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   BGH, 29.11.1972 - VIII ZR 233/71   

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https://dejure.org/1972,237
BGH, 29.11.1972 - VIII ZR 233/71 (https://dejure.org/1972,237)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1972 - VIII ZR 233/71 (https://dejure.org/1972,237)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1972 - VIII ZR 233/71 (https://dejure.org/1972,237)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Nachlieferungspflicht beruhende Schadensersatzanspruch - Verpflichtung der kaufrechtlichen Gewährleistung durch die allgemeinen Lieferungs-und Zahlungsbedingungen des Kaufvertrages - Anforderungen an das Vorliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 60, 9
  • NJW 1973, 276
  • MDR 1973, 309
  • BB 1973, 169
  • DB 1973, 226
  • JR 1973, 283
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.04.1961 - VII ZR 9/60

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen beim Werkvertrag

    Auszug aus BGH, 29.11.1972 - VIII ZR 233/71
    Soweit sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Annahme, der hier streitige Schadensersatzanspruch unterliege der normalen 30-jährigen Verjährung, auf die Entscheidungen RGZ 71, 173; 144, 162 und BGHZ 35, 130 beruft, geht dieser Hinweis fehl.
  • BGH, 27.01.1971 - VIII ZR 180/69

    Folgen der Gewährleistung für Sachmängel durch Vereinbarung, die anders als im

    Auszug aus BGH, 29.11.1972 - VIII ZR 233/71
    Daß die Parteien dabei Voraussetzung und Inhalt des sich aus § 480 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden Ersatzlieferungsanspruchs vertraglich modifiziert haben, ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1971 (VIII ZR 180/69 = WM 1971, 506 = NJW 1971, 654) unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Schrifttum im einzelnen dargelegt hat, für die Frage der Verjährung (§ 477 Abs. 1 BGB) ohne Bedeutung.
  • BGH, 01.12.1971 - VIII ZR 143/70

    Verjährung einer Schadensersatzforderung - Anwendbarkeit der Verjährungsfrist des

    Auszug aus BGH, 29.11.1972 - VIII ZR 233/71
    Er trägt dem Umstand Rechnung, daß Ermittlung und Feststellung von Mängeln der Kaufsache und die Klärung der Frage, zu welchem Zeitpunkt etwaige Mängel entstanden sind und welche Schäden sie verursacht haben, nach einem gewissen Zeitablauf kaum mehr durchführbar sind und es zu einer nicht vertretbaren Erschwerung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs führen würde, wenn man ein Zurückgreifen auf solche Mängel noch nach langer Zeit zulassen würde (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1971 - VIII ZR 143/70 = NJW 1972, 246 = WM 1972, 161 mit weiteren Verweisungen).
  • RG, 14.05.1909 - VII 345/08

    Über die Anwendung der Verjährungsfristen des § 638 BGB. auf

    Auszug aus BGH, 29.11.1972 - VIII ZR 233/71
    Soweit sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Annahme, der hier streitige Schadensersatzanspruch unterliege der normalen 30-jährigen Verjährung, auf die Entscheidungen RGZ 71, 173; 144, 162 und BGHZ 35, 130 beruft, geht dieser Hinweis fehl.
  • RG, 24.06.1927 - (VII) VI 135/27

    1. Auf welche Verhältnisse sind die Begriffe der Beschaffenheit und der

    Auszug aus BGH, 29.11.1972 - VIII ZR 233/71
    Seit der grundlegenden Entscheidung RGZ 53, 200 ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß über den zu engen Wortlaut des § 477 Abs. 1 BGB hinaus alle im Zusammenhang mit der kaufrechtlichen Gewährleistung geltend gemachten Ansprüche der kurzen Verjährung unterliegen, sofern sie sich unmittelbar auf Sachmängel gründen und die Frage der Mangelhaftigkeit zwischen den Parteien noch nicht - wie etwa bei einer bereits vollzogenen Wandlung oder einem Vergleich über Art und Umfang der Gewährleistung - geklärt ist (RGZ 117, 315; 129, 280; Ballerstedt bei Soergel/Siebert, 10. Aufl. § 477 Anm. 5 ff; Kuhn in RGRK 11. Aufl. § 477 Anm. 2 f, jeweils mit weiteren Verweisungen).
  • RG, 19.12.1902 - II 246/02

