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   BGH, 25.01.1971 - III ZR 208/68   

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BGH, 25.01.1971 - III ZR 208/68 (https://dejure.org/1971,97)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1971 - III ZR 208/68 (https://dejure.org/1971,97)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1971 - III ZR 208/68 (https://dejure.org/1971,97)
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Wasserrohrbruch

Enteignungsgleicher Eingriff, Unmittelbarkeit, § 836 BGB;

Gefährdungshaftung

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigung für einen enteignungsgleichen Eingriff - Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung - Errichtung und Unterhaltung einer gemeindlichen Wasserleitung als Maßnahme der Daseinsvorsorge

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Haftung für Schäden infolge Wasserrohrbruchs der gemeindlichen Wasserleitung

Papierfundstellen

  • BGHZ 55, 229
  • NJW 1971, 607
  • MDR 1971, 463
  • VersR 1971, 452
  • DVBl 1972, 109
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.03.1962 - III ZR 211/60

    Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen bei durch militärische

    Auszug aus BGH, 25.01.1971 - III ZR 208/68
    Wenn der erkennende Senat in gefestigter Rechtsprechung für das Vorliegen eines derartigen "Eingriffs" in die Rechtsposition des Betroffenen auch nicht mehr fordert, daß es sich um eine gewollte (gezielte) Eigentumsbeeinträchtigung handeln müsse, so kann doch von einem einen Enteignungstatbestand verwirklichenden "Eingriff" nur dort gesprochen werden, wo von einer hoheitlichen Maßnahme unmittelbare - und nicht nur mittelbare - Auswirkungen auf das Eigentum des Betroffenen ausgehen (BGHZ 37, 44; NJW 1964, 104; LM Nr. 38 zu Art. 14 (Cf) GG u.a.m.).

    Das gleiche gilt für die in dieser Entscheidung genannten und oben bereits erwähnten Fälle des Inbrandsetzens von Holz auf einem Truppenübungsplatz durch Übungsschießen (BGHZ 37, 44) und der Beschädigung eines Gasthauses durch einen von der Fahrbahn abgekommenen Schützenpanzer (NJW 1964, 104 = DVBl 1964, 481).

  • BGH, 14.10.1963 - III ZR 188/62

    Schützenpanzer - Manöverschaden, enteignender Eingriff, kein Ausschluß durch § 77

    Auszug aus BGH, 25.01.1971 - III ZR 208/68
    Wenn der erkennende Senat in gefestigter Rechtsprechung für das Vorliegen eines derartigen "Eingriffs" in die Rechtsposition des Betroffenen auch nicht mehr fordert, daß es sich um eine gewollte (gezielte) Eigentumsbeeinträchtigung handeln müsse, so kann doch von einem einen Enteignungstatbestand verwirklichenden "Eingriff" nur dort gesprochen werden, wo von einer hoheitlichen Maßnahme unmittelbare - und nicht nur mittelbare - Auswirkungen auf das Eigentum des Betroffenen ausgehen (BGHZ 37, 44; NJW 1964, 104; LM Nr. 38 zu Art. 14 (Cf) GG u.a.m.).

    Das gleiche gilt für die in dieser Entscheidung genannten und oben bereits erwähnten Fälle des Inbrandsetzens von Holz auf einem Truppenübungsplatz durch Übungsschießen (BGHZ 37, 44) und der Beschädigung eines Gasthauses durch einen von der Fahrbahn abgekommenen Schützenpanzer (NJW 1964, 104 = DVBl 1964, 481).

  • BGH, 06.11.1964 - VI ZR 24/63

    Schäden durch Kanalisationsarbeiten

    Auszug aus BGH, 25.01.1971 - III ZR 208/68
    Von einer unmittelbaren Eigentumsbeeinträchtigung durch eine hoheitliche Maßnahme konnte in dem Fall, der dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. November 1964 - VI ZR 24/63 (DVBl 1965, 83 = LM Nr. 15 a zu Art. 14 (Cc) GrundG) zugrunde liegt und in dem bei Kanalisationsarbeiten das Haus des Klägers beschädigt worden war, noch gesprochen werden.
  • BGH, 30.09.1970 - III ZR 87/69

    Abwässerkanalisation

    Auszug aus BGH, 25.01.1971 - III ZR 208/68
    Zwar kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß die Errichtung und Unterhaltung einer gemeindlichen Wasserleitung als Maßnahme der Daseinsvorsorge in den Rahmen schlicht-hoheitlicher Verwaltung fällt (vgl. die eine gemeindliche Kanalisation betreffenden Urteile des Senats vom 26. Juni 1961 - III ZR 72/60 = LM Nr. 81 zu § 13 GVG und vom 30. September 1970 - III ZR 87/69 = BGHZ 54, 299).
  • BGH, 15.10.1970 - III ZR 169/67

