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   BGH, 21.06.1972 - IV ZR 69/71   

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https://dejure.org/1972,545
BGH, 21.06.1972 - IV ZR 69/71 (https://dejure.org/1972,545)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1972 - IV ZR 69/71 (https://dejure.org/1972,545)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1972 - IV ZR 69/71 (https://dejure.org/1972,545)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vollzug einer Schenkung mit der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch - Durchgreifen der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses - Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflichtteilsergänzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 59, 210
  • NJW 1973, 40
  • MDR 1973, 207
  • DNotZ 1973, 101
  • DB 1973, 61
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 09.02.1903 - IV 328/02

    Schenkung zum Nachteil Pflichtteilsberechtigter.

    Auszug aus BGH, 21.06.1972 - IV ZR 69/71
    Diese Rechtsansicht wird jedoch ohne jede Begründung nur unter Berufung auf die Entscheidungen RGZ 54, 241; 58, 124; 80, 135 und OLG 6, 335 gestützt.
  • BGH, 23.05.2012 - IV ZR 250/11

    BGH erkennt Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Schenkungen des Erblassers

    Der Pflichtteilsergänzungsanspruch - hier eines Abkömmlings - nach § 2325 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestand (Abkehr von den Senatsurteilen vom 21. Juni 1972, IV ZR 69/71, BGHZ 59, 210 und vom 25. Juni 1997, IV ZR 233/96, ZEV 1997, 373).

    Demgegenüber setzt der Anspruch nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung sowohl im Zeitpunkt des Erbfalles als auch schon zur Zeit der Schenkung bestanden hat, - sogenannte Theorie der Doppelberechtigung (so bisher Senatsurteile vom 21. Juni 1972 - IV ZR 69/71, BGHZ 59, 210, 212 ff.; vom 25. Juni 1997 - IV ZR 233/96, ZEV 1997, 373 unter I 3; so auch OLG Köln ZEV 2005, 398; LG Dortmund ZEV 1999, 30; Palandt/Weidlich, § 2325 Rn. 4; Keller, ZEV 2000, 268, 269 f.; Bestelmeyer, FamRZ 1998, 1152, 1155-1157).

    cc) Dem steht eine etwaige Veränderung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht entgegen (so noch Senatsurteil vom 21. Juni 1972 aaO 212-214).

    ee) Ohne Bedeutung ist bei dem hier zur beurteilenden Pflichtteilsergänzungsanspruch von Abkömmlingen, dass derjenige, der erst nach der Schenkung pflichtteilsberechtigt geworden sei, beim Erblasser nie andere Vermögensverhältnisse kennengelernt habe als diejenigen, die nach der Schenkung vorhanden gewesen seien (so Senatsurteil vom 21. Juni 1972 aaO 215 für einen erst nach der Schenkung pflichtteilsberechtigt gewordenen neuen Ehegatten).

  • OLG Hamm, 27.10.2016 - 10 U 61/07

    Pflichtteilsergänzungsanspruch; Miterben als Gesamtschuldner; Bewertung von

    Nach der sog. Theorie der Doppelberechtigung (dazu BGHZ 59, 210, 212 = NJW 1973, 40 f.; NJW 1997, 2726), wonach die Pflichtteilsberechtigung des Anspruchstellers nicht erst beim Erbfall, sondern auch bereits im Zeitpunkt der Zuwendung hätte bestanden haben müssen, würde das nur zu einer Quote von 1/6 führen.
  • OLG Koblenz, 13.07.2006 - 7 U 1801/05

    Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen einer vom Erblasser an den überlebenden

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass beeinträchtigende Schenkungen nur insoweit zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch der Beklagten führen, als sie im Zeitpunkt der Schenkung bereits pflichtteilsberechtigt war (vgl. BGHZ 59, 210 und BGH NJW 1997, 2676); das gilt auch hinsichtlich des Forstgutes B..., soweit das lebenslange Pachtrecht für den Erblasser entsprechend dem Vortrag der Beklagten bereits bei der Schenkung vorbehalten worden sein sollte (BGH NJW 1997, 2676).
  • OLG Hamm, 11.10.2011 - 10 U 97/09
    Zwar mag der Wortlaut eine einschränkende Auslegung der Ergänzungspflicht durchaus zulassen ( so BGH, NJW 1973, 40).

