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   BGH, 13.05.1974 - III ZR 7/72   

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https://dejure.org/1974,220
BGH, 13.05.1974 - III ZR 7/72 (https://dejure.org/1974,220)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1974 - III ZR 7/72 (https://dejure.org/1974,220)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1974 - III ZR 7/72 (https://dejure.org/1974,220)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bemessung der Enteignungsentschädigung - Zulässigkeit der Anrechnung von Wertsteigerungen des von der Enteignungsmaßnahme nicht unmittelbar betroffenen Restgeländes auf die für die abzutretende Teilfläche zu leistende Entschädigung - Voraussetzungen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 93 Abs. 3; GG Art. 14
    Berücksichtigung von planungsbedingten Wertsteigerungen des Restgrundstücks bei der Enteignungsentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 62, 305
  • NJW 1974, 1465
  • MDR 1974, 916
  • DVBl 1975, 488
  • DB 1974, 1908
  • DÖV 1975, 320
  • BauR 1974, 332
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.10.1956 - V ZR 35/55

    Rheinl.-Pfälz. Aufbaugesetz. Vorteilsausgleichung

    Auszug aus BGH, 13.05.1974 - III ZR 7/72
    Derselbe Zivilsenat hat im Urteil vom 10. Oktober 1956 (BGHZ 21, 388) die in § 24 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen Aufbaugesetzes vom 1. August 1949 (GVBl 317) den Gemeinden eröffnete Möglichkeit, in bereits erschlossenen Gebieten als Gegenleistung für die Aufschließung die unentgeltliche und lastenfreie Abtretung von Flächen für den Gemeinbedarf bis zu 10 % der Gesamtfläche zu verlangen, für verfassungskonform gehalten.

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Urteil vom 5. Juli 1965 (MDR 1965, 908) für den Fall einer Teilenteignung die Anrechenbarkeit von allgemeinen, auch den Nachbarn des betroffenen Eigentümers zufallenden Planungsgewinnen bejaht und eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes unter Hinweis auf BGHZ 21, 388 verneint.

  • BGH, 28.04.1969 - III ZR 189/66

    Aufrechterhaltung von zum Erwerb des Grundstücks berechtigenden Rechten -

    Auszug aus BGH, 13.05.1974 - III ZR 7/72
    Das entspricht in seinem Ausgangspunkt der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil in WM 1969, 964 = BRS 26 Nr. 102; Hußla, BauR 1971, 82).
  • RG, 16.12.1902 - VII 289/02

    Festsetzung der Entschädigung bei Teilenteignung

    Auszug aus BGH, 13.05.1974 - III ZR 7/72
    Bedenken gegen die Anrechenbarkeit solcher auch Dritten zuteil werdenden Planungsgewinne sind vor allem mit der Begründung geltend gemacht worden, daß es mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sei, den Planungsgewinn (teilweise) nur bei dem von der Teilenteignung betroffenen Eigentümer abzuschöpfen (so im Grundsatz bereits RGZ 53, 194, 196; 57, 242, 245; umfassende Nachweise bei Schmidt-Aßmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 93 Rdn. 49 ff).
  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 108/67

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Baulandqualität - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 13.05.1974 - III ZR 7/72
    Die Vorteilsausgleichung setzt nicht voraus, daß der Eingriff unmittelbar und gleichzeitig auch den Vorteil hat entstehen lassen, sondern es genügt, daß Beeinträchtigung und Vorteil mehreren selbständigen Ereignissen entspringen, wenn nur das schädigende Ereignis allgemein geeignet war, derartige Vorteile mit sich zu bringen und der Zusammenhang der Ereignisse nicht so lose ist, daß er nach vernünftiger Lebensauffassung keine Berücksichtigung mehr verdient (BGHZ 30, 29, 32 f; Senatsurteil III ZR 108/67 vom 29. März 1971 = WM 1971, 829 = BRS 26 Nr. 82).
  • BGH, 28.10.1971 - III ZR 84/70

