Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1971 - V ZR 54/70   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 57, 47
  • NJW 1971, 1838
  • WM 1971, 1018



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Wird zitiert von ... (17)  

  • BGH, 27.06.2001 - VIII ZR 235/00  

    Auslegung der Bezeichnung des Schiedsgutachters in einer Schiedsgutachterklausel;

    Bei dieser Möglichkeit, der Schiedsgutachtenabrede ihre Geltung zu erhalten, wäre ein Zahlungsanspruch der Klägerin schon dem Grunde nach zur Zeit nicht gegeben, was im Rahmen von Zumutbarkeitserwägungen zu bedenken ist (vgl. BGHZ 57, 47, 50 f).

    Ist die Schiedsgutachtenabrede nicht mehr erfüllbar, ist entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Leistungsbestimmung durch Urteil zu treffen (BGHZ 57, 47, 52; BGH, Urteil vom 1. März 1996 - V ZR 327/94, NJW 1996, 1748; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 100/92, BGHR BGB § 319 Abs. 1 Satz 2, Schiedsgutachter 1 = NJW-RR 1994, 1314).

  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 226/94  

    Anfechtung einer Auflassungsvormerkung

    Freilich ist die Auflassungsvormerkung wie ein bedingtes Recht zu behandeln, solange der gesicherte Anspruch nicht endgültig festgestellt ist (vgl. Knott, MittRhNotK 1967, 586, 598; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth aaO § 119 Rdn. 11; auch BGHZ 57, 47, 48 f).
  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 100/92  

    Gerichtliche Bestimmung der Leistung bei fehlerhaftem Schiedsgutachten

    Enthält der Vertrag in einem solchen Fall keine Regelung über einen Ersatzgutachter, so ist die geschuldete Leistung in entsprechender Anwendung des BGB § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbs 2 durch gerichtliches Urteil zu bestimmen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14.07.1971 - V ZR 54/70 - BGHZ 57, 47).

    Die Ungewißheit, ob sie in einem dafür erforderlichen weiteren Rechtsstreit zum Ziel kommen könnte, und die damit jedenfalls verbundene ganz erhebliche Verzögerung der Durchsetzung des ihr möglicherweise zustehenden Zahlungsanspruchs machen es für sie unzumutbar, diesen Weg zu beschreiten (vgl. BGHZ 57, 47, 51 f.).

    Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, daß die Leistung immer dann durch das Gericht bestimmt werden soll, wenn sich die von den Vertragsparteien in erster Linie gewollte Bestimmung durch einen Dritten als nicht durchführbar erweist (BGHZ 57, 47, 52).

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