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   BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50   

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BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50 (https://dejure.org/1952,70)
BGH, Entscheidung vom 01.02.1952 - I ZR 123/50 (https://dejure.org/1952,70)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 1952 - I ZR 123/50 (https://dejure.org/1952,70)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verbleiben von Vermögenswerten eines Unternehmens infolge der Zonentrennung - Haftung der Gesellschafter für die Schulden einer offenen Handelsgesellschaft - Voraussetzung für die "Belegenheit" einer Forderung - Anwendbarkeit von ost-oder westzonalem Währungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 5, 35
  • NJW 1952, 540
  • MDR 1952, 351
  • MDR 1952, 352
  • DB 1952, 267
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (11)

  • RG, 08.12.1930 - IV 149/30

    Ist auf die Tilgung einer 1911 in Deutsch-Südwestafrika zwischen Deutschen

    Auszug aus BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50
    Zu der Frage, nach welchen Gesichtspunkten das Schuldstatut zu bestimmen sei, hat sich in Deutschland eine feststehende Rechtsprechung entwickelt, nach der in erster Linie der ausdrückliche oder stillschweigende Parteiwille, gegebenenfalls der sog. mutmaßliche Parteiwille und notfalls der Erfüllungsort, also derjenige Ort, bei dem der Schwerpunkt des Schuldverhältnisses liegt, maßgebend ist (RGZ 66, 75; 73, 387; 78, 58; 95, 164; 102, 214; 103, 261; 107, 46; 131, 41, 47; 145, 16; 152, 53; Martin Wolff a.a.O. S 124, anders hinsichtlich des Erfüllungsortes Raape a.a.O. S 296 ff).

    Vernünftigerweise werden sich auch Gläubiger und Schuldner eines Schuldverhältnisses derjenigen Währungsregelung unterwerfen wollen, die in dem für sie beide maßgeblichen Währungsgebiet getroffen wird (vgl. RGZ 131, 41, 46 f, 152, 53).

  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 31.03.1949 - I ZS 169/48
    Auszug aus BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50
    Es folgt dies aus dem allgemeinen, auf interlokale Rechtsverhältnisse entsprechend anwendbaren völkerrechtlichen Grundsatz, daß Beschlagnahme- und Enteignungsmaßnahmen in ihrer Wirksamkeit auf das Gebiet derjenigen Macht beschränkt sind, welche den entsprechenden Staatshoheitsakt erlassen hat (OGHZ 1, 386, 390 mit nachweisen auch aus der ausländischen völkerrechtlichen Literatur; BGH vom 11. Dezember 1951 - I ZR 38/51 - und 4. Januar 1952 - I SR 67/51 -).

    Dies wird aus der einen allgemeinen Rechtsgedanken enthaltenden Vorschrift des § 23 Satz 2 ZPO gefolgert und ist jetzt allgemein anerkannt (OGHZ 1, 386, 391 mit Nachweisen; BBG vom 4. Januar 1952 - I ZR 67/51 -).

  • BGH, 04.01.1952 - I ZR 67/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50
    Dies wird aus der einen allgemeinen Rechtsgedanken enthaltenden Vorschrift des § 23 Satz 2 ZPO gefolgert und ist jetzt allgemein anerkannt (OGHZ 1, 386, 391 mit Nachweisen; BBG vom 4. Januar 1952 - I ZR 67/51 -).
  • BGH, 26.01.1951 - V ZR 43/50

    Umstellung. Ost- oder Westwährung

    Auszug aus BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50
    In seinem Urteil vom 26. Januar 1951 (BGHZ 1, 109) hat der V. Zivilsenat als Anknüpfungspunkt für das Währungsrecht den im Zeitpunkt der Währungsspaltung bestehenden Wohnsitz des Schuldners gewählt.
  • BGH, 11.12.1951 - I ZR 38/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50
    Es folgt dies aus dem allgemeinen, auf interlokale Rechtsverhältnisse entsprechend anwendbaren völkerrechtlichen Grundsatz, daß Beschlagnahme- und Enteignungsmaßnahmen in ihrer Wirksamkeit auf das Gebiet derjenigen Macht beschränkt sind, welche den entsprechenden Staatshoheitsakt erlassen hat (OGHZ 1, 386, 390 mit nachweisen auch aus der ausländischen völkerrechtlichen Literatur; BGH vom 11. Dezember 1951 - I ZR 38/51 - und 4. Januar 1952 - I SR 67/51 -).
  • RG, 13.11.1893 - VI 208/93

    Haftung der Handelsgesellschafter. Erfüllungsort.

