Rechtsprechung
| BGH, 18.05.1971 - VI ZR 52/70 |
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Umfang und Höhe des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeugschaden
Kurzfassungen/Presse
- Jurion (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 56, 214
- NJW 1971, 1692
- MDR 1971, 740
- VersR 1971, 720
- BB 1971, 891
- DB 1971, 1411
Wird zitiert von ... (47)
- BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03
Schadensrecht - Bemessung des merkantilen Minderwertes
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dem Eigentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Eingriff die Möglichkeit zur Nutzung verliert, grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens zusteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 45, 212 ff.; 56, 214, 215 f.; GSZ BGHZ 98, 212 f.; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - NJW 1988, 484, 485 f.).Soweit es sich allerdings um typische Fälle handelt, muß die Schätzung im Interesse gleichmäßiger Handhabung rechtlich daraufhin überprüft werden, ob sie den Gegenstand des zu entschädigenden Vermögensnachteils beachtet und nicht zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen Schadens führt (vgl. Senatsurteil BGHZ 56, 214, 218).
Als eine in diesem Sinne geeignete Methode der Schadensschätzung hat der Bundesgerichtshof die von der Rechtsprechung herangezogenen Tabellen von Sanden/Danner (jetzt: Sanden/Danner/Küppersbusch) anerkannt (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 214, 217, 219 f.; vom 3. Juni 1969 - VI ZR 27/68 - VersR 1969, 828, 830; BGH…, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - aaO).
Da bei der Nutzungsausfallentschädigung jedoch lediglich entgangene Gebrauchsvorteile für die "eigenwirtschaftliche Verwendungsplanung" zu ersetzen sind (Senatsurteil BGHZ 56, 214, 215; GSZ BGHZ 98, 212, 225), es also um Kompensation und nicht um die Wahrung des Integritätsinteresses geht, müssen die Mietpreise um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren zuverlässig bereinigt werden (vgl. GSZ BGHZ 98, 212, 214, 225; Senatsurteile BGHZ 45, 212, 220 …und vom 3. Juni 1969 - VI ZR 27/68 - aaO, 829).
Der Senat hat zwar in einer älteren Entscheidung vom 18. Mai 1971 (BGHZ 56, 214, 221) ausgeführt, daß die Nutzungsausfallentschädigung die Vorhaltekosten nur maßvoll übersteigen soll und eine reichliche Verdoppelung der Vorhaltekosten zu hoch sei (vgl. auch GSZ BGHZ 98, 212, 226).
Da sich in den um erwerbswirtschaftliche Faktoren bereinigten Mietpreisen die Bewertung der Gebrauchsvorteile für die eigenwirtschaftliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges wiederspiegeln (vgl. Senat BGHZ 56, 214, 215; GSZ BGHZ 98, 212, 225), würde es regelmäßig zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen Schadens führen (vgl. BGHZ 56, 214, 218), wollte man ihn für die entgangenen Gebrauchsvorteile seines in den Tabellen nicht mehr aufgeführten, nicht mehr hergestellten Fahrzeuges so entschädigen, als handelte es sich um ein Neufahrzeug.
- BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84
Schadensersatz wegen entgangener Nutzungsmöglichkeit von beweglichen und …
a) Seit BGHZ 40, 345 (III. ZS) = NJW 1964, 542 und BGHZ 45, 212 = NJW 1966, 1260; BGHZ 56, 214 (VI. ZS) = NJW 1971, 1692 ist im Grundsatz anerkannt, daß der Eigentümer eines bei einem Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs, insbesondere auch eines privat genutzten Personenkraftwagens, der ihm während der Reparaturdauer nicht zur Verfügung steht, auch dann einen pauschalierungsfähigen) Vermögensschaden erleidet, wenn er sich keinen Ersatzwagen beschafft und ihm hierdurch weder zusätzliche Kosten entstehen noch Gewinne entgehen (so zuletzt BGHZ 89, 60 (63) = NJW 1984, 722).Der VI. Zivilsenat hat bei der Schadensberechnung den Brutto-Mietpreis für einen gleichwertigen Ersatzwagen zur Gewinnabwehr von allen Kostenanteilen bereinigt, die ein gewerblicher Vermieter auf den "eigentlichen Gebrauchswert" aufschlägt (BGHZ 45, 212 (220) = NJW 1966, 1260; BGHZ 56, 214 (218 f., 221) = NJW 1971, 1692); außerdem hat er einen Abzug für Eigenersparnis als berechtigt angesehen und die fiktiven Mietkosten für ein vergleichbares Fahrzeug nur noch als "Anhaltspunkt" bezeichnet (vgl. etwa BGH, NJW 1970, 1120).
Schließlich hat er einen Betrag als ausreichend erachtet, der die gebrauchsunabhängigen Gemeinkosten (Vorhaltekosten) "maßvoll übersteigt" (BGHZ 56, 214 (215 f.) = NJW 1971, 1692).
Seit BGHZ 56, 214 (216) = NJW 1971, 1692 schwingt in der Rechtsprechung zum Nutzungsausfallschaden das weitere Billigkeitsargument mit, der Verzicht des Geschädigten auf die Annehmlichkeit eines Ersatzwagens dürfe nicht dem Schädiger zugute kommen.
Schon für den III. Zivilsenat (in BGHZ 40, 345 (349) = NJW 1964, 542), noch deutlicher aber für den VI. Zivilsenat (BGHZ 45, 212 (215) = NJW 1966, 1260; BGHZ 55, 146 (149) = NJW 1971, 796; BGHZ 56, 215 (216) = NJW 1971, 1692) ist die Erwägung ausschlaggebend gewesen - und gibt noch immer den Ausschlag -, "daß nach der heutigen Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs deshalb als wirtschaftlicher Schaden zu werten ist, weil die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen, so daß die durch.
Zunächst hat er "von oben herunter" gerechnet und den Brutto-Mietpreis für einen gleichwertigen Ersatzwagen von allen Kostenanteilen bereinigt, die ein gewerblicher Vermieter auf den "eigentlichen Gebrauchswert" aufschlägt (BGHZ 45, 212 (220) = NJW 1966, 1260; BGHZ 56, 214 (218 f., 221) = NJW 1971, 1692), also um den Unternehmergewinn, um allgemeine Betriebskosten und um das Betriebsrisiko; außerdem hat er einen Abzug für Eigenersparnis als berechtigt angesehen und danach die fiktiven Mietkosten für ein vergleichbares Fahrzeug nur noch als "Anhaltspunkt" bezeichnet (BGH, NJW 1970, 1120).
Seit langem rechnet er jedoch "von unten herauf" und bezeichnet einen Betrag als ausreichend, der die gebrauchsunabhängigen Gemeinkosten (Vorhaltekosten) "maßvoll übersteigt" (BGHZ 56, 214 (216 f.) = NJW 1971, 1692).
- BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75
Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines …
Auch einen über die Vorhaltekosten hinausgehenden weiteren Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzung (vgl. BGHZ 56, 214 = NJW 1971, 1692) hält es für unbegründet.aa) Eine Entschädigung für zeitweise entgangene Gebrauchsvorteile (vgl. BGHZ 40, 345 = NJW 1964, 542; BGHZ 45, 212 = NJW 1966, 1260; BGHZ 56, 214 = NJW 1971, 1692; st. Rspr.) hat der BGH allerdings, soweit ersichtlich, nur bei privatgenutzten Personenkraftwagen zuerkannt (inwieweit das Urteil des III. Zivilsenats, NJW 1966, 589 = VersR 1966, 192 - Linienomnibus - davon eine Ausnahme macht, wird unten erörtert werden).