    Maßgebender Stichtag für die Bewertung der Grundstücksqualität für eine

    Auszug aus BGH, 13.05.1974 - III ZR 7/72
    Die Feststellung, wie der Grundstücksverkehr auf eine vorbereitende Planung reagiert hat, liegt weitgehend auf tatsächlichen Gebiet (Senatsurteil III ZR 84/70 vom 28. Oktober 1971 = BauR 1972, 162 = BRS 26 Nr. 61).
  • BGH, 12.07.1965 - III ZR 214/64
    Auszug aus BGH, 13.05.1974 - III ZR 7/72
    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 12. Juli 1965 (WM 1965, 947) keine grundsätzlichen Bedenken getragen, bei der Bemessung der Entschädigung für den Entzug eines Grundstücks die Vorteile anzurechnen (§ 93 Abs. 3 BBauG), die dem Eigentümer in Ansehung der ihm verbliebenen Flurstücke durch die neue Bauleitplanung zugeflossen waren.
  • BVerfG, 17.12.1964 - 1 BvL 2/62

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BGH, 13.05.1974 - III ZR 7/72
    Die nachfolgende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat bisher nicht erörtert, ob die vorstehenden Gedankengänge bei der Anwendung des Bundesbaugesetzes noch durchgreifen können, nachdem der Bundesgesetzgeber sowohl in diesem Gesetz als auch im Bereich des Abgabenrechts bisher davon abgesehen hat, die privaten Planungsgewinne allgemein abzuschöpfen (vgl. dazu u.a. BVerfGE 18, 274, 284).
  • BGH, 26.11.1954 - V ZR 58/53

    Enteignungscharakter von Bausperren

    Auszug aus BGH, 13.05.1974 - III ZR 7/72
    sog. Stuttgarter Bausperrenurteil vom 26. November 1954 (BGHZ 15, 268) darauf hingewiesen, daß den Nachteilen einer Bausperre, welche die Bauleitplanung sichere, nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung ein Planungsvorteil entgegenzustellen sei (a.a.O. S. 291 unter Hinweis auf BGHZ - GrSZ - 6, 270, 295).
  • RG, 02.02.1904 - VII 420/03

    Können bei einer Teilenteignung die allgemeinen Vorteile, die dem Restbesitze des

    Auszug aus BGH, 13.05.1974 - III ZR 7/72
    Bedenken gegen die Anrechenbarkeit solcher auch Dritten zuteil werdenden Planungsgewinne sind vor allem mit der Begründung geltend gemacht worden, daß es mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sei, den Planungsgewinn (teilweise) nur bei dem von der Teilenteignung betroffenen Eigentümer abzuschöpfen (so im Grundsatz bereits RGZ 53, 194, 196; 57, 242, 245; umfassende Nachweise bei Schmidt-Aßmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 93 Rdn. 49 ff).
  • BGH, 02.10.1967 - III ZR 89/65

    Voraussetzungen für die Wertung polizeilicher Anordnungen über die Benutzung

    Auszug aus BGH, 13.05.1974 - III ZR 7/72
    Dagegen hat der Senat im Urteil vom 2. Oktober 1967 - III ZR 89/65 = LM Nr. 37 zu Art. 14 (Cf) GrundG bei der Erörterung, ob auf die Entschädigung für Eingriffe in einen Gewerbebetrieb in Gestalt von Straßensperrungen zur Sicherung der Bebauung benachbarter Grundstücke etwaige Vorteile aus der Belebung dieser Geschäftsstraße anrechenbar seien, darauf hingewiesen, es könne von Bedeutung sein, ob ein Sondervorteil vorliege oder nur ein allen Anliegern zukommender Vorteil.
  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 99.65

    Erschließungsbeiträge für Eckgrundstück

  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 148/96

    Anspruch auf Übernahme eines im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche ausgewiesenen

    Setzt die Gemeinde in einem Bebauungsplan, durch den Bauland ausgewiesen wird, als Ausgleich für den erwarteten Eingriff in Natur und Landschaft eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft fest, so sind bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung für die Abgabe dieser Fläche planungsbedingte Wertsteigerungen des - zu (Roh-)Bauland gewordenen - Restgrundstücke des betroffenen Eigentümers zu berücksichtigen (Anschluß an BGHZ 62, 305).«.

    Die Vorteilsausgleichung setzt nicht voraus, daß der Eingriff unmittelbar und gleichzeitig auch den Vorteil hat entstehen lassen, sondern es genügt, daß Beeinträchtigung und Vorteil mehreren selbständigen Ereignissen entspringen, wenn nur das schädigende Ereignis allgemein geeignet war derartige Vorteile mit sich zu bringen, und der Zusammenhang der Ereignisse nicht so lose ist, daß er nach vernünftiger Lebensauffassung keine Berücksichtigung mehr verdient (Senat BGHZ 62, 305, 307).

