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   BGH, 22.02.1973 - III ZR 162/70   

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https://dejure.org/1973,347
BGH, 22.02.1973 - III ZR 162/70 (https://dejure.org/1973,347)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1973 - III ZR 162/70 (https://dejure.org/1973,347)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1973 - III ZR 162/70 (https://dejure.org/1973,347)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • DFR

    Aufopferungsanspruch aus haftbedingtem Gesundheitsschaden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inhaftierung - Untersuchungshaft - Untersuchungsgefangener - Strafgefanfener - Freiheitsentziehung - Sonderopfer - Haftschäden - Opferentschädigung - Aufopferungsentschädigung

Papierfundstellen

  • BGHZ 60, 302
  • NJW 1973, 1322
  • MDR 1973, 747
  • VersR 1973, 741
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.02.1956 - III ZR 175/54

    Verhältnis von Wehrdienstbeschädigung und 'Aufopferung'

    Auszug aus BGH, 22.02.1973 - III ZR 162/70
    Ein solcher Eingriff kann einen Aufopferungsanspruch begründen, wenn dem Betroffenen damit ein Sonderopfer auferlegt wird, wenn er nämlich den Eingriff im Interesse der Allgemeinheit und im Gegensatz zu anderen, die sich in gleicher Lage befinden, hinnehmen muß, ohne sich ihm entziehen zu können (vgl. BGHZ 45, 58, 76, 77; 36, 379, 388; 25, 237, 240; 20, 61, 64; 13, 88, 92; 9, 83, 88, 90; BGH NJW 1970, 1230 u.a. VersR 1960, 807, 810).

    Nichts anderes kann, schon wegen des in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes garantierten Rechts auf körperliche Unversehrtheit (vgl. BGHZ 20, 61, 70; Hamann/Lenz, GG, 3. Aufl., Art. 2 Anm. B 9) für Strafgefangene gelten; in der Dienst- und Vollzugsordnung vom 1. Dezember 1961 (DVollzO) kommt daher auch verschiedentlich zum Ausdruck (vgl. etwa die Nr. 68 Abs. 2, 106 ff, insbesondere 112), daß der Strafgefangene möglichst vor Körperschaden zu bewahren ist.

    Für die Bestimmung der Opfergrenze, bei deren Überschreiten der Staat nach Aufopferungsrecht eine angemessene Entschädigung zu leisten hat, ist vielmehr darauf abzustellen, wie sich die Vermögenslage des Betroffenen infolge der Verletzung, hier also des Klägers nach dem Verlust des Auges, darstellt (vgl. BGHZ 45, 290, 295; 28, 297, 301; 22, 43, 48; 20, 61, 69; vgl. auch Bender, Staatshaftungsrecht, 1971, Rdnr. 44 und 350).

  • BGH, 03.11.1958 - III ZR 139/57

    Amtspflichten der Lehrer

    Auszug aus BGH, 22.02.1973 - III ZR 162/70
    Für die Bestimmung der Opfergrenze, bei deren Überschreiten der Staat nach Aufopferungsrecht eine angemessene Entschädigung zu leisten hat, ist vielmehr darauf abzustellen, wie sich die Vermögenslage des Betroffenen infolge der Verletzung, hier also des Klägers nach dem Verlust des Auges, darstellt (vgl. BGHZ 45, 290, 295; 28, 297, 301; 22, 43, 48; 20, 61, 69; vgl. auch Bender, Staatshaftungsrecht, 1971, Rdnr. 44 und 350).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht ein Aufopferungsanspruch nur, soweit die Allgemeinheit, insbesondere auch durch die Träger der Sozialversicherung, nicht bereits für eine Beeinträchtigung einen Ausgleich geleistet hat (BGHZ 45, 58, 81; 28, 297, 301; 20, 81, 83, 84).

  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 118/64

    Fehlerhafte Revisionsverwerfung - § 839 BGB; Art. 5 Abs. 5 MRK, Verjährung

    Auszug aus BGH, 22.02.1973 - III ZR 162/70
    Ein solcher Eingriff kann einen Aufopferungsanspruch begründen, wenn dem Betroffenen damit ein Sonderopfer auferlegt wird, wenn er nämlich den Eingriff im Interesse der Allgemeinheit und im Gegensatz zu anderen, die sich in gleicher Lage befinden, hinnehmen muß, ohne sich ihm entziehen zu können (vgl. BGHZ 45, 58, 76, 77; 36, 379, 388; 25, 237, 240; 20, 61, 64; 13, 88, 92; 9, 83, 88, 90; BGH NJW 1970, 1230 u.a. VersR 1960, 807, 810).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht ein Aufopferungsanspruch nur, soweit die Allgemeinheit, insbesondere auch durch die Träger der Sozialversicherung, nicht bereits für eine Beeinträchtigung einen Ausgleich geleistet hat (BGHZ 45, 58, 81; 28, 297, 301; 20, 81, 83, 84).

