Rechtsprechung
BGH, 29.11.1971 - II ZR 8/70 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Einordnung von Jollenkreuzern als Schiffe im Sinne des Binnenschiffahrtsgesetzes - Führen eines Schiffes aus Gefälligkeit - Schadenersatz für Schäden, die Dritten durch die Gefälligkeit entstehen
- Institut für Transport- und Verkehrsrecht
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BinnSchG § 1; BinnSchG § 3; BinnSchG § 4; BinnSchG § 114
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 57, 309
- NJW 1972, 538
- MDR 1972, 489
- VersR 1972, 246
- DB 1972, 1018
Wird zitiert von ... (12) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.06.1951 - I ZR 27/51
Haftung des Schiffseigners
Auszug aus BGH, 29.11.1971 - II ZR 8/70
Rechtsprechung und Schrifttum haben deshalb bei der Erörterung dieser Frage entscheidend auf die Fahrzeuggröße abgehoben und als Schiff im Sinne des Binnenschiffahrtsgesetzes stets nur solche Fahrzeuge betrachtet, die eine "nicht ganz unbedeutende" Größe besitzen (BGHZ 3, 34, 43 [BGH 29.06.1951 - I ZR 27/51] ; BGH LM (Nr. 3) § 4 BinnSchG;… Vortisch/Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht 3. Aufl. Anm. 2 f und 5 b zu § 1 BinnSchG;… Wassermeyer, Der Kollisionsprozeß in der Binnenschiffahrt 4. Aufl. S. 50/51; vgl. auch Schaps/Abraham, Das deutsche Seerecht Bd. I S. 228 und Schlegelberger/Liesecke, Seehandelsrecht S. 5/6).Denn dieses Gesetz gilt auch für Schiffe, die zu Sport- oder Vergnügungszwecken bestimmt sind (BGHZ 3, 34, 43) [BGH 29.06.1951 - I ZR 27/51] .
§ 3 BinnSchG kommt allerdings unmittelbar nur zum Zuge, wenn ein Dienst verhältnis zwischen dem Schiffseigner und dem schuldhaft handelnden Besatzungsmitglied besteht (BGHZ 3, 34, 39 [BGH 29.06.1951 - I ZR 27/51] ;… vgl. auch Stenographische Berichte a.a.O. S. 313).
Nun ist aber in BGHZ 3, 34, 40 [BGH 29.06.1951 - I ZR 27/51] bereits ausgeführt, daß die Haftungsbestimmungen der §§ 3, 4, 114 BinnSchG entsprechend anzuwenden sind, wenn die Gleichheit der Interessenlage es gebietet, den Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren.
- BGH, 03.12.1964 - II ZR 117/63
Anwendbares Recht für die Schiffseignerhaftung bei mehreren beteiligten Staaten - …
Auszug aus BGH, 29.11.1971 - II ZR 8/70
Die Klägerin stützt deshalb den Klageanspruch nur noch auf § 3 BinnSchG, der, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, eine selbständige Anspruchsgrundlage gegenüber § 831 BGB darstellt (BGH VersR 1965, 230, 231) [BGH 03.12.1964 - II ZR 117/63] .
- KG, 28.01.1974 - 12 U 999/73
Motorjacht; Schiff; Eigner; Haftung; Schaden
§ 3 BinnSchG ist daher unmittelbar nur anzuwenden, wenn ein Dienstverhältnis zwischen Schiffseigentümer und dem schuldhaft handelnden Besatzungsmitglied bestanden hat (BGHZ 3, 34, 39 = NJW 1952, 64, 65; BGHZ 57, 309, 313 = NJW 1972, 538, 5401]).§ 3 BinnSchG ist vom BGH ferner für entsprechend anwendbar gehalten worden, wenn ein Jollenkreuzer nicht von der des Segelns unkundigen Eigentümerin, sondern von einem Bekannten der Eigentümerin aus Gefälligkeit dieser gegenüber geführt wird (BGHZ 57, 309 = NJW 1972, 5381] = VersR 1972, 246).
ZfB 72, 225 = BGHZ 57, 309.
In ZfB 72, 225 = BGHZ 57, 309 heißt es allgemein, die Haftungsbestimmungen der §§ 3, 4, 114 BSchG seien entsprechend anzuwenden, wenn die Gleichheit der Interessenlage es gebiete, dem Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren.
- OLG Karlsruhe, 29.04.2005 - 22 U 4/05
Verkehrssicherungspflicht; Bereichszuständigkeit; Schiffsgläubigerrecht
Außerdem ist die Haftung des Schiffseigners für das nautische Verschulden einer nicht in seinen Diensten stehenden Person angenommen worden, die das Schiff lediglich aus Gefälligkeit entweder geführt oder zeitweilig gesteuert hat (BGHZ 57, 309, 313;… BGH Urt. v. 1. März 1979 - II ZR 215/77, LM § 3 BinSchG Nr. 13 = VersR 1979, 570, 571).Insoweit ist für wesentlich angesehen worden, dass die im Rahmen des Schiffsbetriebes tätig gewordenen Personen typische Schiffsdienste verrichtet haben, mit denen erfahrungsgemäß besondere Gefahren verbunden sind, und die Gleichheit der Interessenlage es für geboten erscheinen ließ, dem Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren (vgl. BGHZ 3, 34, 40 f.; 26, 152, 155; 57, 309, 313).
