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   BGH, 14.01.1972 - V ZR 173/69   

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BGH, 14.01.1972 - V ZR 173/69 (https://dejure.org/1972,1258)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1972 - V ZR 173/69 (https://dejure.org/1972,1258)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1972 - V ZR 173/69 (https://dejure.org/1972,1258)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 58, 78
  • NJW 1972, 488
  • DNotZ 1972, 341
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.06.1960 - V ZR 105/59

    Gesetzliches Vorkaufsrecht der Aufbaugemeinden

    Auszug aus BGH, 14.01.1972 - V ZR 173/69
    Zum ändern ergebe sich aus der Rechtsnatur des Wiederkaufsrechts (Hinweis auf RGZ 121, 367; BGHZ 29, 107; 38, 369), [BGH 18.12.1962 - I ZR 54/61]daß der von der Beklagten zum Anlaß für die Ausübung des Vorkaufsrechts genommene Wiederkaufsfall vor dem Zeitpunkt liege, in dem das Vorkaufsrecht entstanden sei (18. August 1964); das Vorkaufsrecht könne aber nur ausgeübt werden, wenn der Vorkaufsverpflichtete einen Kaufvertrag nach der Begründung des Vorkaufsrechts abschließe (BGH LM BGB § 1098 Nr. 4; BGHZ 32, 383).

    In dem BGHZ 32, 383 veröffentlichten Urteil hat der Senat ausgeführt (S. 388), daß ein Vorkaufsrecht überhaupt nur den Kaufvertrag erfassen kann, der eine Bindung der Kaufvertragsparteien untereinander nach der Entstehung des Vorkaufsrechts schafft.

    Dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht, die im Gesetz im einzelnen bestimmten Grenzen der Auswirkung dieses Eingriffs in frühere Erwerbsrechte anderer entgegen dem Gesetzeswortlaut ohne hinreichende Anhaltspunkte für eine Gesetzeslücke zu erweitern (vgl. schon BGHZ 32, 383, 387) [BGH 15.06.1960 - V ZR 105/59].

  • BGH, 17.12.1958 - V ZR 51/57

    Wiederkaufserklärung einer Gemeinde

    Auszug aus BGH, 14.01.1972 - V ZR 173/69
    Zum ändern ergebe sich aus der Rechtsnatur des Wiederkaufsrechts (Hinweis auf RGZ 121, 367; BGHZ 29, 107; 38, 369), [BGH 18.12.1962 - I ZR 54/61]daß der von der Beklagten zum Anlaß für die Ausübung des Vorkaufsrechts genommene Wiederkaufsfall vor dem Zeitpunkt liege, in dem das Vorkaufsrecht entstanden sei (18. August 1964); das Vorkaufsrecht könne aber nur ausgeübt werden, wenn der Vorkaufsverpflichtete einen Kaufvertrag nach der Begründung des Vorkaufsrechts abschließe (BGH LM BGB § 1098 Nr. 4; BGHZ 32, 383).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in dem Streit um die Rechtsnatur des Wiederkaufs sich der Meinung des Reichsgerichts (RGZ 121, 367, 369) und Enneccerus (zuletzt Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 13. Bearb., § 116, II) angeschlossen, wonach durch die Wiederkaufsabrede bereits ein bedingter Anspruch auf Rückübereignung des Kaufgegenstands entsteht und die Wiederkaufserklärung die Ausübung eines Gestaltungsrechts darstellt, durch die der im Kaufvertrag bereits bedingt abgeschlossene Wiederkaufvertrag infolge des Eintritts der Bedingung wirksam wird (BGHZ 29, 107, 110 [BGH 17.12.1958 - V ZR 51/57]; 38, 369, 371 [BGH 19.12.1962 - V ZR 190/60]; 1965, 356, 357; vgl. demgegenüber von Gierke, Deutsches Privatrecht, Schuldrecht, § 195, VI S. 498 ff und zum Stand der Meinungen mit weiteren Nachweisen Soergel/Ballerstedt, BGB, 10. Aufl., vor § 497 Rdn. 7 und 8; Henrich, Vorvertrag, Optionsvertrag, Vorrechtsvertrag (1965) S. 238 Fußn. 21 und 22).

