06.1957 - IV ZR 214/56] [BGH 19.06.1957 - ZR IV 214/56 ].

    Aber nach § 281 BGB braucht der Schuldner nur das an den Gläubiger herauszugeben, was er als Ersatz "für den geschuldeten Gegenstand" erlangt hat; das bedeutet, daß der Gegenstand, dessen Leistung unmöglich geworden ist, derselbe sein muß wie derjenige, für den der Schuldner Ersatz bekommt (Identität zwischen geschuldetem und ersetztem Gegenstand; BGHZ 25, 1, 8 f [BGH 19.06.1957 - IV ZR 214/56] [BGH 19.06.1957 - ZR IV 214/56 ] mit Nachweisen).

    In die gleiche Richtung gehen die Ausführungen von Enneccerus/Lehmann (Schuldrecht, 15. Bearb. § 46 II 2); danach kann der Gläubiger, sofern ihm, etwa als Mieter, nicht der untergegangene Gegenstand selbst, sondern nur dessen Gebrauch für gewisse Zeit zustand, den Ersatz oder Ersatzanspruch in entsprechender Anwendung jener Vorschrift zu dem Teile verlangen, der den Gebrauch für die betreffende Zeit deckt (ähnlich Scheuerle, JZ 1958, 26, 28 [BGH 19.06.1957 - IV ZR 214/56]; vgl. auch Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse 5. Aufl. § 281 Anm. 2 e).

    Ebenso hat am 19. Juni 1957 der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Falle der Enteignung von Grundstücken entschieden, die einem Dritten auf Lebenszeit zur Verwaltung und Nutznießung überlassen waren, indem er einen gesetzlichen Anspruch des Dritten auf die Zinsen der Entschädigungssumme wegen Fehlens der nach § 281 BGB unerläßlichen Identität des geschuldeten und des ersetzten Gegenstandes verneint hat (BGHZ 25, 1 [BGH 19.06.1957 - IV ZR 214/56] [BGH 19.06.1957 - ZR IV 214/56 ]; dazu Anm. Johannsen, LM BGB § 281 Nr. 2).

    Soweit durch § 281 BGB dem Gedanken der dinglichen Ersetzung in einem bestimmten, näher bezeichneten Umfange Rechnung getragen wird, stellt das eine Ausnahmeregelung dar, die mit Rücksicht auf die zugrunde liegenden rechtspolitischen Erwägungen nicht ausdehnend ausgelegt werden darf (BGHZ 25, 1, 8, 10 [BGH 19.06.1957 - IV ZR 214/56][BGH 19.06.1957 - ZR IV 214/56 ]).

  • BGH, 18.01.1966 - V ZR 113/63

    Vermietermitteilung nach § 571 Abs. 2 Satz 2 BGB

    Auszug aus BGH, 23.12.1966 - V ZR 26/64
    Es ist aber auszusprechen, daß im Umfange der Aufhebung die Klage dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist (BGHZ 45, 11, 14 f) [BGH 18.01.1966 - V ZR 113/63] [BGH 18.01.1966 - ZR V 113/63 ].
  • BGH, 19.10.1966 - VIII ZR 93/64

    Haftung des Vermieters für den Unfall eines Mieters im Treppenhaus - Sturz eines

    Auszug aus BGH, 23.12.1966 - V ZR 26/64
    Welches Gewicht der Tatrichter bei einer Abwägung nach § 254 BGB den einzelnen Tatsachen beilegen will, steht in seinem pflichtmäßigen Ermessen ( BGH Urteil vom 19. Oktober 1966, VIII ZR 93/64, S. 7, WM 1966, 1269, 1270).
  • BFH, 02.03.1967 - V 95/64

    Formerfordernis für den Ausfuhrnachweis im Falle des Verbringens

    Auszug aus BGH, 23.12.1966 - V ZR 26/64
    Ob ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage war oder nicht, hat in erster Linie der Tatrichter zu ermitteln, und das von ihm Festgestellte ist, soweit es - wie im vorliegenden Fall - auf keiner Rechtsverletzung beruht, für das Revisionsgericht bindend (BGH LM BGB § 242 Ba Nr. 27 Bl. 3 R; Urteile des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1962, V ZR 53/61, WM 1963, 137, 138, und vom 29. Januar 1964, V ZR 39/62, WM 1964, 270, 272); außerdem wird ein Vertrag selbst bei Wegfall oder Erschütterung der Geschäftsgrundlage noch nicht hinfällig, dazu bedürfte es vielmehr eines untragbaren Ergebnisses ( Urteil vom 2. November 1965, V ZR 95/64, NJW 1966, 105, 106) [BGH 02.11.1965 - ZR V 95/64 ], woran es hier nach den getroffenen Feststellungen fehlt; unbegründet ist angesichts der Urteilsausführungen über die Zumutbarkeitsfrage (S. 9 f) auch die Büge, das Berufungsgericht habe nur an § 1019 und nicht an § 242 BGB gedacht.
  • BGH, 23.04.1956 - III ZR 299/54

