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   BGH, 13.01.1972 - VII ZR 81/70   

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https://dejure.org/1972,387
BGH, 13.01.1972 - VII ZR 81/70 (https://dejure.org/1972,387)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1972 - VII ZR 81/70 (https://dejure.org/1972,387)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1972 - VII ZR 81/70 (https://dejure.org/1972,387)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vertragsbestimmung - Handelsvertretervertrag - KünftigerAusgleichsanspruch - Anrechnung - Verstoß - Nichtigkeit - Provision - Gesamtvergütung - Berechnung - Rechtswirksamkeit - Parteiwille - Beweislast - Unternehmer

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Vorauserfüllung des AA des HV, Vorauserfüllungsvereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 89b Abs. 4 S. 1
    Umfang der Unabdingbarkeit des Ausgleichsanspruchs; Zulässigkeit der Vorauserfüllung

Papierfundstellen

  • BGHZ 58, 60
  • NJW 1972, 477
  • MDR 1972, 317
  • VersR 1972, 350
  • WM 1972, 293
  • BB 1972, 193
  • DB 1972, 328
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 06.02.2004 - 16 U 69/03

    Handelsvertretervertrag: Zur Zulässigkeit von vor Vertragsende getroffenen

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Januar 1972 (VII ZR 81/70, BGHZ 58, 60 = NJW 1972, 477 = DB 1972, 328 = BB 1972, 193 = WM 1972, 293) zur Wirksamkeit von Abreden über eine Vorauserfüllung des Ausgleichsanspruch grundsätzlich Stellung genommen.

    In seinem Urteil führt der Bundesgerichtshof aus, dass der Grundsatz der Unabdingbarkeit des Ausgleichsanspruches nicht so weit gehe, dass jegliche Abrede über eine "Vorauserfüllung" dieses Anspruchs unzulässig und nichtig wäre (BGHZ 58, 60, 64).

    Die Parteien bräuchten dann nur eine derartige Vertragsklausel zu vereinbaren, um genau das zu erreichen, was § 89 b Abs. 4 HGB gerade verhindern wolle, nämlich den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters praktisch im Voraus auszuschließen oder, was ebenfalls verboten sei, einzuschränken (BGHZ 58, 60, 64/65).

    Der Anschein, dass eine solche Abrede der Gesetzesumgehung dienen solle, verdichte sich, wenn zugleich vereinbart werde, dass der Handelsvertreter die empfangenen Vorauszahlungen auf den Ausgleichsanspruch auch dann behalten dürfe und nicht an den Unternehmer zurückzuzahlen brauche, wenn ihm bei Vertragsende gar kein oder nur ein geringerer Ausgleichsanspruch zustehe (BGHZ 58, 60, 65).

    Im zu entscheidenden Fall komme hinzu, dass die "Sondervergütung" prozentual auf alle von dem Kläger beigebrachten Abschlüsse gewährt werde; der Ausgleich knüpfe jedoch nach dem Gesetz (§ 89 b Abs. 1 HGB) nur an Geschäfte mit neuen Kunden an (BGHZ 58, 60, 65).

    Anders sei ein wirksamer Schutz vor einer Aushöhlung der zwingenden Vorschrift des § 89b Abs. 4 HGB nicht möglich; andernfalls wäre der Umgehung dieser Vorschrift Tür und Tor geöffnet (BGHZ 58, 60, 67).

    Deshalb habe es beim Ausgleichsanspruch einer zwingenden Vorschrift bedurft, um den Handelsvertreter wirksam vor eigener schädlicher Nachgiebigkeit in bezug auf den Bestand des künftigen Ausgleichsanspruchs zu schützen (BGHZ 58, 60, 67/68).

    Deshalb müsse diese Vorschrift in solchem Fall vor dem Grundsatz der Vertragsfreiheit bei Bemessung der Provision in der Regel den Vorrang haben (BGHZ 58, 60, 68).

    Die Beweislast dafür, dass diese Voraussetzungen vorlägen, treffe aber den Unternehmer (BGHZ 58, 60, 69).

    Nimmt er sie aber in den Vertrag mit dem Handelsvertreter auf, so muss er auch die sich daraus ergebenden Folgen tragen (BGHZ 58, 60, 69).

