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   BGH, 25.11.1970 - VIII ZR 2/69   

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https://dejure.org/1970,993
BGH, 25.11.1970 - VIII ZR 2/69 (https://dejure.org/1970,993)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1970 - VIII ZR 2/69 (https://dejure.org/1970,993)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1970 - VIII ZR 2/69 (https://dejure.org/1970,993)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktritts - Anforderungen an die Vollstreckung in die Kaufsache - Verwertung einer Kaufsache durch Zwangsvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 55, 59
  • NJW 1971, 191
  • MDR 1971, 211
  • DB 1971, 41
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.11.1954 - VI ZR 143/53

    Anwendungsbereich des Abzahlungsgesetzes

    Auszug aus BGH, 25.11.1970 - VIII ZR 2/69
    In dem anderen Fall (BGHZ 15, 241) hatte der Verkäufer gemäß § 825 ZPO die Kaufsache (Lkw-Anhänger) freihändig an einen Dritten veräußert.

    Gleichviel, ob die Verwertung gemäß § 825 ZPO erfolgt (BGHZ 15, 241) oder gemäß §§ 815-824 ZPO durch den Gerichtsvollzieher, gleichgültig auch, ob in letzterem Falle der Verkäufer selbst die Sache ersteigert (BGHZ 15, 171) oder, wie in dem hier zu entscheidenden Fall, ein Dritter, in jedem Fall verliert der Käufer auf Veranlassung des Verkäufers den Besitz der Sache und die Möglichkeit sie zu nutzen, bleibt aber gleichwohl dem Verkäufer auf den Kaufpreis verpflichtet, soweit dieser nicht durch den Verwertungserlös getilgt worden ist.

    Dieses Problem hat der Bundesgerichtshof (VI. Zivilsenat) schon in den Urteil BGHZ 15, 241 behandelt und dahin gelöst, das der Geltungsbereich des § 5 nicht auf die Fälle eingeschränkt werden dürfe, in denen eine soziale Schutzbedürftigkeit de Käufers zu bejahen sei.

  • BGH, 10.11.1954 - II ZR 21/54

    Abzahlungsgeschäft

    Auszug aus BGH, 25.11.1970 - VIII ZR 2/69
    In dem einen Fall (BGHZ 15, 171) hatte der Verkäufer die wegen seiner Restforderung gepfändete Kaufsache (Lkw) selbst ersteigert.

    Gleichviel, ob die Verwertung gemäß § 825 ZPO erfolgt (BGHZ 15, 241) oder gemäß §§ 815-824 ZPO durch den Gerichtsvollzieher, gleichgültig auch, ob in letzterem Falle der Verkäufer selbst die Sache ersteigert (BGHZ 15, 171) oder, wie in dem hier zu entscheidenden Fall, ein Dritter, in jedem Fall verliert der Käufer auf Veranlassung des Verkäufers den Besitz der Sache und die Möglichkeit sie zu nutzen, bleibt aber gleichwohl dem Verkäufer auf den Kaufpreis verpflichtet, soweit dieser nicht durch den Verwertungserlös getilgt worden ist.

  • BGH, 22.12.1955 - II ZR 162/54

    Verzicht auf Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 25.11.1970 - VIII ZR 2/69
    Es bedarf deshalb keiner erneuten Begründung, daß die analoge Anwendung des § 5 in den Vollstreckungsfällen weder daran scheitert, daß der Gläubiger nicht aufgrund seines vorbehaltenen Eigentums vorgeht (vgl. dazu auch BGHZ 19, 326), noch daran, daß er in diesen Fällen in der Regel die Sache nicht zurückerlangt.
  • BGH, 30.10.1956 - VIII ZR 77/56

    Zwangsversteigerung einer Abzahlungskaufsache

    Auszug aus BGH, 25.11.1970 - VIII ZR 2/69
    Per erkennende Senat hat in dem Urteil VIII ZK 77/56 vom 30. Oktober 1956 (BGHZ 22, 123) die Frage, ob § 5 auch entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Dritter die Sache in der Zwangsvollstreckung ersteigert, offengelassen, dabei allerdings ausgeführt, es spreche viel für eine entsprechende Anwendung auch auf diesen Fall, weil es nach dem Gesetzeszweck nicht darauf ankomme, daß der Verkäufer sich wieder in den Besitz der Sache setze, sondern darauf, daß er dem Käufer Besitz und Nutzungsmöglichkeit entziehe.
  • RG, 13.01.1933 - II 236/32