- AG Waren (Müritz), 04.10.2011 - 3 C 241/11
Binnenschifffahrt: Einstandspflicht des gewerbsmäßigen Charterers von vermieteten …
(vgl. hierzu insgesamt Urteil des BGH vom 29.11.1971, II ZR 8/70, Rdz.10 und 12.).(vgl. insoweit Urteil des BGH vom 29.11.1971 II ZR 8/70, Rdz. 13.).
- OLG Köln, 19.09.1995 - 3 U 214/94
Haftungsrechtliche Regulierung eines Unfalls in der Binnenschifffahrt; Tatbestand …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt eine entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 1 Binnenschiffahrtsgesetz in Betracht, wenn die Gleichheit der Interessenlage es erfordert, einem durch einen Schiffsunfall Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren (BGHZ 3, 34, 40; BGHZ 57, 309, 313; BGH, VersR 1979, 570, 571).§ 3 Binnenschiffahrtsgesetz ist sinngemäß herangezogen worden, um einem Geschädigten einen Anspruch gegen den Eigner eines Jollenkreuzers zu gewähren, der von einem Bekannten des Eigners aus Gefälligkeit gesteuert wurde (BGHZ 57, 309, 313).
- BGH, 17.10.1983 - II ZR 97/83
Haftung beim Schubverband
Außerdem ist die Haftung des Schiffseigners für das nautische Verschulden einer nicht in seinen Diensten stehenden Person angenommen worden, die das Schiff lediglich aus Gefälligkeit entweder geführt oder zeitweilig gesteuert hat (BGHZ 57, 309, 313; Senatsurt. v. 1. März 1979 - II ZR 215/77, LM § 3 BinnSchG Nr. 13 = VersR 1979, 570, 571).Insoweit ist für wesentlich angesehen worden, daß die im Rahmen des Schiffsbetriebes tätig gewordenen Personen typische Schiffsdienste verrichtet haben, mit denen erfahrungsgemäß besondere Gefahren verbunden sind, und die Gleichheit der Interessenlage es für geboten erscheinen ließ, dem Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren (vgl. BGHZ 3, 34, 40 f.; 26, 152, 155; 57, 309, 313).
- BGH, 01.03.1979 - II ZR 215/77
Schiffseigner - Ausrüster - Haftung - Gefälligkeit - Kollision - Mitverschulden
Demnach kommt eine Haftung des Eigners oder des Ausrüsters eines Schiffes nach § 3 Abs. 1 BinnSchG nur für solche Personen in Betracht, die zu ihnen in einem Dienst verhältnis stehen (vgl. BGHZ 3, 34, 39; 26, 152, 157; 57, 309, 313; 70, 113, 115 und 127, 129).Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 3 Abs. 1 BinnSchG sinngemäß heranzuziehen, wenn die Gleichheit der Interessenlage es erfordert, einem durch einen Schiffsunfall Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren (BGHZ 57, 309, 313).
- OLG Köln, 04.12.2001 - 15 U 60/01
Transportrecht: Pflichten des Schiffsführers
So hat der BGH bereits mit Urteil vom 29.11.1971 (- II ZR 8/90 -, BGHZ 57, 309 = NJW 1972, 538) entschieden, dass sog. Jollenkreuzer mit einer Länge von etwa 6 bis 8 Metern und einer Segelfläche von ca. 20 m2 als Schiffe im Sinne des BSchG einzustufen sind. - BGH, 02.06.1977 - II ZR 67/75
Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Sportbootführer
Der Senat ist bereits in seinem - den gleichen Unfall betreffenden - Urteil vom 11. Juli 1974 - II ZR 109/73, VersR 1974, 1015 davon ausgegangen, daß das Kajütmotorboot des Beklagten als Schiff im Sinne des genannten Gesetzes anzusehen ist (vgl. auch BGHZ 57, 309 ff.; 62, 146, 152). - BGH, 17.12.1973 - II ZR 20/72
Sportbootunfall auf dem Rhein
Diese Ansicht berücksichtigt nicht, daß auch .solche Fahrzeuge, die, wie das 6, 40 m lange Sportboot des Klägers, ihrer Größe nach im Grenzbereich zwischen "Schiff" und "Boot" liegen und bestimmungsgemäß nicht durch Muskelkraft, sondern durch andere Kräfte (hier: durch einen 180 PS starken Motor) fortbewegt werden, als Schiff im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes zu betrachten sind (BGHZ 57, 309, 312; vgl. auch § 92 Abs. 3 BinnSchG n. F., worin es nunmehr ausdrücklich heißt, daß "als Schiffe im Sinne dieser Vorschriften auch Kleinfahrzeuge anzusehen sind"). - BGH, 11.07.1974 - II ZR 109/73
Schiffseigner-Schiffer - Haftung bei nautischem Verschulden - Sportmotorboot - …
Zwar trifft es zu, daß der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG lediglich von dem Schiffseigner spricht, somit nicht zwischen dem Schiffseigner-Schiffer eines gewerblich genutzten Fahrzeugs und dem eines Sportbootes - sofern es sich dabei um ein Schiff im Sinne des Binnenschiffahrtsgesetzes handelt (vgl. BGHZ 57, 309 ff.) - unterscheidet. - BGH, 27.04.1972 - IX ZR 287/69
Rechtsmittel
- BGH, 17.12.1973 - II ZR 20/73