Rechtsprechung
   BGH, 13.07.1971 - VI ZR 125/70   

Bahnhofstreppe

§ 823 BGB, Herausforderung, gesteigertes Verfolgungsrisiko, keine 'Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs'

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 57, 25
  • NJW 1971, 1980
  • VersR 1971, 964
  • VersR 1975, 154



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Wird zitiert von ... (46)  

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 168/73  

    Zur Haftung für Schäden bei einer durch den Täter veranlassten Verfolgung durch

    (Ergänzung zu: BGHZ 57, 25 und BGH Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 - LM BGB § 823 [C] Nr. 39)«.

    Sofern man ihr im Bereich der haftungsbegründenden Ursächlichkeit einen Platz zuweist (vgl. Nachweise in BGHZ 57, 25, 27; vgl. aber auch BGHZ 58, 162, 163), bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen ihre Bejahung.

    Darüber hinaus prüft das Berufungsgericht zutreffend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. insbesondere BGHZ 57, 25 und Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 = LM BGB § 823 [C] Nr. 39 = NJW 1971, 1982), ob der durch das Verhalten des Bekl. verursachte Verletzungserfolg (Körperverletzung) auch im übrigen - also auch bei Bejahung der Ursächlichkeit - dem Bekl. objektiv zuzurechnen ist.

    Daß T. durch seinen Entschluß zur Verfolgung und dessen Ausführung selbst ein Schadensrisiko eingegangen ist, steht einer Zurechnung der verursachten Rechtsgutverletzung nicht ohne weiteres entgegen, wie der Senat ebenfalls bereits früher ausgeführt hat (vgl. insbesondere BGHZ 57, 25, 29 m. w. Nachw.).

    Das hat der Senat in BGHZ 57, 25 dahin erläutert, daß dem nicht schon genügt ist, wenn sich der Verletzte »tatsächlich« zum Eingreifen hat bewegen lassen, wenn sein Verhalten also bloß veranlaßt (psychisch verursacht) worden ist, sondern nur wenn er sich zum Eingreifen herausgefordert fühlen »durfte«.

    a) Allerdings ist, wie bereits erwähnt, in BGHZ 57, 25 ausgesprochen, worauf das Berufungsurteil zutreffend hinweist, zu dem vorausgesetzten herausgeforderten Dazutreten (Eingreifen) genüge nicht bereits, daß sich der Verletzte tatsächlich zum Eingreifen hat bewegen lassen.

    So hat der Senat denn auch in BGHZ 57, 25, 31 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der dort im Grundsatz bejahte Ersatzanspruch des Verfolgenden durch ein mitwirkendes Verschulden auf seiner Seite gemindert sein kann, was im übrigen damals vom Berufungsgericht auch angenommen worden war.

    Darin allein liegt in diesem Zusammenhang kein Umstand, der besonderer Berücksichtigung zugängig ist (vgl. BGHZ 57, 25, 28; Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 = aaO zu 2 a).

    Damit wird offenbar das angesprochen, was in BGHZ 57, 25, 32 (und im Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 = aaO zu 2d am Ende) ausgeführt ist.

  • BGH, 05.06.2009 - V ZR 144/08  

    Unbefugtes Abstellen von Fahrzeugen auf Privatgrundstücken

    Das steht in adäquatem Zusammenhang (siehe dazu nur BGHZ 3, 261, 267 ; 57, 25, 27 f. ; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, 4. Aufl., Rdn. 52 ff.) mit der von dem Kläger verübten verbotenen Eigenmacht.

    Dies lässt die Ersatzpflicht des Klägers unberührt (vgl. nur BGHZ 57, 25, 29 f. ; 63, 189, 192 ; 132, 164, 166) .

  • BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95  

    Haftung des Flüchtenden für Verfolgungsschäden; Mitverschulden des Verfolgers

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluß auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGHZ 57, 25, 28 ff; 63, 189, 191 ff; 70, 374, 376; zuletzt Senatsurteile vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111, 112 und vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92 - VersR 1993, 843, 844).

    Zweifellos wird bei einem Polizeibeamten das nicht speziell durch die Umstände der Verfolgung begründete und deshalb zum allgemeinen Lebensrisiko gehörende "normale" Risiko der Nacheile mit den etwa dadurch ausgelösten Schäden des Verfolgers von dem beruflichen Einsatzrisiko umfaßt; es vermag daher auch bei einem Polizeibeamten mangels notwendigen inneren Zusammenhangs mit der Verfolgung nicht zu einer Gefahrenverlagerung auf den fliehenden Täter zu führen (vgl. BGHZ 57, 25, 32; Senatsurteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 - VersR 1971, 962, 963 f).

    Diese gründet sich vielmehr darauf, daß der Fliehende durch die Art seiner Flucht in vorwerfbarer Weise den Verfolger zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert hat; in dieser psychischen Beeinflussung mit dem dadurch ausgelösten Entschluß zu pflichtgemäßer oder jedenfalls von der Rechtsordnung gewünschter Verfolgung mit ihrem besonderen Gefahrenpotential liegt das pflichtwidrige Verhalten des Fliehenden (vgl. BGHZ 57, 25, 29 ff, 63, 189, 192 ff; Senatsurteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - VersR 1976, 540, 541).

    Gerade die angemessene Mittel-Zweck-Relation, daß nämlich die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der Ergreifung des Fliehenden stehen dürfen, ist aber der wesentliche Gradmesser bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Herausforderung zur Verfolgung mit der Überbürdung des gesteigerten Verletzungsrisikos auf den Fliehenden (vgl. BGHZ 57, 25, 31 f; 63, 189, 192 f).

    Demgemäß hat der erkennende Senat auch stets entscheidend allein darauf abgestellt, ob der Fliehende, für ihn erkennbar, durch sein Weglaufen in zurechenbarer Weise eine Lage erhöhter Verletzungsgefahr für den Verfolger geschaffen hat und ob er mit einer Verfolgung hat rechnen müssen (vgl. BGHZ 57, 25, 28, 32 f; 63, 189, 191, 193, 195; Urteile vom 13. Juli 1971 - IV ZR 165/69 - aaO. S. 963; vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - aaO. S. 541 und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - aaO. S. 112).

    Zwar setzt, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, die Schadenszuweisung bei psychischer Verursachung voraus, daß sich der Eingreifende nicht nur überhaupt, sondern gerade auch in der gewählten Art und Weise zum Handeln herausgefordert fühlen durfte (BGHZ 57, 25, 31; 63, 189, 193; Senatsurteile vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 - aaO. S. 963 und vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - aaO. S. 541).

    Der erkennende Senat hat deshalb auch bereits wiederholt Entscheidungen gebilligt, in denen der Tatrichter auf solcher Grundlage zu einer Schadensteilung gelangt war (BGHZ 57, 25, 31; Senatsurteil vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 - VersR 1964, 684 f sowie vom 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 und 117/65 - VersR 1967, 580, 581 f).

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