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   BGH, 10.10.1969 - V ZR 131/66   

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https://dejure.org/1969,471
BGH, 10.10.1969 - V ZR 131/66 (https://dejure.org/1969,471)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1969 - V ZR 131/66 (https://dejure.org/1969,471)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1969 - V ZR 131/66 (https://dejure.org/1969,471)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 53, 5
  • NJW 1970, 97
  • MDR 1970, 33
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.01.2004 - V ZR 243/03

    Rechtsverhältnisse an einem Überbau nach Ablauf einer schuldrechtlichen

    Er findet in § 912 BGB unmittelbar Ausdruck (Motive III 43; Senat BGHZ 53, 5, 11; 102, 311, 314) und bestimmt auch die Eigentumslage beim rechtmäßigen Überbau.
  • BGH, 20.06.1975 - V ZR 206/74

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den sog. Eigengrenzüberbau

    Gleichzeitig unter Berücksichtigung des vom Senat allgemein für die sich aus den §§ 93 und 94 I BGB ergebenden Konfliktsfälle aufgestellten Grundsatzes (BGHZ 27, BGHZ 27 Seite 204 = NJW 1958, NJW Jahr 1958 Seite 1182 wie schon zit.), daß für jede der verschiedenen Fallmöglichkeiten gesondert geprüft werden muß, aufweiche Weise der jeweilige Konflikt zwischen den einander widerstreitenden Gesetzesbestimmungen und Interessen der Beteiligten ergebnismäßig am angemessensten gelöst wird, muß auch hier der Zweckgedanke der Überbauvorschriften, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten (BGHZ 53, BGHZ 53 Seite 5, BGHZ 53 Seite 11 - NJW 1970, NJW Jahr 1970 Seite 97), als maßgebend angesehen werden und somit ebenfalls dazu führen, dem in § 93 BGB zum Ausdruck gekommenen Gesichtspunkt der natürlich-wirtschaftlichen Einheit von Gebäuden den Vorzug zu geben vor der durch § 94 I BGB bestimmten Zuordnung nach der Grundstüeksabgrenzung.
  • BGH, 04.12.1987 - V ZR 274/86

    Eigentumsverhältnisse an einem aufstehenden Gebäude bei Teilung eines Grundstücks

    Ausgehend von den Zweckgedanken der Überbauvorschriften, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten (vgl. BGHZ 53, 5, 11), soll im Falle des entschuldigten Überbaues (§ 912 Abs. 1 BGB) der in das Grundstück des Nachbarn hineinragende Überbau nicht im Eigentum des Nachbarn stehen; er soll vielmehr wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bleiben, von dem aus übergebaut worden ist, somit also im Eigentum des überbauenden Grundstückseigentümers verbleiben.
  • BGH, 12.03.2021 - V ZR 31/20

    Nachbarrecht in Baden-Württemberg: Geltung von Bundesrecht für Rechtsverhältnisse

    Diese Zweckbestimmung folgt regelmäßig aus einer - ggf. stillschweigenden - Übereinkunft der Nachbarn; infolgedessen bleiben die Überbauvorschriften der §§ 912 ff. BGB außer Anwendung, insbesondere kann weder eine Überbaurente verlangt noch das Recht auf Grundabnahme aus § 915 BGB geltend gemacht werden (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 1969 - V ZR 131/66, BGHZ 53, 5, 6).
  • BGH, 22.02.1974 - V ZR 103/73

    Eigentumsverhältnisse nach rechtmäßigem Überbau

    Gibt schon, wenn rechtswidrig über die Grenze gebaut wird, der Zweckgedanke der Überbauvorschriften, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten (BGHZ 53, 5, 11), sowie der Gesichtspunkt der natürlich-wirtschaftlichen Einheit von Gebäuden (BGHZ 27, 204, 207) unter den Voraussetzungen des § 912 BGB den Ausschlag dafür, daß der hinübergebaute Gebäudeteil entgegen der Grundregel der §§ 946, 94 Abs. 1 BGB nicht Bestandteil des Nachbargrundstücks wird, sondern gemäß §§ 93, 94 Abs. 2 BGB in das Eigentum des Bauenden fällt, dann muß das erst recht bei einer vom Nachbar gestatteten und damit rechtmäßigen Grenzüberschreitung gelten (RGZ 169, 172, 175; Palandt/Degenhart, BGB 33. Aufl. § 912 Anm. 4).
  • BGH, 26.11.1971 - V ZR 11/70

