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   BGH, 06.07.1971 - X ZB 9/70   

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BGH, 06.07.1971 - X ZB 9/70 (https://dejure.org/1971,221)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1971 - X ZB 9/70 (https://dejure.org/1971,221)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1971 - X ZB 9/70 (https://dejure.org/1971,221)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einer Patentanmeldung - Anforderungen an das Vorliegen einer patentfähigen Erfindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 57, 1
  • NJW 1971, 2309
  • MDR 1972, 47
  • GRUR 1972, 80
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.07.1984 - X ZB 18/83

    Acrylfasern

    In Fällen, in denen es nicht möglich ist, eine Sache durch Angaben über ihre Beschaffenheit zu beschreiben, dürfen sich die der mittelbaren Umschreibung der Beschaffenheit der Sache dienenden Parameter jedenfalls nicht in Angaben über die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe erschöpfen (Ergänzung zu BGHZ 57, 1 [BGH 06.07.1971 - X ZB 90/70] - Trioxan).

    Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß der beschließende Senat es in Fällen, in denen es nicht möglich oder gänzlich unpraktikabel ist, im Patentanspruch Angaben über die unmittelbar wahrnehmbare äußere oder innere Beschaffenheit der Sache zu machen, auf die sich die Erfindung bezieht, gestattet hat, die Sache (oder die Sachen) durch zuverlässig feststellbare (meßbare) Charakteristiken (Parameter) oder durch das Verfahren oder die Vorrichtung, mit denen sie hergestellt sind, zu umschreiben (BGHZ 57, 1, 9 ff [BGH 06.07.1971 - X ZB 90/70] - Trioxan; 73, 183, 189 - Farbbildröhre).

    Er hat es dabei für notwendig, aber auch für ausreichend erachtet, daß der durch die Beschreibung erläuterte Patentanspruch soviel Angaben zur Kennzeichnung der Sache unbekannter körperlicher Erscheinungen enthält, wie erforderlich sind, um seine erfinderische Eigenart durch zuverlässig festzustellende (zu messende) Charakteristiken (Parameter) von zuverlässig festzustellenden Charakteristiken anderer (nicht beanspruchter) Sachen zu unterscheiden und die Voraussetzungen der Patentfähigkeit zuverlässig beurteilen zu können (BGHZ 57, 1, 11) [BGH 06.07.1971 - X ZB 90/70].

  • BGH, 30.03.1993 - X ZB 13/90

    Patentanmeldung bei Kollektiv aus mehreren Pflanzenindividuen

    Der beschließende Senat hat die Kennzeichnung eines Erzeugnisses durch das Verfahren seiner Herstellung zugelassen, wenn eine Kennzeichnung durch Parameter seiner Eigenschaften unmöglich oder gänzlich unpraktisch ist (BGHZ 57, 1 [BGH 06.07.1971 - X ZB 90/70] = GRUR 1972, 80 - Trioxan; GRUR 1978, 162 - 7-Chlor-6-demethyltetracyclin; BGHZ 73, 183, 188 = GRUR 1979, 461 - Farbbildröhre; BGHZ 92, 129, 136 [BGH 19.07.1984 - X ZB 18/83] = GRUR 1985, 31, 32 - Acrylfasern; vgl. auch BPatG GRUR 1978, 586, 587 - Lactobacillus bavaricus; Benkard aaO, § 1 PatG Rdn. 15, 88; § 2 Rdn. 26, 29; § 3 Rdn. 85; § 14 Rdn. 48, jeweils m.w.N.).

    Die Beschreibung des Züchtungsweges dient nur der eindeutigen Kennzeichnung des Erzeugnisses (vgl. BGHZ 57, 1, 22 [BGH 06.07.1971 - X ZB 90/70] - Trioxan; Benkard, aaO, § 1 PatG Rdn. 15).

  • BGH, 12.02.1987 - X ZB 4/86

    "Tollwutvirus"; Wiederholbare Ausführung des Gegenstandes einer patentfähigen

    Entsprechend den in der "Trioxan"-Entscheidung (BGHZ 57, 1 [BGH 06.07.1971 - X ZB 90/70]) und in der Entscheidung "Farbbildröhre" (BGH GRUR 1979, 461) entwickelten Grundsätzen müsse es unter Berücksichtigung der gegebenen Schwierigkeiten genügen, wenn die Viren nach ihren wesentlichen phänotypischen Eigenschaften beschrieben würden und mit diesen Eigenschaften jederzeit wieder gezüchtet werden könnten.
  • BGH, 14.12.1978 - X ZB 14/77

    Farbbildröhre

    Der Grundsatz, daß unter bestimmten Voraussetzungen ein Erzeugnis auch durch das Verfahren zu seiner Herstellung gekennzeichnet werden kann (BGHZ 57, 1 - Trioxan), ist nicht auf chemische Erfindungen beschränkt.

