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   BGH, 16.01.1967 - III ZR 100/65   

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https://dejure.org/1967,729
BGH, 16.01.1967 - III ZR 100/65 (https://dejure.org/1967,729)
BGH, Entscheidung vom 16.01.1967 - III ZR 100/65 (https://dejure.org/1967,729)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 1967 - III ZR 100/65 (https://dejure.org/1967,729)
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Schulsport

Aufopferungsanspruch, Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Amtshaftung des Landes bei Unfallverletzungen von Schulkindern im Turnunterricht - Schadensersatz als Aufopferungsentschädigung bei Unfallverletzungen von Schulkindern im Turnunterricht - Auferlegung eines Sonderopfers im Interesse der Allgemeinheit durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 46, 327
  • NJW 1967, 621
  • MDR 1967, 390
  • DVBl 1967, 236
  • DB 1967, 424
  • DÖV 1967, 266
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BSG, 27.08.2019 - B 1 KR 9/19 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem der Regelversorgung gleichartigen Zahnersatz

    Es genügt hierfür nicht, dass durch die Einbeziehung der Klägerin in die GKV und die damit verbundene Beschränkung auf einen bestimmten Leistungsumfang kein Gefahrenbereich neu geschaffen wird, der nicht auch außerhalb einer staatlichen Zwangsversicherung aufgrund des allgemeinen Risikos jeder medizinischen Maßnahme in ähnlicher Form besteht und der daher in der hoheitlichen Maßnahme selbst nicht angelegt ist (vgl BSGE 85, 66, 70 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10 S 36 ff; BGHZ 46, 327 = NJW 1967, 621; BGHZ 60, 302 = VersR 1973, 741; beim enteignungsgleichen Eingriff: BGHZ 100, 335 = LM Nr. 36 zu Art. 14 GG = NJW 1987, 2573 mwN; vgl auch BGHZ 55, 229 = NJW 1971, 607) .
  • BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 9/99 R

    Beschränkung auf Zuschuß zum Zahnersatz auch bei integrierter Gesamtbehandlung

    Insoweit wäre durch die Einbeziehung der Klägerin in die gesetzliche Krankenversicherung und die damit verbundene Beschränkung auf einen bestimmten Leistungsumfang kein Gefahrenbereich neu geschaffen, der nicht auch außerhalb einer staatlichen Zwangsversicherung auf Grund des allgemeinen Risikos jeder medizinischen Maßnahme in ähnlicher Form bestünde und der daher in der hoheitlichen Maßnahme selbst nicht angelegt ist (vgl BGHZ 46, 327 = NJW 1967, 621; BGHZ 60, 302 = VersR 1973, 741; beim enteignungsgleichen Eingriff: BGHZ 100, 335 = LM Nr. 36 zu Art. 14 GG = NJW 1987, 2573 mwN; vgl auch BGHZ 55, 229 = NJW 1971, 607).
  • BGH, 09.04.1987 - III ZR 3/86

    Schadensersatzansprüche des Eigentümers eines als Beweismittel beschlagnahmten

    Erforderlich ist vielmehr, daß sich eine besondere Gefahr verwirklicht, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist, so daß sich der im konkreten Fall eintretende Nachteil aus der Eigenart dieser Maßnahme ergibt (Senatsurteile BGHZ 28, 310, 313; 60, 302, 310 f. [BGH 22.02.1973 - III ZR 162/70]; vgl. auch BGHZ 46, 327, 330 und Urteil vom 16. Januar 1967 - III ZR 116/64 - VersR 1967, 470, 471).
  • OLG Saarbrücken, 10.11.1972 - 3 U 167/69
    Dennoch muß in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufopferungslage verneint werden (BGHZ 46, 327 ; BGH, VersR 1967, 470 ).

    Ein Ausgleichsanspruch besteht in diesem Fall wie auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHZ 46, 327 ) nur dann, wenn das Gemeininteresse gegenüber dem Individualinteresse derart im Vordergrund steht, daß es das bestimmende ist.

    Daß mit diesen Bemühungen auch Gefahren verbunden sind, ist selbstverständlich und lediglich die Folge eines allgemeinen Lebensrisikos, in das der Mensch hineingeboren wird und dem er als Heranwachsender und Mitglied einer größeren Gemeinschaft unterliegt (BGHZ 46, 330) {{Fussnote|14|BGH, 16.01.1967, III ZR 100/65.