    Auszug aus BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50
    Auch der Erfüllungsort für die Verbindlichkeit des Gesellschafters ist deshalb regelmäßig dort, wo die Gesellschaftsschuld zu erfüllen ist (RGZ 32, 44; Gessler-Hefermehl a.a.O. Anm. 10 zu § 128).
  • RG, 11.03.1919 - II 392/18

    Internationales Privatrecht bei Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums

    Auszug aus BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50
    Zu der Frage, nach welchen Gesichtspunkten das Schuldstatut zu bestimmen sei, hat sich in Deutschland eine feststehende Rechtsprechung entwickelt, nach der in erster Linie der ausdrückliche oder stillschweigende Parteiwille, gegebenenfalls der sog. mutmaßliche Parteiwille und notfalls der Erfüllungsort, also derjenige Ort, bei dem der Schwerpunkt des Schuldverhältnisses liegt, maßgebend ist (RGZ 66, 75; 73, 387; 78, 58; 95, 164; 102, 214; 103, 261; 107, 46; 131, 41, 47; 145, 16; 152, 53; Martin Wolff a.a.O. S 124, anders hinsichtlich des Erfüllungsortes Raape a.a.O. S 296 ff).
  • RG, 24.05.1921 - II 571/20

    Internationales Privatrecht

    Auszug aus BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50
    Zu der Frage, nach welchen Gesichtspunkten das Schuldstatut zu bestimmen sei, hat sich in Deutschland eine feststehende Rechtsprechung entwickelt, nach der in erster Linie der ausdrückliche oder stillschweigende Parteiwille, gegebenenfalls der sog. mutmaßliche Parteiwille und notfalls der Erfüllungsort, also derjenige Ort, bei dem der Schwerpunkt des Schuldverhältnisses liegt, maßgebend ist (RGZ 66, 75; 73, 387; 78, 58; 95, 164; 102, 214; 103, 261; 107, 46; 131, 41, 47; 145, 16; 152, 53; Martin Wolff a.a.O. S 124, anders hinsichtlich des Erfüllungsortes Raape a.a.O. S 296 ff).
  • RG, 31.07.1936 - VII 7/36

    1. Ist auf die Tilgung einer in Südwestafrika unter der Herrschaft deutschen

    Auszug aus BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50
    Zu der Frage, nach welchen Gesichtspunkten das Schuldstatut zu bestimmen sei, hat sich in Deutschland eine feststehende Rechtsprechung entwickelt, nach der in erster Linie der ausdrückliche oder stillschweigende Parteiwille, gegebenenfalls der sog. mutmaßliche Parteiwille und notfalls der Erfüllungsort, also derjenige Ort, bei dem der Schwerpunkt des Schuldverhältnisses liegt, maßgebend ist (RGZ 66, 75; 73, 387; 78, 58; 95, 164; 102, 214; 103, 261; 107, 46; 131, 41, 47; 145, 16; 152, 53; Martin Wolff a.a.O. S 124, anders hinsichtlich des Erfüllungsortes Raape a.a.O. S 296 ff).
  • RG, 13.06.1934 - I 24/34

    Bezieht sich der Artikel 297 des Versailler Vertrags vom 28. Juni 1919 nebst

    Auszug aus BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50
    Zu der Frage, nach welchen Gesichtspunkten das Schuldstatut zu bestimmen sei, hat sich in Deutschland eine feststehende Rechtsprechung entwickelt, nach der in erster Linie der ausdrückliche oder stillschweigende Parteiwille, gegebenenfalls der sog. mutmaßliche Parteiwille und notfalls der Erfüllungsort, also derjenige Ort, bei dem der Schwerpunkt des Schuldverhältnisses liegt, maßgebend ist (RGZ 66, 75; 73, 387; 78, 58; 95, 164; 102, 214; 103, 261; 107, 46; 131, 41, 47; 145, 16; 152, 53; Martin Wolff a.a.O. S 124, anders hinsichtlich des Erfüllungsortes Raape a.a.O. S 296 ff).
  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 04.05.1950 - I ZS 97/49
  • BGH, 03.03.1966 - II ZR 18/64