    Gilt beim Abzahlungsgeschäft die vom Verkäufer auf Grund einstweiliger Verfügung

    Auszug aus BGH, 25.11.1970 - VIII ZR 2/69
    Diesen Zweck hat schon das Reichsgericht (RGZ 139, 205, 207 f; 146, 182, 189) darin gesehen, das Gesetz wolle den Käufer davor schützen, daß er Besitz und Nutzungen des Kaufgegenstandes verliere und gleichwohl für die Zahlung des Kaufpreises haftbar bleibe; es komme deshalb nicht darauf an, ob der Verkäufer den Besitz der Kaufsache zurückerlange, sondern darauf, ob der Käufer auf Veranlassung des Verkäufers den Besitz und die Nutzungsmöglichkeit einbüße, was im Einzelfall unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sei.
  • RG, 04.12.1934 - III 201/34

    Handelt der Verkäufer (Vermieter) einer dem Käufer (Mieter) auf Grund eines

    Auszug aus BGH, 25.11.1970 - VIII ZR 2/69
    Diesen Zweck hat schon das Reichsgericht (RGZ 139, 205, 207 f; 146, 182, 189) darin gesehen, das Gesetz wolle den Käufer davor schützen, daß er Besitz und Nutzungen des Kaufgegenstandes verliere und gleichwohl für die Zahlung des Kaufpreises haftbar bleibe; es komme deshalb nicht darauf an, ob der Verkäufer den Besitz der Kaufsache zurückerlange, sondern darauf, ob der Käufer auf Veranlassung des Verkäufers den Besitz und die Nutzungsmöglichkeit einbüße, was im Einzelfall unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sei.
  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 261/03

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts; Pflicht zur Belehrung über verschiedene

    Er muss dann seine eigene Sache pfänden, was innerhalb der durch § 811 ZPO gezogenen Grenzen zulässig ist (BGHZ 15, 171, 173; 55, 59, 62 f; MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 4. Aufl. § 449 Rn. 37).
  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

    Dies hat der Bundesgerichtshof z.B. für die Haushaltsführung der Ehefrau und Mutter (BGHZ 55, 59; 50, 304, 305; 77, 116, 124; 86, 372, 376) oder für Pflegeleistungen an verletzten Kindern, die in vergleichbarer Weise auch von fremden Hilfskräften übernommen werden könnten (BGHZ 106, 28, 31), bejaht.
  • BGH, 12.09.2001 - VIII ZR 109/00

    Geltung der Rücktrittsfiktion für einen lediglich mithaftenden Verbraucher

    § 13 Abs. 3 VerbrKrG soll wie der hierdurch abgelöste § 5 AbzG, auf den die Gesetzesbegründung demgemäß verweist (BT-Drucks. 11/5462 S. 28 zum damaligen § 12 RegE), den Verbraucher davor schützen, daß er Besitz und Nutzung der gelieferten Sache verliert, gleichwohl aber an den Kreditvertrag mit der daraus folgenden Zahlungspflicht gebunden bleibt (so bereits zu § 5 AbzG: BGHZ 15, 171, 173; 15, 241, 245; 47, 248, 251; 55, 59, 61; zu § 13 Abs. 3 VerbrKrG: Bülow aaO, § 13 Rdnr. 37; MünchKomm/Habersack aaO, § 13 VerbrKrG Rdnr. 45; Staudinger/Kessal-Wulf aaO, § 13 VerbrKrG Rdnr. 12, jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 137/74

    Anspruch des Klägers auf Schadenersatz in Form der Nutzungsentschädigung

    Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die Auffassung der Revision, dieser Vorgang sei nach § 5 AbzG als Ausübung des Rücktrittsrechts zu werten, jedenfalls nicht durch BGHZ 55, 59 gedeckt wird.
  • BGH, 05.07.1984 - III ZR 79/83

    Geltung des AbzG bei Austausch der ursprünglichen Kaufsache

    Die Rücktrittsfiktion kann vielmehr bereits eingreifen, wenn er die Herausgabe ernstlich verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1965 - VIII ZR 152/63 = NJW 1965, 2399; MünchKomm/H. P. Westermann, aaO., Rn. 15 m.w.Nachw. in Fn. 45) oder wenn der Käufer die Sache nicht an den Verkäufer, sondern auf dessen Veranlassung an einen Dritten herausgeben muß (vgl. BGHZ 55, 59).
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