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   BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51   

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BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51 (https://dejure.org/1952,187)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1952 - V ZR 68/51 (https://dejure.org/1952,187)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1952 - V ZR 68/51 (https://dejure.org/1952,187)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Behandlung einer Entschädigungsforderung als Reichsmarkforderung - Ungewissheit, ob die Entschädigung in Land oder in Geld zu erfolgen hat - Bestehen einer Sonderregelung für Erbhöfe - Objektives Feststehen der zu zahlenden Entschädigungshöhe - Anspruch auf die Gewährung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 6, 91
  • NJW 1952, 871
  • MDR 1952, 482
  • DB 1952, 552
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • RG, 15.01.1924 - VII 407/23

    Enteignungsentschädigung und Geldentwertung.

    Auszug aus BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51
    Diese Rechtsprechung ging dahin, dass zwar für die Feststellung des Wertes des enteigneten Grundstücks der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs oder der Besitzeinweisung massgebend ist, dass aber die Entschädigung so festgesetzt werden muss, dass den Enteigneten dieser Wert in der in Festsetzungszeitpunkt geltenden Währung zukommt (RGZ 107, 228; 109, 259; 119, 27; 120, 174 u.a.; vgl. Mügel, Aufweisungsgesetz, 5. Aufl S 299).

    Nach Ansicht des Reichsgerichts hat der Enteignete ein Recht darauf, dass für die Berechnung der Entschädigungssumme der Geldstand zur Zeit des Urteils berücksichtigt wird, da er nur auf diese Weise die Entschädigung erhält, die ihm bei sofortiger Entschädigung zugeflossen wäre (RGZ 107, 228); das Reichsgericht betont, dass insoweit der Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB und der Wertanspruch wegen Entziehung oder Zerstörung einer Sache gleich zu behandeln seien and der Enteignete ein gleichwertiges Ersatzmittel müsse anschaffen können; der Enteignete müsse im Augenblick der Auszahlung der Entschädigung so viel an Kaufkraft erhalten, wie er habe aufgeben müssen.

  • BGH, 05.04.1952 - I ZR 123/51

    Aufrechnung mit Kriegssachschädenforderung

    Auszug aus BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51
    Der Oberste Gerichtshof hat diesen Anspruch in Gegensatz gestellt zu dem durch die Kriegssachschädenverordnung gewährten Anspruch auf Ersatz der (zukünftigen und daher unter Umständen in Deutscher Mark erwachsenden) Wiederherstellungskosten (ebenso OLG Hamburg, Betrieb 1951 S 1011, allerdings für einen Fall, in dem die Entschädigung nach § 26 Abs. 3 RLG schon vor der Währungsreform festgesetzt worden war; entgegengesetzt LG München MDR 1952, 46 zur Auslegung der KriegssachschädenVO vgl auch das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des I. Zivilsenats von 5. April 1952 I ZR 123/51).
  • BGH, 12.01.1951 - I ZR 43/50

    Transportschäden. Umstellung

    Auszug aus BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51
    Ebenso hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs solche Schadensersatzansprüche der Umstellung nach § 16 UmstG unterworfen, die nicht die Wiederbeschaffung des in Verlust geratenen Gegenstandes ermöglichen sollen, sondern ruf den Geldwert des Gegenstandes in einen bestimmten Zeitpunkt oder auf eine ziffernmässig festliegende Höchstgrenze abgestellt sind (BGHZ 1, 52 für Ansprüche aus §§ 85, 91 EVO).
  • BGH, 23.05.1951 - II ZR 126/50

