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   BGH, 20.03.1967 - III ZR 100/66   

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BGH, 20.03.1967 - III ZR 100/66 (https://dejure.org/1967,519)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1967 - III ZR 100/66 (https://dejure.org/1967,519)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1967 - III ZR 100/66 (https://dejure.org/1967,519)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 47, 196
  • NJW 1967, 1273
  • NJW 1967, 1756 (Ls.)
  • MDR 1967, 657
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.01.1966 - VI ZR 147/64

    Grundsätze der Differenztheorie und des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 20.03.1967 - III ZR 100/66
    Mit dieser Berechnung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der vom VI. Zivilsenat in der Entscheidung vom 18. Januar 1966 VI ZR 147/64 (= BGHZ 44, 382 ff = NJW 1966, 654 ff) vertretenen Auffassung.
  • BGH, 30.09.1957 - III ZR 76/56

    Anspruchsübergang auf Versicherer

    Auszug aus BGH, 20.03.1967 - III ZR 100/66
    Dieses Quotenvorrecht bezieht sich zwar nicht auf alle Sachschäden, die der Geschädigte Maier erlitten hat, sondern nur auf die Fahrzeugschäden, gegen die er sich durch die Kasko-Versicherung versichert hatte (vgl. BGHZ 25, 340 ), mithin hier nur auf den von der Versicherung (Klägerin) nicht erstatteten Schadensbetrag von 1.607,90 DM.
  • BGH, 08.12.1981 - VI ZR 153/80

    Behandlung des merkantilen Minderwerts in der Fahrzeugversicherung

    Diese Grundsätze entsprechen der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (BGHZ 13, 28; 25, 340; 44, 382; 47, 196, 308; 50, 271; BGH, Urt. v. 11. Juli 1963 - III ZR 133/62 = VersR 1963, 1185) und im Schrifttum (z.B. Pagendarm, DAR 1960, 189 ff; Bruck/Möller/Sieg, Versicherungsvertragsgesetz, 8. Aufl., Anm. 59 ff, insbesondere Anm. 64-67; Prölss/Martin, VVG, 22. Aufl., Anm. 2 und 4 B).

    Es führt hierzu aus, der Bundesgerichtshof habe zwar in seinem Urteil vom 28. Januar 1958 (VI ZR 308/56 - VersR 1958, 161 = DAR 1958, 133 Nr. 67 - VRS 14, 271 Nr. 93) diese Art der Wertminderung dem unmittelbaren Sachschaden zugerechnet, doch werde in der Literatur, allerdings ohne nähere Begründung, überwiegend die gegenteilige Auffassung vertreten, die auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1967 (III ZR 100/66 = BGHZ 47, 196) zugrunde zu liegen scheine.

    Dem Berufungsgericht ist auch zuzugeben, daß das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1967 (BGHZ 47, 196 ff.) durch die Art der vorgenommenen Anspruchsberechnung den Anschein zu erwecken geeignet ist, als habe es den zwar als Schadensposten erwähnten, doch seiner Höhe nach nicht bezifferten Minderwert neben weiteren Schäden, wie etwa den Verdienstausfall und die Mietwagenkosten, nicht zu den unmittelbaren Sachschäden gerechnet.

  • AG Brandenburg, 21.02.2019 - 31 C 211/17

    Unfall - Haftungsquote bei Zusammenstoß eines Hundes mit Fahrzeug auf der Straße

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers ( BGH , BGHZ 13, Seite 28; BGH , BGHZ 47, Seite 196; BGH , NJW 1982, Seiten 827 ff.; BGH , NJW 1982, Seiten 829 ff.; BGH, VersR 1985, Seite 441 ) soll der Versicherungsnehmer - wie hier die Klägerin - durch die Leistung der Versicherung nämlich nicht schlechter gestellt werden.
  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 211/08

    Entsprechende Anwendung der Rechtsprechung zum Quotenvorrecht bei Vereinbarung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, 28; 25, 340; 47, 196) bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Ersatzanspruchs (mit der Folge des Befriedigungsrechtes nach Abs. 1 Satz 2) insoweit, als er vom Versicherer nicht entschädigt worden ist; erst nach Deckung des Schadens durch Versicherungsleistung und Ersatzanspruch kommt der Versicherer zum Zuge (sog. Differenztheorie oder Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers).
  • BGH, 27.06.1968 - III ZR 63/65