    Unterliegt ein dem Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache gegen den

    Auszug aus BGH, 29.11.1972 - VIII ZR 233/71
    Seit der grundlegenden Entscheidung RGZ 53, 200 ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß über den zu engen Wortlaut des § 477 Abs. 1 BGB hinaus alle im Zusammenhang mit der kaufrechtlichen Gewährleistung geltend gemachten Ansprüche der kurzen Verjährung unterliegen, sofern sie sich unmittelbar auf Sachmängel gründen und die Frage der Mangelhaftigkeit zwischen den Parteien noch nicht - wie etwa bei einer bereits vollzogenen Wandlung oder einem Vergleich über Art und Umfang der Gewährleistung - geklärt ist (RGZ 117, 315; 129, 280; Ballerstedt bei Soergel/Siebert, 10. Aufl. § 477 Anm. 5 ff; Kuhn in RGRK 11. Aufl. § 477 Anm. 2 f, jeweils mit weiteren Verweisungen).
  • RG, 19.06.1930 - VI 530/28

    1. Unterliegen Schadensersatzansprüche aus Verschulden beim Vertragsschluß, wenn

    Auszug aus BGH, 29.11.1972 - VIII ZR 233/71
    Seit der grundlegenden Entscheidung RGZ 53, 200 ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß über den zu engen Wortlaut des § 477 Abs. 1 BGB hinaus alle im Zusammenhang mit der kaufrechtlichen Gewährleistung geltend gemachten Ansprüche der kurzen Verjährung unterliegen, sofern sie sich unmittelbar auf Sachmängel gründen und die Frage der Mangelhaftigkeit zwischen den Parteien noch nicht - wie etwa bei einer bereits vollzogenen Wandlung oder einem Vergleich über Art und Umfang der Gewährleistung - geklärt ist (RGZ 117, 315; 129, 280; Ballerstedt bei Soergel/Siebert, 10. Aufl. § 477 Anm. 5 ff; Kuhn in RGRK 11. Aufl. § 477 Anm. 2 f, jeweils mit weiteren Verweisungen).
  • BGH, 09.06.1999 - VIII ZR 149/98

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung eines

    Das entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (so bereits RGZ 96, 169; Senatsurteil vom 26. Oktober 1960 - VIII ZR 150/59 unter I 4, insoweit in NJW 1961, 117 nicht abgedruckt; vgl. auch BGHZ 60, 9, 11 f und Senatsurteil vom 1. Dezember 1971 - VIII ZR 143/70 = WM 1972, 161 unter II 1 und 2) und der wohl einhelligen Meinung im Schrifttum (Erman/Grunewald, aaO, § 480 Rdnr. 9; Staudinger/Honsell, aaO, § 480 Rdnr. 19; Soergel/Huber, aaO, § 480 Rdnr. 36; MünchKomm/H. P. Westermann, aaO, § 480 Rdnr. 11).

    Es ist allgemein anerkannt, daß nach dem Zweck des § 477 Abs. 1 BGB, einen Streit der Kaufvertragsparteien über Mängel der Kaufsache nach Ablauf längerer Zeit wegen der dadurch begründeten Schwierigkeiten auszuschließen, über den zu engen Wortlaut der Vorschrift hinaus alle im Zusammenhang mit der kaufrechtlichen Gewährleistung geltend gemachten Ansprüche der kurzen Verjährung unterliegen, sofern sie sich unmittelbar auf Sachmängel gründen und die Frage der Mangelhaftigkeit zwischen den Parteien noch nicht geklärt ist (BGHZ 60, 9, 11 f).

    bb) Auch der Zweck der kurzen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB, einen Streit der Kaufvertragsparteien über Mängel der Kaufsache nach Ablauf längerer Zeit wegen der dadurch begründeten Schwierigkeiten auszuschließen (BGHZ 60, 9, 11 f), rechtfertigt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Soergel/Huber, aaO, § 480 Rdnr. 36; Staudinger/Peters, aaO, § 198 Rdnr. 13; MünchKomm/H. P. Westermann, aaO, § 480 Rdnr. 11) keine andere Beurteilung.

