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   BGH, 12.07.1973 - VII ZR 170/71   

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https://dejure.org/1973,559
BGH, 12.07.1973 - VII ZR 170/71 (https://dejure.org/1973,559)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1973 - VII ZR 170/71 (https://dejure.org/1973,559)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1973 - VII ZR 170/71 (https://dejure.org/1973,559)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Übertragung von Architektenleistungen für ein Wohn- und Geschäftshaus durch einen Architektenvertrag - Vergleich über die Honoraransprüche von Architekten und Statikern - Anwendbarkeit der befreienden Schuldübernahme nach Rechtshängigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 265
    Begriff der Rechtsnachfolge, Veräußerung und Abtretung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 61, 140
  • NJW 1973, 1700
  • MDR 1973, 926
  • JR 1974, 156
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 04.07.1928 - V 466/27

    Rechtsnachfolge im Prozess

    Auszug aus BGH, 12.07.1973 - VII ZR 170/71
    Unerheblich ist lediglich, wie sich dieser Übergang vollzieht, ob durch Rechtsgeschäft, Gesetz oder Hoheitsakt, und ob es sich um die Übertragung oder den Erwerb des vollen oder nur eines minderen Rechts, wie z.B. die Begründung eines Pfandrechts, handelt (RGZ 121, 379, 381; vgl. auch Stein/Jonas/Schumann/Leipold a.a.O. § 265 Anm. III).
  • BGH, 10.06.1959 - IV ZA 24/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.07.1973 - VII ZR 170/71
    Die Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO auf Fälle der befreienden Schuldübernahme wird von anderen bejaht mit der Begründung, die Begriffe "Veräußerung" und "Abtretung" seien nicht wörtlich, sondern nach ihrem prozessualen Zweck auszulegen und nach der Interessenlage sei die "Schuldnachfolge" als "Rechtsnachfolge" im Sinne der §§ 265, 325, 727 ZPO anzusehen (Bettermann, Die Vollstreckung des Zivilurteils in den Grenzen seiner Rechtskraft, 1948, S. 74, 75, 128, 137; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 31. Aufl., § 265 Anm. 2 E; Oertmann JR 1932, 193, 195; Palandt/Heinrichs, BGB, 32. Aufl., Anm. 1 Überbl. vor § 414; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., § 103 II 2, S. 508; Thomas/Putzo, ZPO, 6. Aufl., § 265 Anm. 3 a; Zöller, ZPO, 10. Aufl., § 265 Anm. 3; - vgl. auch KG JW 1938, 1916 Nr. 69; OLG Schleswig JZ 1959, 668; RGR Korn. BGB, 11. Aufl., Anm. 8 vor § 414; Soergel/Reimer Schmidt, BGB, 10. Aufl., Rn. 2 vor § 414).
  • BGH, 14.09.2018 - V ZR 267/17

    Veräußerung der in Streit befangenen Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit;

    Insbesondere bei einer Veräußerung der streitbefangenen Sache durch den besitzenden Beklagten soll der Kläger nicht genötigt werden, "nach Beendigung des mit Aufwand von Zeit, Mühe und Kosten gegen den Beklagten durchgeführten Prozesses einen neuen Prozess gegen einen Dritten anzufangen" (Begründung zu § 228 des Entwurfs der CPO bei Hahn, Materialien, 2. Aufl., Bd. 2, S. 261; vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1973 - VII ZR 170/71, BGHZ 61, 140, 142 f.).
  • BGH, 06.12.2000 - XII ZR 219/98

    Umdeutung eines Rechtsmittels in einen Beitritt als Nebenintervenient

    Auch dies hat der Bundesgerichtshof jedoch abgelehnt (BGHZ 61, 140 f.) mit der Folge, daß der Kläger mit Rücksicht auf die privative Schuldübernahme die Klage zurücknehmen, die Hauptsache für erledigt erklären oder von sich aus für einen Parteiwechsel auf der Beklagtenseite sorgen muß (BGHZ aaO S. 144; vgl. auch in einer Anmerkung zu dieser Entscheidung Karsten Schmidt, JuS 1977, 411).
  • BAG, 16.05.2013 - 6 AZR 556/11

