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   BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66   

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https://dejure.org/1968,35
BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66 (https://dejure.org/1968,35)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1968 - I ZR 44/66 (https://dejure.org/1968,35)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1968 - I ZR 44/66 (https://dejure.org/1968,35)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Postmortaler Persönlichkeitsschutz - "Mephisto"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen - Fortwirkung von zu Lebzeiten erstrittenen Verbotsurteilen - Persönlichkeitsrecht bei Verlust der Rechtsfähigkeit durch Tod - Wahrnehmungsberechtigung für Persönlichkeitsrechte eines Verstorbenen - Zeitliche Begrenzung des ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1
    "Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1
    "Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 50, 133
  • NJW 1968, 1773
  • MDR 1968, 737
  • GRUR 1968, 552
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 22.12.1959 - VI ZR 175/58

    Burschenschaft - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

    Auszug aus BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66
    Das auf der Würde des Menschen beruhende Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt (vgl. BGHZ 13, 334 - Leserbriefe; 24, 200 - Spätheimkehrer; 26, 349 - Herrenreiter; 30, 7 - Caterina Valente; 31, 308 - Burschenschaft; 35, 363 - Ginsengwurzel; 39, 124 - Fernsehansagerin; GRUR 1965, 256 - Gretna Green).

    Das Gericht ist seinerseits zwar in der Mitwirkung an einer geeigneten Fassung des Unterlassungsgebots bei Ehrschutzprozessen freier gestellt als sonst, da in diesen Fällen eine besondere Abstimmung der Entscheidung auf die richterlich abgewogenen Umstände des Einzelfalles notwendig sein kann (BGHZ 31, 308, 319) [BGH 22.12.1959 - VI ZR 175/58].

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66
    Vielmehr sind darüber hinaus bereits bei der Prüfung, ob überhaupt tatbestandsmäßig eine rechtswidrige Persönlichkeitsbeeinträchtigung vorliegt, auch die weiteren Wertentscheidungen des Verfassungsgebers heranzuziehen, die sich gerade bei der verfassungskonformen Auslegung von Generalklauseln auswirken (BVerfGE 7, 198, 204 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51] - Lüth; 12, 113, 125 - Schmid) und die nicht erst unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Rechtfertigungsgrundes zu berücksichtigen sind (BGHZ 45, 296, 307 [BGH 21.06.1966 - VI ZR 261/64] - Höllenfeuer).

    Diese Freiheitsverbürgung, die in ihrer historisch gewordenen Ausprägung in erster Linie ein Abwehrrecht des Bürgers gegen staatliche Eingriffe darstellt, verkörpert zugleich eine Grundentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 6, 71 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54]; 7, 204 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51]; 9, 248),in der für einen bestimmten Bereich der Rechts- und Sozialordnung eine Wertentscheidung des Verfassungsgebers verbindlich ausgedrückt wird, die ihrerseits in engem Zusammenhang mit dem Grundwert der Menschenwürde steht und die als Grundsatznorm bei der Ausfüllung von Generalklauseln des bürgerlichen Rechtes Beachtung erheischt.

  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 55/62

    Fernsehansagerin - 'ausgemolkene Ziege' - §§ 823 Abs. 1, 847, 31 BGB, § 253 BGB,

    Auszug aus BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66
    Das auf der Würde des Menschen beruhende Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt (vgl. BGHZ 13, 334 - Leserbriefe; 24, 200 - Spätheimkehrer; 26, 349 - Herrenreiter; 30, 7 - Caterina Valente; 31, 308 - Burschenschaft; 35, 363 - Ginsengwurzel; 39, 124 - Fernsehansagerin; GRUR 1965, 256 - Gretna Green).
  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Auszug aus BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66
    Vielmehr sind darüber hinaus bereits bei der Prüfung, ob überhaupt tatbestandsmäßig eine rechtswidrige Persönlichkeitsbeeinträchtigung vorliegt, auch die weiteren Wertentscheidungen des Verfassungsgebers heranzuziehen, die sich gerade bei der verfassungskonformen Auslegung von Generalklauseln auswirken (BVerfGE 7, 198, 204 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51] - Lüth; 12, 113, 125 - Schmid) und die nicht erst unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Rechtfertigungsgrundes zu berücksichtigen sind (BGHZ 45, 296, 307 [BGH 21.06.1966 - VI ZR 261/64] - Höllenfeuer).
  • BGH, 24.10.1961 - VI ZR 204/60

    Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Presseberichte

    Auszug aus BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66
    Als eine der grundlegenden Wertentscheidungen kommt insbesondere das Recht auf freie kritische Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) namentlich gegenüber solchen Personen in Betracht, die - wie Gründgens - durch ihr Wirken und ihre Stellung im öffentlichen Leben Gegenstand des allgemeinen Interesses geworden sind (BGHZ 36, 77 - Waffenhändler; BGH NJW 1964, 1471 - Sittenrichter).
  • BGH, 10.05.1957 - I ZR 234/55

    Spätheimkehrer - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

    Auszug aus BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66
    Das auf der Würde des Menschen beruhende Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt (vgl. BGHZ 13, 334 - Leserbriefe; 24, 200 - Spätheimkehrer; 26, 349 - Herrenreiter; 30, 7 - Caterina Valente; 31, 308 - Burschenschaft; 35, 363 - Ginsengwurzel; 39, 124 - Fernsehansagerin; GRUR 1965, 256 - Gretna Green).
  • BGH, 26.11.1954 - I ZR 266/52

    Rechtsfolgen der Übertragung des Urheberrechts - Cosima Wagner

    Auszug aus BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66
    Dies gelte in gleicher Weise auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht; denn die schutzwürdigen Werte der Persönlichkeit überdauerten die Rechtsfähigkeit ihres Subjekts, die mit dem Tode erlösche (BGHZ 15, 249, 259 [BGH 26.11.1954 - I ZR 266/52] - Cosima Wagner).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66
    1 St 195">NJW 1964, 1149; OVG Münster NJW 1959, 1890 mit insoweit zustimmender Anm. von Hamann und von Stein in JZ 1959, 720 [OVG Nordrhein-Westfalen 18.11.1958 - VII A 900/57]; vgl. ferner zum vergleichbaren Problem der Freiheit der Wissenschaft BVerfGE 3, 58, 151 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]; 5, 85, 145 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]; 15, 256, 263) [BVerfG 16.01.1963 - 1 BvR 316/60].
  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66
    Vielmehr sind darüber hinaus bereits bei der Prüfung, ob überhaupt tatbestandsmäßig eine rechtswidrige Persönlichkeitsbeeinträchtigung vorliegt, auch die weiteren Wertentscheidungen des Verfassungsgebers heranzuziehen, die sich gerade bei der verfassungskonformen Auslegung von Generalklauseln auswirken (BVerfGE 7, 198, 204 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51] - Lüth; 12, 113, 125 - Schmid) und die nicht erst unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Rechtfertigungsgrundes zu berücksichtigen sind (BGHZ 45, 296, 307 [BGH 21.06.1966 - VI ZR 261/64] - Höllenfeuer).
  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53

    Veröffentlichung von Briefen

    Auszug aus BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66
    Das auf der Würde des Menschen beruhende Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt (vgl. BGHZ 13, 334 - Leserbriefe; 24, 200 - Spätheimkehrer; 26, 349 - Herrenreiter; 30, 7 - Caterina Valente; 31, 308 - Burschenschaft; 35, 363 - Ginsengwurzel; 39, 124 - Fernsehansagerin; GRUR 1965, 256 - Gretna Green).
  • BGH, 19.09.1961 - VI ZR 259/60

    Ginseng - Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzung

  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 151/56

    Herrenreiter - Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • BGH, 18.03.1959 - IV ZR 182/58

    Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei Verletzung des allgemeinen

  • BGH, 26.01.1965 - VI ZR 204/63

    Gretna Green - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Presseberichte