    Kaskoversicherer und Amtshaftungsansprüche

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (BGHZ 47, 196) Test, daß sich dann, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft für die Beschädigung eines Fahrzeugs aus Amtshaftung und Halterhaftung Ersatz zu leisten hat, die Frage, in welcher Höhe der Kaskoversicherer des Geschädigten auf ihn übergegangene Ansprüche gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft aus Halterhaftung geltend machen kann, danach entscheidet, wie die Haftungssumme (§ 12 Abs. 1 StVG) zu verteilen wäre, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft lediglich aus Halterhaftung für den Schaden einzustehen hätte.

    Der Senat hält deshalb an den Grundsätzen seiner Entscheidung vom 20. März 1967 - III ZR 100/66 (= BGHZ 47, 196) fest, in der er bereits eingehend zu der Frage Stellung genommen hat, in welcher Höhe der Kasko-Versicherer auf ihn übergegangene Ansprüche gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft geltend machen kann, die - wie hier - für die Beschädigung eines Fahrzeuges aus Amtshaftung und Halterhaftung zur Ersatzleistung verpflichtet ist.

    Auch die in NJW 1967, 1756 von Schulte geübte Kritik - der zu dem Ergebnis kommt, daß die öffentlich-rechtliche Körperschaft in Fällen der vorliegenden Art insgesamt nicht mehr als den in § 12 StVG festgelegten Haftungshöchstbetrag zu zahlen habe - verkennt, daß die öffentlich-rechtliche Körperschaft aus Halterhaftung für jeden der einzelnen Posten des Sachschadens in dem Verhältnis der Haftungshöchstsumme zum gesamten Sachschaden haftet und insoweit - da im Rahmen der Halterhaftung der Grundsatz der Subsidiarität (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht gilt - ein Forderungsübergang auf den Kaskoversicherer gemäß § 67 VVG stattfindet, dem Rechnung getragen werden muß.

    Diese Kosten zählen nicht zu den Sach- oder Sachfolgeschäden, die aus dem Gesichtspunkt der Halterhaftung nach § 12 StVG zu ersetzen und durch den Höchstbetrag von 10.000 DM anteilmäßig abzudecken gewesen wären (so Urteil vom 20. März 1967, insoweit nicht in BGHZ 47, 196, wohl aber in NJW 1967, 1273/4 mit abgedruckt).

  • BGH, 24.10.1974 - VII ZR 223/72

    Öltankwagen - Feuerwehreinsatz, § 677 BGB, GoA, "auch-fremdes Geschäft", § 839

    So hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon sehr früh angenommen, daß die Reederhaftung des Staates nach den §§ 485, 735 HGB, Art. 7 EGHGB (BGHZ 3, 321, 328 ff) und seine Gefährdungshaftung als Kraftfahrzeughalter nach den §§ 7 ff StVG (BGHZ 1, 388, 390 ff; 3, 321, 331; 29, 38, 44; 47, 196, 198; 49, 267, 269; 50, 271, 273; BGH NJW 1961, 2256 Nr. 5) neben die Ansprüche aus Amtspflichtverletzung ohne die Entlastungsmöglichkeit gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB treten (vgl. ferner BGHZ 55, 180, 183; BGH NJW 1974, 1770, 1771 zur Haftung der öffentlichen Hand nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz).
  • AG Bad Segeberg, 19.02.2015 - 17 C 144/14

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Spurwechslers mit einem

    Die sog. Differenztheorie billigt dem Versicherungsnehmer dabei ein Quotenvorrecht zu, das besagt, dass auf den Versicherer der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers nur insoweit übergeht, als er zusammen mit der erbrachten Versicherungsleistung den Schaden übersteigt, also nur in Höhe der Differenz, die zwischen der Summe von Leistungen des Versicherers und Schadensersatzansprüchen des Versicherungsnehmers einerseits und dessen Schaden andererseits besteht (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1954 - VI ZR 162/52, BGHZ 13, 28 ff.; BGH, Urt. v. 20.03.1967 - III ZR 100/66, BGHZ 47, 308 ff.; Schütz, VersR 1980, 121 ff.; Groß, DAR 1999, 337, 338 f.; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 67 Rn. 23; abw.
  • OLG Jena, 28.04.2004 - 3 U 221/03