    Richtig weisen indes auch die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs darauf hin, dass die Entstehungsgeschichte des § 2325 BGB gegen eine Begrenzung der Ausgleichspflicht spricht (BGH, NJW 1973, 40, 41; MDR 1997, 741, Juris-Rn. 5).

    Soweit der Bundesgerichtshof auf die im Vergleich zum ausgehenden 19. Jahrhundert geänderten sozialen Verhältnisse verweist (BGH, NJW 1973, 40), vermag dies nicht ohne weiteres einen abweichenden Regelungsgehalt der Norm zu rechtfertigen, weil es Aufgabe des Gesetzgebers bleibt, die Rechtslage an neue Lebenswirklichkeiten anzupassen.

    Der Bundesgerichtshof rechtfertigt diesen Gedanken im Wesentlichen damit, dass die "Erberwartung" des später hinzugekommenen Pflichtteilsberechtigten nicht enttäuscht werde, wenn er von vorherigen Zuwendungen nicht profitiere (BGH, NJW 1973, 40, 41; MDR 1997, 741, Juris-Rn. 13; so auch LG Dortmund, ZEV 1999, 30 f).

    Demgegenüber lässt sich die zeitliche Befristung der Ausgleichspflicht in § 2325 Abs. 3 BGB nicht für die Annahme heranziehen, dass die Vorschrift primär eine bestimmte Erberwartung schützen wolle (so aber BGH, NJW 1973, 40, 41).

    Zwar hatte der Gesetzgeber durchaus im Blick, dass sich nach Fristablauf iSv § 2325 Abs. 3 BGB nicht nur die Lebenswirklichkeit des Erblassers den geminderten Vermögensverhältnissen angepasst hatte, sondern auch eine Gewöhnung der pflichtteilsberechtigten Angehörigen eingetreten sein dürfte (BGH, NJW 1973, 40, 41).

    Hängt die Ergänzungspflicht davon ab, ob "das rechtliche Verhältnis, das den Pflichtteilsanspruch begründet oder aus dem der Pflichtteilsberechtigte hervorgegangen ist" (BGH, NJW 1973, 40, 41) zum Zeitpunkt der Schenkung schon bestand, so schließt dies unweigerlich zumindest die nichtehelich geborenen Abkömmlinge bzw. Abkömmlinge aus einer späteren Ehe von der gem. § 2325 BGB bezweckten Teilhabe am Erblasservermögen aus, was mit den Wertungen von Art. 6 Abs. 1, Abs. 5 GG nicht vereinbar wäre (so auch BGH, MDR 1997, 741, Juris-Rn. 6; Otte, ZEV 1997, 375).

    Da das Pflichtteilsrecht und damit auch der Ergänzungsanspruch indes nach § 2303 Abs. 1 BGB an die gesetzliche Erbenstellung anknüpfen , ließe sich die Begrenzung der Ausgleichspflicht auch weder mit dem Erbrecht noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren, zumal die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Geburt (bzw. Zeugung, vgl. BGH, NJW 1973, 40, 41) rein zufällig ist und mit dem Sinn und Zweck der Ausgleichspflicht in keinem Zusammenhang steht (Staudinger/Olshausen, BGB 2006, § 2325, Rn. 66).

    Nicht überzeugend ist es schließlich, auf die jeweilige "Schutzbedürftigkeit" des Anspruchstellers (BGH, MDR 1997, 741, Juris-Rn. 14) bzw. darauf abzustellen, ob die Anwendung des § 2325 BGB zu "unbilligen" oder "gerechten" Ergebnissen (BGH, NJW 1973, 40, 41) führt.

  • BGH, 25.06.1997 - IV ZR 233/96

    Schutzzweck des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

    Diese grundsätzliche Frage hat der Senat durch das Urteil vom 21. Juni 1972 (BGHZ 59, 210) verneint.

