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   BGH, 06.03.1967 - II ZR 231/64   

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https://dejure.org/1967,128
BGH, 06.03.1967 - II ZR 231/64 (https://dejure.org/1967,128)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1967 - II ZR 231/64 (https://dejure.org/1967,128)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1967 - II ZR 231/64 (https://dejure.org/1967,128)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 47, 172
  • NJW 1967, 1268
  • MDR 1967, 564
  • DB 1967, 855
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.09.2016 - II ZR 25/15

    Vom Norddeutschen Fußballverband e.V. verhängten Zwangsabstieg des SV

    Die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Kläger den verbandsinternen Rechtsweg mit der Anrufung des Verbandsgerichts erschöpft habe (vgl. zu diesem grundsätzlichen Erfordernis BGH, Urteil vom 27. Februar 1954 - II ZR 17/53, BGHZ 13, 5; Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 174), greift die Revision zu Recht nicht an.

    Beschlüsse, die in Ausübung der aus der Vereinsautonomie gemäß Art. 9 GG hergeleiteten Sanktionsgewalt (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 99) Disziplinarmaßnahmen zum Gegenstand haben, bedürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage, damit der Regelunterworfene einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden kann, ob er diesen hinnehmen beziehungsweise ob er sein Verhalten danach einrichten will (BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 175).

    b) Dahinstehen kann unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes des Zwangsabstiegsbeschlusses gegen die Satzung des Beklagten, ob der Beklagte den in seiner Satzung in Verbindung mit seiner RuVO vorgesehenen Weg zur Verhängung einer Vereinsstrafe eingehalten hat (vgl. zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit des satzungsgemäßen Verfahrens BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 176).

  • BGH, 28.11.1994 - II ZR 11/94

    Unterwerfung von Nichtmitgliedern eines Sportverbandes unter die

    Der Kläger und die Zedenten waren damit bei ihrer durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt erklärten Unterwerfung unter die Verbandsordnung der FN nicht schlechter gestellt als bei Unterwerfung durch Erwerb einer unmittelbaren Vereinsmitgliedschaft, zu deren Wirksamkeit es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erforderlich ist, daß die wesentlichen Bestimmungen, zu deren Beachtung der Beitritt verpflichtet, und die aus deren Nichtbeachtung folgenden Nachteile zumindest in ihren großen Zügen aus der dem Beitretenden zugänglichen Satzung ersichtlich sind (BGHZ 47, 172 ff. und st. Rspr.).

    Gegenüber Disziplinarentscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit wird der gebotene Rechtsschutz des der Verbandsstrafgewalt unterworfenen Personenkreises vielmehr unter gleichzeitiger Respektierung des Selbstbestimmungsrechts privat-autonomer Verbände nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 102, 265, 276 f.; 87, 337, 343; 47, 172 ff., 381 ff., jeweils m.w.N.) dadurch gewährleistet, daß die ordentlichen Gerichte diese Entscheidungen über § 1041 ZPO hinaus auf ihre Begründetheit im Gesetz und in wirksamen - ihrerseits der Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unterliegenden - Bestimmungen des maßgeblichen vereinsinternen Regelwerks (BGHZ 105, 306), die Einhaltung eines elementaren, rechtsstaatlichen Normen und der eigenen Verfahrensordnung des Verbandes entsprechenden Verfahrens, die Fehlerfreiheit der dem Spruch zugrundeliegenden Tatsachenermittlungen sowie bei sozial mächtigen Verbänden wie dem Beklagten auf ihre Billigkeit (sonst auf grobe Unbilligkeit) überprüfen.

  • BGH, 13.10.2015 - II ZR 23/14

    Auslegung von Nominierungsrichtlinien eines Sportverbands und Schadensersatz für

    Solches außerhalb der Satzung erlassenes Vereins- und Verbandsrecht ist wie Satzungsrecht auszulegen (BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 180 f.; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 450; Reschke/Haas, Handbuch des Sportrechts, Stand Juli 2005, 2. Kapitel Rn. 30).

    Die Auslegung hat daher - ungeachtet des Umstands, dass die Nominierungsrichtlinien für die Olympischen Spiele in Peking 2008 von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum Geltung beanspruchten - als von den sie erstellenden Personen "losgelöstes" Regelwerk "aus sich heraus" zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 179 ff.; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, Rn. 428 f., 449 f., 470 ff.;Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 25 Rn. 16; Schöpflin, in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 25 Rn. 14, 19 ff.; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., Rn. 52).

    Außerhalb des in Rede stehenden Verbandsrechts liegende Vorgänge etwa aus seiner Entstehungsgeschichte oder andere Sachzusammenhänge können bei der Auslegung nur dann beachtlich sein, wenn ihre Kenntnis bei dem den Empfängerhorizont bestimmenden Adressatenkreis vorausgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 180; Urteil vom 2. Dezember 1974 - II ZR 78/72, BGHZ 63, 282, 290; Urteil vom 5. Oktober 1978 - II ZR 177/76, BGHZ 73, 275, 279; Beschluss vom 11. November 1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245, 250).

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