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   BGH, 29.04.1968 - III ZR 80/67   

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https://dejure.org/1968,212
BGH, 29.04.1968 - III ZR 80/67 (https://dejure.org/1968,212)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1968 - III ZR 80/67 (https://dejure.org/1968,212)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1968 - III ZR 80/67 (https://dejure.org/1968,212)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Festsetzungen zu Nutzungszwecken - Bebauungsplan - Herabgestufte Fläche - Geminderter Verkehrswert - Entschädigung in Geld - Entschädigungsansprüche - Auffangtatbestand - Entschädigungsregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 40; BauGB § 42
    Entschädigung für die Herabstufung einer Fläche in einem Bebauungsplan

Papierfundstellen

  • BGHZ 50, 93
  • NJW 1968, 1278
  • MDR 1968, 648
  • DÖV 1968, 577
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09

    Nichtvollziehung eines Bebauungsplans: Anspruch eines Grundstückseigentümers auf

    aa) Nach § 40 Abs. 2 BBauG 1976 / BauGB kann der Eigentümer die Übernahme der von einer Festsetzung der in § 40 Abs. 1 BBauG 1976 / BauGB aufgezählten Art betroffenen Fläche fordern, soweit und sobald ihm aus der Festsetzung oder der Durchführung des Bebauungsplanes für den Fall, dass er die Fläche behielte, fühlbare, die Opfergrenze übersteigende Vermögensnachteile erwüchsen (BGHZ 50, 93, 98; BauR 1970, 41).

    Der Verlust der Baulandqualität der Grundstücke der Antragsteller wird in letzterem Fall in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise durch einen Ausgleichsanspruch nach den §§ 39 ff. BBauG 1976 / BauGB, hier §§ 40 Abs. 2, 44b Abs. 1 BBauG 1976 / §§ 40 Abs. 2, 43 Abs. 1 BauGB ausgeglichen (vgl. BVerfG NVwZ 1999, 979, Juris RN 8 und 11; BGHZ 50, 93, 97 ff.).

    Mit dem Übernahmeanspruch wird dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu einer entschädigungsrechtlichen Lösung der infolge der fremdnützigen planerischen Festsetzung aufgetretenen Interessenkollision zu ergreifen, ohne die Einleitung eines Enteignungsverfahrens nach den §§ 85 ff. BauGB abwarten zu müssen (BGHZ 50, 93, 97; BGHZ 93, 165, Juris RN 12; BGHZ 97, 1, Juris RN 17; Beschluss vom 25.6.1992, AZ: III ZR 160/91, BRS 53 Nr. 133, Juris RN 5).

  • BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10

    Zum Planungsschadensrecht - Verfassungsbeschwerde von Grundstückseigentümern

    Der Bundesgerichtshof hatte vielmehr bereits vor der Novelle von 1976 klargestellt, dass die §§ 40 und 42 BBauG (§§ 40 und 41 BauGB) aufgrund der damaligen Fassung des § 44 BBauG 1960 (§ 42 BauGB) diesem vorgehen (BGHZ 50, 93 ; vgl. Bielenberg/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2001, § 43 Rn. 32).
  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 221/09

    Baulandverfahren: Anspruch des von einer eigentumsverdrängenden , allein

    Dies umfasst auch die Fälle, dass eine durch Bebauungsplan als Bauland ausgewiesene Fläche durch einen erneuten Bebauungsplan herabgezont wird (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 94; 93, 165, 167).

    Die Beschränkung der Abfindung ist mit Art. 14 GG vereinbar (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 96 f; 93, 165; 167; 97, 1, 3).

    Eine Geldentschädigung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn der Eigentümer das Grundstück tatsächlich zur Übernahme anbietet (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 99; 97, 1, 3 f), woran es im vorliegenden Fall fehlt, wenngleich nach den von der Revision nicht in Frage gestellten Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für einen Übernahmeanspruch gegeben sind.

