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   BGH, 29.10.1975 - VIII ZR 136/74   

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https://dejure.org/1975,796
BGH, 29.10.1975 - VIII ZR 136/74 (https://dejure.org/1975,796)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1975 - VIII ZR 136/74 (https://dejure.org/1975,796)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1975 - VIII ZR 136/74 (https://dejure.org/1975,796)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nicht fristgerechte Rückgabe einer Mietsache (Kfz) - Anspruch auf Mietausfallentschädigung in Form einer "Vertragsstrafe" - Vereinbarung einer "Schadenspauschalabrede" - Rückgabe einer Mietsache durch Gesamtschuldner - Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten und ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 556; BGB § 425

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 65, 226
  • NJW 1976, 287
  • MDR 1976, 218
  • VersR 1976, 274
  • DB 1975, 2428
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • LG Berlin, 30.09.2016 - 65 S 63/16

    Wohnraummiete: Anspruch des Vermieters auf Betriebskostenvorauszahlungen nach

    (BGH, Urteil vom 29.10.1975 - VIII ZR 136/74, juris; Bieber in MüKO, 6. Aufl. 2012, § 545a BGB Rn. 9).
  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZB 52/04

    Vertretung mehrer Mietparteien; Erfallen der Erhöhungsgebühr

    Mehrere Mieter schulden die Rückgabe als gleiche unteilbare Leistung und haften dafür gemäß § 431 BGB als Gesamtschuldner (Senat, BGHZ 131, 176, 183; 65, 226, 227).
  • OLG Stuttgart, 22.05.1995 - 8 REMiet 3/93

    Rechtsentscheid zur Frage einer Räumungsklage gegen den bereits ausgezogenen

    Das Landgericht hat in seinem Vorlagebeschluß darauf hingewiesen, daß es sich mit seiner Auffassung in Übereinstimmung mit dem BGH (NJW 1976, 287 und 1987, 2367/69) sieht, bemerkt aber, daß sich dieser allerdings zu der Vorlagefrage im Wege eines Rechtsentscheids noch nicht geäußert habe.

    Fraglich ist zwar die Berufung des Landgerichts auf BGHZ 65, 226 = NJW 1976, 287, weil es dort nicht um die Herausgabe, sondern um Schadensersatz ging und der BGH zwar ausführt, daß jeder der beiden Mieter (eines Pkw) die Rückgabe als gleiche unteilbare Leistung schuldete, aber auch, daß kein sachlicher Grund bestehe, die Rückgabegesamtschuld beim Mietvertrag generell als eine gemeinschaftliche Schuld zu werten.

    Zwar geht es bei den genannten Entscheidungen (außer in BGHZ 65, 226) nicht um das Verhältnis mehrerer Mieter zum Vermieter, gleichwohl gelten die vom BGH dargelegten Rechtsfolgen auch hier, denn Gründe für eine abweichende Beurteilung sind nicht ersichtlich.

  • KG, 25.07.2006 - 8 W 34/06

    Gewerberaummiete: Rechtsschutzbedürfnis für Räumungs- und Herausgabeklage gegen

    Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass der Räumungstitel es dem Vermieter nicht nur ermöglicht nach § 283 BGB auf vereinfachtem Weg ein Schadensersatzanspruch gegen den ausgezogenen Mieter durchzusetzen, sondern auch Schutz dafür bietet, dass der ausgezogene Mieter seinen Entschluss revidiert und in die Räume zurückkehrt (Bub/Treier/Scheuer, a.a.O., V. A. Rdnr. 22; Wolf/Eckert/Ball, a.a.O., Rdnr. 1059; vgl. BGHZ 65, 226).
  • OLG Köln, 10.11.1999 - 17 W 455/99

    Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag und gebührenrechtliche

    Zwar hat die mietvertragliche Rückgabeverpflichtung eine unteilbare Leistung zum Gegenstand (§§ 556, 431 BGB), jedoch befreit bei einer Mehrheit von Wohn- oder Geschäftsraummietern die Räumung durch einen von ihnen nicht auch die anderen von ihrer inhaltsgleichen Verpflichtung, wie andererseits auch derjenige Mitmieter (noch) auf Herausgabe haften kann, der selbst keinen Besitz (mehr) hat (vgl. nur BGH in NJW 1976, 287 und NJW 1987, 2367).

    So ist denn auch unabhängig von der Frage einer Gesamtschuldnerschaft und interner Mitwirkungspflichten der Mitmieter anerkannt, dass es sich bei der Rückgabeverpflichtung im allgemeinen nicht um eine gemeinschaftliche Schuld handelt, die das gemeinschaftliche Zusammenwirken der Schuldner zur Herbeiführung des Leistungserfolges verlangt und durch einen Schuldner allein nicht erbracht werden kann (BGH, NJW 1976, 287).

