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   BGH, 25.10.1967 - V ZB 3/67   

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BGH, 25.10.1967 - V ZB 3/67 (https://dejure.org/1967,537)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1967 - V ZB 3/67 (https://dejure.org/1967,537)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1967 - V ZB 3/67 (https://dejure.org/1967,537)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung als Eigentümer eines im Grundbuch verzeichneten Grundstücks - Beibringung der für den Erwerb des Grundstücks erforderlichen staatlichen Genehmigung - Verwirkung des Beschwerderechts durch eine unangemessen späte Einlegung eines ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 48, 351
  • MDR 1968, 138
  • DNotZ 1968, 414
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.01.1956 - V ZB 49/55

    Vorlagepflicht in Grundbuchsachen

    Auszug aus BGH, 25.10.1967 - V ZB 3/67
    Das hindert jedoch die Vorlegung an den Bundesgerichtshof nicht, weil es für die Anwendung sowohl des § 28 Abs. 2 FGG als auch des § 79 Abs. 2 GBO auf dieselbe Rechtsfrage ankommt und zwar auch dann, wenn diese in verschiedenen gesetzlichen Vorschriften behandelt ist (Beschlüsse des Senats vom 23. Oktober 1952 - V ZB 18/51, BGHZ 7, 339, 342 und vom 13. Januar 1956 - V ZB 49/55, BGHZ 19, 355, 356; vgl. auch BGHZ 9, 179, 181 hinsichtlich der Anwendung des § 136 GVG) und diese Voraussetzung hier gegeben ist, weil die von dem Oberlandesgericht Hamm entschiedene und von dem vorlegenden Oberlandesgericht zu entscheidende Rechtsfrage, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, dahin geht, ob die nicht fristgebundene Beschwerde in Grundbuchsachen schlechthin, also ohne Unterscheidung in erste oder weitere Beschwerde, der Verwirkung unterliegt oder nicht.
  • BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53

    Vorlegung an den Großen Senat

    Auszug aus BGH, 25.10.1967 - V ZB 3/67
    Das hindert jedoch die Vorlegung an den Bundesgerichtshof nicht, weil es für die Anwendung sowohl des § 28 Abs. 2 FGG als auch des § 79 Abs. 2 GBO auf dieselbe Rechtsfrage ankommt und zwar auch dann, wenn diese in verschiedenen gesetzlichen Vorschriften behandelt ist (Beschlüsse des Senats vom 23. Oktober 1952 - V ZB 18/51, BGHZ 7, 339, 342 und vom 13. Januar 1956 - V ZB 49/55, BGHZ 19, 355, 356; vgl. auch BGHZ 9, 179, 181 hinsichtlich der Anwendung des § 136 GVG) und diese Voraussetzung hier gegeben ist, weil die von dem Oberlandesgericht Hamm entschiedene und von dem vorlegenden Oberlandesgericht zu entscheidende Rechtsfrage, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, dahin geht, ob die nicht fristgebundene Beschwerde in Grundbuchsachen schlechthin, also ohne Unterscheidung in erste oder weitere Beschwerde, der Verwirkung unterliegt oder nicht.
  • BGH, 23.10.1952 - V ZB 18/51

    Ungeregelter Nachlaß. Vorlegungspflicht

    Auszug aus BGH, 25.10.1967 - V ZB 3/67
    Das hindert jedoch die Vorlegung an den Bundesgerichtshof nicht, weil es für die Anwendung sowohl des § 28 Abs. 2 FGG als auch des § 79 Abs. 2 GBO auf dieselbe Rechtsfrage ankommt und zwar auch dann, wenn diese in verschiedenen gesetzlichen Vorschriften behandelt ist (Beschlüsse des Senats vom 23. Oktober 1952 - V ZB 18/51, BGHZ 7, 339, 342 und vom 13. Januar 1956 - V ZB 49/55, BGHZ 19, 355, 356; vgl. auch BGHZ 9, 179, 181 hinsichtlich der Anwendung des § 136 GVG) und diese Voraussetzung hier gegeben ist, weil die von dem Oberlandesgericht Hamm entschiedene und von dem vorlegenden Oberlandesgericht zu entscheidende Rechtsfrage, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, dahin geht, ob die nicht fristgebundene Beschwerde in Grundbuchsachen schlechthin, also ohne Unterscheidung in erste oder weitere Beschwerde, der Verwirkung unterliegt oder nicht.
  • BGH, 25.03.1965 - V BLw 25/64