    Es können hiernach nur solche Vorteile berücksichtigt werden, die sich aus dem Unternehmen, dem die Herabzonung dient, für das zu Bauland gewordene (Rest-)Grundstück unmittelbar, im Sinne einer besonderen Zuordnung, ergeben (Senatsurteil vom 25. November 1974 - III ZR 59/73 - WM 1975, 697, 701, im Anschluß an BGHZ 62, 305, 308 ff.; vgl. auch Urteile vom 27. Januar 1977 - III ZR 153/74 WM 1977, 509, 512 f., in BGHZ 68, 100 insoweit nicht abgedruckt, und vom 26. Mai 1977- III ZR 149/74 - WM 1977, 1004, 1006).

    Auf dieser Grundlage ist der Senat in den zitierten Entscheidungen zu folgenden Ergebnissen gelangt: In BGHZ 62, 305, 312 f. hat er einen Vorteilsausgleich wegen eines Planungsgewinns für den Fall der Landabgabe zum Bau einer Straße abgelehnt, der nur die (allgemeinen) Interessen an einem zügigen Verkehrsfluß fördert, ohne einem überschaubaren Kreis von Planbegünstigten besondere Erschließungsvorteile zu bringen; es fehle an dem notwendigen funktionellen Zusammenhang zwischen dem Enteignungsunternehmen und der zu erschließenden Fläche.

    "Vielmehr stellt sich die Frage, ob ein erschließungsbedingter Sondervorteil in vollem Umfange von dem Eigentümer auszugleichen ist, der mehr oder minder zufällig von einer Teilenteignung betroffen worden ist, während den anderen Eigentümern, die nicht zu Landabgaben herangezogen worden sind, der Erschließungsgewinn ganz verbleibt Das ist zu verneinen: Der beteiligte Eigentümer braucht sich nur im Rahmen des Zumutbaren (BGHZ 62, 305, 307) planungsbedingte Wertsteigerungen seines Restgrundstücks anrechnen zu lassen.

    Bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, sind die Grenzen einer dem Eigentümer zumutbaren Kürzung seiner Enteignungsentschädigung nach dem Grundsatz der Lastengleichheit (Senatsurteile in BGHZ 62, 305, 312; 67, 320, 328) abzustecken.

  • BGH, 27.01.1977 - III ZR 153/74

    Voraussetzungen einer Teilenteignung

    Damit ist zugleich der notwendige funktionelle Zusammenhang (Senatsurteil in BGHZ 62, 305, 313) zwischen dem Enteignungsunternehmen und der zu erschließenden Fläche gegeben.

    Bei ihren dagegen gerichteten Angriffen verkennt die Revision, daß es hier nach der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts an dem Erfordernis eines unmittelbaren, dem Restgelände des betroffenen Eigentümers besonders zugeordneten Erschließungsvorteils (BGHZ 62, 305, 312) fehlt.

    Es wird jedoch zu prüfen haben, ob für die zu enteignende Fläche auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1972 abzuheben ist und nach den in BGHZ 62, 305 entwickelten Regeln eine Vorteilsausgleichung stattzufinden hat.

    Diese Kosten stehen nicht in einem inneren Zusammenhang zu der Wertsteigerung des Restgrundstückes, der es zumutbar (vgl. BGHZ 62, 305, 307) erscheinen lassen könnte, die im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes aufgewendeten Anwaltsgebühren mit dem zugeflossenen Vorteil zu verrechnen.

  • BGH, 26.05.1977 - III ZR 149/74

    Bewertung eines Grundstücks; Anrechnung planungsbedingter Wertsteigerungen

    Gleichwohl handelt es sich für den beteiligten Eigentümer um einen unmittelbaren, seinem Grundstück besonders zugeordneten Erschließungsvorteil, der auszugleichen ist (BGHZ 62, 305, 312).

    Das ist zu verneinen: Der beteiligte Eigentümer braucht sich nur im Rahmen des Zumutbaren (BGHZ 62, 305, 307) planungsbedingte Wertsteigerungen seines Restgrundstücks anrechnen zu lassen.

    Bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, sind die Grenzen einer dem Eigentümer zumutbaren Kürzung seiner Enteignungsentschädigung nach dem Grundsatz der Lastengleichheit (Senatsurteile in BGHZ 62, 305, 312; 67, 320, 328) abzustecken.

    Eine Vorteilsausgleichung würde allerdings entfallen, wenn durch die Buxelstraße in ihrem früheren Ausbauzustand die angrenzenden Flächen des Flurstücks Nr. 15 bereits ausreichend erschlossen worden wären und die Abtretung des Geländestreifens nur dazu dienen würde, diese Straße zu verbreitern (Senatsurteil in BGHZ 62, 305, 312).

    Für die Prüfung der Frage, ob eine Vorteilsausgleichung vorzunehmen ist, wird auf die in dem erwähnten Senatsurteil BGHZ 62, 305 entwickelten Grundsätze hingewiesen.

  • BGH, 15.10.1999 - V ZR 418/97

    Bemessung der Gegenleistung für Straßengrundabtretung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht kein Zweifel daran, daß auch im Falle von Teilenteignungen zu Erschließungszwecken im Ansatz planungsbedingte Wertsteigerungen des Restgrundstücks anzurechnen sind (BGHZ 62, 305, 310 ff; BGH, Urt. v. 26. Mai 1977, III ZR 149/74, WM 1977, 1004, 1006; v. 9. Oktober 1997, III ZR 148/96, NJW 1998, 2215 ff).

    Es geht nur darum, den Grundsatz der Lastengleichheit angemessen in Rechnung zu stellen (BGHZ 62, 305, 311; Urt. v. 9. Oktober 1997 aaO S. 2218).

    Dagegen wird eine Anrechnung von Erschließungsvorteilen mit dem Grundsatz der Lastengleichheit umso eher zu vereinbaren sein, als die Vorteile nicht in dem allgemeinen Wertzuwachs des Gesamtgebiets aufgehen, sondern dem von der Teilenteignung berührten Grundstück im besonderen Maße zufallen, insoweit also nach Grund und Umfang die auf ihm ruhende "natürliche" Erschließungsbeitragslast kompensieren (vgl. BGHZ 62, 305, 311 ff; BGH, Urteile v. 26. Mai 1977, III ZR 149/74, WM 1977, 1004, 1006; v. 9. Oktober 1997, III ZR 148/96, NJW 1998, 2215, 2218).

  • BGH, 02.02.1978 - III ZR 90/76

    Bewertung eines teilenteigneten Grundstücks

    Auszugleichen sind nicht nur Vorteile, die etwa bei einer Teilenteignung durch eine Werterhöhung des Restgrundstücks entstehen, sondern im Rahmen des Zumutbaren alle durch den Eingriff adäquat verursachten Vorteile (vgl. BGHZ 30, 29, 32 f.; 62, 305, 307 m.w.Nachw.).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Mai 1974 (III ZR 7/72 = BGHZ 62, 305, 312) ausgeführt, daß in Fällen der Teilenteignung für Zwecke der Erschließung eine Anrechnung des dem Restgrundstück zufallenden Wertzuwachses jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn das betroffene Grundstück durch die erzwungene Landabgabe keinen unmittelbaren, ihm besonders zugeordneten Sondervorteil hat.

  • BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Enteignung von Bauland als Spielplatz

    Wie beispielsweise im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung (§ 93 Abs. 3 Satz 1 BauGB; vgl. dazu Senat BGHZ 62, 305 und Urteil vom 9. Oktober 1997 - III ZR 148/96 - NJW 1998, 2215) deutlich wird, kommt es für die Höhe der Enteignungsentschädigung nicht allein auf das genommene Grundstück, sondern auf die Situation an, die sich gerade für den jeweils betroffenen Eigentümer (Entschädigungsberechtigten) infolge der Enteignung ergeben hat (s. hierzu auch das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 14. März 2002 - III ZR 320/00).
  • BGH, 22.06.1978 - III ZR 92/75

    Ermittlung des durch die Umlegung bewirkten Bodenwertzuwachses

    Damit hat er für diesen Bereich den auch sonst im Bodenrecht allgemein geltenden Grundsatz übernommen, daß kein Ausgleich der planungsbedingten Bodenwertgewinne stattfindet (vgl. auch Senatsurteil in BGHZ 62, 305, 309 ff; Ernst/Hoppe a.a.O.).
  • BGH, 11.11.1976 - III ZR 114/75