    Vermietung von Baugeräten. Umstellung

    Auszug aus BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51
    In derselben Richtung bewegt sich schliesslich auch eine Entscheidung des II. Zivilsenats zu § 11 EMV, wonach bei Untergang vermieteter Baugeräte an Stelle des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages eine Barentschädigung gewährt werden muss; auch hier gelangt das Gericht zu der Annahme einer der Umstellung unterliegenden Reichsmarkverbindlichkeit des Mieters, da die Barentschädigung nicht dazu bestimmt sei, dem Vermieter die Wiederbeschaffung der in Verlust geratenen Geräte zu ermöglichen (BGHZ 2, 192 [196]).
  • LG München I, 25.06.1951 - 9 O 10/51
    Auszug aus BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51
    Der Oberste Gerichtshof hat diesen Anspruch in Gegensatz gestellt zu dem durch die Kriegssachschädenverordnung gewährten Anspruch auf Ersatz der (zukünftigen und daher unter Umständen in Deutscher Mark erwachsenden) Wiederherstellungskosten (ebenso OLG Hamburg, Betrieb 1951 S 1011, allerdings für einen Fall, in dem die Entschädigung nach § 26 Abs. 3 RLG schon vor der Währungsreform festgesetzt worden war; entgegengesetzt LG München MDR 1952, 46 zur Auslegung der KriegssachschädenVO vgl auch das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des I. Zivilsenats von 5. April 1952 I ZR 123/51).
  • RG, 11.03.1927 - VI 346/26

    Galgenberg - Art. 153 Abs. 2 WRV, Enteignungsbegriff, Denkmalschutz

    Auszug aus BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51
    Denn in vorliegenden Falle handelt es sich um eine Enteignung nach § 10 des Gesetzes von 4. Oktober 1937, und dort ist nur eine angemessene Entschädigung des Enteigneten vorgesehen (zu diesen Unterschied vgl RGZ 112, 189; 116, 268 [274]).
  • BGH, 08.02.1952 - V ZR 120/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51
    Für diesen Fall hat der Senat bereits in einer nicht veröffentlichten Entscheidung von 8. Februar 1952 (V ZR 120/50) ausgesprochen, dass eine Enteignungsentschädigung nicht zu den Geldwertansprüchen gehört, welche der Umstellung nicht unterliegen.
  • RG, 22.11.1927 - VI 302/27

    Geldentwertung

    Auszug aus BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51
    Diese Rechtsprechung ging dahin, dass zwar für die Feststellung des Wertes des enteigneten Grundstücks der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs oder der Besitzeinweisung massgebend ist, dass aber die Entschädigung so festgesetzt werden muss, dass den Enteigneten dieser Wert in der in Festsetzungszeitpunkt geltenden Währung zukommt (RGZ 107, 228; 109, 259; 119, 27; 120, 174 u.a.; vgl. Mügel, Aufweisungsgesetz, 5. Aufl S 299).
  • RG, 14.02.1928 - VII 421/27

    Verzinsung der Enteignungsentschädigung.

    Auszug aus BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51
    Diese Rechtsprechung ging dahin, dass zwar für die Feststellung des Wertes des enteigneten Grundstücks der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs oder der Besitzeinweisung massgebend ist, dass aber die Entschädigung so festgesetzt werden muss, dass den Enteigneten dieser Wert in der in Festsetzungszeitpunkt geltenden Währung zukommt (RGZ 107, 228; 109, 259; 119, 27; 120, 174 u.a.; vgl. Mügel, Aufweisungsgesetz, 5. Aufl S 299).
  • RG, 08.12.1925 - III 642/24

    Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51
    Denn in vorliegenden Falle handelt es sich um eine Enteignung nach § 10 des Gesetzes von 4. Oktober 1937, und dort ist nur eine angemessene Entschädigung des Enteigneten vorgesehen (zu diesen Unterschied vgl RGZ 112, 189; 116, 268 [274]).
  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55

    Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages

    Haben der Unternehmer und der Enteignete durch Feststellungsvertrag die Entschädigung für ein vor der Währungsreform enteignetes Grundstück vereinbart und sind sie dabei entsprechend der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 6, 91) beide irrtümlich von einem Umstellungssatz 10:1 ausgegangen, so steht ein im Vertrag enthaltenes Anerkenntnis voller Befriedigung der Ansprüche aus der Enteignung einer Nachforderung des Enteigneten wegen Umstellung 1:1 nicht entgegen.

