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   BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70   

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BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70 (https://dejure.org/1971,112)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1971 - I ZR 12/70 (https://dejure.org/1971,112)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1971 - I ZR 12/70 (https://dejure.org/1971,112)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 57, 116
  • NJW 1972, 102
  • NJW 1972, 482 (Ls.)
  • MDR 1972, 28
  • GRUR 1972, 189
  • DB 1971, 2354
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64

    Schadensberechnung bei Warenzeichenverletzungen

    Auszug aus BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70
    Dabei handelt es sich, wie in der angeführten Rechtsprechung (vgl. ferner BGHZ 20, 345, 353 - Paul Dahlke; 44, 372, 374 - Meßmer Tee II) wiederholt herausgestellt worden ist, lediglich um besondere Arten der Schadensberechnung, dagegen nicht um jeweils selbständige Anspruchsgrundlagen.

    Ferner hat der Bundesgerichtshof bei Warenzeichenverletzungen die Schadensberechnung nach dem Verletzergewinn (BGHZ 34, 320, 321 - Vitasulfal) und nach der entgangenen Lizenz anerkannt (BGHZ 44, 372, 376 - Meßmer Tee II), obwohl in diesen Fällen keine echte Lizenzerteilung in Frage steht und keine Ausschließlichkeitsposition übertragen wird.

    Eine Wettbewerbsverletzung weist im allgemeinen keine unmittelbare, mit einem Eingriff in den Bestand eines fremden Rechts ähnliche Lage auf, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH GRUR 60, 554, 556 - Handstrickverfahren; 65, 313, 314 - Umsatzauskunft; BGHZ 44, 372, 376 - Meßmer Tee II).

    Die Verwechslungsgefahr und damit nicht nur der Bekanntheitsgrad und Ruf des nachgeahmten Erzeugnisses, sondern auch die Nähe der Nachbildung, also die Intensität der Anlehnung, sind aber für die Lizenzhöhe von erheblicher Bedeutung (vgl. BGHZ 44, 372, 381 - Meßmer Tee II).

  • BGH, 17.05.1960 - I ZR 34/59

    Handstrickverfahren

    Auszug aus BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70
    Eine Wettbewerbsverletzung weist im allgemeinen keine unmittelbare, mit einem Eingriff in den Bestand eines fremden Rechts ähnliche Lage auf, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH GRUR 60, 554, 556 - Handstrickverfahren; 65, 313, 314 - Umsatzauskunft; BGHZ 44, 372, 376 - Meßmer Tee II).

    Der Bundesgerichtshof hat daher bereits in seinen Entscheidungen vom 17. Mai 1960 (GRUR 60, 554, 556 - Handstrickverfahren) und vom 27. November 1964 (GRUR 65, 313, 314 - Umsatzauskunft) anerkannt, daß in Fällen, bei denen eine dem Eingriff in den Bestand eines fremden immateriellen Rechts ähnliche Lage gegeben sei, ein Bedürfnis nach einer objektiven Schadensberechnung bestehe.

    Er hat es dementsprechend in seiner Entscheidung vom 17. Mai 1960 (aaO) gebilligt, daß in dem Sonderfall einer widerrechtlichen Benutzung technischer Vorlagen - auch ohne Darlegung bestimmter entgangener Geschäfte - nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, daß dem Verletzten entsprechende Aufträge entgangen seien und der Verletzter in der Lage gewesen wäre, den objektiven Verkehrswert seines Verfahrens voll auszunutzen.

  • RG, 13.10.1937 - I 262/36

    Welche Grundsätze sind bei der Ermittlung des Schadens zu beachten, wenn bei

    Auszug aus BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70
    Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 156, 65, 67 - Scheidenspiegel m.w.Nachw.), der sich der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf ihre gewohnheitsrechtliche Anerkennung angeschlossen hat (vgl. BGH GRUR 62, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III: Patentrecht; 59, 379, 383 - Gasparone: Urheberrecht; 63, 640, 642 - Plastikkorb: Geschmacksmusterrecht; alle m.w.Nachw.), kann bei schuldhaften Eingriffen in fremde Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Urheberrechte der Schaden auf dreierlei Weise berechnet werden: Als konkreter Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns (§§ 249, 252 BGB); ferner als entgangene angemessene Lizenzgebühr und schließlich kann der Verletzergewinn herausverlangt werden.

