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   BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67   

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https://dejure.org/1967,83
BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67 (https://dejure.org/1967,83)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1967 - V ZB 6/67 (https://dejure.org/1967,83)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1967 - V ZB 6/67 (https://dejure.org/1967,83)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pfändung der Eigentumsanwartschaft eines Auflassungsempfängers - Wirksamkeit der Pfändung der Eigentumsanwartschaft eines Auflassungsempfängers durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses - Voraussetzungen für ein Anwartschaftsrecht - Vorrang der Sicherungshypothek für den ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Erzeugt § 873 Abs. 2 BGB eine Verfügungsbeschränkung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 49, 197
  • NJW 1968, 1087 (Ls.)
  • NJW 1968, 493
  • MDR 1968, 313
  • DNotZ 1968, 483
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 25.02.1966 - V ZR 129/63

    Schutz der Rechtsposition des Auflassungsempfängers

    Auszug aus BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67
    Bereits die bloße Auflassung bewirkt eine Bindung des Veräußerers in dem Sinn, daß er sie nicht widerrufen kann (§ 925, vgl. § 873 Abs. 2 BGB); sie bewirkt allerdings keine Verfügungsbeschränkung, der Veräußerer kann vielmehr das Grundstück nach wie vor anderweitig veräußern und belasten und auch einen von ihm gestellten Antrag auf Eintragung des Auflassungsempfängers als Eigentümer wieder zurücknehmen (Senatsurteil BGHZ 45, 186, 190) [BGH 25.02.1966 - V ZR 129/63].

    Voraussetzung eines Anwartschaftsrechts ist, daß von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr durch eine einseitige Erklärung zu zerstören vermag (Senatsurteile BGHZ 27, 360, 368 [BGH 30.05.1958 - V ZR 295/56]; 37, 319, 321 [BGH 04.07.1962 - V ZR 14/61]; 45, 186, 188 [BGH 25.02.1966 - V ZR 129/63]/89).

  • BGH, 13.02.1957 - IV ZR 183/56

    Akzessorietät des Pfandrechts

    Auszug aus BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67
    Darüber hinaus aber setzt die nach Fahrnisrecht erfolgende Verpfändung eines Anwartschaftsrechts die Anlehnung an eine Forderung voraus, zu deren Sicherung sie erfolgt (§§ 1273 Abs. 2, 1204 BGB; vgl. BGHZ 23, 293, 299) [BGH 13.02.1957 - IV ZR 183/56]; eine solche Forderung der Antragstellerin ist weder aus dem Urkundentext noch sonst ersichtlich.
  • BGH, 22.02.1956 - IV ZR 164/55

    Dittmann-Anhänger - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB

    Auszug aus BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67
    Dies entspricht dem Wesen eines Anwartschaftsrechts und der Rechtsprechung, die der Bundesgerichtshof für das vergleichbare Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers einer beweglichen Sache entwickelt hat (BGHZ 20, 88, 97 ff [BGH 22.02.1956 - IV ZR 164/55]; 28, 16, 21) [BGH 24.06.1958 - VIII ZR 205/57].
  • BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57

    Warenlager II - § 929 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz; § 136 GVG aF

    Auszug aus BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67
    Dies entspricht dem Wesen eines Anwartschaftsrechts und der Rechtsprechung, die der Bundesgerichtshof für das vergleichbare Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers einer beweglichen Sache entwickelt hat (BGHZ 20, 88, 97 ff [BGH 22.02.1956 - IV ZR 164/55]; 28, 16, 21) [BGH 24.06.1958 - VIII ZR 205/57].
  • RG, 07.03.1932 - VI 447/31

    1. Zum Begriff des Berechtigten in § 878 BGB. Findet diese Vorschrift Anwendung,

    Auszug aus BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67
    Insbesondere galt zu ihren Gunsten nicht § 878 BGB; denn diese Bestimmung setzt voraus, daß der Verfügende (hier die Eheleute G.) im Zeitpunkt der Verfügungserklärung (hier: August 1965) Berechtigter (hier: Grundstückseigentümer) war (RGZ 135, 378, 382).
  • RG, 15.10.1901 - VII 228/01

    Pfändung von Erbteilen

    Auszug aus BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67
    Zwar hat die Rechtsprechung im Rahmen des § 857 ZPO als Drittschuldner in einzelnen Fällen nicht nur Schuldner von Ansprüchen im technischen Sinne anerkannt, sondern auch Inhaber von Rechten, die von der Pfändung berührt wurden (Baumbach/Lauterbach, ZPO 29. Aufl. § 857 Anm. 2), Personen, die an dem gepfändeten Recht außer dem Vollstreckungsschuldner irgendwie beteiligt waren (Rosenberg a.a.O.): so bei der Pfändung eines Miteigentumsanteils die übrigen Miteigentümer (BGH Urteil vom 24. Mai 1954, IV ZR 184/53, NJW 54, 1325), bei der Pfändung eines Erbteils die übrigen Miterben (RGZ 49, 405, 407) sowie bei der Pfändung des Anwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers einer beweglichen Sache der Veräußerer (BGH Urteil vom 24. Mai 1954 a.a.O. mit Anm. Johannsen, LM ZPO § 857 Nr. 2; vgl. schon KG SeuffArch 65 Nr. 18 in Text und Anm. 1).
  • BGH, 24.05.1954 - IV ZR 184/53