    Abgesehen davon, dass eine "Branchenüblichkeit" in manchen Fällen gar nicht feststellbar sein wird, muss immer auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles abgestellt werden; die "Branchenüblichkeit" der Provision kann immer nur einen Anhalt, ein Beweisanzeichen (Indiz) für die Bewertung des konkreten Falles abgeben (BGHZ 58, 60, 70).

    Es muss daher stets darauf abgestellt werden, ob sich im Einzelfall feststellen lässt, dass bei Berücksichtigung aller Umstände der Handelsvertreter sich auch ohne die Verrechnungsabrede mit einer Provision begnügt haben würde, wie sie dem Teil der vereinbarten Gesamtvergütung entspricht, der nach Abzug des vereinbarungsgemäß auf den Ausgleichsanspruch zu verrechnenden Teils verbleibt (BGHZ 58, 60, 70).

  • BGH, 14.07.2016 - VII ZR 297/15

    Handelsvertretervertrag: Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Anrechung eines

    Ist eine derartige Vertragsbestimmung hiernach nichtig, so ist der zur Anrechnung vorgesehene Teil der Vergütung als vom Unternehmer geschuldeter Teil der Gesamtvergütung anzusehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Januar 1972, VII ZR 81/70, BGHZ 58, 60).

    a) Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen getroffen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass bezüglich der Vereinbarung in § 5 Abs. 8 die Voraussetzungen erfüllt sind, die für die Wirksamkeit derartiger Anrechnungsabreden im Rahmen des § 89b HGB gegeben sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1972 - VII ZR 81/70, BGHZ 58, 60, 65 ff., juris Rn. 17 ff.).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt eine Vertragsbestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach ein Teil der dem Handelsvertreter laufend zu zahlenden Vergütung auf den künftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden soll, im Zweifel gegen die zwingende Vorschrift des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB und ist daher in der Regel gemäß § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 13. Januar 1972 - VII ZR 81/70, BGHZ 58, 60, 65 ff., juris Rn. 17 ff.).

    Die Beweislast dafür, dass diese Voraussetzung vorliegt, trifft den Unternehmer (BGH, Urteil vom 13. Januar 1972 - VII ZR 81/70, aaO, S. 69 ff., juris Rn. 33 ff.).

    Ist eine derartige Vertragsbestimmung wegen Verstoßes gegen § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB gemäß § 134 BGB nichtig, so ist der zur Anrechnung vorgesehene Teil der Vergütung als vom Unternehmer geschuldeter Teil der Gesamtvergütung anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1972 - VII ZR 81/70, aaO, S. 65 f., 71 f., juris Rn. 19, 38).

  • BGH, 23.09.1982 - VII ZR 183/80

    Nichtigkeit von gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßenen

    Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, daß ein vom Gesetz mißbilligter Erfolg nicht durch Umgehung des Gesetzes erreicht werden darf (vgl. auch BGHZ 58, 61, 65 [BGH 13.01.1972 - VII ZR 81/70]; BGH, NJW 1959, 332, 334).
  • BGH, 25.09.2002 - VIII ZR 253/99

    Klagebefugnis rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen

    Deshalb ist die Klausel an dem Grundsatz der Unabdingbarkeit des § 89 b Abs. 4 HGB zu messen; anderenfalls wäre ein wirksamer Schutz vor einer Aushöhlung der zwingenden Vorschrift des § 89 b Abs. 4 HGB durch scheinbare Provisionsvereinbarungen, mit denen eine Vereinbarung über den Ausgleichsanspruch verdeckt wird, nicht möglich (vgl. BGHZ 58, 60, 67).
  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

    Deshalb ist diese Klausel an dem Grundsatz der Unabdingbarkeit des § 89 b Abs. 4 HGB zu messen; anderenfalls wäre ein wirksamer Schutz vor einer Aushöhlung der zwingenden Vorschrift des § 89 b Abs. 4 HGB durch scheinbare Provisionsvereinbarungen, mit denen eine Vereinbarung über den Ausgleichsanspruch verdeckt wird, nicht möglich (vgl. BGHZ 58, 60, 67).
  • OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 11 U 136/14

    1. Im Rahmen eines Vertragshändlervertrages bestehen gegenseitige

    Der Hersteller darf Bestellungen nicht willkürlich und ohne vertretbare Gründe ablehnen (BGH BB 1972, 193).
  • BGH, 13.01.2000 - III ZR 342/98