    Obwohl diese Vorschrift die Schutzwirkung eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt, ohne daß ein Anspruch auf die Erzeugnisse gerichtet ist, entspricht es allgemeiner Auffassung, daß neben dem Herstellungsverfahren auch das neue, fortschrittliche und erfinderische Erzeugnis unter Schutz gestellt wird (Benkard, a.a.O. Rdn. 107), weil dessen Schutz sich auf sämtliche Herstellungsarten erstreckt, also weitergeht als der Schutz nach § 6 Satz 2 PatG (BGHZ 57, 1, 23 ff - Trioxan).

    In der Entscheidung Trioxan (BGHZ 57, 1, 21 ff) hat daher der Senat die Kennzeichnung eines chemischen Stoffes durch das Verfahren zu seiner Herstellung jedenfalls dann zugelassen, wenn die vollständige Strukturformel nicht bekannt ist und eindeutige Parameter nicht angegeben werden können.

  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 156/04

    Sicherheitssystem

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer eindeutigen Identifizierbarkeit der Erfindung (BGHZ 57, 1, 3 - Trioxan; fortgeführt in BGHZ 92, 129, 134 - Acrylfasern und in dem Beschluss vom 11.10.1983 - X ZB 16/82, BlPMZ 1984, 211, 213 - optische Wellenleiter) ist auf den Nichtigkeitsgrund des Fehlens einer ausführbaren Offenbarung nach geltendem Recht nicht ohne Weiteres anwendbar.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer eindeutigen Identifizierbarkeit der Erfindung, auf die sich das Patentgericht in der Sache gestützt hat (BGHZ 57, 1, 3 - Trioxan; fortgeführt in BGHZ 92, 129, 134 - Acrylfasern und in dem Beschluss vom 11.10.1983 - X ZB 16/82, BlPMZ 1984, 211, 213 - optische Wellenleiter), ist durchwegs zum nationalen Patentrecht vor 1978 und zudem nicht zur Prüfung im Patentnichtigkeitsverfahren, sondern in dem nicht vollständig übereinstimmenden Grundsätzen unterliegenden Erteilungsverfahren ergangen und zu dem seither geltenden nationalen Recht vom Bundesgerichtshof nicht übernommen worden.

  • BPatG, 11.03.2019 - 4 Ni 17/17

    Polymerschaum III

    Die Merkmale umschreiben vielmehr nur diejenigen körperlichen oder funktionellen Eigenschaften des Erfindungsgegenstandes, die sich aus der Anwendung des Verfahrens bei seiner Herstellung ergeben, so dass das Erzeugnis selbst - unabhängig von seinem Herstellungsweg - die Voraussetzungen der Patentierbarkeit erfüllen muss (BGH GRUR 2001, 1129 - Zipfelfreies Stahlband; GRUR 1993, 651, 655 - tetraploide Kamille; Meier-Beck GRUR 2011, 857, 864; BGH GRUR 1972, 80 - Trioxan).

    Das kann auch der Fall sein, wenn nicht die Nacharbeitbarkeit der zutreffend ausgelegten Lehre als solche in Frage steht, sondern sich die fehlende Ausführbarkeit der Lehre daraus ergibt, dass z.B. der Umfang des erfindungsgegenständlichen Patentgegenstands und damit auch der Schutzumfang oder die Abgrenzbarkeit der Lehre vom Stand der Technik nicht festzustellen ist (Bacher/Benkard PatG 11. Aufl., § 1 Rn. 74b; Melullis/Benkard EPÜ 3. Aufl., Art. 52 Rn. 117) und sich deshalb die Lehre als nicht ausführbar erweist (hierzu BGH GRUR 2009, 749 - Sicherheitssystem, abgrenzend zu BGHZ 92, 129, - Acrylfasern; BGHZ 57, 1, 3 - Trioxan; vgl. auch Keukenschrijver/Busse PatG, 8. Aufl. § 34 Rn. 84; § 1 Rn. 14) - hier der Feststellbarkeit der anspruchsgemäßen product-by-process-Merkmale anhand mikroskopischer Parameter für die expandierbaren polymeren Mikrokugeln ("most of" und "mostly") als Frage der Ausführbarkeit.

  • BPatG, 26.02.2013 - 3 Ni 28/09

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - zur Bindungswirkung des Bundespatentgerichts

    Er verleiht dem darin bezeichneten Erzeugnis absoluten Stoffschutz, unabhängig von dem Verfahren seiner Herstellung (BGH GRUR 1972, 80 - Trioxan; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 34 Rn. 156).

    Im Übrigen verleiht Patentanspruch 15 dem darin bezeichneten Erzeugnis absoluten Schutz, unabhängig von dem Verfahren seiner Herstellung gemäß Patentanspruch 1 (BGH GRUR 1972, 80 - Trioxan; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 34 Rn. 156).

