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   BGH, 05.05.1975 - III ZR 51/73   

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BGH, 05.05.1975 - III ZR 51/73 (https://dejure.org/1975,754)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1975 - III ZR 51/73 (https://dejure.org/1975,754)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1975 - III ZR 51/73 (https://dejure.org/1975,754)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitsunfall - Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes - Bundeswehrverwaltung - Soldat - Panzerfahrzeug - Dienstliche Fahrt

Papierfundstellen

  • BGHZ 64, 201
  • NJW 1975, 1321
  • MDR 1975, 740
  • VersR 1975, 900
  • DÖV 1976, 131
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.10.1978 - III ZR 59/77

    Verkehrsunfall eines Bundeswehrsoldaten auf dem Truppenübungsplatz

    Ein Unfall ist nur dann bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" im Sinne des § 1 ErwZulG eingetreten, wenn es sich für den Betroffenen in dessen Verhältnis zum Schädiger nicht um einen innerdienstlichen Vorgang gehandelt hat (vgl. die amtliche Begründung zu § 1 ErwZulG DJ 1944, 21; dazu Bülow DJ 1944, 25/28; Senatsurteile in BGHZ 17, 65 [66]; 33, 339 [349] und 64, 201 [203]; ferner BGH NJV 1973, 1326 [zu §§ 636, 637 RVO]).

    Eine Fahrt, die im Verhältnis zur eigenen Dienststelle des Verletzten ein innerbetrieblicher Vorgang ist, kann gegenüber einem anderen Teilnahme am allgemeinen Verkehr sein (Senatsurteile in BGHZ 64, 201/203; 33, 339, 349; 17, 65/66).

    Der erkennende Senat hat schon mehrfach ausgesprochen, daß "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" in der Regel auch dann vorliegt, wenn Schädiger und Geschädigter verschiedenen öffentlichen Verwaltungen angehören (vgl. Senatsurteile in BGHZ 17, 65/67; 33, 339/350; 64, 201/204).

    Der Begriff der öffentlichen Verwaltung, den § 1 ErwZulG gebraucht, deckt sich nämlich nicht mit demjenigen des öffentlichen Dienstherrn; vielmehr kann dieselbe juristische Person des öffentlichen Rechts Dienstherr für mehrere öffentliche Verwaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 ErwZulG sein (vgl. die vorgenannten Senatsurteile BGHZ 17, 65, 67 f; 64, 201, 204; amtliche Begründung zu § 1 ErwZulG DJ 1944, 21).

    Die Frage, ob der Schadensersatzanspruch gegen eine andere als die eigene Verwaltung des Verletzten gerichtet ist, muß sich daher danach entscheiden, ob es sich um eine Stelle handelt, die demselben Gefahrenkreis zuzurechnen ist, in dem der Beamte (Soldat) steht (Senatsurteil BGHZ 17, 65/67; 64, 201, 205 f).

    Denn der Senat hat schon in BGHZ 64, 201 (207/208) klargestellt, daß diese Regel keine absolute Geltung beansprucht, sondern im Einzelfall der Korrektur durch weitere Gesichtspunkte, insbesondere den Rückgriff auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, bedürfen kann.

    Danach gilt hier folgendes: Der Senat tritt dem Berufungsgericht darin bei, daß der Aufgabenbereich der Panzerjägerlehrkompanie ... in Mu. sie "allgemein und regelmäßig in so enge tatsächliche Berührung" (Senatsurteil in BGHZ 64, 201, 208/209) zu dem nahegelegenen Truppenübungsplatz Bergen-Hohne gebracht hat, daß die von dem Übungsplatz ausgehenden Gefahren auch dem Gefahrenkreis der Einheit des Klägers zuzurechnen sind.

    Der Sachverhalt liegt hier anders als in dem vorgenannten Senatsurteil BGHZ 64, 201; dort hatte ein Arbeiter der zivilen Bundeswehrverwaltung einen Unfall durch einen Soldaten der Bundeswehr erlitten, der sich mit einem Panzerfahrzeug auf einer Dienstfahrt befand.

