Rechtsprechung
   BGH, 20.04.1967 - II ZR 220/65   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Wirksamkeit eines Erlaßvertrages unter dem Vorbehalt der Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 47, 376
  • NJW 1967, 2155
  • WM 1967, 680



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Wird zitiert von ... (14)  

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00  

    ARGE - Ist Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig?

    Danach ist eine unmittelbare Anwendung der §§ 420 ff. BGB nicht möglich, weil kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht; es ist aber zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der jeweils verschiedenartigen Interessen der Beteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420 ff. BGB im Einzelfall zur Anwendung kommt oder nicht (BGHZ 39, 319, 329; 44, 229, 233; 47, 376, 378 ff.; 104, 76, 78).
  • BGH, 16.12.1996 - II ZR 242/95  

    Rechtsfolgen einer quotalen Haftungsbeschränkung durch die Gesellschafter einer

    a) Soweit der Beklagte im Juli und August 1992 insgesamt 62.375,-- DM aus seinem Privatvermögen auf die als Gesellschaftsschuld bestehende Darlehensverbindlichkeit gezahlt hat, ist gemäß § 422 Abs. 1 BGB anteilige Erfüllungswirkung auch bei seiner quotenmäßig übernommenen Schuldbeitrittsverbindlichkeit eingetreten; denn zwischen der N-GbR und dem Beklagten als deren Gesellschafter bestand im Umfang seines summenmäßig beschränkten Schuldbeitritts ein - zumindest unechtes - Gesamtschuldverhältnis (BGHZ 47, 376, 378; MüKo/Ulmer, BGB, 2. Aufl., § 714 Rdn. 37 m.w.N.).
  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 244/91  

    Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis zwischen Steuerschuldner und

    Schließlich werden auf das Verhältnis zwischen offener Handelsgesellschaft und den Gesellschaftern, obwohl zwischen ihnen kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht, die §§ 421 ff BGB angewandt, soweit das Interesse der Beteiligten die Übertragung der in diesen Vorschriften enthaltenen Rechtsgedanken im Einzelfall erfordert (BGHZ 44, 229, 233; 47, 376, 378 f; 104, 76, 78).
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  • BGH, 09.03.1972 - VII ZR 178/70  

    Ausgleichsanspruch des Architekten gegen den Bauunternehmer

    Ebensowenig kann der nachträgliche Erlaß gegenüber einem Schuldner ohne gleichzeitig vereinbarte Gesamtwirkung (§ 423 BGB) die Ausgleichspflicht zum Nachteil der anderen Schuldner verändern (BGHZ 47, 376, 379; 11, 170; aus dem Schrifttum statt vieler Wacke AcP 1970, 42).
  • BAG, 08.08.1979 - 5 AZR 660/77  

    Ansprüche der Bundesanstalt für Arbeit bei Ablauf einer tariflichen

    Indes ist er nicht deren Gesamtschuldner (BAG AP Nr. 145 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG AP Nr. 1 zu § 128 HGB; BGHZ 47, 376 [378 f.]).
  • OLG Köln, 29.05.1996 - 27 U 6/96  

    Rückgriffsanspruch gegen Versicherungsnehmer

    Dieser Rechtsauffassung liegt die Erwägung zugrunde, daß der Geschäftsführer, der dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Schuldners entsprechend in dessen Interesse eine Schuld begleicht, diesem nichts aufdränge und der Schuldner nicht unbillig benachteiligt werde, wenn er dem mit seinem Willen und Interesse Handelnden den Ausgleich für dessen Aufwendungen nicht in der kurzen Verjährungsfrist verwehren könne (BGHZ 47, 376; im Ergebnis auch Palandt/Heinrichs, § 195 Rn. 7; Steffen in: BGH-RGRK, 12. Aufl., vor § 677 Rn. 88).
  • BGH, 13.11.1975 - III ZR 106/72  
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  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 140/83  

    AbzG §§ 1 Abs. 1

    Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt im Regelfall zur Anpassung des Vertragsinhalts an die veränderten Umstände, berechtigt ausnahmsweise aber auch zur Auflösung des Vertragsverhältnisses (vgl. BGHZ 47, 48, 51; 47, 376, 381; 62, 20, 26; BGH Urteile vom 26. November 1970, VII ZR 174/69.
  • OLG Koblenz, 16.01.2008 - 1 U 1753/05  

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauhandwerker bei teilweiser

    Der Bundesgerichtshof misst gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsvorteilen daher in der Regel nur Wirkungen im Außenverhältnis bei (grundlegend: BGH, Urteil vom 09.03.1972, Az.: VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216 = NJW 1972, 942 [Verjährung]; Urteil vom 20.04.1967 - II ZR 220/65, BGHZ 47, 376, 379 [im Voraus vereinbarte Haftungsbeschränkung]; Beschluss vom 28.09.1993, Az.: III ZR 170/91, zitiert nach juris [nachträgliche Haftentlassung]).
  • BGH, 24.11.1975 - II ZR 104/73  
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  • BAG, 20.01.1988 - 4 AZR 492/87  
  • BGH, 19.10.1978 - II ZR 42/77  
  • BAG, 10.08.1970 - 3 AZR 443/69  
  • BGH, 26.05.1975 - III ZR 76/72  
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