    Im Übrigen ist tragender Grund für den Verweis des Eigentümers auf den Übernahmeanspruch, dass die öffentliche Hand sowieso das Eigentum zur Realisierung der Planung erwerben muss, weil in der Regel die Durchführung des Planungszwecks nur durch völlige Entziehung des Eigentums und seine Übertragung auf den Aufgabenträger möglich sein wird (Senat BGHZ 50, 93, 97; Beschluss vom 25. Juni 1992 - III ZR 160/91 - BRS 53 Nr. 133).

  • BGH, 13.12.1984 - III ZR 175/83

    Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs

    Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 14 GG (Senatsurteil BGHZ 50, 93, 96 f.).

    Es ist anerkannt, daß § 40 Abs. 2 nicht nur bei erstmaligen Festsetzungen Anwendung findet, sondern auch eingreift, wenn - wie hier - als Bauland ausgewiesenes Gelände im Bebauungsplan zur Grünfläche herabgezont wird (Senatsurteil BGHZ 50, 93, 94).

    Der Übernahmeanspruch hängt davon ab, daß der Anspruchsteller das betroffene Grundstück tatsächlich zur Übernahme anbietet (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 99 und vom 8. März 1979 - III ZR 7/78 = LM Art. 14 [Ce] GG Nr. 61 unter I 3 c).

    Die Gewährung eines Übernahmeanspruchs findet ihre innere Rechtfertigung darin, daß die öffentliche Hand oder der aus einer speziellen privaten Festsetzung Begünstigte in der Regel ohnehin letztlich das Eigentum erwerben muß (Senatsurteil BGHZ 50, 93, 97).

    Der Übernahmeanspruch setzt voraus, daß der Eigentümer durch die Herabzonung des Grundstücksteils von unerschlossenem Bauland zur Grünfläche fühlbare Vermögensnachteile erlitten hat, die bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung die enteignungsrechtliche Opfergrenze überschreiten (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97 f.; 63, 240, 247 f. m.w.Nachw.; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 3. Aufl., Rn. 241; Geizer/Busse, Der Umfang des Entschädigungsanspruchs aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff, 2. Aufl., Rn. 192 ff.).

    Dieses Erfordernis ist bei einer nicht nur unerheblichen Verkehrswertminderung der betroffenen Fläche in der Regel erfüllt (BGHZ 50, 93, 98 f.; 63, 240, 248).

    Allerdings gibt es Fälle, in denen die Minderung des Verkehrswerts für den Eigentümer nicht spürbar wird, weil er das Grundstück weder veräußern noch baulich nutzen oder beleihen will (BGHZ 50, 93, 97; 63, 240, 248).

    Wenn ein Grundstücksteil, der drei - wenn auch noch nicht erschlossene - Bauplätze umfaßt, planerisch herabgestuft wird, wird sich der Verkehrswert erfahrungsgemäß nicht unerheblich verringern (vgl. Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97 und vom 27. November 1969 - III ZR 26/69 = VersR 1970, 253, 255; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 40 Rn. 33 Abs. 3; Brügelmann/Pohl BBauG § 40 Rn. 41).

  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 42/73

    Voraussetzungen eines Enteignungsverlangens des Eigentümers

    Hierzu hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. April 1968 - III ZR 80/67 = BGHZ 50, 93 ausgeführt: Der Eigentümer könne die Übernahme verlangen, sobald ihm die bezeichneten Nachteile entstünden.

    Die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1 werden hiernach in der Regel vorliegen, wenn und soweit die Festsetzung im Bebauungsplan nach der Art des Grundstücks oder dem Beruf des Eigentümers bei einem Festhalten am Grundstück für diesen zu spürbaren, nicht nur unwesentlichen oder unbedeutenden finanziellen Verlusten führen kann (vgl. Brügelmann/Pohl, BBauG § 40 Anm. 2 b; ähnlich Knaup/Ingenstau, BBauG 4. Aufl. § 40 Rdn. 4; Bielenberg, EPlaR II 5 - BGH 4.68; ebenso schon Dittus/Zinkahn, BaulBG § 4 Anm. III 5; einen "subjektiven" Maßstab legt auch BGHZ 50, 93 an, vgl. dort S. 97 oben).