  • BGH, 06.06.1966 - III ZR 167/64

    Mutter des Pockenschutz-Erstimpflings - öffentlich-rechtlicher

    Auszug aus BGH, 22.02.1973 - III ZR 162/70
    Für die Bestimmung der Opfergrenze, bei deren Überschreiten der Staat nach Aufopferungsrecht eine angemessene Entschädigung zu leisten hat, ist vielmehr darauf abzustellen, wie sich die Vermögenslage des Betroffenen infolge der Verletzung, hier also des Klägers nach dem Verlust des Auges, darstellt (vgl. BGHZ 45, 290, 295; 28, 297, 301; 22, 43, 48; 20, 61, 69; vgl. auch Bender, Staatshaftungsrecht, 1971, Rdnr. 44 und 350).
  • BGH, 19.02.1962 - III ZR 23/60

    Rechtswidrige Unfruchtbarmachung

    Auszug aus BGH, 22.02.1973 - III ZR 162/70
    Ein solcher Eingriff kann einen Aufopferungsanspruch begründen, wenn dem Betroffenen damit ein Sonderopfer auferlegt wird, wenn er nämlich den Eingriff im Interesse der Allgemeinheit und im Gegensatz zu anderen, die sich in gleicher Lage befinden, hinnehmen muß, ohne sich ihm entziehen zu können (vgl. BGHZ 45, 58, 76, 77; 36, 379, 388; 25, 237, 240; 20, 61, 64; 13, 88, 92; 9, 83, 88, 90; BGH NJW 1970, 1230 u.a. VersR 1960, 807, 810).
  • BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51

    Aufopferungsanspruch bei Impfschäden

    Auszug aus BGH, 22.02.1973 - III ZR 162/70
    Ein solcher Eingriff kann einen Aufopferungsanspruch begründen, wenn dem Betroffenen damit ein Sonderopfer auferlegt wird, wenn er nämlich den Eingriff im Interesse der Allgemeinheit und im Gegensatz zu anderen, die sich in gleicher Lage befinden, hinnehmen muß, ohne sich ihm entziehen zu können (vgl. BGHZ 45, 58, 76, 77; 36, 379, 388; 25, 237, 240; 20, 61, 64; 13, 88, 92; 9, 83, 88, 90; BGH NJW 1970, 1230 u.a. VersR 1960, 807, 810).
  • BGH, 16.01.1967 - III ZR 100/65

    Schulsport - Aufopferungsanspruch, Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko

    Auszug aus BGH, 22.02.1973 - III ZR 162/70
    Schäden infolge der Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos (oder, wie es in § 7 Abs. 3 StrEG heißt: "Schäden, die auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wären") müssen für den Aufopferungsanspruch außer Betracht bleiben (BGHZ 46, 327, 330 und BGH VersR 1967, 470, 471).
  • BGH, 02.05.1955 - III ZR 271/53

    Kein Aufopferungsanspruch bei Haftschaden

    Auszug aus BGH, 22.02.1973 - III ZR 162/70
    Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 17, 172 aufgestellten Grundsätze über die von einem Strafgefangenen während der Strafhaft entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigungen könnten auf Untersuchungsgefangene keine Anwendung finden.
  • BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54

    Amtshaftung und Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 22.02.1973 - III ZR 162/70
    Ein solcher Eingriff kann einen Aufopferungsanspruch begründen, wenn dem Betroffenen damit ein Sonderopfer auferlegt wird, wenn er nämlich den Eingriff im Interesse der Allgemeinheit und im Gegensatz zu anderen, die sich in gleicher Lage befinden, hinnehmen muß, ohne sich ihm entziehen zu können (vgl. BGHZ 45, 58, 76, 77; 36, 379, 388; 25, 237, 240; 20, 61, 64; 13, 88, 92; 9, 83, 88, 90; BGH NJW 1970, 1230 u.a. VersR 1960, 807, 810).
  • BGH, 15.10.1956 - III ZR 226/55

