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   BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73   

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https://dejure.org/1975,111
BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73 (https://dejure.org/1975,111)
BGH, Entscheidung vom 12.06.1975 - III ZR 25/73 (https://dejure.org/1975,111)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1975 - III ZR 25/73 (https://dejure.org/1975,111)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • ArgeLandentwicklung

    Enteignung; Entschädigung; Vorwirkung

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer

    Entschädigung für die Enteignung eines Grundstücks wegen des Baus einer Autobahn - Vorbereitende Planung als "Vorwirkung" einer Enteignung - Zusammenhang mit der Entziehung des Eigentums bei Vorliegen einer verbindlichen Planung - Verbindlichkeit eines festgestellten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung für die Eigentumsentziehung eines Grundstücks [hier: wegen des Baues einer Fernstraße]; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Entschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 64, 382
  • NJW 1975, 1778
  • MDR 1975, 1004
  • DÖV 1976, 206
  • BauR 1975, 329
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.01.1974 - III ZR 11/72
    Auszug aus BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73
    Durch die Eigentumsgarantie werden nur Rechtspositionen geschützt, nicht aber bloße Aussichten und Erwartungen (Senatsurteile in BGHZ 61, 253, 255; 62, 96, 98 f; s. auch Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 2. Aufl. S. 30, 35 mit weiteren Nachweisen).

    Jedoch ist zu berücksichtigen, daß der Minderwert des dem Eigentümer verbliebenen Restbesitzes bei der Entschädigung unberücksichtigt bleibt, soweit er auf Umständen beruht, die unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten irrelevant sind (Senatsurteile in BGHZ 62, 96, 100; 61, 253).

    Der erkennende Senat hat daher in der bereits genannten Entscheidung BGHZ 62, 96, 98 hervorgehoben, daß ein einen Entschädigungsanspruch begründender Enteignungstatbestand nicht schon dann gegeben ist, wenn eine Maßnahme von hoher Hand irgendwelche dem Eigentümer nachteilige Auswirkungen gehabt hat, sondern erst dann, wenn der Eigentümer in seiner aus seinem Eigentum sich ergebenden Rechtsposition betroffen und beeinträchtigt worden ist.

    Hiernach gründet sich die über "reines" Ackerland hinausgehende Bewertung des Besitzes auf Aussichten und Erwartungen, die sich - auch infolge hoheitlicher Maßnahmen - zerschlagen können, ohne daß der Eigentümer dadurch in einer Rechtsposition betroffen wird (Senatsurteil in BGHZ 62, 96, 99; s. oben zu II 3).

  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 2/67

    Berücksichtigung einer infolge Planausweisung als Bauland eingetretenen

    Auszug aus BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73
    Sie ist als "Vorwirkung" der Enteignung anzusehen, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in einem ursächlichen Zusammenhang steht und die Weiterentwicklung des von ihr betroffenen Grundstücks abschneidet (Senatsurteile in NJW 1968, 892; WM 1969, 274, 275 und 964, 966; WM 1970, 73, 74; BGHZ 63, 240, 242).

    So hat der erkennende Senat in bestimmten Ausweisungen von Grundstücken in Bebauungsplänen die Vorwirkung einer späteren Enteignung gesehen (Senatsurteile in NJW 1968, 892 und LM § 95 BBauG Nr. 4 = WM 1967, 1014, 1015).

  • BGH, 04.10.1973 - III ZR 138/71

    Bemessung der Entschädigung bei Enteignung eines Teilgrundstücks für

    Auszug aus BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73
    Durch die Eigentumsgarantie werden nur Rechtspositionen geschützt, nicht aber bloße Aussichten und Erwartungen (Senatsurteile in BGHZ 61, 253, 255; 62, 96, 98 f; s. auch Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 2. Aufl. S. 30, 35 mit weiteren Nachweisen).

    Jedoch ist zu berücksichtigen, daß der Minderwert des dem Eigentümer verbliebenen Restbesitzes bei der Entschädigung unberücksichtigt bleibt, soweit er auf Umständen beruht, die unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten irrelevant sind (Senatsurteile in BGHZ 62, 96, 100; 61, 253).

  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 127/72

    Keine Enteignungsentschädigung bei Wertminderung eines Grundstücks durch den Bau

    Auszug aus BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73
    Wie der erkennende Senat in seinem gleichzeitig verkündeten, ebenfalls zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil in der Sache III ZR 127/72 entschieden hat, regelt sich das Festsetzungsverfahren für Entschädigungsansprüche aus § 9 Abs. 9 FStrG jedoch gleichfalls nach den Enteignungsgesetzen der Länder, hier mithin nach denen des Preußischen Enteignungsgesetzes.

    Zu demselben Ergebnis führt die Anwendung der Grundsätze, die der erkennende Senat für sog. Gebietserklärungen, etwa die Erklärung eines Grundstückes zum militärischen Schutzbereich nach dem Schutzbereichgesetz vom 7. Dezember 1956 (BGBl I 899) aufgestellt hat und die auch für die Schutzstreifen nach § 9 Abs. 1 und 2 FStrG anzuwenden sind (vgl. das gleichzeitig verkündete Senatsurteil in der Sache III ZR 127/72).