    Der Bereich der - entschädigungslos hinzunehmenden - Sozialbindung des Eigentums wird überschritten, sobald im Einzelfall die beschriebenen Folgen der Herabzonung spürbar werden (BGHZ 50, 93, 98).

    Die in Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG getroffene Regelung der Entschädigung schließt es aus, daß der Eigentümer noch Jahrelang auf einen Ausgleich für ihm fühlbar gewordene Planungsschäden warten muß, obwohl ihm die öffentliche Hand bereits ein gegenwärtiges Opfer abverlangt (BGHZ 50, 93, 98).

  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 59/73

    Enteignungsentschädigungsanspruch in Form eines Übernahmeanspruchs bei

    Hierzu hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. April 1968 - III ZR 80/67, BGHZ 50, 93 ausgeführt: Der Eigentümer könne die Übernahme verlangen, sobald ihm die bezeichneten Nachteile entstünden.

    Die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1 werden hiernach i.d.R. vorliegen, wenn und soweit die Festsetzung im Bebauungsplan nach der Art des Grundstücks oder dem Beruf des Eigentümers bei einem Festhalten am Grundstück für diesen zu spürbaren, nicht nur unwesentlichen oder unbedeutenden finanziellen Verlusten führen kann (vgl. Brügelmann/Pohl, BbauG, § 40 Rdn. 2 b; ähnlich Knaup/Ingenstau, BbauG, 4. Aufl., § 40 Rdn. 4; Bielenberg, EPlaR II 5 - BGH 4.68; ebenso schon Dittus/Zinkahn, BaulBG, § 4 Rdn. III 5; einen "subjektiven" Maßstab legt auch BGHZ 50, 93 an, vgl. dort S. 97 oben).

    Der Bereich der - entschädigungslos hinzunehmenden - Sozialbindung des Eigentums wird überschritten, sobald im Einzelfall die beschriebenen Folgen der Herabzonung spürbar werden (BGHZ 50, 93, 98).

    Die in Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG getroffene Regelung der Entschädigung schließt es aus, dass der Eigentümer noch jahrelang auf einen Ausgleich für ihm fühlbar gewordene Planungsschäden warten muss, obwohl ihm die öffentliche Hand bereits ein gegenwärtiges Opfer abverlangt (BGHZ 50, 93, 98).

  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 162/84

    Erlöschen des Übernahmeanspruchs

    Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 14 GG (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 96 f. und BGHZ 93, 165 [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83]).

    Der Übernahmeanspruch hängt davon ab, daß der Anspruchsteller das betroffene Grundstück tatsächlich zur Übernahme anbietet (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 99 und vom 8. März 1979 - III ZR 7/78 = LM GG Art. 14 (Ce) Nr. 61 unter I. 3 c).

    Die Gewährung eines Übernahmeanspruchs findet ihre innere Rechtfertigung darin, daß die öffentliche Hand oder der aus einer speziellen privaten Festsetzung Begünstigte in der Regel ohnehin letztlich das Eigentum erwerben muß (Senatsurteil BGHZ 50, 93, 97).

    Allerdings gibt es Fälle, in denen die Verkehrswertminderung für den Eigentümer nicht spürbar wird, weil er das Grundstück weder baulich nutzen noch veräußern noch beleihen will (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97; 63, 240, 248).

  • BGH, 16.03.1995 - III ZR 166/93

    Entschädigung wegen Fluglärms nach Errichtung eines Wohnhauses in der Schutzzone

    Allerdings gebe es Fälle, in denen die Minderung des Verkehrswertes für den Eigentümer nicht spürbar werde, weil er das Grundstück weder veräußern noch baulich nutzen oder beleihen wolle (BGHZ 50, 93, 98; 63, 240, 248; 93, 165, 169) [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83].
  • BGH, 27.09.1973 - III ZR 131/71