    Die Beklagte könne sich nicht auf den Vertrag vom 17. April 1953 berufen, da die Klägerin die Abrechnung der Beklagten damals nur deshalb als richtig anerkannt habe, weil sie auf Grund der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auf Grund der Entscheidung des V. Senats vom 9. Mai 1952 (BGHZ 6, 91) irrtümlich angenommen habe, daß das Gesetz ihren Entschädigungsanspruch im Verhältnis 10:1 umgestellt habe.

  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

    Erst durch eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes vom 16. November 1953 wurde geklärt, daß solche Ansprüche als Geldwertansprüche nicht der Umstellung unterlägen, da nach Ansicht des Gerichts eine Befriedigung nur im Verhältnis 10 RM : 1 DM den Grundsatz der ausgleichenden Gerechtigkeit in unerträglicher Weise verletzen würde (BGHZ 11, 156 [166]; vgl. auch BGHZ 7, 96 [103]; a. A. BGHZ 6, 91 [96 f.]).
  • BGH, 13.12.1962 - III ZR 127/61

    Rechtsmittel

    Ob die Klägerin diese Rechtsansicht nach den Entscheidungen in BGHZ 5, 214 und 6, 91 gewonnen und ob sie von der Gesetzmäßigkeit einer Umstellung im Verhältnis 10: 1 überzeugt gewesen sei, oder ob sie lediglich davon ausgegangen sei, daß ein Festhalten an ihrem früheren Standpunkt keinen Zweck mehr habe, sei belanglos.

    Das Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1952 (BGHZ 6, 91), das für eine Enteignungsentschädigung ebenfalls ein Umstellungsverhältnis von 10: 1 vorsah, war ihnen noch nicht bekannt.

    Dabei übersieht die Revision: Zu dieser Zeit hätte die genaueste Erkundigung und Prüfung der Rechtslage nur zu dem Ergebnis führen können, daß das Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Februar 1952 (BGHZ 5, 214) sich zwar auf eine Kaufpreisforderung bezog, daß aber der V. Zivilsenat in einem weiteren Urteil vom 9. Mai 1952 (BGHZ 6, 91) in dem gleichen Sinne über die Umstellung einer Entschädigungsforderung wegen Enteignung entschieden hatte, wobei er sich auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung vom 8. Februar 1952 - V ZR 120/50 - bezog (BGHZ 6, 91, 96) [BGH 09.05.1952 - V ZR 68/51].

    Nachdem aber der Bundesgerichtshof gesprochen hatte, und zwar - wie die Klägerin dies nach BGHZ 5, 214 möglicherweise irrig, nach BGHZ 6, 91 sinngemäß aber richtig verstanden hatte - für ein Umstellungsverhältnis 10: 1, lag die von den Parteien bislang vermißte höchstrichterliche Rechtsprechung vor; der Rechtsprechungsvorbehalt ging damit - aus der damaligen Sicht der Klägerin - ins Leere.

  • BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53

    Umstellung der Enteignungsentschädigung

    - Daß der vorlegende Senat mit seiner Frage auf diese Besonderheit des Sachverhalts abgezielt hat, geht auch daraus hervor, daß er die grundsätzliche Bedeutung der zu treffenden Entscheidung u.a. damit begründet, er selbst habe in BGHZ 7, 96 zu der umstellungsrechtlichen Behandlung von Entschädigungen für Enteignung und verwandte öffentlich-rechtliche Eingriffe einen anderen Standpunkt eingenommen als der V. Zivilsenat in der Entscheidung BGHZ 6, 91; seien auch die beiden Entscheidungen in Anwendung verschiedener Rechtssätze getroffen und daher formal vereinbar, so werde doch in beiden Entscheidungen der Fall behandelte daß eine öffentlich-rechtliche Entschädigung für einen vor der Währungsreform erfolgten Eingriff vor dem Währungsstichtag noch nicht festgesetzt worden sei.