    Leistungspflichten beim Franchisevertrag zum Betrieb eines Restaurants

    Die Beantwortung dieser Frage setzt eine bisher unterbliebene Auslegung des Vertrages durch den Tatrichter voraus, wobei die angegriffenen Klauseln, soweit es darauf noch ankommt, unter dem Gesichtspunkt zu würdigen sein können, ob dem Franchisegeber ein Dispositionsrecht in bezug auf die von ihm zu gewährende Unterstützung zusteht (vgl. hierzu Ekkenga, AG 1989, 301, 314; BGHZ 136, 295, 298; zum Eigenhändlervertrag BGH, Urteil vom 19. Januar 1972 - VIII ZR 86/71 - BB 1972, 193; zum Handelsvertretervertrag BGHZ 49, 39, 42) und sie zulässigerweise der Klägerin die Bestimmung des Umfangs ihrer Leistungspflichten überlassen (vgl. BGHZ 81, 229, 232; 93, 29, 34 f; 93, 252, 255, 257 ff; 124, 351, 362 f).
  • OLG Hamm, 02.09.1999 - 4 U 26/99

    - ZTG -, - Aral 4 -, Aral-Klausel, AA des TStH, Verbandsklage, Preisabrede,

    Letztlich entscheidend ist der wahre Sinn und Zweck einer Regelung, ob die freie Aushandlung der Provisionshöhe im Vordergrund steht oder die Abänderung des Ausgleichsanspruches des Handelsvertreters nach § 89 b HGB zu dessen Lasten (BGHZ 58, 60; BGH NJW 1983, 1727; Küstner u.a. a.a.O. Rdz. 1364, 1394).

    Andererseits darf eine unterschiedliche Festlegung dieser Vergütungsanteile aber auch nicht zu einer Aushöhlung des Ausgleichsanspruchs führen (BGHZ 58, 60).

  • BFH, 20.07.1988 - I R 250/83

    Laufende vorzeitige Teilzahlungen an einen Handelsvertreter auf seine künftige

    Im Falle einer Umgehung wäre die Anrechnung der Vorabentschädigungen auf den Ausgleichsanspruch unbeachtlich und nichtig und die Beträge als Teil der geschuldeten Provision (§ 87 HGB) anzusehen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 13. Januar 1972 VII ZR 81/70, BGHZ 58, 60, 65).
  • OLG Hamm, 09.12.2015 - 8 U 26/15

    Formularmäßige Vereinbarung der Kündigung der Mitgliedschaft in einer

    Auch soweit das Gesetz ein ausdrückliches Umgehungsverbot nicht enthält, ist bei der Umgehung eines Verbotsgesetzes § 134 BGB dann anwendbar, wenn durch andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten der Zweck des betreffenden Verbotsgesetzes vereitelt wird (BGHZ 58, 60; 85, 39; BGH ZIP 1991, 110).
  • LG Rostock, 06.08.2010 - 10 O 137/10

    Versicherungsrecht: Wirksamkeit einer Ausgleichsvereinbarung über Abschluss- und

  • FG München, 26.02.2013 - 6 K 2742/12

    Tarifbegünstigung des § 34 EStG bei einer Entschädigung, die auf den späteren

  • BGH, 12.12.1985 - I ZR 62/83

    Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1 HGB bei entsprechender Eingliederung in die

  • BGH, 16.11.1972 - VII ZR 53/72

    Anforderungen an den Umfang der Karenzentschädigung des Handelsvertreters;

  • OLG Hamm, 22.06.1993 - 19 U 35/93

    Belieferung des Franchisenehmers durch den Franchisegeber

  • OLG Köln, 07.12.1987 - 21 U 12/87
  • OLG München, 03.05.2000 - 7 U 2620/99

    Pflichten des Handelsvertreters bei Einsatz von Untervertretern

  • LG Düsseldorf, 10.02.2011 - 11 O 401/10

    Nichtigkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung bezüglich der Abschlusskosten und

  • VGH Bayern, 23.03.1994 - 4 N 92.3580

    Änderung der Zuständigkeit eines Referenten durch Änderung der Geschäftsordnung

  • OLG Karlsruhe, 12.12.1972 - 8 U 63/72

    Abgrenzung HV / AN, Scheinselbständigkeit, Status eines Vermittlers,

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