    In dieser Entscheidung hat der Senat ebenso wie in der in BGHZ 60, 9, 13 f ausdrücklich offengelassen, wann die Verjährung des dort betroffenen Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung beginnt.

  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 176/93

    Kurze Verjährungsfrist - Verjährung

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß unter bestimmten Voraussetzungen kurze Verjährungsfristen für gesetzliche Ansprüche - insbesondere, wenn deren ratio dies erfordert - an die Stelle einer längeren Frist treten können, die an sich wegen der Natur des mit in Rede stehenden Rechtsinstituts - Vertrag, c.i.c. oder GoA - einschlägig wäre (vgl. BGHZ 60, 9, 11; 77, 215, 219; 87, 88, 93; 88, 130, 137; 115, 210, 212 [BGH 26.09.1991 - I ZR 149/89]- Abmahnkostenverjährung), und daß umgekehrt für vertragliche Ansprüche geltende Verjährungsfristen unter bestimmten Umständen eine sonst geltende längere Frist ausschließen können, wenn deren Heranziehung den Zweck besonders kurz bemessener vertraglicher Verjährungsfristen vereiteln und den Gesetzeszweck im Ergebnis aushöhlen würden (vgl. BGHZ 47, 53, 55; 71, 175, 179 [BGH 29.03.1978 - VIII ZR 220/76]sowie BGH, Beschl. v. 16.2.1993 - VI ZR 252/92, NJW-RR 1993, 793, 794 m.w.N.).
  • BGH, 16.09.1987 - VIII ZR 334/86

    Rechtsfolgen der Verletzung der Rügeobliegenheit

    Sinn der kurzen Verjährungsfrist ist es, im Kaufrecht möglichst bald nach Vertragsabwicklung Rechtsfrieden wiederherzustellen und die mit zunehmendem Zeitablauf schwieriger werdenden Ermittlungen darüber entbehrlich zu machen, ob und in welchem Umfang Mängel bei Gefahrübergang vorhanden waren und welche Schäden sie verursacht haben (BGHZ 60, 9, 11 f.; 77, 215, 219; 88, 130, 137).
  • BGH, 05.07.1978 - VIII ZR 172/77

    Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Fehlens einer

    Allerdings hat der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen - ohne daß es allerdings letztlich darauf angekommen wäre - die Frage aufgeworfen, ob zur Vermeidung grober Unbilligkeiten und einer Rechtsverkürzung auf selten des Käufers die Verjährung von gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen im weitesten Sinn unter Umständen nicht schon mit der Ablieferung der Kaufsache, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt - etwa dem Entstehen des Schadens, seiner Erkennbarkeit durch den Käufer oder ganz allgemein der Möglichkeit, derartige Ansprüche im Einzelfall in verjährungsunterbrechender Weise geltend zu machen - beginnt (Senatsurteile vom 1. Dezember 1971 - VIII ZR 143/70 = WM 1972, 161, BGHZ 60, 9, 13, vom 14. März 1973 - VIII ZR 137/71 = WM 1973, 730, 732 = NJW 1973, 843 und vom 11. Januar 1978 - VIII ZR 1/77 = WM 1978, 328; vgl. auch Larenz, Schuldrecht 11, 11. Aufl. § 41 II e S. 62).
  • BGH, 17.01.1990 - VIII ZR 292/88

    Fixe Geltung von Lieferterminen- und fristen

    Die gewährleistungsrechtliche Verjährungsfrist von nur sechs Monaten trägt dem Umstand Rechnung, daß mit zunehmendem Zeitablauf die Ermittlungen, ob und in welchem Umfang Mängel bei Gefahrübergang vorhanden waren, schwieriger werden, und hat den Sinn, im Kaufrecht möglichst bald nach Vertragsabwicklung den Rechtsfrieden wiederherzustellen und damit Rechtssicherheit zu schaffen; zugleich soll sichergestellt werden, daß der Verkäufer nach Ablauf einer feststehenden, für ihn überschaubaren Frist nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus Vertragshaftung rechnen muß (BGHZ 60, 9, 11; 77, 215, 219, 222 f), so daß er ohne Risiko über den Kaufpreis disponieren und sich neuen Geschäften zuwenden kann (Peters/Zimmermann, Verjährungsfristen, in: Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, Bd. I, 1981, S. 77, 227).
  • BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 78/79