    Verwirkung des Beschwerderechts

    Auszug aus BGH, 25.10.1967 - V ZB 3/67
    In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist zwar anerkannt, daß der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Verfahrensrecht gilt, und zwar sowohl im Prozeßverfahren als auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und deshalb die unangemessen späte Einlegung eines an keine Frist gebundenen Rechtsmittels zu einer Verwirkung des Beschwerderechts führen kann (vgl. Beschluß des Senats als Senat in Landwirtschaftssachen vom 25. März 1965 - V BLw 25/64, BGHZ 43, 289, 292 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 10.05.2007 - V ZB 83/06

    Berücksichtigung eines Eigengebots des Gläubigers bei der Erteilung des

    a) Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt auch im Verfahrensrecht, und zwar sowohl im Erkenntnis- wie im Vollstreckungsverfahren (st. Rspr.; vgl. nur Senat, BGHZ 43, 289, 292; 48, 351, 354 sowie BGHZ 1, 181, 184; 57, 108, 111; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2006, VII ZB 88/06, WM 2007, 364, 366 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]; w.N. bei Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [2005], § 242 Rdn. 1028 ff. und 1048 ff.).
  • OLG München, 10.03.2015 - 34 Wx 467/14

    Fortbestand der Grunddienstbarkeit trotz Löschung des Beteiligten im

    Soweit der Beteiligte zu 1 der Ansicht sein sollte, die verfahrensrechtliche Berichtigung hinsichtlich des Berechtigten sei "verjährt", ist anzumerken, dass das Antragsrecht nach § 13 Abs. 1 GBO, von dem die Beteiligte zu 2 erst am 26.6.2014 Gebrauch gemacht hat, weder verjährt noch verwirkt werden kann (BGHZ 48, 351; Demharter § 13 Rn. 56).
  • OLG Dresden, 09.11.2011 - 17 W 1055/11

    Anforderungen an einen Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber dem Grundbuchamt

    Im letztgenannten Fall wäre das Erstantragsverfahren ohne weiteres im zweiten Rechtszug fortgesetzt worden; dann wäre die Eintragungsbewilligung, die bei maßgeblicher Ersteinreichung mit Antragstellung im April 2009 frei von jeglichen Wirksamkeitsbedenken war, zwingend zu beachten gewesen und taugliche Eintragungsgrundlage geblieben (vgl. nur BGHZ 48, 351: Vollziehbarkeit von Auflassung nebst Eintragungsbewilligung des Eigentümers in einem erst 60 Jahre später mittels zulässiger Beschwerde fortgesetzten Antragsverfahren, obwohl der auflassende Eigentümer zwischenzeitlich verstorben war und eine neue Eintragungsbewilligung seines kraft Erbfolge als Eigentümer in das Grundbuch eingetragenen Erben nicht vorlag).
  • OLG Düsseldorf, 24.01.2022 - 20 W 4/22

    Sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss Zuwiderhandlung gegen ein

    Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt auch im Verfahrensrecht, und zwar sowohl im Erkenntnis- wie im Vollstreckungsverfahren (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Februar 1951, Az.: IV ZR 39/50, BGHZ 1, 181 (184); Beschluss vom 25. Oktober 1967, Az.: V ZB 3/67, BGHZ 48, 351 (354); Urteil vom 06. Oktober 1971, Az.: VIII ZR 165/69, BGHZ 57, 108 (111); Beschluss vom 20. Dezember 2006, Az.: VII ZB 88/06, BGHZ 170, 243 (248); Beschluss vom 10. Mai 2007, Az.: V ZB 83/06, BGHZ 171, 218 (223); Urteil vom 13. September 2018, Az.: I ZR 26/17 GRUR 2018, 1166 - 1171 - Prozessfinanzierer I ).
  • BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 192/89

    Ergänzende Vertragsauslegung bei Nichteinigung der Arbeitsvertragsparteien -

    Die Befugnis zur Anrufung der Gerichte (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) kann im Einzelfall der Verwirkung unterliegen (BVerfG Beschluß vom 26. Januar 1972, BVerfGE 32, 305, 309; BGHZ 48, 351, 354; BGHZ 43, 289, 292 f. [BGH 25.03.1965 - V BLw 25/64]; BSG Urteil vom 29. Juni 1972 - 2 RU 62/70 - MJW 1972, 2103; BAG Urteil vom 7. März 1980, a.a.O., unter I 1 c der Gründe; BAG Urteil vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, unter B II 3 b der Gründe).
  • OLG Köln, 26.05.1983 - 4 WF 73/83

    Zugewinnausgleich wegen Errichtung eines Anbaus auf dem im Erbbaurecht der Eltern

    Auch wenn der Eintragungsantrag noch nicht gestellt ist und keine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, handelt es sich bei der Rechtsstellung aus erklärter Auflassung um ein vererbbares Recht (vgl. Palandt-Keidel, 42. Aufl., § 1922, Anm. 3 a hh; BGHZ 48, 351 (356) Tietke FamRZ 1976, 510/511; Bay ObLGZ 73, 139).
  • BAG, 26.06.1985 - 7 AZR 215/84