    Verschleiertes Arbeitseinkommen - Freigabe aus der Masse

    Wird die Änderung der materiell-rechtlichen Lage, die mit Ablauf des Nachhaftungszeitraums eintritt, bereits im anhängigen Rechtsstreit beachtet, kommt es zu derartigen prozessualen Schwierigkeiten, die im Übrigen ebenfalls Kosten verursachen, nicht (BGH 12. Juli 1973 - VII ZR 170/71 - zu III 2 c der Gründe, BGHZ 61, 140; Leipold Anm. aaO; aA wohl Semler/Stengel/Maier-Reimer/Seulen UmwG 3. Aufl. § 133 Rn. 63, die in Fn. 201 die aus der weiter bestehenden Vollstreckungsmöglichkeit entstehenden Schwierigkeiten als "rechtlich unbedenklich" ansehen) .
  • BGH, 09.03.1998 - II ZR 366/96

    Haftung auf Handeln im Namen einer GmbH vor deren Errichtung; Zustimmung zur

    Sogar wenn die Klägerin gegen den Beklagten vorgegangen wäre, solange dieser noch verpflichtet war, wäre der Klage durch eine nach ihrer Erhebung erfolgende Schuldübernahmevereinbarung die Grundlage entzogen worden, weil der Übernehmer einer Schuld kein Rechtsnachfolger im Sinne des § 265 Abs. 2 ZPO ist (vgl. BGHZ 61, 140; BGH, Urt. v. 31. Oktober 1974 - III ZR 82/72, ZZP 88, 324, 327 f.).
  • BAG, 15.12.1976 - 5 AZR 600/75

    Arbeitsgerichtsverfahren: Betriebsübergang nach Rechtshängigkeit, Wirkung des

    Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung BGHZ 61, 140 ff. auf den ersteren Standpunkt gestellt.

    Ein Teil des Schrifttums ist anderer Ansicht (vgl die Nachweise in BGHZ 61, 140 ff. [142] und bei Stein- Jonas-Schumann-Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 265 Anm. I 2 Fußnote 2).

  • OLG Hamm, 11.07.2018 - 8 U 108/17

    Auf die Entwicklung einer Gesellschaft darf auch mit massiver Kritik Einfluss

    Der Senat sieht sich an dieser Beurteilung auch nicht durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.1973 - VII ZR 170/71 - BGHZ 61, 140 gehindert, in der der Bundesgerichtshof im Fall einer Schuldübernahme den Anwendungsbereich des § 265 ZPO nicht als eröffnet angesehen hat.
  • LAG Hamm, 28.01.1997 - 4 Sa 141/96

    Kosten eines Rechtsstreits; Eintragung eines Prokuristen ins Handelsregister;

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  • BGH, 31.10.1974 - III ZR 82/72

    Anforderungen an die Passivlegitimation - Voraussetzungen für das Vorliegen eines

    Die in Rechtslehre und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob § 265 ZPO im Falle der befreienden Schuldübernahme anzuwenden ist, hat der Bundesgerichtshof verneint (BGHZ 61, 140 ff mit zahlreichen Hinweisen zum Meinungsstand).

    Er schließt mit den Begriffen "Veräußerung, Abtretung und Rechtsnachfolger" nur den Übergang der Berechtigung im weitesten Sinne - die Übertragung oder den Erwerb des vollen oder nur eines minderen Rechts (etwa eines Pfandrechts) - ein (vgl. BGHZ 61, 140, 142).

  • OLG Brandenburg, 08.07.2009 - 3 U 15/09

    Gewerbliches Mietrecht: Darlegungslast für die Verpflichtung eines Mieters zum

    Der Gläubiger ist damit bereits durch die materiellen Regelungen des Gesetzes wirksam davor geschützt, dass sich der Schuldner als Prozesspartei einseitig seiner Verpflichtungen im Rechtsstreit entzieht (vgl. BGHZ 61, 140 (143); BGH NJW 2001, 1217 (1218 f); Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl.; § 265 Rz. 5 a).
  • OLG München, 15.04.2015 - 34 Sch 7/15

    Vollstreckbarerklärungsverfahren für einen Schiedsspruch: Vollstreckbarerklärung

    Auf die befreiende Schuldübernahme passen die gesetzlich verwendeten Begriffe "Veräußerung", "Abtretung" und "Rechtsnachfolge" nicht (vgl. BGHZ 61, 140/142 für § 265 Abs. 2 ZPO; ferner BGH NJW 1989, 2885/2886; Roth in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 265 Rn. 5; Leipold in Stein/Jonas § 325 Rn. 31; Münzberg in Stein/Jonas § 727 Rn. 21).
  • OLG Brandenburg, 05.09.2001 - 3 U 38/00

    Neue Bundesländer: Anspruch auf Herausgabe von Immobilien nach dem

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