Rechtsprechung
   BGH, 15.05.1952 - IV ZR 157/51   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 6, 121
  • NJW 1952, 929



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Wird zitiert von ... (24)  

  • BGH, 25.01.1988 - II ZR 320/87  

    Zulässigkeit des Widerrufs eines Überweisungsauftrags; Entstehungszeitpunkt der

    Die Rechtsprechung geht mit der herrschenden Lehre davon aus, daß die Gutschrift sich als abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der Bank gegenüber dem Kunden darstellt (BGHZ 6, 121, 124; BGHZ 26, 167, 171; BGH, Urt. v. 18.3.1970 - VIII ZR 228/67, WM 1970, 751 und Urt. v. 20.11.1970 - V ZR 58/69, WM 1970, 110).

    Die Annahme der Gutschrift durch den Begünstigten ist nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 9.3.1951 - I ZR 38/5O, NJW 1951, 437, BGHZ 6, 121, 123); er braucht von der Gutschrift auch keine Kenntnis zu erlangen (vgl. Liesecke, WM 1975, 229).

    Die Ansicht, die bereits die Eingabe der Belege in die Datenverarbeitung genügen läßt, berücksichtigt nicht hinreichend, daß eine Geldüberweisung der Barzahlung hinsichtlich der Erfüllung nur dann wirtschaftlich gleich erachtet werden kann, wenn jene dem Verfügungsbereich des Gläubigers (Überweisungsempfängers) so nahe gerückt worden ist, daß dieser das Buchgeld wie bares Geld verwerten kann (BGHZ 6, 121, 125 u. Sen.Urt. v. 21.12.1981 - II ZR 27O/79, WM 1982, 291).

  • BGH, 28.10.1998 - VIII ZR 157/97  

    Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung

    Das ist unter der - normalerweise gegebenen - Voraussetzung, daß allein der Gläubiger Verfügungsbefugnis über das Konto hat, in dem Augenblick der Fall, in dem der überwiesene Betrag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird (BGHZ 6, 121, 122; 58, 108, 109; 103, 143, 146).
  • BGH, 17.02.1994 - IX ZR 158/93  

    Erfüllung der Kaufpreisschuld eines Grundstückskäufers bei Hinterlegung des

    Mit der Kontogutschrift des Betrages wäre dessen Wert in das Vermögen der Klägerin übergegangen und spätestens jetzt deren Kaufpreisanspruch erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB ; vgl. BGHZ 6, 121, 122; BGH, Urt. v. 13. März 1953 - V ZR 92/51, NJW 1953, 897).
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