    Denn die Schadensberechnung nach der entgangenen Lizenz ist lediglich eine besondere Berechnungsform des entgangenen Gewinns, der einen durch die eigene Absatzminderung entgangenen Gewinn mitumfaßt und dadurch deren gesonderte, zusätzliche Berechnung ausschließt (RGZ 156, 65, 69 - Scheidenspiegel).

  • BGH, 27.11.1964 - Ib ZR 23/63
    Auszug aus BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70
    Eine Wettbewerbsverletzung weist im allgemeinen keine unmittelbare, mit einem Eingriff in den Bestand eines fremden Rechts ähnliche Lage auf, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH GRUR 60, 554, 556 - Handstrickverfahren; 65, 313, 314 - Umsatzauskunft; BGHZ 44, 372, 376 - Meßmer Tee II).

    Der Bundesgerichtshof hat daher bereits in seinen Entscheidungen vom 17. Mai 1960 (GRUR 60, 554, 556 - Handstrickverfahren) und vom 27. November 1964 (GRUR 65, 313, 314 - Umsatzauskunft) anerkannt, daß in Fällen, bei denen eine dem Eingriff in den Bestand eines fremden immateriellen Rechts ähnliche Lage gegeben sei, ein Bedürfnis nach einer objektiven Schadensberechnung bestehe.

  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1

    Auszug aus BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70
    Dabei handelt es sich, wie in der angeführten Rechtsprechung (vgl. ferner BGHZ 20, 345, 353 - Paul Dahlke; 44, 372, 374 - Meßmer Tee II) wiederholt herausgestellt worden ist, lediglich um besondere Arten der Schadensberechnung, dagegen nicht um jeweils selbständige Anspruchsgrundlagen.

    Aus denselben Erwägungen hat daher der Bundesgerichtshof bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die zu einer Beeinträchtigung vermögensrechtlicher Belange geführt hat, die Schadensberechnung nach der entgangenen Lizenz zugelassen, soweit ein solcher Eingriff üblicherweise nur gegen eine Vergütung gestattet wird (vgl. BGHZ 20, 345, 353 - Paul Dahlke; 26, 349, 352, 353 - Herrenreiter; siehe ferner BGHZ 30, 7, 17 - Caterina Valente bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts).

  • BGH, 24.02.1961 - I ZR 83/59

    Gewinnherausgabe bei Warenzeichenverletzungen

    Auszug aus BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70
    Ferner hat der Bundesgerichtshof bei Warenzeichenverletzungen die Schadensberechnung nach dem Verletzergewinn (BGHZ 34, 320, 321 - Vitasulfal) und nach der entgangenen Lizenz anerkannt (BGHZ 44, 372, 376 - Meßmer Tee II), obwohl in diesen Fällen keine echte Lizenzerteilung in Frage steht und keine Ausschließlichkeitsposition übertragen wird.
  • BGH, 03.05.1968 - I ZR 66/66

    Pulverbehälter

    Auszug aus BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70
    Dieser Gesichtspunkt ist zwar für die Tatbestandsfeststellung einer wettbewerbswidrigen sklavischen Nachahmung von Bedeutung (vgl. BGHZ 50, 125, 128 - Pulverbehälter), jedoch für die Zulässigkeit einer Berechnung des Schadens aus der einmal festgestellten Verletzung unerheblich.
  • BGH, 13.03.1962 - I ZR 18/61

    Kreuzbodenventilsäcke III

    Auszug aus BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70
    Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 156, 65, 67 - Scheidenspiegel m.w.Nachw.), der sich der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf ihre gewohnheitsrechtliche Anerkennung angeschlossen hat (vgl. BGH GRUR 62, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III: Patentrecht; 59, 379, 383 - Gasparone: Urheberrecht; 63, 640, 642 - Plastikkorb: Geschmacksmusterrecht; alle m.w.Nachw.), kann bei schuldhaften Eingriffen in fremde Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Urheberrechte der Schaden auf dreierlei Weise berechnet werden: Als konkreter Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns (§§ 249, 252 BGB); ferner als entgangene angemessene Lizenzgebühr und schließlich kann der Verletzergewinn herausverlangt werden.
  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 151/56