  • RG, 02.07.1928 - VI 63/38

    Wiederkaufrecht; Aufrechnung im Konkurs

    Auszug aus BGH, 14.01.1972 - V ZR 173/69
    Zum ändern ergebe sich aus der Rechtsnatur des Wiederkaufsrechts (Hinweis auf RGZ 121, 367; BGHZ 29, 107; 38, 369), [BGH 18.12.1962 - I ZR 54/61]daß der von der Beklagten zum Anlaß für die Ausübung des Vorkaufsrechts genommene Wiederkaufsfall vor dem Zeitpunkt liege, in dem das Vorkaufsrecht entstanden sei (18. August 1964); das Vorkaufsrecht könne aber nur ausgeübt werden, wenn der Vorkaufsverpflichtete einen Kaufvertrag nach der Begründung des Vorkaufsrechts abschließe (BGH LM BGB § 1098 Nr. 4; BGHZ 32, 383).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in dem Streit um die Rechtsnatur des Wiederkaufs sich der Meinung des Reichsgerichts (RGZ 121, 367, 369) und Enneccerus (zuletzt Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 13. Bearb., § 116, II) angeschlossen, wonach durch die Wiederkaufsabrede bereits ein bedingter Anspruch auf Rückübereignung des Kaufgegenstands entsteht und die Wiederkaufserklärung die Ausübung eines Gestaltungsrechts darstellt, durch die der im Kaufvertrag bereits bedingt abgeschlossene Wiederkaufvertrag infolge des Eintritts der Bedingung wirksam wird (BGHZ 29, 107, 110 [BGH 17.12.1958 - V ZR 51/57]; 38, 369, 371 [BGH 19.12.1962 - V ZR 190/60]; 1965, 356, 357; vgl. demgegenüber von Gierke, Deutsches Privatrecht, Schuldrecht, § 195, VI S. 498 ff und zum Stand der Meinungen mit weiteren Nachweisen Soergel/Ballerstedt, BGB, 10. Aufl., vor § 497 Rdn. 7 und 8; Henrich, Vorvertrag, Optionsvertrag, Vorrechtsvertrag (1965) S. 238 Fußn. 21 und 22).

  • BGH, 19.12.1962 - V ZR 190/60

    Allgemeines Kriegsfolgengesetz. Wiederkaufsrecht

    Auszug aus BGH, 14.01.1972 - V ZR 173/69
    Zum ändern ergebe sich aus der Rechtsnatur des Wiederkaufsrechts (Hinweis auf RGZ 121, 367; BGHZ 29, 107; 38, 369), [BGH 18.12.1962 - I ZR 54/61]daß der von der Beklagten zum Anlaß für die Ausübung des Vorkaufsrechts genommene Wiederkaufsfall vor dem Zeitpunkt liege, in dem das Vorkaufsrecht entstanden sei (18. August 1964); das Vorkaufsrecht könne aber nur ausgeübt werden, wenn der Vorkaufsverpflichtete einen Kaufvertrag nach der Begründung des Vorkaufsrechts abschließe (BGH LM BGB § 1098 Nr. 4; BGHZ 32, 383).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in dem Streit um die Rechtsnatur des Wiederkaufs sich der Meinung des Reichsgerichts (RGZ 121, 367, 369) und Enneccerus (zuletzt Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 13. Bearb., § 116, II) angeschlossen, wonach durch die Wiederkaufsabrede bereits ein bedingter Anspruch auf Rückübereignung des Kaufgegenstands entsteht und die Wiederkaufserklärung die Ausübung eines Gestaltungsrechts darstellt, durch die der im Kaufvertrag bereits bedingt abgeschlossene Wiederkaufvertrag infolge des Eintritts der Bedingung wirksam wird (BGHZ 29, 107, 110 [BGH 17.12.1958 - V ZR 51/57]; 38, 369, 371 [BGH 19.12.1962 - V ZR 190/60]; 1965, 356, 357; vgl. demgegenüber von Gierke, Deutsches Privatrecht, Schuldrecht, § 195, VI S. 498 ff und zum Stand der Meinungen mit weiteren Nachweisen Soergel/Ballerstedt, BGB, 10. Aufl., vor § 497 Rdn. 7 und 8; Henrich, Vorvertrag, Optionsvertrag, Vorrechtsvertrag (1965) S. 238 Fußn. 21 und 22).