    Verwirkung der Klagebefugnis durch Zeitablauf - Verwirkung der Klagebefugnis

    Das Rechtsinstitut der prozessualen Verwirkung ist auch in der Rechtsprechung der übrigen obersten Gerichtshöfe des Bundes allgemein anerkannt (vgl. etwa BGHZ 48, 351, 354; BGHZ 43, 289, 293 [BGH 25.03.1965 - V BLw 25/64]; BGHZ 14, 179, 187; BGH vom 10. Oktober 1962 - V ZR 189/60 - LM Nr. 2 zu § 339 ZPO; BVerwG, VerwRechtspr.
  • LG Köln, 25.09.2001 - 11 T 188/01

    Wirksamkeit der Auflassung trotz Gesellschafterwechsels bei veräußernder GbR

    Wenn es zur Eintragung des Eigentumswechsels auf Grund einer von dem Erblasser erklärten Auflassung nicht der Zustimmung des als Eigentümer eingetragenen Erben oder Erbeserben bedarf (BGH Rpfleger 1968, 49 = DNotZ 1968, 414 ; BayObLG 1990, 312; Demharter, 23. Aufl. 2000, § 420 GBO , Rn. 44), ist nicht einzusehen, weshalb eine für die BGB-Gesellschaft wirksam erklärte Auflassung nicht auch ihre Eignung als Eintragungsgrundlage bei einem zur partiellen Gesamtrechtsnachfolge führenden Gesellschafterwechsel behalten soll.
  • BGH, 29.05.1969 - III ZR 15/68

    Antrag auf Aufhebung einer im Umlegungsverfahren vorgenommenen Neuzuteilung von

    So kann die späte Einlegung eines Rechtsmittels einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten, der es rechtfertigt, das Rechtsmittel als unzulässig zu behandeln (vgl. BGHZ 43, 289, 299 [BGH 25.03.1965 - V BLw 25/64] ; 44, 367, 372 [BGH 11.01.1966 - V ZR 160/65] ; 48, 351, 354) [BGH 25.10.1967 - V ZB 3/67] .
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  • BGHZ 48, 351
  • NJW 1968, 105
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.01.1956 - V ZB 49/55

    Vorlagepflicht in Grundbuchsachen

    Auszug aus BGH, 25.10.1967 - V ZR 3/67
    Das hindert jedoch die Vorlegung an den BGH nicht, weil es für die Anwendung sowohl des § 28 Abs. 2 FGG als auch des § 79 Abs. 2 GBO auf dieselbe Rechtsfrage ankommt und zwar auch dann, wenn diese in verschiedenen gesetzlichen Vorschriften behandelt ist (Beschlüsse des Senats v. 23.10.1952 - V ZB 18/51, BGHZ 7, 339, 342 = NJW 53, 23 und v. 13.1.1956 - V ZB 49/55, BGHZ 19, 355, 356 = NJW 56, 463; vgl. auch BGHZ 9, 179, 181 = NJW 53, 821 hinsichtlich der Anwendung des § 136 GVG) und diese Voraussetzung hier gegeben ist, weil die von dem OLG Hamm entschiedene und von dem vorlegenden OLG zu entscheidende Rechtsfrage, wie das vorlegende OLG zutreffend ausgeführt hat, dahin geht, ob die nicht fristgebundene Beschwerde in Grundbuchsachen schlechthin, also ohne Unterscheidung in erste oder weitere Beschwerde, der Verwirkung unterliegt oder nicht.
  • BGH, 25.03.1965 - V BLw 25/64

    Verwirkung des Beschwerderechts

    Auszug aus BGH, 25.10.1967 - V ZR 3/67
    In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist zwar anerkannt, daß der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Verfanrensrecht gilt, und zwar sowohl im Prozeßverfahren als auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und deshalb die unangemessen späte Einlegung eines an keine Frist gebundenen Rechtsmittels zu einer Verwirkung des Beschwerderechts führen kann (vgl. Beschluß des Senats als Senat in Landwirtschaftssachen v. 25.3. 1965 - V BLw 25/64, BGHZ 43, 289, 292 = NJW 65, 1532 m.w. Nachw.).
  • BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53