    Herrenreiter - Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

    Auszug aus BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70
    Aus denselben Erwägungen hat daher der Bundesgerichtshof bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die zu einer Beeinträchtigung vermögensrechtlicher Belange geführt hat, die Schadensberechnung nach der entgangenen Lizenz zugelassen, soweit ein solcher Eingriff üblicherweise nur gegen eine Vergütung gestattet wird (vgl. BGHZ 20, 345, 353 - Paul Dahlke; 26, 349, 352, 353 - Herrenreiter; siehe ferner BGHZ 30, 7, 17 - Caterina Valente bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts).
  • BGH, 30.01.1959 - I ZR 82/57

    Gasparone

    Auszug aus BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70
    Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 156, 65, 67 - Scheidenspiegel m.w.Nachw.), der sich der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf ihre gewohnheitsrechtliche Anerkennung angeschlossen hat (vgl. BGH GRUR 62, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III: Patentrecht; 59, 379, 383 - Gasparone: Urheberrecht; 63, 640, 642 - Plastikkorb: Geschmacksmusterrecht; alle m.w.Nachw.), kann bei schuldhaften Eingriffen in fremde Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Urheberrechte der Schaden auf dreierlei Weise berechnet werden: Als konkreter Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns (§§ 249, 252 BGB); ferner als entgangene angemessene Lizenzgebühr und schließlich kann der Verletzergewinn herausverlangt werden.
  • BGH, 18.03.1959 - IV ZR 182/58

    Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei Verletzung des allgemeinen

  • BGH, 05.01.1962 - I ZR 107/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60

    Kindersaugflasche - Internationales Wettbewerbsrecht

  • BGH, 27.02.1963 - Ib ZR 131/61

    Plastikkorb

  • RG, 15.11.1937 - I 102/37

    1. Unter welchen Voraussetzungen ist der ausschließliche Lizenznehmer des von

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Schadensberechnungsweisen auf Fälle der unlauteren Nachahmung eines schützenswerten Leistungserzeugnisses ist in der Rechtsprechung seit längerem anerkannt (vgl. BGHZ 57, 116, 121 f. [BGH 08.10.1971 - I ZR 12/70] - Wandsteckdose II; BGHZ 60, 168, 172 [BGH 19.01.1973 - I ZR 39/71] - Modeneuheit; BGH, Urt. v. 23.01.1981 - I ZR 48/79, GRUR 1981, 517, 520 = WRP 1981, 514 - Rollhocker; BGH, Urt. v. 23.05.1991 - I ZR 286/89, GRUR 1991, 914, 917 [BGH 23.05.1991 - I ZR 286/89] - Kastanienmuster).

    Die Gründe, die den Bundesgerichtshof bewogen haben, bei der Nachahmung fremder Leistungsergebnisse in ähnlicher Weise wie bei Schutzrechten die Erleichterung einer Schadensberechnung ohne konkreten Nachweis eines entgangenen Gewinns zuzulassen (vgl. BGHZ 57, 116, 120 ff. [BGH 08.10.1971 - I ZR 12/70] - Wandsteckdose II), treffen vorliegend ungeachtet der angeführten Besonderheit gleichermaßen zu.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den verschiedenen Berechnungsarten eines wettbewerbsrechtlichen Schadens nur um verschiedene Liquidationsformen eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs und nicht um verschiedene Ansprüche mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (BGHZ 44, 372, 378 - Meßmer-Tee II; BGHZ 57, 116, 118 [BGH 08.10.1971 - I ZR 12/70] - Wandsteckdose II; näher auch Großkomm/Köhler, vor § 13 UWG, Rdn. 350 m.w.N.).

