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   BGH, 20.11.1967 - GSZ 1/67   

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BGH, 20.11.1967 - GSZ 1/67 (https://dejure.org/1967,676)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1967 - GSZ 1/67 (https://dejure.org/1967,676)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1967 - GSZ 1/67 (https://dejure.org/1967,676)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entscheidungen des Großen Senats für Zivilsachen - Grundsätze über die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden eines Senats - Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden des Senats durch den Präsidenten eines Oberlandesgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 49, 64
  • NJW 1968, 501
  • MDR 1968, 209
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.06.1962 - GSZ 1/61

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 20.11.1967 - GSZ 1/67
    Die in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 19. Juni 1962 - BGHZ 37, 210 - aufgestellten Grundsätze über die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden eines Senats gelten auch für den Oberlandesgerichtspräsidenten als Senatsvorsitzenden.

    Der Große Senat für Zivilsachen hat in seinem Beschluß vom 19. Juni 1962 - BGHZ 37, 210 - entschieden, daß der Senat eines Oberlandesgerichts mit einem Senatspräsidenten als Vorsitzenden nur dann vorschriftsmäßig besetzt ist, wenn der Senatspräsident mindestens 75 % der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrnimmt.

    Der entscheidende Grund für die an die Vorsitzführung in einem Kollegialgericht in BGHZ 37, 210 gestellten Anforderungen liegt aber nicht darin, daß sich der ordentliche Vorsitzende durchweg mit voller Kraft den richterlichen Geschäften widmen kann , sondern in der Erwägung, daß nur bei Befolgung dieser Postulate dem Erfordernis der §§ 115, 117, 62 GVG entsprochen und hierdurch gemäß dem gesetzgeberischen Zweck dieser Bestimmungen eine gewisse Sicherung für eine gute und stetige Rechtsprechung des Kollegialgerichts geschaffen wird.

  • BGH, 05.10.2016 - XII ZR 50/14

    Vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts: Maßgeblichkeit der letzten

    Auch trägt nur ein solcher Prozentsatz in sachgerechter Weise dem gesetzlich geforderten Regelfall Rechnung, dass nach §§ 21 f Abs. 1, 115 GVG der Präsident des Oberlandesgerichts den Vorsitz in seinem Senat zu führen hat (vgl. BGHZ 37, 210, 216 = NJW 1962, 1570, 1571 und BGHZ 49, 64 = NJW 1968, 501).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2009 - 10 A 10805/08

    Klage gegen Ernennung des OLG-Präsidenten abgewiesen

    Der OLG-Präsident nimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben der Gerichts- und Justizverwaltung wahr und führt in einem Umfang, der ihm einen Richtung gebenden Einfluss auf dessen Rechtsprechung erlaubt (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 20. November 1967, BGHZ 49, 64), den Vorsitz in einem Senat.
  • BGH, 10.11.2022 - III ZR 13/22

    Berufungsverfahren: Pflicht des Einzelrichters zur Vorlage der Rechtssache an den

    § 21f GVG stellt diesen unter die Leitung eines Vorsitzenden, dem es unter anderem obliegt, auch kraft seines richtungsweisenden Einflusses auf die Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen vom 19. Juni 1962 - GSZ 1/61, BGHZ 37, 210, 213 und vom 20. November 1967 - GSZ 1/67, BGHZ 49, 64, 65 f sowie Beschlüsse vom 22. April 1983 - RiZ (R) 4/82, BGHZ 88, 1, 6 und vom 14. Januar 1991 - RiZ (R) 5/90, NJW 1992, 46, 47) die Einheitlichkeit der Rechtsprechung seines Spruchkörpers zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - VII ZR 173/13, NJW 2015, 1685 Rn. 34 und vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14, NJW-RR 2017, 635 Rn. 13; Beschluss vom 14. Januar 1991 aaO; BeckOK GVG/Valerius, 16. Ed. 15.8.2022, GVG § 21f Rn. 1).
  • OLG Brandenburg, 28.05.2013 - 2 U 13/08

    Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des

    Steht ein Vorsitzender einem Senat nur mit einem Bruchteil seiner Arbeitskraft zur Verfügung, etwa weil er außerdem Aufgaben in der Justizverwaltung oder in einem anderen Senat wahrnimmt, so kann das Präsidium dem soeben genannten Maßstab entsprechen, indem es den Geschäftsumfang des Senats dem Arbeitskraftanteil des Vorsitzenden anpasst (vg. BGH GS ZS, Beschluss vom 20. November 1967, Az. GSZ 1/67, NJW 1968, 501, 502).
  • BFH, 08.09.2020 - I B 53/19

    Doppelpräsidentschaft FG und OVG grundsätzlich zulässig

    Dies betrifft insbesondere die Vorgabe des BGH, dass ein Vorsitzender mindestens 75 % der Aufgaben als Vorsitzender seines Senats selbst wahrnehmen muss, weil er nur dann einen richtungsgebenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines Senats ausüben kann (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 19.06.1962 - GSZ 1/61, BGHZ 37, 210; bestätigt durch den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des BGH vom 20.11.1967 - GSZ 1/67, BGHZ 49, 64; BGH-Beschluss vom 23.08.2016 - X ARZ 292/16, juris; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.05.2012 - 2 BvR 610/12, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 2334).

    Diese Vorgaben gelten zwar auch für Gerichtspräsidenten als Vorsitzende (Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des BGH in BGHZ 49, 64; BGH-Beschluss vom 23.08.2016 - X ARZ 292/16, juris) sowie für Finanzgerichte (BFH-Beschluss in BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489).

  • BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08

    Göttinger Urteil wegen vierfachen Mordes rechtskräftig

    Schließlich obliegt es in erster Linie dem Vorsitzenden, bei wechselnder Zusammensetzung der Kammer, insbesondere beim Hinzutreten jüngerer richterlicher Mitglieder, Güte und Stetigkeit ihrer Rechtsprechung und damit letztlich die Rechtssicherheit in besonderem Maße zu gewährleisten (vgl. BGHSt 2, 71, 73; 21, 131, 133; BGHZ 37, 210, 212; 49, 64, 66).".
  • BGH, 10.03.1970 - VI ZR 234/68

    Beteiligung des Vorsitzenden an der Leitung und Rechtsprechung - Anforderungen an

    Die mit der Auskunft des Präsidenten des Berufungsgerichtes nachgewiesene Beteiligung des Vorsitzenden an der Leitung und Rechtsprechung des 1. Zivilsenats - die insgesamt mehr als 75 v.H. der dem Vorsitzenden obliegenden Aufgaben ausmachte, da dieser schon mehr als 70 v.H. der Verhandlungssachen wahrnahm - entspricht den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 37, 210, 216 [BGH 19.06.1962 - GSZ - 1/61] ; 49, 64, 65) [BGH 20.11.1967 - GSZ - 1/67] aufgestellten Anforderungen an eine dem Gesetz entsprechende Führung des Senats (§§ 117, 62 GVG).

    Wie der Große Senat für Zivilsachen in dem angeführten Beschluß vom 19. Juni 1962 (BGHZ 37, 210) ausgeführt und in BGHZ 49, 64 nochmals bestätigt hat, begründet der Umstand, daß die Vertretung des Vorsitzenden für einen Teil von 25 v.H. der Sachen von vornherein nach der Geschäftsordnung wegen Überlastung des Vorsitzenden notwendig wird, für sich allein noch keinen Verstoß gegen § 66 Abs. 1 GVG (vgl. Johannsen in Anm. zu LM § 115 Nr. 4 GVG).

    Die mit der Vorsitzführung verbundenen spezifischen Aufgaben, wie sie in BGHZ 49, 64, 65 [BGH 20.11.1967 - GSZ - 1/67] mit den Merkmalen "Leitung der Verhandlung, Durchführung der Beweisaufnahme, Leitung der Beratung" umrissen sind, erfordern zwar eine ständige Mitwirkung an der Senatsarbeit.

  • BGH, 10.11.2022 - III ZR 36/22

    Schadenersatzbegehren gegen eine Wertpapierhandelsbank unter dem Vorwurf der

    § 21f GVG stellt diesen unter die Leitung eines Vorsitzenden, dem es unter anderem obliegt, auch kraft seines richtungsweisenden Einflusses auf die Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen vom 19. Juni 1962 - GSZ 1/61, BGHZ 37, 210, 213 und vom 20. November 1967 - GSZ 1/67, BGHZ 49, 64, 65 f sowie Beschlüsse vom 22. April 1983 - RiZ (R) 4/82, BGHZ 88, 1, 6 und vom 14. Januar 1991 - RiZ (R) 5/90, NJW 1992, 46, 47) die Einheitlichkeit der Rechtsprechung seines Spruchkörpers zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - VII ZR 173/13, NJW 2015, 1685 Rn. 34 und vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14, NJW-RR 2017, 635 Rn. 13; Beschluss vom 14. Januar 1991 aaO; BeckOK GVG/Valerius, 16. Ed. 15.8.2022, GVG § 21f Rn. 1).
  • BGH, 18.11.2021 - RiZ 5/20

    Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und

    Aus dem Gesetz ergibt sich keine Regelung, wonach Vorsitzende am Oberlandesgericht von vornherein von einer Ausbildung von Stationsreferendaren auszunehmen sind (vgl. auch BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 20. November 1967 - GSZ 1/67, BGHZ 49, 64 [juris Rn. 4] zur Zuweisung von Ausbildungsaufgaben an einen Senatsvorsitzenden beim Oberlandesgericht).
  • OLG Brandenburg, 26.02.2010 - 2 U 13/08

    Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Aberkennung der

    Steht ein Vorsitzender einem Senat nur mit einem Bruchteil seiner Arbeitskraft zur Verfügung, etwa weil er außerdem Aufgaben in der Justizverwaltung oder in einem anderen Senat wahrnimmt, so kann das Präsidium dem soeben genannten Maßstab entsprechen, indem es den Geschäftsumfang des Senats dem Arbeitskraftanteil des Vorsitzenden anpasst (vg. BGH GS ZS, Beschluss vom 20. November 1967, Az. GSZ 1/67, NJW 1968, 501, 502).
  • BSG, 19.02.2013 - B 1 KR 1/13 B
  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 267/69

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier in gleicher Richtung überholender

  • VG Potsdam, 13.02.2000 - 4 L 4/00

    Rechtmäßigkeit der Aufstellung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans ;

  • BGH, 30.09.1997 - X ZB 17/96

    "Fersensporn"; Zulässigkeit der Überbesetzung des

  • BGH, 21.10.1994 - V ZR 151/93

    Bindungswirkung der Feststellung der Verhinderung durch den Vorsitzenden

  • BGH, 23.08.2016 - X ARZ 292/16

    Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorsitzenden eines Senats bei Zuweisung zum Senat

  • BGH, 22.04.1983 - RiZ(R) 4/82

    Vorsitzender Richter als Beisitzer in einem anderen Spruchkörper

  • BGH, 16.11.1972 - 1 StR 418/72

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Notzucht - Rüge der Verletzung

  • OLG Rostock, 21.09.2005 - 6 W 63/05

    Zusammensetzung des Spruchkörpers, Vertretung des Vorsitzenden - Verletzung des

  • OLG Rostock, 21.09.2005 - 6 W 635/05
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