  • BGH, 15.12.1966 - III ZR 226/65

    Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73
    Ähnliches gilt für die Festsetzung von Fluchtlinien (Senatsurteil vom 15. Dezember 1966 - III ZR 226/65 - S. 11; s. auch Senatsurteil in WM 1968, 702, 704).
  • BGH, 22.05.1967 - III ZR 121/66

    Berücksichtigung einer in Vorwirkung der Enteignung eintretenden

    Auszug aus BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73
    So hat der erkennende Senat in bestimmten Ausweisungen von Grundstücken in Bebauungsplänen die Vorwirkung einer späteren Enteignung gesehen (Senatsurteile in NJW 1968, 892 und LM § 95 BBauG Nr. 4 = WM 1967, 1014, 1015).
  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 42/73

    Voraussetzungen eines Enteignungsverlangens des Eigentümers

    Auszug aus BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73
    Sie ist als "Vorwirkung" der Enteignung anzusehen, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in einem ursächlichen Zusammenhang steht und die Weiterentwicklung des von ihr betroffenen Grundstücks abschneidet (Senatsurteile in NJW 1968, 892; WM 1969, 274, 275 und 964, 966; WM 1970, 73, 74; BGHZ 63, 240, 242).
  • BGH, 09.12.1968 - III ZR 114/66

    Grundsätze für die Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Grundstücken

    Auszug aus BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73
    Sie ist als "Vorwirkung" der Enteignung anzusehen, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in einem ursächlichen Zusammenhang steht und die Weiterentwicklung des von ihr betroffenen Grundstücks abschneidet (Senatsurteile in NJW 1968, 892; WM 1969, 274, 275 und 964, 966; WM 1970, 73, 74; BGHZ 63, 240, 242).
  • BGH, 20.09.1971 - III ZR 18/70

    Enteignung durch Erklärung zum Schutzbereich

    Auszug aus BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73
    Nach diesen Grundsätzen kann der Eigentümer eine Entschädigung nur verlangen, wenn ihm durch die Beschränkungen, denen er aufgrund der Gebietserklärung unterliegt, eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung auferlegt worden ist, etwa wenn er bei einem wirklich beabsichtigten und möglichen Bauvorhaben gestört worden ist (Senatsurteile in BGHZ 57, 278, 285; BRS Bd. 26 Nr. 15 und 130).
  • BGH, 28.10.1971 - III ZR 84/70

    Maßgebender Stichtag für die Bewertung der Grundstücksqualität für eine

    Auszug aus BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73
    In seinem unveröffentlichten Urteil vom 28. Oktober 1971 - III ZR 84/70 - hat der erkennende Senat die Ansicht des damaligen Berufungsgerichts, die "Vorwirkung" der Enteignung sei jedenfalls mit dem Planfeststellungsbeschluß eingetreten, seiner Entscheidung denn auch ohne Beanstandung zugrundegelegt.
  • BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Insbesondere dann, wenn sich das Enteignungsverfahren längere Zeit hinzieht oder dieses Verfahren zusammen mit einer ihm vorgeschalteten Planung einen einheitlichen Enteignungsprozess darstellt, der die Enteignung mit Sicherheit erwarten lässt, ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem das Grundstück von der konjunkturellen Weiterentwicklung endgültig abgeschnitten wird (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 1975 - III ZR 25/73 - BGHZ 64, 382, 384, vom 11. Februar 1988 - III ZR 64/87 - BauR 1988, 458, 459 f. und vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - NJW-RR 1995, 911, 912; Beschluss vom 25. November 1991 - III ZR 65/91 - NVwZ 1992, 603).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

    Insbesondere dann, wenn sich das Enteignungsverfahren längere Zeit hinzieht oder dieses Verfahren zusammen mit einer ihm vorgeschalteten Planung einen einheitlichen Enteignungsprozess darstellt, der die Enteignung mit Sicherheit erwarten lässt, ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem das Grundstück von der konjunkturellen Weiterentwicklung endgültig abgeschnitten wird (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 1975 - III ZR 25/73 - BGHZ 64, 382, 384, vom 11. Februar 1988 - III ZR 64/87 - BauR 1988, 458, 459 f. und vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - NJW-RR 1995, 911, 912; Beschluss vom 25. November 1991 - III ZR 65/91 - NVwZ 1992, 603).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Insbesondere dann, wenn sich das Enteignungsverfahren längere Zeit hinzieht oder dieses Verfahren zusammen mit einer ihm vorgeschalteten Planung einen einheitlichen Enteignungsprozess darstellt, der die Enteignung mit Sicherheit erwarten lässt, ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem das Grundstück von der konjunkturellen Weiterentwicklung endgültig abgeschnitten wird (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 1975 - BGH III ZR 25/73 - BGHZ 64, 382 , vom 11. Februar 1988 - BGH III ZR 64/87 - BauR 1988, 458 und vom 6. April 1995 - BGH III ZR 27/94 - NJW-RR 1995, 911 ; Beschluss vom 25. November 1991 - BGH III ZR 65/91 - NVwZ 1992, 603).
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