Rechtsprechung
   BGH, 18.05.1971 - VI ZR 52/70   

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    Umfang und Höhe des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeugschaden

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 56, 214
  • NJW 1971, 1692
  • MDR 1971, 740
  • VersR 1971, 720
  • BB 1971, 891
  • DB 1971, 1411



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Wird zitiert von ... (47)  

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03  

    Schadensrecht - Bemessung des merkantilen Minderwertes

    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dem Eigentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Eingriff die Möglichkeit zur Nutzung verliert, grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens zusteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 45, 212 ff.; 56, 214, 215 f.; GSZ BGHZ 98, 212 f.; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - NJW 1988, 484, 485 f.).

    Soweit es sich allerdings um typische Fälle handelt, muß die Schätzung im Interesse gleichmäßiger Handhabung rechtlich daraufhin überprüft werden, ob sie den Gegenstand des zu entschädigenden Vermögensnachteils beachtet und nicht zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen Schadens führt (vgl. Senatsurteil BGHZ 56, 214, 218).

    Als eine in diesem Sinne geeignete Methode der Schadensschätzung hat der Bundesgerichtshof die von der Rechtsprechung herangezogenen Tabellen von Sanden/Danner (jetzt: Sanden/Danner/Küppersbusch) anerkannt (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 214, 217, 219 f.; vom 3. Juni 1969 - VI ZR 27/68 - VersR 1969, 828, 830; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - aaO).

    Da bei der Nutzungsausfallentschädigung jedoch lediglich entgangene Gebrauchsvorteile für die "eigenwirtschaftliche Verwendungsplanung" zu ersetzen sind (Senatsurteil BGHZ 56, 214, 215; GSZ BGHZ 98, 212, 225), es also um Kompensation und nicht um die Wahrung des Integritätsinteresses geht, müssen die Mietpreise um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren zuverlässig bereinigt werden (vgl. GSZ BGHZ 98, 212, 214, 225; Senatsurteile BGHZ 45, 212, 220 und vom 3. Juni 1969 - VI ZR 27/68 - aaO, 829).

    Der Senat hat zwar in einer älteren Entscheidung vom 18. Mai 1971 (BGHZ 56, 214, 221) ausgeführt, daß die Nutzungsausfallentschädigung die Vorhaltekosten nur maßvoll übersteigen soll und eine reichliche Verdoppelung der Vorhaltekosten zu hoch sei (vgl. auch GSZ BGHZ 98, 212, 226).

    Da sich in den um erwerbswirtschaftliche Faktoren bereinigten Mietpreisen die Bewertung der Gebrauchsvorteile für die eigenwirtschaftliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges wiederspiegeln (vgl. Senat BGHZ 56, 214, 215; GSZ BGHZ 98, 212, 225), würde es regelmäßig zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen Schadens führen (vgl. BGHZ 56, 214, 218), wollte man ihn für die entgangenen Gebrauchsvorteile seines in den Tabellen nicht mehr aufgeführten, nicht mehr hergestellten Fahrzeuges so entschädigen, als handelte es sich um ein Neufahrzeug.

  • BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84  

    Schadensersatz wegen entgangener Nutzungsmöglichkeit von beweglichen und

    a) Seit BGHZ 40, 345 (III. ZS) = NJW 1964, 542 und BGHZ 45, 212 = NJW 1966, 1260; BGHZ 56, 214 (VI. ZS) = NJW 1971, 1692 ist im Grundsatz anerkannt, daß der Eigentümer eines bei einem Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs, insbesondere auch eines privat genutzten Personenkraftwagens, der ihm während der Reparaturdauer nicht zur Verfügung steht, auch dann einen pauschalierungsfähigen) Vermögensschaden erleidet, wenn er sich keinen Ersatzwagen beschafft und ihm hierdurch weder zusätzliche Kosten entstehen noch Gewinne entgehen (so zuletzt BGHZ 89, 60 (63) = NJW 1984, 722).

    Der VI. Zivilsenat hat bei der Schadensberechnung den Brutto-Mietpreis für einen gleichwertigen Ersatzwagen zur Gewinnabwehr von allen Kostenanteilen bereinigt, die ein gewerblicher Vermieter auf den "eigentlichen Gebrauchswert" aufschlägt (BGHZ 45, 212 (220) = NJW 1966, 1260; BGHZ 56, 214 (218 f., 221) = NJW 1971, 1692); außerdem hat er einen Abzug für Eigenersparnis als berechtigt angesehen und die fiktiven Mietkosten für ein vergleichbares Fahrzeug nur noch als "Anhaltspunkt" bezeichnet (vgl. etwa BGH, NJW 1970, 1120).