    Begriff des Rechtsverhältnisses

    Auszug aus BGH, 22.02.1973 - III ZR 162/70
    Für die Bestimmung der Opfergrenze, bei deren Überschreiten der Staat nach Aufopferungsrecht eine angemessene Entschädigung zu leisten hat, ist vielmehr darauf abzustellen, wie sich die Vermögenslage des Betroffenen infolge der Verletzung, hier also des Klägers nach dem Verlust des Auges, darstellt (vgl. BGHZ 45, 290, 295; 28, 297, 301; 22, 43, 48; 20, 61, 69; vgl. auch Bender, Staatshaftungsrecht, 1971, Rdnr. 44 und 350).
  • BGH, 16.02.1956 - III ZR 169/54

    Aufopferungsanspruch und Sozialversicherung

  • BGH, 26.01.1970 - III ZR 91/69

    Impfung - Erfolg der Impfung

  • BSG, 27.08.2019 - B 1 KR 9/19 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem der Regelversorgung gleichartigen Zahnersatz

    Es genügt hierfür nicht, dass durch die Einbeziehung der Klägerin in die GKV und die damit verbundene Beschränkung auf einen bestimmten Leistungsumfang kein Gefahrenbereich neu geschaffen wird, der nicht auch außerhalb einer staatlichen Zwangsversicherung aufgrund des allgemeinen Risikos jeder medizinischen Maßnahme in ähnlicher Form besteht und der daher in der hoheitlichen Maßnahme selbst nicht angelegt ist (vgl BSGE 85, 66, 70 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10 S 36 ff; BGHZ 46, 327 = NJW 1967, 621; BGHZ 60, 302 = VersR 1973, 741; beim enteignungsgleichen Eingriff: BGHZ 100, 335 = LM Nr. 36 zu Art. 14 GG = NJW 1987, 2573 mwN; vgl auch BGHZ 55, 229 = NJW 1971, 607) .
  • OLG Frankfurt, 20.08.2013 - 1 U 69/13

    Ausgleich immaterieller Schäden nach allgemeinen Aufopferungsgrundsätzen

    (2) Ein Sonderopfer des Klägers ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil er die Situation, in der es zu dem Hundebiss gekommen ist, selbst verursacht hat (dazu, dass die Opfergrenze weit hinausgeschoben sein kann, wenn sich der Betroffene dem Eingriff in einer ihm zurechenbaren Weise ausgesetzt hat, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Februar 1973, BGHZ 60, S. 302 ff. = NJW 1973, S. 1322, 1324 zur Verletzung eines Untersuchungsgefangenen durch einen Mithäftling).
  • BGH, 09.04.1987 - III ZR 3/86

    Schadensersatzansprüche des Eigentümers eines als Beweismittel beschlagnahmten

    Dafür genügt es nicht, daß sie deren adäquat kausale Folge sind; das würde auf die Annahme einer allgemeinen Gefährdungshaftung der öffentlichen Hand hinauslaufen, für die das geltende Recht keine Grundlage bietet (Senatsurteile BGHZ 55, 229, 232 f.; 60, 302, 307 f., 311) [BGH 22.02.1973 - III ZR 162/70].

    Erforderlich ist vielmehr, daß sich eine besondere Gefahr verwirklicht, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist, so daß sich der im konkreten Fall eintretende Nachteil aus der Eigenart dieser Maßnahme ergibt (Senatsurteile BGHZ 28, 310, 313; 60, 302, 310 f. [BGH 22.02.1973 - III ZR 162/70]; vgl. auch BGHZ 46, 327, 330 und Urteil vom 16. Januar 1967 - III ZR 116/64 - VersR 1967, 470, 471).