    Rechtsfolgen des Handelns unter fremdem Namen; Identitätstäuschung

    Nur die Gesellschafter sind Gesamtschuldner (vgl. BGHZ 5, 35, 37).
  • BGH, 22.03.2006 - IV ZR 6/04

    Rechtswirkungen eines Restitutionsbescheides; Währungsstatut für in

    Dies gebietet der grundlegende Satz von der territorialen Beschränkung von Staatshoheitsakten (vgl. BGHZ 5, 35, 38).
  • BGH, 30.03.1955 - IV ZR 210/54

    Schuldstatut und Währungsstatut

    Das Landgericht stimme mit seiner Ansicht, daß auch in diesen Fällen die Forderung am Wohnsitz des Schuldners belegen sei, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 1, 109 [112, 114]; BGHZ 5, 35 = NJW 1952, 540; NJW 1952, 420 = LM Art. 7 ff EGBGB Nr. 2) überein, der ganz besondere, erheblich über die hier vorgetragenen Gründe hinausgehende Umstände fordere, falls das Recht der belegenen Sache auch für die persönliche Forderung gelten solle.

    Das hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen wiederholt bemerkt (BGH NJW 1952, 540 [541] = LM Nr. 1 zu § 128 HGB mit Anm. von Wilde; BGHZ 7, 231 [234]).

    Für das Schuldstatut ist im internationalen Privatrecht nach feststehender Rechtsprechung in erster Linie der ausdrückliche oder stillschweigende Parteiwille, in zweiter der sogenannten mutmaßliche (hypothetische) Parteiwille und in dritter der Erfüllungsort maßgebend (BGH NJW 1952, 540 [541] mit Nachweisen, insoweit in BGHZ 5, 35 nicht abgedruckt; BGHZ 7, 231 [234] = NJW 1953, 339 Nr. 3 und 9, 221 [222 f] = NJW 1953, 1140 Nr. 4 = LM Nr. 2 zu § 49 BinnSchG mit Anm. von Lindenmaier).

    Während nun aber für die entsprechende Frage beim Währungsstatut auf den Zeitpunkt der Währungsspaltung abzustellen ist (BGH NJW 1952, 540 [541]), kann für die Frage des Schuldstatuts im interzonalen Privatrecht nur der Zeitpunkt maßgebend sein, von dem an die Rechtsentwicklung in den verschiedenen Zonen des Deutschen Reichs sich unterschiedlich entwickelt hat, also frühestens der Tag des Zusammenbruchs, der 8. Mai 1945.

    In dem weiter vom Berufungsgericht angeführten Urteil des I. Zivilsenats vom 1. Februar 1952 - I ZR 123/50 - (NJW 1952, 540) ist die Frage nicht erörtert worden; dort handelte es sich um eine Gesellschaftsschuld.

    Anwendung der oben wiedergegebenen Grundsätze zum Schuldstatut zunächst zu prüfen, ob sich - mangels ausdrücklicher oder stillschweigender Parteiabrede - bei einer objektiven Wertung der beiderseitigen Interessen ein Schwerpunkt feststellen läßt, der auf die eine oder die andere Rechtsordnung hinweist, bevor etwa an den Erfüllungsort oder - an Stelle eines durch die Ereignisse überholten Erfüllungsortes (BGHZ 1, 109 [112]) - an den Wohnsitz des Schuldners vom 20. Juni 1948 angeknüpft werden kann (BGH NJW 1952, 540 [541]; BGHZ 5, 302 [309-311]; BGHZ 7, 231 [234 f]; Raape, Internationales Privatrecht 3. Aufl. S. 347; vgl. hierzu auch KG NJW 1953, 29 bei Grundbesitz in Westberlin und Schuldnerwohnsitz in Westdeutschland).

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