    Bebauungsplan ohne Begründung

    30 Daraus ergibt sich für den hier zu würdigenden Fall der planerischen Festsetzung von Verkehrsflächen für Erschließungszwecke, daß die beteiligten privaten Rechtsträger möglichst gleich belastet werden müssen (vgl. dazu auch Senatsurteil BGHZ 62, 305, 311).
  • BGH, 07.02.1980 - III ZR 153/78

    Rechtsnatur von Bebauungsplänen

    opfer ohne angemessenen Ausgleich bleiben, wenn eine Wertsteigerung ihres Geländes durch die Erschließungsstraße auf die Entschädigung angerechnet würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 62, 305, 311 f ).
  • BGH, 03.03.1983 - III ZR 93/81

    Entschädigung für eine Teilenteignung wegen Verlustes der Kiesabbaumöglichkeit

    Derartige Planungsfolgen müssen sich am Grundsatz der Lastengleichheit messen lassen (vgl. Senatsurteile BGHZ 62, 305, 311 f. [BGH 13.05.1974 - III ZR 7/72]; 67, 320, 327 f. [BGH 11.11.1976 - III ZR 114/75]; 80, 111, 115 [BGH 05.03.1981 - III ZR 9/80]undvom 18. Oktober 1979 - III ZR 68/77 = NJW 1980, 888, 889 [BGH 18.10.1979 - III ZR 68/77] = LM BaubeschränkungsVO Nr. 1).
  • VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 274/07

    Abschöpfung ; Entreicherung; Erstattung; Erstattungsanspruch; Folgekosten;

  • BGH, 26.02.1976 - III ZR 164/73

    Berücksichtigung von Wertsteigerungen bis zur mündlichen Verhandlung im

  • BGH, 15.12.1988 - III ZR 110/87

    Umfang des Schadensersatzes bei rechtswidriger Bausperre

  • BGH, 30.09.1976 - III ZR 149/75

    Voraussetzungen für die Geltndmachung eines sog. Resthofschadens; Anrechnung von

  • BGH, 26.05.1977 - III ZR 93/75

    Entschädigung für Kosten für den Erwerb des neuen Grundstücks und die Herstellung

  • BGH, 26.02.1976 - III ZR 171/73

    Höhe der Enteignungsentschädigung für Teilfläche eines Flurstücks - Festlegung

  • BGH, 26.02.1976 - III ZR 167/73

    Höhe der Enteignungsentschädigung für Teilfläche eines Flurstücks - Bemessung des

  • BGH, 07.10.1976 - III ZR 60/73

    Entschädigung für ein landwirtschaftliches Grundstück nach höherer Qualität

  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 59/73

    Enteignungsentschädigungsanspruch in Form eines Übernahmeanspruchs bei

  • VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 275/07

    Abschöpfung des Planungsvorteils; Entreicherung; Folgekostenvertrag; Kausalität;

  • BGH, 03.03.1983 - III ZR 94/81

    Entschädigung für eine Teilenteignung wegen Verlustes der Kiesabbaumöglichkeit

  • BGH, 05.07.1979 - III ZR 64/78

    Entschädigung wegen der Beeinträchtigung der Kiesausbeute durch die Anhebung des

  • VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 11/09

    Abschöpfung des Planungsvorteils; Entreicherung; Folgekostenvertrag; Kausalität;

  • BGH, 24.03.1988 - III ZR 221/85

    Enteignungsentschädigung wegen Herabzonung eines Grundstücks von

  • BGH, 18.10.1979 - III ZR 68/77

    Anspruch auf Entschädigung aufgrund der Versagung der Bauerlaubnis -

  • BGH, 13.07.1978 - III ZR 99/75

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Enteignungsentschädigung - Anforderungen

  • BGH, 03.03.1983 - III ZR 115/81
  • BGH, 12.01.1978 - III ZR 57/76

    Berücksichtigung eines Schadens bei der Bemessung der Entschädigung für das

  • BGH, 19.10.1982 - III ZR 160/81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

  • BGH, 19.09.1979 - III ZR 136/78

    Bewertung des Restwertes von Behelfsbauten und des zu ihnen gehörenden Grund und

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