    Vorlegung an den Großen Senat

    Auszug aus BGH, 25.10.1967 - V ZR 3/67
    Das hindert jedoch die Vorlegung an den BGH nicht, weil es für die Anwendung sowohl des § 28 Abs. 2 FGG als auch des § 79 Abs. 2 GBO auf dieselbe Rechtsfrage ankommt und zwar auch dann, wenn diese in verschiedenen gesetzlichen Vorschriften behandelt ist (Beschlüsse des Senats v. 23.10.1952 - V ZB 18/51, BGHZ 7, 339, 342 = NJW 53, 23 und v. 13.1.1956 - V ZB 49/55, BGHZ 19, 355, 356 = NJW 56, 463; vgl. auch BGHZ 9, 179, 181 = NJW 53, 821 hinsichtlich der Anwendung des § 136 GVG) und diese Voraussetzung hier gegeben ist, weil die von dem OLG Hamm entschiedene und von dem vorlegenden OLG zu entscheidende Rechtsfrage, wie das vorlegende OLG zutreffend ausgeführt hat, dahin geht, ob die nicht fristgebundene Beschwerde in Grundbuchsachen schlechthin, also ohne Unterscheidung in erste oder weitere Beschwerde, der Verwirkung unterliegt oder nicht.
  • BGH, 23.10.1952 - V ZB 18/51

    Ungeregelter Nachlaß. Vorlegungspflicht

    Auszug aus BGH, 25.10.1967 - V ZR 3/67
    Das hindert jedoch die Vorlegung an den BGH nicht, weil es für die Anwendung sowohl des § 28 Abs. 2 FGG als auch des § 79 Abs. 2 GBO auf dieselbe Rechtsfrage ankommt und zwar auch dann, wenn diese in verschiedenen gesetzlichen Vorschriften behandelt ist (Beschlüsse des Senats v. 23.10.1952 - V ZB 18/51, BGHZ 7, 339, 342 = NJW 53, 23 und v. 13.1.1956 - V ZB 49/55, BGHZ 19, 355, 356 = NJW 56, 463; vgl. auch BGHZ 9, 179, 181 = NJW 53, 821 hinsichtlich der Anwendung des § 136 GVG) und diese Voraussetzung hier gegeben ist, weil die von dem OLG Hamm entschiedene und von dem vorlegenden OLG zu entscheidende Rechtsfrage, wie das vorlegende OLG zutreffend ausgeführt hat, dahin geht, ob die nicht fristgebundene Beschwerde in Grundbuchsachen schlechthin, also ohne Unterscheidung in erste oder weitere Beschwerde, der Verwirkung unterliegt oder nicht.
  • OLG Celle, 22.11.2005 - 4 W 179/05

    Umfang der Prüfungskompetenz des Grundbuchamts bei Eintragung einer Löschung im

    Die weitere Beschwerde ist - abgesehen vom hier nicht einschlägigen § 89 GBO - unbefristet (s. Demharter, Grundbuchordnung, 25. Aufl., § 78 Rn.2; vgl. BGHZ 48, 351, 354).
  • BGH, 04.04.1995 - VI ZR 327/93

    Bindungswirkung eines bestandskräftigen Rentenbescheids der gesetzlichen

    Nach allgemeiner Meinung führt der bloße Ablauf eines längeren Zeitraumes nicht zur Verwirkung prozessualer Anfechtungs- oder Beschwerderechte (BSGE 34, 211, 214; BGHZ 43, 289, 293 [BGH 25.03.1965 - V BLw 25/64]; 48, 351, 354; BVerfG NJW 1972, 675).
  • OLG München, 27.03.2007 - 32 Wx 32/07

    Wirksame Eintragungsbewilligung trotz späterer Änderung des Vertragsgegenstandes

    b) Der Zeitraum von 32 Jahren zwischen der Beurkundung der Eintragungsbewilligung und dem Antrag auf deren Vollzug lässt die Verwendbarkeit der Urkunde für das Grundbuchverfahren unberührt (vgl. BGHZ 48, 351/356; in dieser Entscheidung wurde eine Frist von 60 Jahren als unschädlich betrachtet).
  • OLG Hamm, 03.09.1986 - 4 WF 457/85
    Inzwischen ist in der Rechtsprechung und in der überwiegenden Lehre allgemein anerkannt, daß auch in einem Zivilprozeß das Prozeßrechtsverhältnis zwischen den Parteien den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt, das den streitenden Parteien die Pflicht zu redlichem Verhalten auferlegt, insbesondere auch, daß eine Partei prozessuale Rechte und Befugnisse verwirken kann (BGH NJW 1960, 194, 196; 1968, 105, 106; 1978, 426; OLG München OLGZ 1983, 368, 369 - für die Berichtigung nach § 319 ZPO; Vollkommer, aaO Einl. Rdn. 56; Stephan in Zöller, aaO vor § 128 Rdn. 13; Rosenberg/Schwab, aaO S. 9 f und S. 351 f; Roth in MünchKomm, BGB § 242 Rdn. 71).
  • LG München I, 20.12.2017 - 1 S 9375/16

    Anspruch auf Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum

    Vielmehr hätte das Grundbuchamt die Eintragung dann auch ohne die Zustimmung des Beklagten vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1967, Az: V ZR 3/67, juris Rn 14).
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