    Schließlich hat er einen Betrag als ausreichend erachtet, der die gebrauchsunabhängigen Gemeinkosten (Vorhaltekosten) "maßvoll übersteigt" (BGHZ 56, 214 (215 f.) = NJW 1971, 1692).

    Seit BGHZ 56, 214 (216) = NJW 1971, 1692 schwingt in der Rechtsprechung zum Nutzungsausfallschaden das weitere Billigkeitsargument mit, der Verzicht des Geschädigten auf die Annehmlichkeit eines Ersatzwagens dürfe nicht dem Schädiger zugute kommen.

    Schon für den III. Zivilsenat (in BGHZ 40, 345 (349) = NJW 1964, 542), noch deutlicher aber für den VI. Zivilsenat (BGHZ 45, 212 (215) = NJW 1966, 1260; BGHZ 55, 146 (149) = NJW 1971, 796; BGHZ 56, 215 (216) = NJW 1971, 1692) ist die Erwägung ausschlaggebend gewesen - und gibt noch immer den Ausschlag -, "daß nach der heutigen Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs deshalb als wirtschaftlicher Schaden zu werten ist, weil die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen, so daß die durch.

    Zunächst hat er "von oben herunter" gerechnet und den Brutto-Mietpreis für einen gleichwertigen Ersatzwagen von allen Kostenanteilen bereinigt, die ein gewerblicher Vermieter auf den "eigentlichen Gebrauchswert" aufschlägt (BGHZ 45, 212 (220) = NJW 1966, 1260; BGHZ 56, 214 (218 f., 221) = NJW 1971, 1692), also um den Unternehmergewinn, um allgemeine Betriebskosten und um das Betriebsrisiko; außerdem hat er einen Abzug für Eigenersparnis als berechtigt angesehen und danach die fiktiven Mietkosten für ein vergleichbares Fahrzeug nur noch als "Anhaltspunkt" bezeichnet (BGH, NJW 1970, 1120).

    Seit langem rechnet er jedoch "von unten herauf" und bezeichnet einen Betrag als ausreichend, der die gebrauchsunabhängigen Gemeinkosten (Vorhaltekosten) "maßvoll übersteigt" (BGHZ 56, 214 (216 f.) = NJW 1971, 1692).

  • BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75  

    Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines

    Auch einen über die Vorhaltekosten hinausgehenden weiteren Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzung (vgl. BGHZ 56, 214 = NJW 1971, 1692) hält es für unbegründet.

    aa) Eine Entschädigung für zeitweise entgangene Gebrauchsvorteile (vgl. BGHZ 40, 345 = NJW 1964, 542; BGHZ 45, 212 = NJW 1966, 1260; BGHZ 56, 214 = NJW 1971, 1692; st. Rspr.) hat der BGH allerdings, soweit ersichtlich, nur bei privatgenutzten Personenkraftwagen zuerkannt (inwieweit das Urteil des III. Zivilsenats, NJW 1966, 589 = VersR 1966, 192 - Linienomnibus - davon eine Ausnahme macht, wird unten erörtert werden).

    Die schwierige Aufgabe, die reine Gebrauchsentbehrung nach allgemeinen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. BGHZ 56, 214 = NJW 1971, 1692), stellt sich also erst, wo eine solche konkret bezifferbare Schadensauswirkung fehlt.

    Denn entweder hätten aus der Sicht der nunmehr geänderten Rechtsprechung des erkennenden Senats wegen des Rückgriffs auf die allgemeine Betriebsreserve Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug anerkannt werden müssen oder aber es wären, soweit eine Lücke blieb, nach den in BGHZ 56, 214 = NJW 1971, 1692, entwickelten Grundsätzen jedenfalls die entsprechenden Vorhaltekosten für das zeitweise ungenutzte Schadensfahrzeug zu ersetzen gewesen.

    Die Kl. mißversteht das Senatsurteil BGHZ 56, 214 = NJW 1971, 1692, wenn sie meint, auch ihr müsse nach dessen Leitsatz ein "maßvoller Zuschlag" zu den.

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