    In Bezug auf diese allgemeine Frage hat der III. Zivilsenat in seinem Urteil BGHZ 7, 96 entschieden, der Anspruch auf Entschädigung in Geld für eine enteignende Beschlagnahme von Waren auf Grund des § 21 PVG, die vor der Währungsreform durchgeführt worden sei, unterliege nicht der Umstellung durch das Umstellungsgesetz, während der V. Zivilsenat in seinem Urteile BGHZ 6, 91 entschieden hat, der Entschädigungsanspruch auf Geld für eine vor der Währungsreform durchgeführte Grundstücksenteignung unterliege der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz im Verhältnis 10: 1.

    Aus diesen Erwägungen ist der V. Zivilsenat in seinem Urteil vom 9. Mai 1952 (BGHZ 6, 91 [96 ff]) dazu gelangt, § 16 des UmstG anzuwenden und die Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Festsetzung im Verhältnis 10: 1 in Deutsche Mark umzustellen.

  • BGH, 22.01.1959 - III ZR 186/57

    Letzte Tatsachenverhandlung als Stichtag für die Festsetzung der

    Die von Maury genannte Entscheidung in NJW 1952, 871, 872 = BGHZ 6, 91 ist durch die Rechtsprechung desselben Senats überholt (vgl. BGHZ 12, 357).
  • BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52

    Enteignung zwecks Wohnungsbau

    Bei der erneuten Beurteilung wird das Berufungsgericht gemäß BGHZ 6, 91 [99] zu berücksichtigen haben, daß die Höhe der Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken durch den Preisstop beeinflußt ist.

    Der erkennende Senat hat in BGHZ 6, 91 ausgesprochen, der Entschädigungsanspruch des Enteigneten sei dann eine Reichsmarkforderung und unterliege als solche der Umstellung im Verhältnis 10: 1 nach § 16 UmstG, wenn die Enteignung selbst vor dem Währungsstichtag durchgeführt worden ist.

  • BGH, 14.07.1952 - III ZR 95/51

    Polizeiliche Beschlagnahme. Schadensersatz

    Der V. Zivilsenat hat in zwei Urteilen vom 8. Februar 1952 (V ZR 120/50) und vom 9. Mai 1952 (V ZR 68/51, BGHZ 6, 91) ausgesprochen, daß Ansprüche auf Entschädigung wegen der Enteignung von Grundstücken als Geldsummenansprüche nach § 16 UmstG im Verhältnis 10: 1 in Deutsche Mark umzustellen seien.
  • BGH, 04.06.1954 - V ZR 10/54

    Preisstop bei Enteignungsentschädigung

    Für die Beachtung der Höchstpreise des Grundstücksverkehrs auch im Enteignungsverfahren hat sich der Senat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. BGHZ 6, 91 [99] und 12, 357 [376]).
  • BGH, 16.05.1956 - V ZR 146/54

    Rechtsmittel

    Richtig ist zwar, daß die Preisvorschriften auch bei der Festsetzung der Entschädigung für enteignete Grundstücke zu berücksichtigen sind, wie der Senat wiederholt entschieden hat (BGHZ 6, 91 [99]; 12, 357 [376]; 13, 378).
  • BGH, 04.10.1962 - III ZR 10/61

    Enteignungsentschädigung und Allgemeines Kriegsfolgengesetz

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  • BGH, 28.06.1954 - III ZR 49/53

    Berechnung der Vergütung nach 26 Abs. 1 RLG

  • BGH, 28.01.1959 - V ZR 153/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.07.1955 - V ZR 51/54

    Revisibilität von Landesrecht

  • BGH, 24.11.1954 - II ZR 283/53

    Arbeitgeber. Pensionskassenrenten

  • BGH, 27.04.1964 - III ZR 9/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.05.1954 - III ZR 42/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.12.1957 - III ZR 164/56

    Rechtsmittel

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