    Kaufvertrag über eine Betonmischmaschine - Kauf unter Eigentumsvorbehalt -

    Auszug aus BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67
    Zwar hat die Rechtsprechung im Rahmen des § 857 ZPO als Drittschuldner in einzelnen Fällen nicht nur Schuldner von Ansprüchen im technischen Sinne anerkannt, sondern auch Inhaber von Rechten, die von der Pfändung berührt wurden (Baumbach/Lauterbach, ZPO 29. Aufl. § 857 Anm. 2), Personen, die an dem gepfändeten Recht außer dem Vollstreckungsschuldner irgendwie beteiligt waren (Rosenberg a.a.O.): so bei der Pfändung eines Miteigentumsanteils die übrigen Miteigentümer (BGH Urteil vom 24. Mai 1954, IV ZR 184/53, NJW 54, 1325), bei der Pfändung eines Erbteils die übrigen Miterben (RGZ 49, 405, 407) sowie bei der Pfändung des Anwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers einer beweglichen Sache der Veräußerer (BGH Urteil vom 24. Mai 1954 a.a.O. mit Anm. Johannsen, LM ZPO § 857 Nr. 2; vgl. schon KG SeuffArch 65 Nr. 18 in Text und Anm. 1).
  • BGH, 30.05.1958 - V ZR 295/56

    Fruchterwerb (§ 956 BGB). Konkursbeschlagnahme

    Auszug aus BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67
    Voraussetzung eines Anwartschaftsrechts ist, daß von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr durch eine einseitige Erklärung zu zerstören vermag (Senatsurteile BGHZ 27, 360, 368 [BGH 30.05.1958 - V ZR 295/56]; 37, 319, 321 [BGH 04.07.1962 - V ZR 14/61]; 45, 186, 188 [BGH 25.02.1966 - V ZR 129/63]/89).
  • BGH, 17.01.1952 - IV ZR 167/50

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67
    Das ordentliche Gericht ist daher im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 71 ff GBO) auch zur Entscheidung darüber berufen, ob die Pfändungsanordnung den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen, jedenfalls in formeller Hinsicht, genügt (vgl. BGHZ 4, 302, 304 ff) [BGH 17.01.1952 - IV ZR 167/50].
  • BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61

    Rechtsstellung des Schlußerben

    Auszug aus BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67
    Voraussetzung eines Anwartschaftsrechts ist, daß von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr durch eine einseitige Erklärung zu zerstören vermag (Senatsurteile BGHZ 27, 360, 368 [BGH 30.05.1958 - V ZR 295/56]; 37, 319, 321 [BGH 04.07.1962 - V ZR 14/61]; 45, 186, 188 [BGH 25.02.1966 - V ZR 129/63]/89).
  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 214/59
  • BGH, 24.11.1954 - VI ZR 143/53

    Anwendungsbereich des Abzahlungsgesetzes

  • RG, 22.02.1935 - V B 2/35

    Ist die von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht erklärte Unterwerfung unter die

  • LG Wuppertal, 15.02.1963 - 6 T 3/63
  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

    In diesem Fall hätte die Klage schon deshalb in vollem Umfang Erfolg, weil dem Ehegatten der Klägerin als vermutetem Inhaber des anderen Miteigentumsanteils nach §§ 1011, 432 BGB grundsätzlich nur ein - von dem Beklagten nicht gepfändeter - Anspruch auf Herausgabe an ihn und die Klägerin gemeinsam zustünde (vgl. BGB-RGRK/Pikart aaO § 1011 Rdn. 8, 10; Palandt/Bassenge aaO § 1011 Rdn. 2) und weil die Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil in erster Linie durch dessen Pfändung gemäß § 857 ZPO erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 1954 - IV ZR 184/53, NJW 1954, 1325, 1326; BGHZ 49, 197, 204; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht 11. Aufl. 1983 Rdn. 538, 540; A. Blomeyer JZ 1955, 5, 6 f; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 808 Rdn. 1; § 857 Rdn. 17, 97; 108 mit Fußn. 392), an der es hier ebenfalls fehlt.
  • BGH, 29.03.2001 - IX ZR 34/00

    BGH läßt "Pfändung in die offene Kreditlinie" zu

    Die für die Pfändung von zukünftigen Forderungen geltenden Vollstreckungsvorschriften der Abgabenordnung stimmen inhaltlich mit denen der Zivilprozeßordnung überein; nur das Vollstreckungsverfahren unterscheidet sich von demjenigen der Zivilprozeßordnung dadurch, daß das Finanzamt als Gläubiger selbst die Vollstreckungsmaßnahmen erlassen kann (BGHZ 49, 197, 199; vgl. auch Tipke/Kruse, AO 9. Aufl. § 309 Rdnr. 3; Klein, AO 7. Aufl. § 309 Rdnr. 8 ff).
  • BGH, 30.04.1982 - V ZR 104/81

    Aufhebungsvertrag Grundstückskauf - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01>

    Ein - heute allgemein anerkanntes - Anwartschaftsrecht liegt vor, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtes schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechtes Beteiligte nicht mehr einseitig zu zerstören vermag (Senatsurteile BGHZ 45, 186, 188, 189; 49, 197, 201).

    Ein derartiges Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers ist zu bejahen, wenn er selbst den Antrag auf Eintragung als Eigentümer gestellt hat; denn nach § 17 GBO muß das Grundbuchamt diesen Antrag vor zeitlich nachfolgenden Eintragungsanträgen erledigen, so daß der Erwerber vor anderweitigen Verfügungen des Veräußerers geschützt ist (vgl. BGHZ 49, 197, 200, 201).

    Die Wesensähnlichkeit mit dem Grundstückseigentum führt dazu, daß das Anwartschaftsrecht nicht durch Abtretung nach §§ 398, 413 BGB sondern durch Auflassung nach § 925 BGB übertragen wird (BGHZ 49, 197, 202).

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