    Angesichts der unterschiedlichen Gliederung und der verschiedenartigen Funktion von Streitkräften und Bundeswehrverwaltung steht es den Ausführungen in BGHZ 64, 201 nicht entgegen, wenn hier ein "Gefahrenkreis" und dieselbe "Verwaltung" bejaht werden, zumal damals eine tatsächliche enge Berührung des betroffenen Arbeiters mit den Streitkräften nicht festgestellt worden war (BGHZ 64, 201 [208/209]).

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder

    Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53 und vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789; BGHZ 17, 65, 66 f.; 33, 339, 349 f.; 64, 201, 203; 121, 131, 136 und vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 - VersR 2004, 473, 474), ob sich also im Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f. m.w.N.).
  • BGH, 10.03.1983 - III ZR 1/82

    Unfälle von Schülern aufgrund mangelhafter Schneeräumung durch das städtische

    Liegen somit "Beschäftigungsbetrieb" und "Unfallbetrieb" in einer Hand (vgl. dazu BGHZ 63, 313 = VersR 1975, 274 = LM RVO § 636 Nr. 8 mit Anm. Steffen; Senatsurteil BGHZ 64, 201, 202 f.), so hat das Eingreifen der gesetzlichen Schülerunfallversicherung (dazu Vollmar, VersR 1973, 298) zur Folge, daß eine Haftung der Beklagten für Personenschäden einschließlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld (Senatsurteil BGHZ 3, 298; BVerfGE 34, 118) nur eintritt, wenn die Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn dieser bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist (§ 636 Abs. 1 Satz 1 RVO).

    Es kommt darauf an, ob sich in dem Unfall das betriebsbezogene Verhältnis niederschlägt oder der Gefahrenkreis des allgemeinen Verkehrs verwirklicht, wobei entscheidend auf die Beziehung zu dem in Anspruch genommenen Schädiger abzustellen ist (Senatsurteile BGHZ 17, 65; 64, 201; LM BGB § 839 [Fd] Nr. 22).

    Daraus ergibt sich: Handelt es sich bei dem Unternehmer, wie hier, um eine Gebietskörperschaft mit verschiedenen Verwaltungen und ist für den Unfall - jedenfalls auch - eine Stelle verantwortlich, die außerhalb des besonderen Gefahrenkreises steht, in den der Verunglückte kraft seiner Betriebszugehörigkeit hineingestellt ist, so kann die Relativität des Begriffs der Teilnahme am allgemeinen Verkehr dazu führen, daß ein und derselbe Unfall im Verhältnis zum "Beschäftigungsbetrieb" sich als innerbetrieblicher Vorgang darstellt, im Verhältnis zum "Unfallbetrieb" aber bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist (vgl. BGHZ 17, 65, 66 = LM DBG § 124 Nr. 3 mit Anm. Pagendarm; BGHZ 33, 339, 349 = LM RVO § 898 Nr. 20 mit Anm. Arndt; BGHZ 63, 313 = LM RVO § 636 Nr. 8 mit Anm. Steffen; BGHZ 64, 201, 206 = LM BGB § 839 [Fk] Nr. 4 mit Anm. Kreft).

    In einem solchen Fall fällt aber, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 17, 65, 67; 64, 201, 205 f.), der innere Grund für die Haftungsfreistellung des § 636 RVO weg, der darin besteht, daß der Unternehmer durch seine Beiträge in die gesetzliche Unfallversicherung sein Einstehenmüssen für die betriebsbezogenen Unfallgefahren gegenüber seinen Betriebsangehörigen vorwegnimmt.

    Die Haftungsfreistellung in §§ 636, 637 RVO greift schon dann nicht mehr ein, wenn der Unfall jedenfalls auch von einer Stelle zu verantworten ist, die außerhalb des besonderen Gefahrenkreises steht, in den der Versicherte kraft seiner Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des Unternehmers hineingestellt ist (Senatsurteile BGHZ 17, 65, 67; 64, 201, 205).

