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   BGH, 03.02.1967 - III ZB 15/66   

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https://dejure.org/1967,177
BGH, 03.02.1967 - III ZB 15/66 (https://dejure.org/1967,177)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1967 - III ZB 15/66 (https://dejure.org/1967,177)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1967 - III ZB 15/66 (https://dejure.org/1967,177)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einziehung eines unrichtigen Erbscheins durch das Nachlassgericht - Kein Eintritt neuer Tatsachen - Denkgesetzliche Möglichkeit einer Testamentsauslegung - Verstreichen eines langen Zeitraums seit Erteilung des Erbscheins - Widerspruchslose Hinnahme eines Erbscheins ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 47, 58
  • NJW 1967, 1126
  • MDR 1967, 388
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.03.1956 - IV ZR 336/55

    Scheidungsprozeß aus Breslau

    Auszug aus BGH, 03.02.1967 - III ZB 15/66
    Deshalb kann in diesem Zusammenhang auch nicht etwa auf den Grundsatz von Treu und Glauben und die hierauf beruhende, von der Rechtsprechung und dem Schrifttum vertretene Ansicht verwiesen werden, nach der unbefristete Rechtsbehelfe unstatthaft sein können, wenn sie allzu lange Zeit nach dem Erlaß der Vorentscheidung eingelegt werden (vgl. hierzu BGHZ 20, 198, 206 [BGH 10.03.1956 - IV ZR 336/55] m.w.N.; Keidel Rechtspfleger 1960, 240, 241 m.w.N.).
  • RG, 20.04.1899 - VI 46/99

    1. Unterliegen Kommunikationswege dem Landstraßenregal des Staates? 2. Kann der

    Auszug aus BGH, 03.02.1967 - III ZB 15/66
    Über Veränderungen, die nach der eingetretenen Erbfolge durch Rechtsgeschäft zwischen den Bedachten z.B. durch eine Erbteilsveräußerung, eingetreten sind, hat der Erbschein demgegenüber keine Auskunft zu geben (RGZ 44, 173, 175 ff; KGDNotZ 33, 290; Staudinger-Firsching BGB 10./11. Aufl. § 2353 Rdn. 4, 71; Kipp-Coing Erbrecht 12. Bearbeitung § 128 III 2 S. 559; Lange, Erbrecht § 41 I 1 m.w.N.).
  • BGH, 08.01.1958 - IV ZR 219/57

    Bindung durch Erbvertrag

    Auszug aus BGH, 03.02.1967 - III ZB 15/66
    Das bedeutet, daß der Erblasser durch das Testament vom 1. Februar 1951 die in dem Erbvertrag vom 26. August 1933 Bedachten zwar besser, nicht aber rechtlich schlechter stellen konnte, als nach dem Erbvertrag vorgesehen war (BGHZ 26, 204, 212 ff) [BGH 08.01.1958 - IV ZR 219/57] .
  • BGH, 13.07.1959 - V ZB 4/59

    Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen

    Auszug aus BGH, 03.02.1967 - III ZB 15/66
    Er war hierin auch nicht etwa durch den Erbverzicht seiner Ehefrau beschränkt, da sich dieser nur auf das gesetzliche Erbrecht, nicht aber auf eine Berufung durch letztwillige Verfügung bezog (BGHZ 30, 261, 267) [BGH 13.07.1959 - V ZB 4/59] .
  • BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63

    Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Auszug aus BGH, 03.02.1967 - III ZB 15/66
    Die Einziehung muß angeordnet werden, wenn die Überzeugung des Nachlaßgerichts (oder des an seiner Stelle tätigen Beschwerdegerichts) von dem bezeugten Erbrecht über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist (BGHZ 40, 54, 56 [BGH 05.06.1963 - V ZB 7/63] ; BayObLG NJW 1963, 158), und es deshalb den Erbschein, wäre über seine Erteilung nicht bereits entschieden, nicht erteilen könnte.
  • BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08

    Zulässigkeit der Klage eines Erbprätendenten gegen einen anderen Erbprätendenten

    Gegenstand einer Feststellungsklage kann hierbei, wie sich auch aus § 27 ZPO ergibt, das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein (BGHZ 47, 58, 66; 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97; Brandenburgisches OLG FamRZ 2009, 1610; Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl. § 2353 Rdn. 23).

    a) Im Erbscheinsverfahren werden keine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidungen über das Erbrecht getroffen, die Bindungswirkung für einen späteren streitigen Prozess über die Feststellung des Erbrechts hätten (BGHZ 47, 58, 66; BVerfG ZEV 2006, 74; Brandenburgisches OLG FamRZ 2009, 1610; BayObLG FamRZ 2004, 313; …

    Das Nachlassgericht kann einen Erbschein hierbei auch dann einziehen, wenn es ihn nach erneuter Überprüfung für unrichtig hält, selbst wenn seit der Erteilung des Erbscheins ein langer Zeitraum verstrichen ist, zwischenzeitlich keine neuen Tatsachen aufgetreten sind und die der Erbscheinerteilung zugrunde liegende Testamentsauslegung von den Betroffenen widerspruchslos hingenommen wurde (BGHZ 47, 58, 62 ff.).

    Unabhängig vom entgegenstehenden Inhalt eines Erbscheins kann der wirkliche Erbe vor dem Prozessgericht mithin jederzeit gegen den Erbscheinserben Klage auf Feststellung seines Erbrechts erheben, wobei das Prozessgericht nicht gehindert ist, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen (BGHZ 47, 58, 66).

  • OLG Zweibrücken, 03.08.2006 - 4 U 114/05

    Kürzungsrecht des mit einem Vermächtnis belasteten Erben: Ankündigung eines

    Die Entscheidungen über die Erteilung des Erbscheins sind nicht konstitutiv; der Senat ist deshalb nicht gehindert, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen (allg. M., vgl. BGHZ 47, 58, 66; Lange in MüKo aaO, § 2353 Rdnr. 3 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 11.12.2006 - 15 W 94/06

    Abgrenzung einer testamentarischen Ersatzerbfolge gegenüber einer Nacherbfolge

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass im Erbscheinsverfahren die materiell-rechtliche Richtigkeit der Rechtslage grundsätzlich Vorrang hat und auch ein Erbschein noch nach langer Zeit nach seiner Erteilung wegen Unrichtigkeit eingezogen werden kann (BGHZ 47, 58; KG, OLGReport 1997, 178; BayObLGZ 1997, 59 = NJW-RR 1997, 836).

    Er ist einzuziehen, auch wenn seit seiner Erteilung ein langer Zeitraum verstrichen ist, zwischenzeitlich keine neuen Tatsachen aufgetreten sind und die der Erbscheinserteilung zugrundeliegende Testamentsauslegung denkgesetzlich möglich gewesen ist (BGHZ 47, 58; BayObLG NJW-RR 1997, 836).

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