  • LG Düsseldorf, 25.06.1984 - 4 O 310/84

    Der Schutz eines Erzeugnisses kann mit der Weiterverarbeitung und der damit

    Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus dem Trioxanbeschluß des BGH (BGHZ 57, 1) nicht hergeleitet werden, daß der Vertrieb eines unter Verwendung eines patentierten Zwischenprodukts hergestellten Wirkstoffs stets einen Eingriff in das für das Zwischenprodukt bestehende Patent bedeute.

    Wenn der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausführt, der durch einen Stoffanspruch gegebene Schutz, bei dem der Stoff durch das Verfahren zu seiner Herstellung gekennzeichnet sei, reiche weiter als der beschränkte Schutz der Erzeugnisse eines Verfahrens nach § 6 Satz 2 PatG 1968 (BGHZ 57, 1, 24), so besagt dies noch nichts darüber, in welcher Hinsicht der Schutzbereich eines Stoffanspruchs weiter ist als derjenige eines Verfahrens zur Herstellung des gleichen Stoffes.

    Insoweit nämlich ist der Stoffanspruch weiter, als das Stoffpatent zu einem Schutz des Stoffes unabhängig von der Art seiner Herstellung führt (BGHZ 53, 274, 282/283 -Schädigungsbekämpfungsmittel; BGHZ 57, 1, 22 -Trioxan; Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 7. Auflage, § 14, Rdnr. 48) und von dem absoluten Schutz des Stoffes jede Art seiner Verwendung erfaßt wird (BGHZ 51, 378, 389 - Disiloxan; BGH GRUR 1972, 638, 640 - Aufhellungsmittel; Benkard-Ullmann a.a.O., § 14, Rdnr. 49).

  • OLG München, 22.10.2015 - 6 U 4891/14

    Patent, Erzeugnissschutz, Erzeugnisschutz

    D. h. ein durch ein patentiertes Herstellungsverfahren hervorgebrachtes Erzeugnis muss sich nicht von anderen Erzeugnissen unterscheiden mit der Folge, dass dem Verfahrenserzeugnis oftmals kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, mit welchem Verfahren es hergestellt wurde (allgemeine Meinung, vgl. BGHZ 57, 1, 23 - Trioxan; Rinken/Kühnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 9 Rn. 91; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl. 2012, § 9 Rn. 105; Mes, PatG, 4. Aufl., § 9 Rn. 71).
  • BPatG, 28.06.2016 - 3 Ni 8/15

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Polymorphous form of rifaximin as antibiotic

    a) Die Neuheit eines Stoffes ist gegeben, wenn er sich in mindestens einem für ihn charakteristischen Parameter von bekannten Stoffen ausreichend und zuverlässig unterscheiden lässt (BGH GRUR 1972, 80, 84 - Trioxan).
  • BGH, 15.05.1997 - X ZB 8/95

    "Polyäthylenfilamente"; Widerruf eines Patents

  • OLG Karlsruhe, 16.10.2012 - 6 W 72/12

    Patentrechtliches Eilverfahren: Product-by-process-Merkmale im

  • BPatG, 14.04.2011 - 3 Ni 28/09
  • BPatG, 11.08.2004 - 4 Ni 36/03
  • BPatG, 20.07.2004 - 3 Ni 48/02
  • BPatG, 02.02.2009 - 15 W (pat) 366/04
  • BGH, 22.10.1991 - X ZR 73/89
  • BPatG, 21.09.2010 - 3 Ni 12/09
  • BPatG, 29.03.2008 - 3 Ni 57/05

    Anforderungen an eine erfinderische Tätigkeit (hier: Bereitstellung von

  • BPatG, 16.04.2015 - 15 W (pat) 14/12

    Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung "Verfahren zur

  • LG Düsseldorf, 01.07.2008 - 4a O 100/08

    Wasserquellbares Hybridmaterial

  • BPatG, 12.12.2002 - 15 W (pat) 21/02
  • LG Düsseldorf, 28.02.2002 - 4a O 35/00

    CD-ROM

  • BPatG, 23.10.2018 - 14 W (pat) 4/15

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Selbstverfestigender Verfüllbaustoff und

  • BPatG, 16.07.2013 - 14 W (pat) 49/12
  • BPatG, 02.11.2009 - 15 W (pat) 19/05
  • BGH, 11.10.1983 - X ZB 16/82
  • LG Düsseldorf, 02.02.2010 - 4b O 16/08

    Ballonkatheter

  • BPatG, 14.10.2002 - 15 W (pat) 701/02
  • BPatG, 09.10.2001 - 23 W (pat) 21/99
  • BGH, 15.05.1997 - X ZB 7/95
  • BPatG, 14.01.2009 - 35 W (pat) 466/07
  • BPatG, 22.12.1980 - 15 W (pat) 100/77
  • BPatG, 17.05.1983 - 14 W (pat) 3/79
  • BPatG, 03.03.1977 - 11 W (pat) 6/74
  • BPatG, 02.07.1974 - 32 W (pat) 75/70
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