    Abrücken des Begünstigten von seinem Angebot im Enteignungsverfahren; Ablehnung

    Indessen hat der Senat in seinem Urteil BGHZ 50, 93 ausgesprochen, daß die Bestimmung des § 40 BBauG nicht gegen Art. 14 GG verstößt, soweit sie in ihren Absätzen 2 und 3 dem Eigentümer einer in einem Bebauungsplan herabgezonten und dadurch im Verkehrswert gesunkenen Fläche, falls nicht besondere, hier nicht in Betracht kommende Umstände vorliegen, lediglich einen Anspruch auf Übernahme der Fläche, nicht aber auf Leistung einer Entschädigung in Geld gewährt.
  • BGH, 08.11.1990 - III ZR 364/89

    Ausschluß des Übernahmeanspruchs durch eine außerhalb des Enteignungsverfahrens

    b) Der Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1. Alternative BBauG 1976/79/BauGB setzt weiter voraus, daß der Antragsteller durch die fremdnützige planerische Festsetzung einen fühlbaren vermögensnachteil erlitten hat, der bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung die enteignungsrechtliche Opfergrenze überschreitet, und daß es ihm deshalb nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 98; 63, 240, 248; 97, 1, 6 f.).

    Dies stellte für sie einen Vermögensnachteil dar, dessen Fühlbarkeit nicht mit der Begründung verneint werden kann, sie habe das Grundstück weder baulich nutzen noch veräußern noch beleihen wollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97; 63, 240, 248; 97, 1, 7).

  • BGH, 13.04.1978 - III ZR 122/76

    Entschädigung des Erbbauberechtigten

  • BGH, 14.12.1978 - III ZR 77/76

    Zeitlicher Umfang der entschädigungslosen Duldung von Veränderungssperren

  • BGH, 08.03.1979 - III ZR 7/78

    Anspruch auf Enteignungsentschädigung in Geld - Herausnahme eines Grundstücks aus

  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 142/73

    Anspruch auf Übernahme eines als öffentliche Grünfläche ausgewiesenen Grundstücks

  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 148/96

    Anspruch auf Übernahme eines im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche ausgewiesenen

  • BGH, 17.12.1981 - III ZR 72/80

    Voraussetzungen der Versagung der Genehmigung

  • BGH, 30.09.1970 - III ZR 148/67

    Abwässerbeseitigung und Sozialbindung des Eigentums

  • BGH, 25.06.1992 - III ZR 160/91

    Voraussetzungen für einen Übernahmeanspruch des Eigentümers

  • BGH, 27.09.1990 - III ZR 322/89

    Entschädigungsanspruch eines Gewerbebetriebs in Geld wegen temporärer

  • BGH, 16.03.1972 - III ZR 26/71

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

  • BGH, 28.11.1969 - I ZR 139/67

    Sportkommission

  • OVG Brandenburg, 04.02.1998 - 3 D 5/97

    Vorkaufsrecht auf einen Uferstreifen in einer Gemeindesatzung; Planung der Anlage

  • BGH, 26.04.1990 - III ZR 47/89

    Rechtsweg für Übernahme eines Denkmals in das Eigentum der Gemeinde

  • BGH, 13.07.1978 - III ZR 166/76

    Entschädigungsanspruch nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen -

  • BGH, 10.07.1975 - III ZR 161/72

    Behandlung von Entschädigungsansprüchen, die aus einem dauernden Bauverbot

  • BGH, 27.11.1969 - III ZR 26/69

    Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des BBauG auf nach früheren

  • BGH, 06.06.1968 - III ZR 32/68

    Ankündigungscharakter eines Flächennutzungsplans - Bestehen eines

  • BGH, 27.11.1969 - III ZR 25/69

    Frage der Anwendbarkeit des Bundesbaugesetzes (BBauG) oder des

  • BGH, 27.02.1969 - III ZR 85/67

    Bemessung einer Nutzungsentschädigung - Herabzonung eines Grundstücks und hieraus

  • BGH, 27.02.1969 - III ZR 83/67

    Entschädigung für den Wertverlust eines Grundstücks infolge Änderung eines

  • BGH, 27.02.1969 - III ZR 84/67

    Kapitalentschädigung für den durch die Teilenteignung eingetretenen Minderwert

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