    W. F.: BGHZ 46, 327; JZ 1967, 571; MDR 1967, 390; NJW 1967, 621.}} .

  • BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 10/99 R

    Beschränkung auf Zuschuß zum Zahnersatz auch bei integrierter Gesamtbehandlung

    Insoweit wäre durch die Einbeziehung der Klägerin in die gesetzliche Krankenversicherung und die damit verbundene Beschränkung auf einen bestimmten Leistungsumfang kein Gefahrenbereich neu geschaffen, der nicht auch außerhalb einer staatlichen Zwangsversicherung auf Grund des allgemeinen Risikos jeder medizinischen Maßnahme in ähnlicher Form bestünde und der daher in der hoheitlichen Maßnahme selbst nicht angelegt ist (vgl BGHZ 46, 327 = NJW 1967, 621; BGHZ 60, 302 = VersR 1973, 741; beim enteignungsgleichen Eingriff: BGHZ 100, 335 = LM Nr. 36 zu Art. 14 GG = NJW 1987, 2573 mwN; vgl auch BGHZ 55, 229 = NJW 1971, 607).
  • BGH, 20.11.1980 - III ZR 31/78

    Leistungen einer privaten Krankenversicherung als anderweitige Ersatzmöglichkeit

    Dem Senatsurteil BGHZ 46, 327 ("Turnunfall") lag ein Fall zugrunde, in dem die Verletzung der damaligen Klägerin in keiner Weise vorauszusehen war (a.a.O. S. 331) und bei dem daher ein Amtshaftungsanspruch nicht in Betracht kam.
  • BVerwG, 09.12.1981 - 8 C 39.80

    Verhältnis zwischen Fortsetzungsfeststellungsantrag und Erledigungserklärung;

    Nur bei der Verwirklichung einer mit dem Wehrdienst als solchem verbundenen gesundheitlichen Gefahr wäre Raum für die Annahme eines Sonderopfers, das dem Kläger abgefordert und hinsichtlich seiner finanziellen Ausgleichung von der Allgemeinheit zu übernehmen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1967 - III ZR 100/65 - BGHZ 46, 327 [330 f.]).
  • SG Augsburg, 09.01.2001 - S 5 U 122/99
    Auch im Rahmen des Schulbesuchs aufgrund bestehender Schulpflicht ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 16. Januar 1967, NJW 1967, 621 f) jedoch zu unterscheiden zwischen einer Verwirklichung eines vorgegebenen Lebensrisikos und einer besonderen Aufopferung.

    Zwar veranlasste die zurückhaltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Aufopferungsanspruch bei Schulunfällen (s.o. BGHZ 46, 327 ff) den Gesetzgeber, eine gesetzliche Regelung herbeizuführen, wie dies durch die Änderung der Reichsversicherungsordnung zum 1. April 1971 geschah.

  • BGH, 22.02.1973 - III ZR 162/70

    Aufopferungsanspruch aus haftbedingtem Gesundheitsschaden

    Schäden infolge der Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos (oder, wie es in § 7 Abs. 3 StrEG heißt: "Schäden, die auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wären") müssen für den Aufopferungsanspruch außer Betracht bleiben (BGHZ 46, 327, 330 und BGH VersR 1967, 470, 471).
  • BGH, 13.03.1969 - III ZR 101/68

    Umfang der Streupflicht der Gemeinden bei winterlicher Straßenglätte

    Sie erledigen sich teilweise schon dadurch, daß das Berufungsgericht die geschuldete Unterhaltsrente genau errechnen muß; insoweit wird vorsorglich auf die Entscheidungen hingewiesen, wonach der Verletzte Anspruch auf Ersatz des Bruttogehalts hat (BGHZ 42, 76; 43, 378 [BGH 22.04.1965 - VII ZR 15/65] ; 46, 332 [BGH 16.01.1967 - III ZR 100/65] ; BGH Warn 1967 Nr. 35.
  • OLG Nürnberg, 12.07.1967 - 4 U 59/67

    Anforderungen an die Errichtung einer Ampelanlage; Verletzung privatrechtlicher

  • OLG Bremen, 07.01.1976 - 3 U 68/75

    Anspruch auf Schadensersatz ; Vorliegen einer Amtspflichtverletzung

  • OLG Oldenburg, 23.11.1967 - 1 U 45/66
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