    Die objektiven Schadensberechnungsarten sind in der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 57, 116, 119 [BGH 08.10.1971 - I ZR 12/70] - Wandsteckdose II; BGHZ 60, 206, 209 [BGH 16.02.1973 - I ZR 74/71] - Miss Petite) im Hinblick auf besondere Schutzbedürfnisse des Verletzten, insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeiten einer konkreten Schadensberechnung, entwickelt worden; sie sollen die Rechtsverfolgung des Geschädigten - auch aus Gründen der Billigkeit - erleichtern.

  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

    b) Grundsätzlich ist der Verletzte jedoch nicht auf eine konkrete, den entgangenen Gewinn einschließende Schadensberechnung (§§ 249, 252 BGB) beschränkt; vielmehr kann er den zu leistenden Ersatz auch objektiv nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des Verletzergewinns ermitteln (st. Rspr.; Sen.Urt. v. 13.03.1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III; BGHZ 57, 116, 117 f. - Wandsteckdose II; 77, 16, 25 - Tolbutamid).

    aa) Bei der Verletzung technischer Schutzrechte ist die Darlegung und der Nachweis eines konkret entgangenen Gewinns mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, da sich der hypothetische Geschehensablauf ohne den Eingriff des Verletzers nicht ohne weiteres beurteilen lässt (BGHZ 57, 116, 118 f. - Wandsteckdose II; 145, 366, 371 - Gemeinkostenanteil, m.w.N.).

  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

    Es wird dabei, um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, fingiert, daß der Rechtsinhaber ohne die Rechtsverletzung durch die Verwertung seines Schutzrechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt hätte (vgl. dazu auch BGHZ 57, 116, 118 f. - Wandsteckdose II; 60, 168, 173 - Modeneuheit; 68, 90, 94 - Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 1995, 349, 351 - Objektive Schadensberechnung).

    Die Abschöpfung des Verletzergewinns dient dabei auch der Sanktionierung des schädigenden Verhaltens (vgl. BGHZ 68, 90, 94 - Kunststoffhohlprofil) und auf diese Weise auch der Prävention gegen eine Verletzung der besonders schutzbedürftigen Immaterialgüterrechte (vgl. BGHZ 57, 116, 118 - Wandsteckdose II).

  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 345/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Richterliche Schätzung des entgangenen

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Herausgabe des vom Schädiger tatsächlich erzielten Gewinns betrifft ausschließlich Immaterialgüterrechte sowie wettbewerbsrechtlich geschützte Positionen und folgt aus deren besonderer Verletzlichkeit und dem sich daraus ergebenden besonderen Schutzbedürfnis des Verletzten (BGH, Urteile vom 29. Juni 2010 - KZR 31/08, WM 2010, 1950 Rn. 47 und vom 8. Oktober 1971 - I ZR 12/70, BGHZ 57, 116, 117 ff.; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 252 Rn. 53 ff., jeweils mwN).
  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 11/83

    Umfang der Entschädigung für übermäßige Geruchsbelästigungen durch eine

    Der Senat hat im Clubhaus-Urteil die Auffassung vertreten, bei unbefugten Eingriffen in Ausschließlichkeitsrechte (wie z.B. das Eigentum) sei eine Schadensberechnung auf der hypothetischen Grundlage eines (fiktiven) angemessenen Nutzungsentgelts zulässig, wie das für unbefugte Eingriffe in Immaterialgüterrechte anerkannt ist (vgl. BGHZ 57, 118 [BGH 08.10.1971 - I ZR 12/70]: entgangene Lizenzgebühr).
  • OLG Koblenz, 03.07.2019 - 9 U 1359/18

    lottohelden.de - Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit von Internet-Zweitlotterien in

    Im Falle eines Immaterialgüterrechts kann aufgrund dessen Ausschließlichkeitscharakters nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Rechtsinhaber bei einer eigenen Verwertung seiner Rechte den Gewinn erzielt haben würde, den der Verletzer in ursächlichem Zusammenhang (vgl. RGZ 156, 321, 326 Braupfanne ) durch die Nutzung des fremden Immaterialguts erzielt hat (BGH GRUR 1972, 189, beck-online).