Die schwierige Aufgabe, die reine Gebrauchsentbehrung nach allgemeinen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. BGHZ 56, 214 = NJW 1971, 1692), stellt sich also erst, wo eine solche konkret bezifferbare Schadensauswirkung fehlt.
Denn entweder hätten aus der Sicht der nunmehr geänderten Rechtsprechung des erkennenden Senats wegen des Rückgriffs auf die allgemeine Betriebsreserve Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug anerkannt werden müssen oder aber es wären, soweit eine Lücke blieb, nach den in BGHZ 56, 214 = NJW 1971, 1692, entwickelten Grundsätzen jedenfalls die entsprechenden Vorhaltekosten für das zeitweise ungenutzte Schadensfahrzeug zu ersetzen gewesen.
Die Kl. mißversteht das Senatsurteil BGHZ 56, 214 = NJW 1971, 1692, wenn sie meint, auch ihr müsse nach dessen Leitsatz ein "maßvoller Zuschlag" zu den.
- OLG Saarbrücken, 27.02.2007 - 4 U 470/06
Haftpflicht - Angemessene Prüfungsfrist für Versicherung und Zinsen
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Eigentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Eingriff die Möglichkeit zur Nutzung verliert, grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens zusteht, auch wenn er sich keinen Ersatzwagen anmietet (vgl. BGHZ 45, 212 ff.; 56, 214, 215 f.; BGHZ 98, 212 f.; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - NJW 1988, 484, 485 f.).Soweit es sich allerdings um typische Fälle handelt, muss die Schätzung im Interesse gleichmäßiger Handhabung rechtlich daraufhin überprüft werden, ob sie den Gegenstand des zu entschädigenden Vermögensnachteils beachtet und nicht zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen Schadens führt (BGHZ 56, 214, 218).
Als eine in diesem Sinne geeignete Methode der Schadensschätzung hat der Bundesgerichtshof seit langem die von der Rechtsprechung herangezogenen Tabellen von Sanden/Danner (jetzt: Sanden/Danner/Küppersbusch) anerkannt (vgl. u.a. BGHZ 56, 214, 217, 219 f.; BGH, VersR 1969, 828, 830; BGH NJW 2005, 1044 ff.).
Da bei der Nutzungsausfallentschädigung jedoch lediglich entgangene Gebrauchsvorteile für die "eigenwirtschaftliche Verwendungsplanung" zu ersetzen sind (vgl. BGHZ 56, 214, 215; BGHZ 98, 212, 225), es also um Kompensation und nicht um die Wahrung des Integritätsinteresses geht, müssen die Mietpreise um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren bereinigt werden (vgl. BGHZ 98, 212, 214, 225; BGHZ 45, 212, 220).
- BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07
Schadensrecht - Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Wohnmobils
Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit des Fahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeinsten Sinn zu fördern (vgl. Senat, BGHZ 45, 212, 215; 56, 214, 215;… Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. Kap. 3 Rn. 95 ff.;… MünchKomm/Oetker, BGB, 5. Aufl. § 249 Rn. 60 ff.;… Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. vor § 249 Rn. 20 ff.;… Vieweg in: Staudinger/Eckpfeiler (2005) S. 380 f.;… Wussow/Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. Kap. 41, Rn. 43).Auch hat der Geschädigte finanzielle Mittel zur Anschaffung und Haltung des Fahrzeugs eingesetzt, um den damit verbundenen "geldwerten" Vorteil zu erreichen (Senat, BGHZ 45, 212, 215; 55, 146, 149; 56, 214, 216; 89, 60, 63; 161, 151, 154).
- BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86
Grundsätze zum Nutzungsausfall
Sie heben hervor, daß sich eine zeitweise Unbenutzbarkeit der Sache auch in ihrem Verkaufswert niederschlage und - insbesondere in den Sätzen für ihre mietweise Überlassung - vom Markt anerkannte Maßstäbe für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit zur Verfügung ständen (BGHZ 45, 212, 215, 217; 56, 214, 215 f; 63, 393, 397; 76, 179, 187; 86, 128, 131) und daß der Schädiger nicht entlastet werden dürfe, wenn der Geschädigte die im Verzicht auf den Gebrauch liegenden Entbehrungen auf sich nehmen (BGHZ 45, 212, 216; 56, 214, 215; 63, 393, 396; 70, 1^99, 204; 76, 179, 186; 86, 128, 132). - BGH, 18.12.2007 - VI ZR 62/07
Schadensrecht - Nutzungsausfallentschädigung über veranschlagten Zeitraum hinaus
a) Dem Eigentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Schaden die Möglichkeit zur Nutzung verliert, steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz für seinen Nutzungsausfall zu, wenn er zur Nutzung willens und fähig gewesen wäre (vgl. Senatsurteile, BGHZ 45, 212 ff.; 56, 214, 215 f.; 161, 151, 154; GSZ BGHZ 98, 212, 220; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - NJW 1988, 484, 485 f.). - BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 145/09
Nebeneinander von Schadensersatz und Rücktritt?
Nach gefestigter Rechtsprechung stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen Vermögensschaden dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (BGHZ 40, 345, 347 ff; 56, 214, 215; BGH, Urteile vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198, Tz. 6 ff. m.w.N.; vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663, Tz. 6 m.w.N. [jeweils Kfz].; vgl. ferner BGHZ 98, 212, 216 ff. [Haus]). - BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73
Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei mangelhaften …
a) Ausgangspunkt für die hier gebotene Betrachtungsweise ist der Vermögensschadensbegriff, wie er insbesondere der Rechtsprechung zur Entschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs zugrunde liegt (vgl. dazu BGHZ 40, 345; 45, 212; 55, 146; 56, 214; BGH NJW 1966, 589; 1968, 1778; 1969, 1477; 1970, 1120; 1974, 33).Nach den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen hängt die Beurteilung, ob ein materieller Schaden entstanden, d.h. inwieweit ein vermögenswertes Gut beeinträchtigt ist, wesentlich von der Wertung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ab, wobei der ausschlaggebende Maßstab dafür der herrschenden Verkehrsauffassung zu entnehmen ist (BGHZ 40, 345, 347 f; 45, 212, 215, 217; 55, 146, 149; 56, 214, 215 f).
In dieser Form kann man davon sprechen, daß "Zeit = Geld" ist, ein Gedanke, der auch in der Rechtsprechung zum Nutzungsausfallanspruch bei einem beschädigten Kraftfahrzeug schon angeklungen ist (vgl. BGHZ 56, 214, 216).
- BAG, 27.05.1999 - 8 AZR 415/98
Schadensersatz wegen unterbliebener Überlassung eines Dienstwagens auch zur …
Der Rechtsprechung des BGH zum Nutzungsausfall des PKW bei Verkehrsunfällen (vgl. nur Urteile vom 30. September 1963 - III ZR 137/62 - BGHZ 40, 345 = AP BGB § 249 Nr. 1; 18. Mai 1971 - VI ZR 52/70 - BGHZ 56, 214 = AP BGB § 249 Nr. 14; Beschluß vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86 - BGHZ 98, 212 = AP BGB § 249 Nr. 26) liegt letztlich die Sacherwägung zugrunde, daß ein Geschädigter, der auf einen Mietwagen verzichtet, nicht schlechter gestellt werden soll, als derjenige, der sich einen solchen Wagen mietet. - BGH, 10.03.2009 - VI ZR 211/08
Nutzungsausfallentschädigung bei Verkehrsunfall
- BGH, 28.02.1980 - VII ZR 183/79
Schwimmbad: Entgangene Nutzung als Vermögensschaden?