    Das Urteil stellte sich gegen die der Entstehungsgeschichte zu entnehmende Wertung (vgl. zur Entstehungsgeschichte BGHZ 59, 210, 212 f. sowie v. Lübtow, Festschrift für Bosch 1976, 573, 585 ff.) und die einhellige Meinung im Schrifttum (vgl. BGHZ 59, 213 [BGH 21.06.1972 - IV ZR 69/71] sowie Bosch in FamRZ 1973, 90).

    Das Urteil vom 21. Juni 1972 wollte in einem seine Entscheidung nicht tragenden Teil der Begründung (BGHZ 59, 210, 216) zum Beginn der Anspruchsberechtigung aus § 2325 BGB eine Unterscheidung hinsichtlich ehelicher und nichtehelicher Abkömmlinge treffen.

    Die objektiv zu beschreibende Wirkweise des § 2325 Abs. 1 BGB führt anerkanntermaßen zu einer Art Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGHZ 59, 212 [BGH 21.06.1972 - IV ZR 69/71] Mitte).

    Er hatte keinen vorigen Stand und kannte keine anderen Vermögensverhältnisse als die nach der Schenkung (BGHZ 59, 215 [BGH 21.06.1972 - IV ZR 69/71]).

  • BGH, 07.03.2001 - IV ZR 258/00

    Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages

    Dafür komme es auf den Zeitpunkt der Auflassung, nicht etwa der Umschreibung im Grundbuch an (BGHZ 59, 210, 211), hier also auf den 28. Juni und 28. September 1990.
  • OLG Koblenz, 28.08.2002 - 9 UF 745/01

    Passive Vererblichkeit einer den gesetzlichen Unterhaltsanspruch lediglich

    Zwar hat der BGH den Anspruch aus § 2329 BGB als Ergänzungsanspruch im Sinne des § 2325 BGB bezeichnet, von dem er sich nur der Art und dem Umfang der Haftung, nicht aber dem Grunde nach unterscheide (BGH NJW 1964, 1323); in einer anderen Entscheidung hat er ausgeführt, die Rechtsnatur des Pflichtteilsergänzungsanspruchs werde nicht dadurch verändert, dass er sich nach § 2329 BGB gegen den Beschenkten richte (BGH NJW 1973, 40 ff, 41).
  • BGH, 29.05.1974 - IV ZR 163/72

    Unterbrechung der Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs durch

    Schließlich wird auch nach der Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 59, 210, 216 [BGH 21.06.1972 - IV ZR 69/71] vom 21. Juni 1972 die Rechtsnatur des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht dadurch verändert, daß er sich nach § 2329 BGB gegen den Beschenkten richtet (der in dem entschiedenen Fall wie vorliegend der Erbe war).
  • OLG Köln, 13.10.2004 - 2 U 85/04

    Berücksichtigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach Wirksamkeit einer

    Zutreffend ist lediglich der Ausgangspunkt, wie auch das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht verkannt hat, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 59, 210 [216]; BGH NJW 1997, 2676) Pflichtteilsergänzungsansprüche nur durch solche Schenkungen ausgelöst werden, die zu einer Zeit gemacht worden sind, als das rechtliche Verhältnis, das den Pflichtteilsanspruch begründet oder aus denen der Pflichtteilsberechtigte hervorgegangen ist, schon bestand.
  • BFH, 14.03.1979 - II R 67/76

    Zum Zeitpunkt der Ausführung eines Schenkungsversprechens über ein Grundstück

    Die vom Senat nunmehr vertretene Rechtsauffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, wann eine versprochene Schenkung im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB bewirkt worden ist (vgl. das Urteil vom 21. Juni 1972 IV ZR 69/71, BGHZ 59, 210, 211; vgl. ferner zum Zeitpunkt der Verfügung über ein veräußertes Grundstück das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 1958 IV ZR 234/57, BGHZ 26, 274, 277).
  • FG Niedersachsen, 26.11.1997 - III 535/96

    Entstehung der Schenkungsteuerpflicht; Abgabe der Auflassung und

  • BayObLG, 29.09.2004 - 3Z BR 147/04

    Nachlasswert eines vom Erblassers aufgelassenen und erst nach seinem Tod

  • LG Hagen, 31.05.2007 - 9 O 258/00
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