    Hoheitlicher Charakter eines Feuerwehreinsatzes

    Auszug aus BGH, 23.12.1966 - V ZR 26/64
    Sie kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachgeprüft werden, ob dem Richter Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze unterlaufen sind, ob er von rechtsirrigen Überlegungen ausgegangen ist oder ob er nicht alle erheblichen Umstände berücksichtigt hat (BGHZ 20, 290, 292 f [BGH 23.04.1956 - III ZR 299/54] [BGH 23.04.1956 - ZR III 299/54 ]; Urteil des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, WM 1966, 33, 37 f).
  • BGH, 19.10.1965 - V ZR 171/63
    Auszug aus BGH, 23.12.1966 - V ZR 26/64
    Sie kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachgeprüft werden, ob dem Richter Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze unterlaufen sind, ob er von rechtsirrigen Überlegungen ausgegangen ist oder ob er nicht alle erheblichen Umstände berücksichtigt hat (BGHZ 20, 290, 292 f [BGH 23.04.1956 - III ZR 299/54] [BGH 23.04.1956 - ZR III 299/54 ]; Urteil des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, WM 1966, 33, 37 f).
  • BGH, 02.11.1965 - V ZR 95/64

    Angleichung eines Förderzinses - Förderung von Kalisalzen - Erhebung einer

    Auszug aus BGH, 23.12.1966 - V ZR 26/64
    Ob ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage war oder nicht, hat in erster Linie der Tatrichter zu ermitteln, und das von ihm Festgestellte ist, soweit es - wie im vorliegenden Fall - auf keiner Rechtsverletzung beruht, für das Revisionsgericht bindend (BGH LM BGB § 242 Ba Nr. 27 Bl. 3 R; Urteile des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1962, V ZR 53/61, WM 1963, 137, 138, und vom 29. Januar 1964, V ZR 39/62, WM 1964, 270, 272); außerdem wird ein Vertrag selbst bei Wegfall oder Erschütterung der Geschäftsgrundlage noch nicht hinfällig, dazu bedürfte es vielmehr eines untragbaren Ergebnisses ( Urteil vom 2. November 1965, V ZR 95/64, NJW 1966, 105, 106) [BGH 02.11.1965 - ZR V 95/64 ], woran es hier nach den getroffenen Feststellungen fehlt; unbegründet ist angesichts der Urteilsausführungen über die Zumutbarkeitsfrage (S. 9 f) auch die Büge, das Berufungsgericht habe nur an § 1019 und nicht an § 242 BGB gedacht.
  • BGH, 26.10.1962 - V ZR 53/61

    Erstattung einer Hypothekengewinnabgabe - Wegfall der Geschäftsgrundlage -

    Auszug aus BGH, 23.12.1966 - V ZR 26/64
    Ob ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage war oder nicht, hat in erster Linie der Tatrichter zu ermitteln, und das von ihm Festgestellte ist, soweit es - wie im vorliegenden Fall - auf keiner Rechtsverletzung beruht, für das Revisionsgericht bindend (BGH LM BGB § 242 Ba Nr. 27 Bl. 3 R; Urteile des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1962, V ZR 53/61, WM 1963, 137, 138, und vom 29. Januar 1964, V ZR 39/62, WM 1964, 270, 272); außerdem wird ein Vertrag selbst bei Wegfall oder Erschütterung der Geschäftsgrundlage noch nicht hinfällig, dazu bedürfte es vielmehr eines untragbaren Ergebnisses ( Urteil vom 2. November 1965, V ZR 95/64, NJW 1966, 105, 106) [BGH 02.11.1965 - ZR V 95/64 ], woran es hier nach den getroffenen Feststellungen fehlt; unbegründet ist angesichts der Urteilsausführungen über die Zumutbarkeitsfrage (S. 9 f) auch die Büge, das Berufungsgericht habe nur an § 1019 und nicht an § 242 BGB gedacht.
  • RG, 26.06.1922 - VI 788/21