  • BGH, 05.05.1964 - VI ZR 64/63

    Sittenrichter - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

  • BVerwG, 21.12.1954 - I C 14.53

    "Sünderin"-Fall

  • BGH, 21.06.1967 - Ib ZR 159/64

    Acrylglas

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen an der Persönlichkeit hat der Bundesgerichtshof anerkannt, daß das Persönlichkeitsrecht auch vermögenswerte Bestandteile aufweist (BGHZ 50, 133, 137 - Mephisto).

    a) Soweit die Persönlichkeitsrechte dem Schutz ideeller Interessen dienen, sind sie unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unveräußerlich, also nicht übertragbar und nicht vererblich (vgl. BGHZ 50, 133, 137 - Mephisto; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, Einf. Rdn. 94, 96, 102, 109; MünchKomm./Gitter, BGB, 3. Aufl., § 1 Rdn. 57).

    So hat er in der "Mephisto"-Entscheidung ausgesprochen, "daß das Persönlichkeitsrecht - abgesehen von seinen vermögenswerten Bestandteilen - als höchstpersönliches Recht unübertragbar und unvererblich ist" (BGHZ 50, 133, 137).

    Zwar ist das fortwirkende Lebensbild der Persönlichkeit nach ständiger Rechtsprechung auch nach dem Tode weiterhin gegen schwerwiegende Entstellungen geschützt (BGHZ 50, 133, 136 ff. - Mephisto; 107, 384, 391 - Emil Nolde, m.w.N.).

    In diesen Fällen ging es allein um die Beeinträchtigung ideeller Interessen, zu deren Schutz der höchstpersönliche Achtungsanspruch fortwirkt, der zwar nicht übertragbar und nicht vererblich ist, der aber nach dem Tode von einer hierzu ermächtigten Person zu Abwehrzwecken wahrgenommen werden kann (BGHZ 50, 133, 137 f. - Mephisto).

    Gerade dem Interesse, das Lebensbild eines Verstorbenen nicht durch eine uneingeschränkte kommerzielle Nutzung der Merkmale seiner Persönlichkeit zu beeinträchtigen, kann am besten in der Weise gedient werden, daß sich der Erbe als Inhaber der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts gegen eine unbefugte Nutzung zur Wehr setzen kann und ihm dabei - ungeachtet der Unterschiede, die sich nach dem Tode hinsichtlich der inhaltlichen Reichweite des Persönlichkeitsrechts ergeben können (vgl. BGHZ 50, 133, 140 f. - Mephisto) - grundsätzlich dieselben Ansprüche zu Gebote stehen wie dem lebenden Träger des Persönlichkeitsrechts.

    d) Während die dem Schutz der ideellen Interessen des Verstorbenen dienenden Abwehransprüche von den Angehörigen (§ 22 Sätze 3 und 4 KUG) oder von einem hierzu berufenen Wahrnehmungsberechtigten (vgl. BGHZ 50, 133, 139 f. - Mephisto) geltend zu machen sind, kommen als Träger der vermögenswerten Befugnisse allein die Erben in Betracht (a.A. Magold aaO S. 572 f.), die mit den genannten Berechtigten nicht notwendig identisch sind.

    Einen Anhaltspunkt bietet insofern die Zehnjahresfrist des § 22 Satz 2 KUG, wobei offenbleiben kann, ob ein längerer Schutz der kommerziellen Interessen dann in Betracht zu ziehen ist, wenn und soweit sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausnahmsweise ein längerer Schutz ideeller Interessen ergibt (vgl. BGHZ 50, 133, 140 f. - Mephisto).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Das Bundesverfassungsgericht habe darüber hinaus ebenso wie der Bundesgerichtshof in seinem Mephisto-Urteil (BGHZ 50, 133 ) darauf abgestellt, dass es sich bei Gründgens um eine Person der Zeitgeschichte gehandelt habe.
  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft

    Die Zivilgerichte verstehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung voraussetzt (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 mit Verweis auf BGHZ 45, 296 ; 50, 133 ; 73, 120 ).
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