- BGH, 17.12.2009 - VII ZR 172/08
Bauvertrag - Haftungsausschluss für Beschädigungen von Fremdleitungen
- BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80
Schadensersatz für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines …
- OLG Celle, 18.12.2007 - 16 U 92/07
Amtshaftung: Verweigerung der Anerkennung einer von einem anderen …
- BGH, 31.10.1974 - III ZR 85/73
Umfang des Schadensersatzes wegen vorübergehender Entziehung der Fahrerlaubnis …
- BGH, 20.02.1986 - VII ZR 286/84
Behinderung des Auftragnehmers; Schadensermittlung
- OLG Koblenz, 19.01.2004 - 12 U 1356/02
Ersatz von Nutzungsausfall bei Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen …
- BGH, 12.02.1975 - VIII ZR 131/73
Pelzmantel - § 463 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 253 BGB, …
- OLG Koblenz, 13.02.2012 - 12 U 1265/10
Höhe des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung für einen längeren Zeitraum …
- OLG Düsseldorf, 25.04.2005 - 1 U 210/04
Bemessung des Nutzungsausfalls nach Verkehrsunfall
- BGH, 14.07.1982 - VIII ZR 161/81
Umfang des Verzugsschadens bei Verzögerung der Herausgabe eines Kfz
- BGH, 19.05.1988 - 1 StR 359/87
Anfechtung einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Strafverfahren
- BGH, 06.11.1973 - VI ZR 226/72
- BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 60.82
BGB § 249; SG § 7, § 24 Abs. 1 S. 1, 2
- BGH, 15.11.1983 - VI ZR 269/81
Motorsportboot - § 249 BGB, vorübergehender Verlust der …
- BGH, 12.02.1975 - II ZR 131/73
- BGH, 26.04.1979 - VII ZR 188/78
Baubetreuung: Unterlassene Darlehensbeschaffung
- BVerwG, 12.10.1978 - 2 C 6.78
BGB § 254 Abs. 2, § 249; SGSG (i.d.F. vom 22.4.1969) (BGBl. I S. 313) …
- OLG München, 25.01.1990 - 24 U 266/89
Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung von Polizeifahrzeugen
- OLG Saarbrücken, 25.10.2011 - 4 U 540/10
Kaufrecht - Fehlerhafte Nachbesserung: Beweislast grdsätzlich beim Käufer
- BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 43.85
BBG § 78
- BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 849/98
- OLG Hamm, 11.04.2002 - 6 U 192/01
Unfallschadensregulierung - Reparatur nach Unfall: Bummeln lohnt sich nicht
- BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 412/00
Schadenersatz - Entziehung eines Dienstwagens
- OLG Jena, 14.01.2009 - 4 U 818/07
Verkehrssicherungspflicht - Baumkontrollpflicht des Straßenbaulastträgers
- BGH, 06.11.1973 - VI ZR 160/72
Ersatzfähigkeit des Aufwandes für die Haftungsfreistellung bei Inanspruchnahme …
- LG Saarbrücken, 07.06.2011 - 13 S 43/11
- BSG, 20.05.1987 - 10 RKg 12/85
- VGH Baden-Württemberg, 25.07.2000 - 4 S 1587/98
Regressforderung des Dienstherrn - Nutzungsentschädigung für beschädigtes …
- OLG Düsseldorf, 08.11.2011 - 1 U 14/11
Abrechnung eines Pkw-Schadens auf Neuwagenbasis; Ersatzfähigkeit von …
- LG Münster, 06.05.2008 - 4 O 195/07
- LG Hagen, 05.10.2009 - 10 S 64/09
- LG Dessau-Roßlau, 07.10.2011 - 4 O 8/11
- BGH, 06.11.1973 - VI ZR 169/72
Ersatzfähigkeit des Aufwandes für die Haftungsfreistellung bei Inanspruchnahme …
- LG Dortmund, 09.07.2010 - 3 O 56/10
- BGH, 06.11.1973 - VI ZR 1/73