    Verdeckte Ampel - § 839 BGB; (keine) öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung;

    Auszug aus BGH, 25.01.1971 - III ZR 208/68
    Angesichts dessen ist es dem Richter verwehrt, ganz allgemein in der von der öffentlichen Hand vorgenommenen Schaffung von Tatbeständen, die Gefährdungen für Dritte in sich bergen, eine ausreichende Grundlage für Schadensersatzansprüche der von derartigen Gefahrenlagen nachteilig Betroffenen zu sehen, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1970 - III ZR 169/67 (BGHZ 54, 332 [BGH 15.10.1970 - III ZR 169/67] ) ausgeführt hat, die den Fall des Versagens einer Verkehrssignalampelanlage betraf.
  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51

    Wohnungsrequisition keine Enteignung

    Auszug aus BGH, 25.01.1971 - III ZR 208/68
    Zwar wurde mit dem Erfordernis eines gewollten und gezielten Eingriffs, das in BGHZ 12, 52, 57 [BGH 22.12.1953 - V ZR 6/51] noch als notwendiges Tatbestandsmerkmal einer Enteignung erachtet wurde, der Enteignungstatbestand nach der Auffassung des Senats zu eng gefaßt.
  • BGH, 26.06.1961 - III ZR 72/60

    Eindringen von Wasser aus einem Kanalisationsnetz - Anspruch auf Schadensersatz -

    Auszug aus BGH, 25.01.1971 - III ZR 208/68
    Zwar kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß die Errichtung und Unterhaltung einer gemeindlichen Wasserleitung als Maßnahme der Daseinsvorsorge in den Rahmen schlicht-hoheitlicher Verwaltung fällt (vgl. die eine gemeindliche Kanalisation betreffenden Urteile des Senats vom 26. Juni 1961 - III ZR 72/60 = LM Nr. 81 zu § 13 GVG und vom 30. September 1970 - III ZR 87/69 = BGHZ 54, 299).
  • RG, 09.05.1931 - IX 534/30

    Beginnt die Verjährung der Ansprüche aus §§ 831, 836 BGB. erst dann, wenn der

    Auszug aus BGH, 25.01.1971 - III ZR 208/68
    Die Vorinstanzen sind mit Recht davon ausgegangen, daß eine im Erdboden verlegte (Wasser-) Rohrleitung als ein "mit einem Grundstücke verbundenes Werk" und der Bruch der Rohrleitung als "Ablösung von Teilen" dieses Werkes im Sinne des § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ist (vgl. RGZ 133, 1, 6 sowie das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs in VersR 1958, 194).
  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

    cc) Der analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Wasserrohrbruchschäden steht auch nicht entgegen, daß der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes bei dem Bruch einer öffentlich-rechtlich betriebenen Wasserleitung eine verschuldensunabhängige Haftung unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs abgelehnt und allein die Verschuldenshaftung gemäß § 836 BGB für anwendbar gehalten hat (BGHZ 55, 229, 231; 125, 19, 21).

    Dies hat der Senat im Fall des Eindringens von Wasser infolge eines Rohrbruchs im Duschraum des Nachbarhauses aus § 836 BGB abgeleitet (Senat, Urt. v. 19. April 1985, V ZR 33/84, WM 1985, 1041; zustimmend Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 1004 Rdn. 22), weil der Bruch als "Ablösung von Teilen" eines mit dem Grundstück verbundenen Werks im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (BGHZ 55, 229, 235; BGH, Urt. v. 17. März 1983, III ZR 116/81, VersR 1983, 588).

    Allerdings ist der Gesetzgeber bei der zum 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Neufassung von § 2 HaftPflG im Hinblick auf das Urteil BGHZ 55, 229 ff. davon ausgegangen, daß ein Ersatzanspruch wegen der durch den Bruch einer Wasserrohrleitung verursachten Schäden nur aus § 836 BGB hergeleitet werden könne und daß die Geltendmachung dieses Anspruchs wegen der Möglichkeit des Entlastungsbeweises vielfach erfolglos bleibe.

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Die für einzelne, näher umschriebene Tatbestände normierten Gefährdungshaftungen stellen spezielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebundene Richter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von sich aus erweitern darf (vgl. BGHZ 54, 332, 336 f.; 55, 229, 232 f., 234; 114, 238, 240 f.; 115, 38, 42 f.; 119, 152, 168).
  • BGH, 17.09.2004 - V ZR 230/03

    Ausgleichsansprüche im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis

    an BGHZ 55, 229) herzuleiten ist, mag zweifelhaft sein.
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