  • OLG Celle, 18.06.2015 - 8 U 288/14

    Umfang der Räum- und Streupflicht auf Fußgängerüberwegen bei winterlichen

    "Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, geklärt ist, ist für die Beurteilung, ob ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, maßgeblich das Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schädiger in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 66 f; 33, 339, 349 f; 64, 201, 203; BGH, Urteil vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53), wobei es unerheblich ist, ob der für den Dienstunfall verantwortliche Dienstherr derjenige des verletzten Beamten ist oder eine andere "öffentliche Verwaltung" im Sinne des § 1 Abs. 1 ErwZulG, mag sie demselben oder einem anderen Dienstherrn unterstehen.

    Dabei lassen sich die Fälle, in denen ein Beamter während einer Dienstfahrt für seine eigene Verwaltung im öffentlichen Straßenverkehr einen Unfall erleidet, den eine andere Verwaltung verursacht hat, meist ohne weiteres als Teilnahme am allgemeinen Verkehr verstehen (vgl. etwa Urteile vom 21. November 1958 aaO; BGHZ 64, 201; vom 2. November 1989 - III ZR 133/88 - NJW-RR 1990, 461, 462).

  • BGH, 27.11.2003 - III ZR 54/03

    Beamtentrecht - Unfall in der Mittagspause: Dienstunfall?

    a) Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, geklärt ist, ist für die Beurteilung, ob ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, maßgeblich das Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schädiger in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 66 f; 33, 339, 349 f; 64, 201, 203; BGH, Urteil vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53), wobei es unerheblich ist, ob der für den Dienstunfall verantwortliche Dienstherr derjenige des verletzten Beamten ist oder eine andere "öffentliche Verwaltung" im Sinne des § 1 Abs. 1 ErwZulG, mag sie demselben oder einem anderen Dienstherrn unterstehen.

    Dabei lassen sich die Fälle, in denen ein Beamter während einer Dienstfahrt für seine eigene Verwaltung im öffentlichen Straßenverkehr einen Unfall erleidet, den eine andere Verwaltung verursacht hat, meist ohne weiteres als Teilnahme am allgemeinen Verkehr verstehen (vgl. etwa Urteile vom 21. November 1958 aaO; BGHZ 64, 201; vom 2. November 1989 - III ZR 133/88 - NJW-RR 1990, 461, 462).

  • OLG Dresden, 14.10.1998 - 6 U 1485/98

    Haftung für Schulunfall während des Sportunterrichts

    Damit liegen "Beschäftigungsbetrieb" (Schule) und "Unfallbetrieb" (Sportstätte) in einer Hand; die Beklagte ist einheitliche Unternehmerin i. S. d. § 104 SGB VII (vgl. BGHZ 63, 313, 314; 64, 201, 202; BGH NJW 1983, 2021, 2022).

    Handelte es sich bei dem (einheitlichen) Unternehmer um eine Gebietskörperschaft mit verschiedenen Verwaltungen und war für den Unfall ? jedenfalls auch ? eine Stelle verantwortlich, die außerhalb des besonderen Gefahrenkreises stand, in die der Verunglückte kraft seiner Betriebszugehörigkeit hineingestellt war, so konnte die Relativität des Begriffs der Teilnahme am allgemeinen Verkehr dazu führen, dass ein und derselbe Unfall im Verhältnis zum "Beschäftigungsbetrieb" sich als innerbetrieblicher Vorgang darstellte, im Verhältnis zum "Unfallbetrieb" aber bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eintrat ( BGHZ 64, 201, 203; BGH NJW 1983, 2021 = VersR 1983, 636 ; NJW 1988, 493 ; VersR 1992, 854 ; NJW 1992, 2031 ; OLG Köln, NJW-RR 1990, 864 ; LG Freiburg, NJW-RR 1996, 476 ).