    Turnhallenfußboden - § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, pVV,

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, unterliegen im Kaufrecht auch derartige, auf Ersatz von Mangelfolgeschäden gerichteten Ansprüche, soweit sie sich unmittelbar auf einen Sachmangel gründen, der kurzen gewährleistungsrechtlichen Verjährungsfrist des § 477 BGB (BGHZ 60, 9, 11; Senatsurteil vom 1. Dezember 1971 - VIII ZR 143/70 = WM 1972, 161 = NJW 1972, 246 m.w. Nachw.).

    Ihre Unterstellung unter die kurze Verjährungsfrist folgt aber aus dem rechtspolitischen Sinn der gewährleistungsrechtlichen Verjährung, im Kaufrecht möglichst bald nach Vertragsabwicklung den Rechtsfrieden wiederherzustellen und die mit zunehmendem Zeitablaufschwieriger werdenden Ermittlungen darüber entbehrlich zu machen, ob und in welchem Umfang Mängel bei Gefahrübergang vorhanden waren und welche Schäden sie verursacht haben (BGHZ 60, 9, 11).

    Da sich in solchen Fällen aus der verkäuferfreundlichen Regelung des § 477 BGB Unbilligkeiten ergeben können, hat der Senat in mehreren Entscheidungen - ohne daß es darauf allerdings im jeweils entschiedenen Falle angekommen wäre - die Frage aufgeworfen, ob die Verjährung [Schreibfehlerberichtigung vom 11.07.1980] bei Ansprüchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden aus Schlechtlieferung nicht schon mit der Ablieferung der Kaufsache, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen müsse, - etwa mit der Entstehung des Schadens, seiner Erkennbarkeit oder ganz allgemein dem Eintritt der Möglichkeit, derartige Ansprüche im Einzelfall in verjährungsunterbrechender Weise geltend zu machen (BGHZ 60, 9, 13 f; Senatsurteile vom 1. Dezember 1971 - VIII ZR 143/70 = WM 1972, 161 = NJW 1972, 246, vom 14. März 1973 - VIII ZR 137/71 = WM 1973, 730 = NJW 1973, 843, vom 11. Januar 1978 - VIII ZR 1/77 = WM 1978, 328 = NJW 1978, 1051 sowie vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77 = WM 1978, 1172 = NJW 1978, 2241).

  • BGH, 24.05.1976 - VIII ZR 10/74

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen eines Sachmangels aus positiver

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  • BGH, 07.03.1983 - VIII ZR 331/81

    Annahme eines gerichtlichen Geständnisses; Verjährung der Schadensersatzansprüche

    Insbesondere findet die kurze Verjährungsfrist auch auf Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung Anwendung, sofern die Schäden einschließlich der sogenannten Folgeschäden aus einem Sachmangel hergeleitet werden und zu diesem in unmittelbarem, untrennbarem Zusammenhang stehen (BGHZ 60, 9, 12; BGHZ 77, 215, 219; zuletzt Senatsurteil vom 10. November 1982 - VIII ZR 156/81 = WM 1983.17).
  • BGH, 20.04.1993 - X ZR 67/92

    Fahrleistungsbezogene Gewährleistungsauschlüsse bei Kfz-Reparatur

    Für die kurzen Verjährungsfristen der §§ 477 und 638 Abs. 1 BGB von sechs Monaten werden der Gesichtspunkt der raschen Wiederherstellung des Rechtsfriedens (BGHZ 60, 9, 11), die Schwierigkeit der Ermittlung und Feststellung von Qualitätsmängeln nach längerer Zeit (vgl. Westermann in MünchKomm z. BGB, 2. Aufl. § 477 Rdn. 1) sowie die Vermeidung von Auseinandersetzungen über Mängelansprüche zu solchen Zeiten angeführt, zu denen es gar nicht mehr oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist festzustellen, ob eine Werkleistung einen Mangel aufweist oder der in Erscheinung getretene Mangel nicht auf einer anderen Ursache beruht, z.B. auf von dritter Seite vorgenommener Beschädigung, auf Alterung oder Verschleiß (vgl. dazu Soergel in MünchKomm z. BGB aaO § 638 Rdn. 1).
  • BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 112/82