    Hat der Berechtigte für sein konkretes Leistungsergebnis eine einem Dritten gegenüber (wenn auch nur wettbewerbsrechtlich) geschützte Rechtsstellung, die in Bezug auf die erhöhte Verletzbarkeit und die Schwierigkeiten eines Schadensnachweises in derselben Weise zu bewerten ist wie die Stellung des Inhabers eines Immaterialgüterrechts, ist es gerechtfertigt, die für Immaterialgüterrechtsverletzungen anerkannten Schadensberechnungsarten nach der entgangenen Lizenz auch für solche wettbewerbsrechtlichen Sonderfälle zu übernehmen (BGH GRUR 1960, 554, 556 Handstrickverfahren; BGH GRUR 1965, 313, 314 Umsatzauskunft; BGH GRUR 1972, 189; vgl. auch BGH GRUR 1973, 375 beck-online).

  • BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84

    Deliktische Haftung - Eingriff in Sacheigentum - Vorübergehende Unbenutzbarkeit -

    aa) Wie der von ihm für seine Ansicht in Anspruch genommene I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 57, 116, 118 überzeugend dargelegt und in BGHZ 60, 206, 209 wiederholt hat, folgen die Gründe, die bei ausschließlichen Immaterialgüterrechten zur Anerkennung einer Schadensberechnung nach der entgangenen Lizenz und nach dem Verletzergewinn geführt haben, "aus dem Wesen dieser Immaterialgüterrechte mit ihrer besonderen Verletzlichkeit und dem sich daraus ergebenden besonderen Schutzbedürfnis des Verletzten".

    Ihr liegt die Billigkeitserwägung zugrunde, daß niemand durch den Eingriff in solche unkörperlichen Rechtsgegenstände "bessergestellt werden soll, als er im Fall einer ordnungsgemäß nachgesuchten und erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte" (BGHZ 57, 116, 119; 60, 206, 209).

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04

    Steckverbindergehäuse

    Diese Erwägungen lassen sich - wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt - auf den Schadensersatz für die Verletzung wettbewerbsrechtlich geschützter Leistungen übertragen (zur Vergleichbarkeit der Verletzung von Immaterialgüterrechten mit Verstößen gegen den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz vgl. auch BGHZ 57, 116, 120 ff. - Wandsteckdose II).
  • BGH, 02.02.1995 - I ZR 16/93

    Objektive Schadensberechnung - Aneignung; Schadensberechnung

    Der Bundesgerichtshof hat später jedoch in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß der Verletzergewinn lediglich einen Maßstab für die Berechnung der Schadenshöhe nach einer der beiden sogenannten objektiven Berechnungsarten darstellt und deshalb keinen selbständigen Schadensgrund bildet, der die Feststellung eines tatsächlichen Schadens des Verletzten ohne weiteres ersetzen könnte (vgl. BGHZ 57, 116, 118 [BGH 08.10.1971 - I ZR 12/70] - Wandsteckdose II; BGHZ 119, 20, 23 - Tchibo/Rolex II; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Einl. UWG Rdn. 381; GroßkommUWG/Köhler, Vor § 13 B Rdn. 325; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 33 Rdn. 8 und Kap. 34 Rdn. 25).

    Allerdings erlaubt - wovon das Berufungsgericht augenscheinlich ausgegangen ist - ein Verletzergewinn im Regelfall den Schluß, daß beim Verletzten ein Schaden eingetreten ist, weil nach der Lebenserfahrung normalerweise davon ausgegangen werden kann, daß dem Verletzten entsprechende eigene Geschäfte (und daraus resultierende Gewinnmöglichkeiten) entgangen sind (vgl. BGHZ 57, 116, 118 f. [BGH 08.10.1971 - I ZR 12/70] - Wandsteckdose II; BGH aaO. GRUR 1993, 55, 57 - Tchibo/Rolex II, insoweit nicht in BGHZ 119, 20).

