Rechtsprechung
| BGH, 11.03.1975 - X ZB 4/74 |
Volltextveröffentlichungen
Kurzfassungen/Presse
- ipwiki.de (Leitsatz)
Bäckerhefe
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 64, 101
- NJW 1975, 1025
- GRUR 1975, 430
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 12.02.1987 - X ZB 4/86
"Tollwutvirus"; Wiederholbare Ausführung des Gegenstandes einer patentfähigen …
»a) Der Gegenstand einer patentfähigen Erfindung muß wiederholbar ausgeführt werden können (Bestätigung von BGHZ 52, 74 - Rote Taube; BGHZ 64, 101 - Bäckerhefe).b) Für den Patentschutz eines neuen Mikroorganismus als solchen kann die Möglichkeit einer wiederholbaren Neuzüchtung durch Hinterlegung und Freigabe einer vermehrbaren Probe des Mikroorganismus ersetzt werden (Abweichung von BGHZ 52, 74 - Rote Taube; BGHZ 64, 101 - Bäckerhefe; BGH GRUR 1978, 162 - 7-chlor-6-demethyl-tetracyclin; BGH GRUR 1981, 263 - Bakterienkonzentrat).«.
Die Rechtsbeschwerde greift die Ausführungen des Bundespatentgerichts zur mangelnden Wiederholbarkeit der Lehre des Anspruchs 1 nach dem dritten Hilfsantrag als rechtsfehlerhaft an und führt insoweit im wesentlichen aus: Nach der durch § 1 a Ziff. 2 Satz 2 PatG 1978 (= § 2 Nr. 2 Satz 2 PatG 1981) geschaffenen neuen Rechtslage müsse es in Angleichung an das Europäische Patentrecht und in Abweichung von der "Bäckerhefe"-Entscheidung (BGHZ 64, 101) für den Schutz eines neuen Mikroorganismus genügen, daß dieser vermehrbar und ordnungsgemäß hinterlegt sei, und daß die Entnahme von Proben gesichert sei.
Hiernach soll insbesondere ein sog. Sachschutz für einen neuen Mikroorganismus nur dann gewährbar sein, wenn der Erfinder einen nacharbeitbaren Weg aufzeigt, wie ein Fachmann den neuen Mikroorganismus erzeugen kann, ohne auf ein vom Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger geschaffenes Erzeugnis angewiesen zu sein; die Hinterlegung und Freigabe einer vermehrbaren Probe des neuen Organismus soll für das Erfordernis der Wiederholbarkeit nicht genügen (BGHZ 52, 74, 83, 85 - Rote Taube; 64, 101, 106/7 - Bäckerhefe; GRUR 1978, 162, 164, -7-chlor-6-demethyltetracyclin; 1981, 263 - Bakterienkonzentrat).
Wenn - worauf sich auch die Anmelderin im vorliegenden Falle beruft - bei einer Patentanmeldung für einen neuen Mikroorganismus eine vermehrungsfähige Probe des Organismus mit den aus der Entscheidung "Bäckerhefe" (BGHZ 64, 101, 112 ff.) ersichtlichen Maßgaben derart hinterlegt wird, daß ein interessierter Dritter tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich auch ohne Zustimmung des Patentanmelders (Patentinhabers) den Mikroorganismus der angemeldeten Art zu beschaffen und ihn zu vermehren, dann ist die Allgemeinheit um den Mikroorganismus und die Möglichkeit der Benutzung des neuen Organismus bereichert.
e) In der "Bäckerhefe"-Entscheidung (BGHZ 64, 101, 107) hat der Senat darauf hingewiesen, daß das Erfordernis der wiederholbaren Neuzüchtung zugleich auch der Abgrenzung gegenüber einer nicht patentfähigen Entdeckung (vgl. dazu jetzt § 1 Abs. 2 Nr. 1 PatG 1978/1981) diene und dem Grundsatz Rechnung trage, daß in der Natur vorkommende Organismen für jedermann verfügbar bleiben sollen.
- BGH, 11.04.1989 - X ZR 26/87
Benutzung des Gegenstandes einer offengelegten Patentanmeldung; Berechnung der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 02.07.1985 - X ZB 30/84
"Methylomonas"; Erfüllung des Offenbarungserfordernisses hinsichtlich der …
Der beschließende Senat billigt seit der "Bäckerhefe"-Entscheidung (BGHZ 64, 101 ff) die Praxis, daß Mikroorganismen, die anderweitig nicht klar und eindeutig beschrieben werden können, zum Zwecke der Identifizierung und zur Erfüllung des Offenbarungserfordernisses nach § 26 Abs. 1 Satz 4 PatG 1978, der auf die hier streitige Anmeldung anzuwenden ist, bei einer wissenschaftlich anerkannten Stelle hinterlegt werden können, wobei in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen die Hinterlegungsstelle und -bezeichnung anzugeben sind.Die für mikrobiologische Erfindungen zugelassene Ausnahme, den Mikroorganismus bei einem Dritten, nämlich einer wissenschaftlich anerkannten Hinterlegungsstelle zu hinterlegen, ist nur damit zu rechtfertigen, daß die Hinterlegungsstelle als vom Anmelder rechtlich verschiedene Stelle, gleichsam wie das Patentamt selbst, den zum Nacharbeiten der Erfindung vom Fachmann zu identifizierenden Mikroorganismus entgegennimmt, aufbewahrt, für die Aushändigung an Interessenten bereithält und ihn unter den festgelegten Bedingungen (siehe dazu BGHZ 64, 101 ff) an Dritte aushändigt.
- BGH, 26.01.1993 - X ZR 79/90
Kein Weiterbenutzungsrecht bei vorzeitiger Benutzung - Benutzungsentschädigung …
Unbeschadet der Frage nach deren grundsätzlicher Anwendbarkeit können deliktsrechtliche Grundsätze im Streitfall schon deshalb nicht herangezogen werden, weil das Klagepatent erst zwei Jahre nach der Abwicklung des B.-Geschäfts erteilt worden und die Benutzung einer offengelegten Patentanmeldung nicht rechtswidrig ist (BGH GRUR 1989, 411, 412 ff. - Offenend-Spinnmaschine; BGHZ 64, 101, 115 ff. - Bäckerhefe). - BGH, 20.10.1977 - X ZB 8/77 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 14.12.1978 - X ZB 14/77
Farbbildröhre
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 02.06.1981 - X ZB 17/80
Erythronolid
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