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall; Berechnung des Minderwertes

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  • AG Brandenburg, 15.10.2019 - 31 C 246/18

    Verkehrsunfall - Wildunfall auf Landstraße - hochgeschleudertes Damwild

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers ( BGH , BGHZ 13, Seite 28; BGH , BGHZ 47, Seite 196; BGH , NJW 1982, Seiten 827 ff.; BGH , NJW 1982, Seiten 829 ff.; BGH , VersR 1985, Seite 441 ) soll ein Versicherungsnehmer - wie hier der Kläger - durch die Leistung der Kasko-Versicherung nämlich nicht schlechter gestellt werden.
  • OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 1 U 186/09

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem öffentlichen Parklatz

    Das ist bei der Kaskoversicherung nur hinsichtlich der unmittelbaren Sachschäden (§ 12 AKB), nicht aber hinsichtlich der inkongruenten Sachfolgeschäden der Fall (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 35 Rdnrn. 3 und 5 mit Hinweis auf GHZ 13, 28; BGHZ 25, 340; BGHZ 44, 382; BGHZ 47, 196; BGHZ 50, 271).

    Dem Versicherungsnehmer steht daher ein Quotenvorrecht zu: Der Schadensersatzanspruch verbleibt dem Geschädigten insoweit, als er vom Versicherer nicht entschädigt worden ist, und nur der darüber hinausgehende Anspruch geht auf den Versicherer über (Greger a.a.O., Rdnr. 8 mit Hinweis auf BGHZ 13, 28; BGHZ 25, 340; BGHZ 47, 196 und weiteren Literaturnachweisen).

  • BGH, 16.12.1968 - III ZR 179/67

    Anspruch einer Witwe aus nicht vorsätzlicher Amtsplichtverletzung; Verhältnis

    Die Haftung als Halter nach dem Straßenverkehrsgesetz wird durch die Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung nicht berührt; sie sind nicht Ansprüche, für die der Grundsatz der Subsidiär-Haftung gilt (BGHZ 29, 38 [BGH 08.12.1958 - III ZR 235/56]; 47, 196) [BGH 17.03.1967 - V ZR 63/64].

    Dort hat er ausgeführt, daß die Normierung einer Höchstsumme, bis zu der aus Halterhaftung Schadensersatz verlangt werden kann, eine verhältnismäßige Kürzung jedes ersetzt verlangten Schadenspostens bewirkt, so daß bildlich gesprochen der Schädiger im Rahmen der Halterhaftung jeden Pfennig des Gesamtschadens im Verhältnis des Gesamtschadens zu den Höchstbeträgen abzudecken hat (vgl. BGHZ 47, 196; 50, 271) [BGH 26.06.1968 - IV ZR 601/68].

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2002 - 1 U 91/01

    Minderwert bei neuerem Fahrzeug und Nutzungsausfall bei gemischter Nutzung

  • BGH, 13.07.1972 - III ZR 107/69

    Anspruch auf vollen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung; Haftung der

  • BGH, 26.03.1968 - VI ZR 188/66

    Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei Erhalt einer Leistung ohne

  • BGH, 10.04.1979 - VI ZR 268/76

    Voraussetzungen des Rückgriffs des Versicherers beim Schädiger

  • BGH, 20.06.1974 - III ZR 27/73

    Lohnfortzahlung keine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • BGH, 20.11.1969 - III ZR 93/69

    Entschließung - Schadenfall - Schuldanerkenntnis - Vergleich

  • AG Stendal, 23.11.2010 - 3 C 710/09
  • BGH, 13.07.1972 - III ZR 150/69

    Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers

  • BGH, 28.06.1971 - III ZR 39/69

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines Omnibusses auf einen am Rand der Autobahn

  • BGH, 29.09.1969 - III ZR 149/68

    Amtshaftung bei allgemeiner Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr

  • AG Geldern, 27.07.2020 - 35 C 1/19
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