  • OLG Stuttgart, 09.02.2022 - 4 U 28/21

    Infektionsschutzrecht: Entschädigung wegen der Anordnung einer Betriebsschließung

    Erforderlich ist vielmehr, dass sich eine besondere Gefahr verwirklicht, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist, so dass sich der im konkreten Fall eintretende Nachteil aus der Eigenart dieser Maßnahme ergibt (BGHZ 28, 310 [313]; BGHZ 60, 302 [310 f.]; BGHZ 100, 335 [338 f.]; BGHZ 197, 43 [46 Rn 7]).
  • BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 9/99 R

    Beschränkung auf Zuschuß zum Zahnersatz auch bei integrierter Gesamtbehandlung

    Insoweit wäre durch die Einbeziehung der Klägerin in die gesetzliche Krankenversicherung und die damit verbundene Beschränkung auf einen bestimmten Leistungsumfang kein Gefahrenbereich neu geschaffen, der nicht auch außerhalb einer staatlichen Zwangsversicherung auf Grund des allgemeinen Risikos jeder medizinischen Maßnahme in ähnlicher Form bestünde und der daher in der hoheitlichen Maßnahme selbst nicht angelegt ist (vgl BGHZ 46, 327 = NJW 1967, 621; BGHZ 60, 302 = VersR 1973, 741; beim enteignungsgleichen Eingriff: BGHZ 100, 335 = LM Nr. 36 zu Art. 14 GG = NJW 1987, 2573 mwN; vgl auch BGHZ 55, 229 = NJW 1971, 607).
  • BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1419/13

    Zu den engen Grenzen zulässiger Beweisantizipation im PKH-Verfahren

    In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass der ein Sonderopfer voraussetzende Aufopferungsanspruch nicht gegeben ist, wenn der eingetretene Schaden auf einem eigenen Verhalten des Geschädigten beruht, dessen Gefährlichkeit ihm bewusst sein musste (vgl. BGHZ 60, 302 ff.).
  • BGH, 09.11.1978 - III ZR 116/77

    Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände als Strafverfolgungsmaßnahme

    Das Gesetz beruht auf folgenden Grundgedanken: Dem Beschuldigten, der einer durch das Verfahrensergebnis nicht gedeckten Strafverfolgungsmaßnahme (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 StrEG) ausgesetzt ist, wird im Allgemeininteresse, nämlich aus Gründen der Strafrechtspflege, ein Sonderopfer auferlegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 60, 302, 304 f; Schätzler a.a.O. Einleitung Rdn. 23; Kleinknecht a.a.O. Vorbem. 1 vor § 1 StrEG).
  • BGH, 23.08.1989 - 1 BJs 72/87

    Entschädigung eines Zeugen wegen zu Unrecht erlittener Erzwingungshaft

    So hat der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen, daß der Rechtsgedanke des § 5 Abs. 2 und 3 sowie des § 6 Abs. 1 StrEG für den allgemeinen Aufopferungsanspruch eines Beschuldigten wegen haftbedingter Gesundheitsschäden gilt (BGHZ 60, 302, 305).
  • OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 4 U 70/21
    Erforderlich ist vielmehr, dass sich eine besondere Gefahr verwirklicht, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist, so dass sich der im konkreten Fall eintretende Nachteil aus der Eigenart dieser Maßnahme ergibt (BGHZ 28, 310 [313]; BGHZ 60, 302 [310 f.]; BGHZ 100, 335 [338 f.]; BGHZ 197, 43 [46 Rn 7]).
  • OLG Bamberg, 24.02.2005 - 1 U 136/04

    Schadenersatzanspruch eines Vermieters von medizinischen Hilfsmitteln für ein

    Unmittelbarkeit, ist danach zu bejahen, wenn das hoheitliche Handeln die besondere Gefahrenquelle schafft, aus der dann der Schaden entsteht (BGHZ 60, 302, 310 f; BGHZ 100, 335, 338).
  • BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R

    Opferentschädigung - türkischer Geschädigter - tätliche Auseinandersetzung

  • BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 10/99 R

    Beschränkung auf Zuschuß zum Zahnersatz auch bei integrierter Gesamtbehandlung

  • OLG Saarbrücken, 11.05.2023 - 4 U 57/22

    Amtshaftung: Schmerzensgeldforderung für einen erlittenen Polizeihundebiss

  • OLG Frankfurt, 04.05.2009 - 1 W 10/09

    Auslieferungshaft: Entschädigung für erlittene Auslieferungshaft bei später für

  • BGH, 25.09.1986 - III ZR 231/85

    Prüfungspflicht des Bundesministers der Justiz bei Erteilung der

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2001 - 7 U 125/00

    Amtshaftung - Verdachterregung durch unbeteiligten Dritten - Zulässigkeit -

  • BGH, 14.07.1988 - III ZR 174/87

    Nichtannahme einer Revision - Schußwaffengebrauch durch Polizeibeamte -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2006 - L 4 KR 201/02
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