  • BGH, 20.11.1980 - III ZR 122/79

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als anderweitige

    Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung wird nämlich die Unterscheidung zwischen "allgemeinem" und "besonderem" Verkehr nicht nach der Gegenüberstellung von "öffentlich" und "nichtöffentlich" getroffen, sondern danach, ob die jeweilige Teilnahme am (öffentlichen oder nichtöffentlichen) Verkehr als ein innerbetrieblicher Vorgang angesehen werden kann (vgl. BGHZ 8, 330, 337 [BGH 16.01.1953 - VI ZR 161/52]; 64, 201, 203 [BGH 05.05.1975 - III ZR 51/73]; weitere Nachw. in LM RVO § 636 Nr. 6 = NJW 1973, 1326 [BGH 08.05.1973 - VI ZR 148/72]).
  • BGH, 27.04.1981 - III ZR 47/80

    Rechtsfolgen und Haftung bei Unfällen von Schülern an einer Schulbushaltestelle

    Diese Frage ist nicht allgemein, sondern auf Grund der Beziehungen zwischen den Beteiligten bei dem Unfallgeschehen zu entscheiden (vgl. Amtliche Begründung des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 - RGBl I, 674 - DJ 1944, 21; Senatsurteile BGHZ 17, 65 f und BGHZ 64, 201, 203 f).
  • BGH, 14.01.1993 - III ZR 33/88

    Bindung der Gerichte an Entscheidung der Verwaltungsbehörde über Dienstunfall

    Entscheidend ist, ob der Verletzte den Unfall in einem Gefahrenkreis erlitten hat, für den seine Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des für den Unfall verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht oder ob der Unfall nur in einem losen, äußerlichen Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich steht, der Verletzte also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (Senatsurteil BGHZ 64, 201, 208 f; BGHZ 116, 30, 33 f; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 33, 339; vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32; vom 2. November 1989 - III ZR 133/88 - VersR 1990, 222; vom 25. April 1991 - III ZR 175/90I ZR 175/90 - VersR 1991, 811; sowie die amtliche Begründung zum Gesetz vom 7. Dezember 1943, DJ 1944, 21, und Bülow, DJ 1944, 25).
  • BGH, 09.02.1995 - III ZR 164/94

    Haftungsbegrenzung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

    Dementsprechend hat der Senat das Haftungsprivileg des § 636 RVO sogar einem mit dem Träger eines Kindergartens nicht identischen Landesjugendwohlfahrtsverband als Träger des aufsichtführenden Landesjugendamtes (Senatsurteil vom 2. April 1992 - III ZR 103/91 - BGHR RVO § 637 Kindergartenunfall 1) sowie einer mit dem Schulträger nicht identischen Schulverwaltung zugute kommen lassen, wenn diese nicht auf die Beseitigung einer Gefahrenlage hingewirkt haben, die für die Kinder bzw. Schüler im Rahmen des Kindergarten- bzw. Schulbetriebes und seiner Vor- und Nachwirkungen entstanden war (Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849; vgl. auch BGHZ 63, 313 (314); 64, 201 (202)).
  • OLG Bamberg, 15.06.2004 - 5 U 186/03

    Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

  • BGH, 26.03.1992 - III ZR 81/91

    "Ausgeweitete Schulaufsicht" aufgrund von winterlichen Straßenverhältnissen -

  • LG Köln, 07.09.2005 - 28 O 315/01
  • OLG München, 26.11.1991 - 5 U 2179/91

    Verkehrsunfall zwischen Soldaten auf Kasernengelände - widersprechende

  • OLG Brandenburg, 16.03.2015 - 11 U 132/14

    Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

  • OLG München, 26.04.1988 - 5 U 5971/87
  • BGH, 24.11.1977 - III ZR 153/75

    Schadensersatz infolge Beeinträchtigung des Eigentums (eingerichteter und

  • LG Cottbus, 14.12.2020 - 2 O 106/20

    Unfall-Haftungsprivilegien für Arbeitgeber & Kollegen

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