    Steht fest, daß einerseits das ohne Vergütung genutzte Leistungsergebnis einen Vermögenswert hat, der es zur Lizenzierung geeignet erscheinen läßt, und daß andererseits der Inhaber eines Ausschließungsrechts oder ein sonst nach § 1 UWG Leistungsschutzberechtigter die Benutzung auch nicht ohne Gegenleistung gestattet haben würde, so indiziert dies eine der nicht geleisteten Vergütung entsprechende Vermögenseinbuße auf seiten des Rechtsinhabers (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993 - I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 900 f. - Dia-Duplikate m.w.N.; ferner auch schon BGHZ 57, 116, 118 [BGH 08.10.1971 - I ZR 12/70] - Wandsteckdose II unter 11, 1: "... ersparte Lizenz als Gewinnentgang des Verletzten ...").

    Letzteres ist hier der Fall, weil eine Berechnung des Schadens der Klägerin nach der Methode der Herausgabe des Verletzergewinns unter den vorliegend gegebenen Umständen in keiner Weise dem Zweck gerecht werden könnte, dessen Verwirklichung auch die objektiven Berechnungsmethoden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dienen sollen, nämlich dem eines billigen Ausgleichs des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten hat (vgl. zuletzt BGH aaO. - Dia-Duplikate; ähnlich bereits BGHZ 57, 116, 118 [BGH 08.10.1971 - I ZR 12/70] - Wandsteckdose II; BGHZ 82, 310, 321 f. - Fersenabstützvorrichtung; BGHZ 119, 20, 27 - Tchibo/Rolex II).

  • BGH, 25.03.2010 - I ZR 122/08

    Werbung des Nachrichtensenders

    Hierfür stehen die drei Berechnungsarten zur Verfügung: die konkrete Schadensberechnung einschließlich des entgangenen Gewinns, Schadensersatz in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr oder Herausgabe des Verletzergewinns (BGHZ 57, 116, 118 - Wandsteckdose II; 181, 98 Tz. 41 f. - Tripp-Trapp-Stuhl; BGH, Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 22 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train).
  • BGH, 22.04.1993 - I ZR 52/91

    Kollektion Holiday - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • LG Hamburg, 23.03.2010 - 308 O 175/08

    Bushido I

  • OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 U 25/08

    Rechtstellung des Urhebers eines Videos

  • BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70

    Doppelte Tarifgebühr

  • BGH, 25.03.2010 - I ZR 130/08

    Zum Auskunftsanspruch über Werbeerlöse bei unerlaubter Ausstrahlung eines

  • OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04

    Schadensersatzklage wegen Urheberrechtsverletzung gegen Produkthersteller und

  • OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 U 43/08

    Rechtsstellung des Urhebers einer Videoaufnahme

  • BGH, 19.01.1973 - I ZR 39/71

    Modeneuheit

  • OLG Stuttgart, 10.09.2009 - 2 U 11/09

    Schutzrechtsverwarnung: Unterlassungsanspruch wegen unberechtigter

  • BGH, 23.01.1981 - I ZR 48/79

    Rollhocker

  • BGH, 18.02.1977 - I ZR 112/75

    Anforderungen an eine unbefugte Verwertung einer Mitteilung im Sinne des § 17

  • OLG München, 21.07.1999 - 7 U 6021/98

    Schadensberechnung bei Wettbewerbsverstößen

  • LG Wiesbaden, 10.01.1990 - 5 O 343/88

    Anspruch auf Auskunftserteilung bzgl. der Selbstkosten auf eine durch Teilurteil

  • BGH, 13.07.1973 - I ZR 101/72

    Nebelscheinwerfer

  • BAG, 24.06.1986 - 3 AZR 486/84

    Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung eines Betriebsgeheimnisses -

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2001 - 27 U 12/01

    Berechnung des Ausgleichs für die Verletzung markenrechtlich geschützter

  • OLG Köln, 04.12.1992 - 6 U 58/92
  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 10/83

    Entschädigungsanspruch wegen Geruchsimmissionen einer Kläranlage - Rechtsfigur

  • LG Bielefeld, 23.12.2010 - 4 O 161/08
  • OLG Köln, 16.03.1990 - 6 U 83/89
  • BGH, 11.05.1973 - I ZR 56/72

    Voraussetzungen des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs - Herstellung

  • OLG Frankfurt, 27.08.1981 - 15 U 198/80

    Urheberrechtsschutz eines Manuskripts; Vorliegen einer persönlichen geistigen

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