    Überbaurente

    Das Senatsurteil vom 10. Oktober 1969, V ZK 151/66 (BGHZ 53, 5 = NJW 1970, 97 [BGH 10.10.1969 - V ZR 131/66] = LM BGB § 912 Nr. 20 mit Anm. Rothe) steht dieser Auffassung auch in dem von der Revision angeführten, nicht veröffentlichten Teil nicht entgegen.
  • BGH, 14.07.1972 - V ZR 147/70

    Widerspruch gegen Überbau

    Die Frage der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs beantwortet sich nach dem Zweckgedanken der Überbauvorschriften: ohne Not sollen keine wirtschaftlichen Werte zerschlagen werden (BGHZ 39, 5, 10 f [BGH 09.01.1963 - V ZR 125/61]; 53, 5, 11) [BGH 10.10.1969 - V ZR 131/66].
  • BGH, 18.12.1970 - V ZR 73/68

    Ansprüche auf Grund einer Eigentumsbeeinträchtigung durch einen über die Grenze

    Entgegen früheren Bedenken der Beklagten (Berufungsbegründung vom 12. Mai 1967, S. 2) stellt auch diese streitige, nicht an der Grenze stehende Hälfte einen "Überbau" im Sinne der gesetzlichen Regelung dar; in der von ihnen für ihren gegenteiligen Standpunkt angeführten Entscheidung RGZ 160, 166, 183 f ging es, anders als hier, um nachträgliche Erweiterung eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes, und das Reichsgericht hat zudem dort bereits die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung eingeräumt, falls der Erbauer bei "Inanspruchnahme weiteren fremden Bodens vorsätzlich oder grob fahrlässig verfahren wäre" (S. 184 a.a.O.); inzwischen ist auch vom erkennenden Senat wiederholt entschieden worden, daß eine bereits erfolgte Grenzüberschreitung nochmaliges Überbauen nicht ausschließt (BGHZ 53, 5; Urteil vom 9. Mai 1969, V ZR 11/66, WM 1969, 938).

    Soweit das Urteil an das Bestreben des Gesetzes anknüpft, berechtigten wirtschaftlichen Belangen des Überbauenden auch bei Nichtbestehen vertraglicher Nachbarbeziehungen Rechnung zu tragen (S. 12 f), wird übersehen, daß für den Zweckgedanken der Überbauvorschriften, wonach ohne Not keine wirtschaftlichen Werte zerschlagen werden sollen (BGHZ 39, 5, 10 [BGH 09.01.1963 - V ZR 125/61]; 53, 5, 11 [BGH 10.10.1969 - V ZR 131/66]; Urteil vom 9. Mai 1969, V ZR 11/66, WM 1969, 938, 939 = NJW 1969, 1481, 1482) [BGH 09.05.1969 - V ZR 11/66], nur dann Raum ist, wenn dem Überbauer weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und der Nachbar der Grenzüberschreitung nicht rechtzeitig widersprochen hat.

  • BGH, 24.01.1997 - V ZR 172/95

    Zuordnung des Eigentums bei Teilung eines Grundstücks durch den Eigentümer;

    Dieses Ziel kann in Widerspruch zum Ziel von § 467 Abs. 2, 3 ZGB treten, der Zerstörung wirtschaftlicher Werte durch unterschiedliche rechtliche Zuordnung entgegenzuwirken (vgl. zu § 93 BGB BGHZ 27, 197, 201; 53, 5, 11), wenn die Teilung eines Grundstücks dazu führt, daß ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neugebildeten Grundstücke durchschnitten wird (vgl. BGHZ 110, 298, 301; Senatsurt. v. 4. Dezember 1987, V ZR 189/86, NJW-RR 1988, 458).
  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 21.12.2018 - 1 C 830/17

    Nachbaranspruch auf Beseitigung eines Überbaus

    Die Frage der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs beantwortet sich nach dem Zweckgedanken der Überbauvorschriften: ohne Not sollen keine wirtschaftlichen Werte zerschlagen werden (BGHZ 39, 5, 10 f. = NJW 63, 807; BGHZ 53, 5, 11 = NJW 70, 97).
  • OLG Köln, 05.05.1992 - 20 U 243/91

    Grundstück Immission Giebel Wiederaufbau Alleineigentümer

  • BGH, 23.03.1973 - V ZR 63/71

    Bebauung eines Grundstücks über die Grundstücksgrenze hinaus - Streit um Kosten

  • BGH, 31.01.1972 - II ZR 50/71

    Bestehen wechselrechtlicher Ansprüche - Unbefugtes Ausfüllen eines eingeklagten

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