    Zur Anwendung der §§ 281, 992 u. 687 Abs. 1 BGB

    Auszug aus BGH, 23.12.1966 - V ZR 26/64
    Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht den von den Eheleuten von B. entrichteten Kaufpreis als einen "Ersatz" angesehen hat, den der Beklagte "infolge" des seine Leistung unmöglich machenden Umstandes erlangt habe; wenn auch die Unmöglichkeit nicht bereits durch den Verkauf des Grundstücks, sondern erst durch seine Übereignung an die Käufer, also durch das nachfolgende dingliche Erfüllungsgeschäft herbeigeführt worden ist, besteht gleichwohl zwischen den beiden Vorgängen adäquater Zusammenhang, der ausreichen würde, um die Ursächlichkeit des Unmöglichwerdens für die Erlangung des Ersatzes zu bejahen (RGZ 105, 84, 89; Staudinger/Werner, BGB 10./11. Aufl. § 281 Anm. 10; BGB RGRK 11. Aufl. § 281 Anm. 6; Palandt/Danckelmann, BGB 25. Aufl. § 281 Anm. 1 e).
  • RG, 23.03.1910 - V 277/09

    Ist ein Hypothekengläubiger auf Grund des Umstandes, daß eine ihm vorgehende und

    Auszug aus BGH, 23.12.1966 - V ZR 26/64
    Dieser Herausgabeanspruch läßt sich nicht, wie es der Kläger in den Vorinstanzen versucht hat, auf die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung ( §§ 812 ff BGB) stützen; denn die Anwendbarkeit des im vorliegenden Fall allein erwägenswerten § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, ("in sonstiger Weise") würde voraussetzen, daß der Beklagte den Mehrerlös auf Kosten des Klägers erlangt hätte; die Vermögensverschiebung, um deren Ausgleichung es geht, müßte sich unmittelbar zwischen den Parteien vollzogen haben; daran fehlt es hier, weil der Übergang des herausverlangten Vermögensvorteile vom Kläger zum Beklagten auf dem Umweg über das Vermögen Dritter, nämlich der Eheleute von B., erfolgt ist, und zwar auf Grund eines Rechtsgeschäfts, das zwischen dem Kläger und diesen abgeschlossen wurde (RGZ 73, 173, 177.).
  • BGH, 29.01.1964 - V ZR 39/62
  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Der Bundesgerichtshof hat eine Differenzierung der Darlegungs- und Beweislast nach Verschuldensgrad ausdrücklich abgelehnt und entschieden, dass der Schuldner, der nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat, zu beweisen hat, dass beide Verschuldensgrade nicht vorliegen (BGHZ 46, 260, 267) .
  • BGH, 14.02.2019 - IX ZR 149/16

    Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines

    Nach § 285 BGB braucht der Schuldner nur das an den Gläubiger herauszugeben, was er als Ersatz "für den geschuldeten Gegenstand" erlangt hat; das bedeutet, dass der Gegenstand, dessen Leistung unmöglich geworden ist, derselbe sein muss wie derjenige, für den der Schuldner Ersatz bekommt (Identität zwischen geschuldetem und ersetztem Gegenstand; BGH, Urteil vom 23. Dezember 1966 - V ZR 26/64, BGHZ 46, 260, 264; vom 10. Mai 2006 - XII ZR 124/02, BGHZ 167, 312 Rn. 21, 29).

    Die Beklagte zu 1 hätte den Kaufpreis aus einer etwaigen Veräußerung der Schuldverschreibungen nicht als Ersatz für die anfechtungsrechtlich zurück zu gewährenden Ansprüche gegen die Treuhänderin und die Bruchteile an der Innen-Bruchteilsgemeinschaft bekommen, sondern für die Schuldverschreibungen als solche (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1966, aaO S. 266; Urteil vom 19. November 1984 - II ZR 6/84, WM 1985, 270, 272; vom 10. Mai 2006, aaO Rn. 30).

  • BGH, 10.05.2006 - XII ZR 124/02

    Rechtstellung des nichtbesitzenden (Erst-)Mieters bei Doppelvermietung von

    § 281 BGB a.F. erfordert somit zum einen, dass zwischen dem Umstand, der zur Unmöglichkeit der Leistung geführt hat, und der Erlangung des Commodums durch den Schuldner ein Kausalzusammenhang besteht; zum anderen, dass der Schuldner das Commodum gerade für den geschuldeten Gegenstand - hier: die geschuldete Gebrauchsüberlassung -, dessen Leistung ihm unmöglich geworden ist, erlangt hat (BGHZ 25, 1, 8; 46, 260, 264).

    Diese Einschränkung hat die Rechtsprechung schon früh als erforderlich angesehen, um zu vermeiden, dass § 281 BGB a.F. zu einer allgemeinen Ausgleichspflicht von unberechenbarer Tragweite wird (RGZ 88, 287, 290; BGHZ 29, 1, 8 f.; 46, 260, 263 f.; Wieczorek aaO S. 89).

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