    Beratungspflicht des Baustoffherstellers

    Der erkennende Senat hat zwar mehrfach das Eingreifen der kurzen Verjährungsfrist mit dem Grundgedanken der Vorschrift des § 477 Abs. 1 BGB erklärt, die nur dann nicht anzuwenden sei, wenn es sich um einen mit einem Mangel der Kaufsache nicht zusammenhängenden Anspruch handele (BGHZ aaO; Senatsurteil vom 19. Oktober 1964 aaO), und gelegentlich auch formuliert, daß § 477 BGB für alle Ansprüche gelte, die unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware hergeleitet würden (Senatsurteile vom 27. Januar 1971 aaO; vom 1. Dezember 1971 - VIII ZR 143/70 = WM 1972, 161, 162; ähnlich BGHZ 60, 9, 12; 66, 208, 214; Senatsurteile vom 29. Juni 1977 a.a.O. 1029; vom 10. November 1982 aaO; vom 7. März 1983 - VIII ZR 331/81 = WM 1983, 448, 449).

    Gleiches gilt bei einer positiven Vertragsverletzung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Mangel steht (BGHZ 60, 9, 12; Senatsurteil vom 7. März 1983 aaO; vgl. auch Mezger in: RGRK-BGB, 12. Aufl. § 463 Rdn. 15), soweit die Mangelfolgeschäden im Einzelfall von dem Anspruch umfaßt werden.

  • BGH, 03.07.1985 - VIII ZR 152/84

    Kaufpreiszahlung oder Schadensersatz bei gelieferten verseuchten Forellen -

  • BGH, 24.06.1992 - VIII ZR 203/91

    Kurze Verjährung für Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung einer zur Probe

  • BGH, 22.06.1979 - V ZR 25/77

    Fehlende Bebaubarkeit im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs als Sachmangel - Wegfall

  • OLG Düsseldorf, 08.12.1997 - 9 U 89/97

    Wann verjährt der in einem Kaufvertrag zugesagte Mangelbehebungsanspruch?

  • BGH, 12.03.1986 - VIII ZR 332/84

    In das Erdreich eingebetteter Heizöltank als Bauwerk

  • BGH, 10.12.1980 - VIII ZR 295/79

    Formularmäßige Vereinbarung eines Nachbesserungsrechts

  • BGH, 05.11.1980 - VIII ZR 232/79

    Geltendmachung von Wechselansprüchen - Kauf von Kies und Baumaterial - Anspruch

  • OLG Köln, 26.02.1999 - 11 U 185/98

    Gewährleistung für teilrestaurierten Oldtimer

  • BGH, 30.05.1990 - VIII ZR 367/89

    Verjährung von Schadensersatzpflichten aus einem Beratervertrag

  • BGH, 05.03.1975 - VIII ZR 230/73

    Einbau einer Heizungsanlage - Abtretung einer Kaufpreisforderung für Heizkessel

  • BGH, 11.01.1978 - VIII ZR 1/77

    Lieferung verunreinigten Sandes - Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung

  • OLG Hamburg, 28.05.1999 - 11 U 10/99

    Courtageanspruch des Maklers bei Abschluss eines notariellen

  • OLG Jena, 29.04.2015 - 2 U 179/14

    Störfall im internationalen Warenkauf: Schadenersatzanspruch prüfen

  • BGH, 06.10.1976 - VIII ZR 66/75

    4 Mio. Blumentöpfe - Sukzessvlieferungsvertrag, pVV (vgl. nunmehr §§ 280 Abs. 1,

  • OLG Koblenz, 03.12.1996 - 3 U 1248/95

    Anfechtung eines Maklervertrages wegen Irrtums und arglistiger Täuschung;

  • OLG Düsseldorf, 19.12.1997 - 22 U 113/97
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