  • BGH, 18.12.1962 - I ZR 54/61

    Öffentliche Fernsehwiedergabe von Sprachwerken

    Auszug aus BGH, 14.01.1972 - V ZR 173/69
    Zum ändern ergebe sich aus der Rechtsnatur des Wiederkaufsrechts (Hinweis auf RGZ 121, 367; BGHZ 29, 107; 38, 369), [BGH 18.12.1962 - I ZR 54/61]daß der von der Beklagten zum Anlaß für die Ausübung des Vorkaufsrechts genommene Wiederkaufsfall vor dem Zeitpunkt liege, in dem das Vorkaufsrecht entstanden sei (18. August 1964); das Vorkaufsrecht könne aber nur ausgeübt werden, wenn der Vorkaufsverpflichtete einen Kaufvertrag nach der Begründung des Vorkaufsrechts abschließe (BGH LM BGB § 1098 Nr. 4; BGHZ 32, 383).
  • BGH, 26.01.1973 - V ZR 2/71

    Rechtspflicht der Gemeinde zur Vorlage von Urkunden im Prozeß

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  • BGH, 14.01.2000 - V ZR 386/98

    Beendigung eines Wiederkaufsverhältnisses

    Durch die Wiederkaufserklärung wird - unabhängig von ihrer Rechtsnatur (Staudinger/Mader, BGB [1995] Vorbem. zu §§ 497 ff Rdn. 7; Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl. § 497 Rdn. 3) - der bereits bedingt abgeschlossene Wiederkaufvertrag mit dem Eintritt der Bedingung wirksam (BGHZ 29, 107, 110 ff; 38, 369, 371; 58, 78, 80; BGB-RGRK/Mezger, 12. Aufl. § 497 Rdn. 2; Staudinger/Mader aaO; MünchKomm-BGB/Westermann, 3. Aufl. vor § 497 Rdn. 4; Soergel/Huber, BGB 12. Aufl. vor § 497 Rdn. 8, 9; Erman/Grunewald, BGB 9. Aufl. § 497 Rdn. 3; vgl. auch - allerdings ohne ausdrückliche Einordnung der Wiederkaufserklärung als Ausübung eines Gestaltungsrechts - RGZ 69, 281 ff; 121, 367, 369 ff; RGZ 126, 308, 312; Palandt/Putzo, aaO).
  • BGH, 22.09.1994 - IX ZR 251/93

    Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts bei einem Grundstückskaufvertrag

    Diese sicherte den von dem Wiederkaufsrecht zu unterscheidenden (BayObLG NJW-RR 1986, 1209, 1210; OLG Bamberg JurBüro 1973, 665, 666), durch dessen Ausübung "bedingten" künftigen Rückauflassungsanspruch (BGHZ 58, 78, 82; BGH, Urt. v. 22. April 1959 - V ZR 193/57, LM BGB § 883 Nr. 6).
  • BayObLG, 19.09.1985 - BReg. 2 Z 90/85

    Verlangen der Vorlage einer sog. Negativbescheinigung der Gemeinde durch das

    Das Bundesbaugesetz hat die Entstehungsvoraussetzungen des gemeindlichen Vorkaufsrechts unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten selbständig geregelt, lehnt sich aber hinsichtich des Vorkaufsfalls und der Ausübung des Vorkaufsrechts eng an die zivilrechtlichen Vorschriften an (BGH NJW 1972, 488 ; BGHZ 90, 174 /178).
  • OLG Brandenburg, 29.09.2016 - 5 U 108/14

    Kaufvertragsrecht: Ausübung eines vertraglich vereinbarten Wiederkaufsrecht beim

    Zwar hat der Kläger gegen die Ausübung des Rechts Widerspruch eingelegt, innerhalb dessen auch zu prüfen sein wird, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts im Fall des Wiederkaufs überhaupt möglich ist (vgl. BGHZ 58, 78).
  • OVG Niedersachsen, 25.10.2023 - 4 LA 142/22

    Auswirkungen; vorteilhaft Auswirkungen; positiv Effekt; Vorkaufsrecht;

    Da das gesetzliche naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG nicht der Eintragung in das Grundbuch bedarf, bedeutet die Anwendung des § 1098 Abs. 2 BGB auf dieses Recht, dass anstelle des Zeitpunkts der Eintragung der Zeitpunkt seiner Entstehung tritt (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1972 - V ZR 173/69 -, juris Rn. 14 zu der dinglichen Wirkung eines besonderen Vorkaufsrechts nach früherer Rechtslage gemäß §§ 24, 25 BBauG ).
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