  • OLG Düsseldorf, 15.01.1987 - 10 U 122/86
    Die Beklagten schulden die Rückgabe der Mietsache als Gesamtschuldner (§§ 556 Abs. 1, 431 BGB): Jeder schuldet die Rückgabe als gleiche unteilbare Leistung (vgl. BGH NJW 1976, 287).

    Die Sache liegt ähnlich wie in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen "Mietwagenfall« (vgl. BGH NJW 1976, 287), in dem die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 425 BGB wegen der besonderen Interessenlage verneint worden ist.

  • OLG Brandenburg, 09.12.2009 - 3 U 140/08

    Haftungsbeitritt: Haftung des Beitretenden für Miete, Nutzungsentschädigung und

    Der BGH hat zu einer Gesamtwirkung beim Verschulden im so genannten Mietwagenfall, Urteil vom 29.10.1975 - VIII ZR 176/74, juris Tz. 27 = BGHZ 65, 226 ausgeführt: "Wenn aber, wie im vorliegenden Falle, die Erfüllung der Rückgabepflicht nicht anders als durch einen der beiden Mitmieter vertragsgemäß bewirkt werden kann, so erfährt das Mietverhältnis dadurch eine inhaltliche Ausgestaltung, die es rechtfertigt, ihn, abweichend von der Regel des § 425 BGB, auch für das Verschulden des anderen Mitmieters haften zu lassen." In Anlehnung daran hat das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.01.1987 - 10 U 122/86 = NJW-RR 1987, 911) erkannt: "Jedenfalls hatte die Beklagte zu 2. als Halterin der Konzession eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Erfüllung der Rückgabepflicht durch den Beklagten zu 1. Das rechtfertigt die Annahme einer garantenartigen Stellung gegenüber der Klägerin, sodass es geboten ist, sie auch für das Verschulden des Mitmieters, abweichend von der Regelung des § 425 BGB, haften zu lassen." In beiden Fällen beruhte die Wertung auf der besonderen, nur dem einen Gesamtschuldner eröffneten Handlungsmöglichkeit, die zu einer garantenähnlichen Stellung des handlungszuständigen Gesamtschuldners führte.
  • OLG Köln, 05.04.2000 - 17 W 42/00
    Zwar hat die mietvertragliche Rückgabeverpflichtung eine unteilbare Leistung zum Gegenstand (§§ 556, 431 BGB); jedoch befreit bei einer Mehrheit von Wohn- oder Geschäftsraummietern die Räumung durch einen Mieter nicht auch die anderen von der inhaltsgleichen Verpflichtung, wie andererseits auch derjenige Mitmieter (noch) auf Herausgabe haften kann, der selbst keinen Besitz (mehr) hat (vgl. nur BGH in NJW 1976, 287 und NJW 1987, 2367).

    Dementsprechend ist unabhängig von der Frage einer Gesamtschuldnerschaft und interner Mitwirkungspflichten von Mitmietern anerkannt, dass es sich bei der Rückgabeverpflichtung grundsätzlich nicht um eine gemeinschaftliche Schuld handelt, die das gemeinsame Zusammenwirken der Schuldner zur Herbeiführung des Leistungserfolges verlangt und durch einen Schuldner allein nicht erbracht werden kann (BGH, NJW 1976, 287).

  • OLG Schleswig, 25.06.1982 - 6 REMiet 1/82

    Räumungsklage; Gesamtschuldnerisch haftende Mieter; Rechtsschutzbedürfnis ;

    Nach alledem ist mit dem Bundesgerichtshof (NJW 1976, 287) kein sachlicher Grund ersichtlich, die Rückgabeschuld mehrerer Mieter generell als gemeinschaftliche Schuld zu werten.
  • AG Gießen, 21.06.2007 - 48M C 141/07

    Wohnraummiete: Haftung des Mieters für Beschädigung der Mietsache;

    Auch der Bundesgerichtshof hat anerkannt, dass ein Mieter für das Verschulden eines Mitmieters haften kann (BGHZ 65, 226 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 03.03.1998 - 10 W 12/98

    Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung mehrerer Mieter im Räumungsprozeß

  • OLG Frankfurt, 07.02.1991 - 15 U 272/90

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ; Gesamtschuldnerische Haftung

  • LG Berlin, 14.04.2021 - 64 S 340/20

    Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug bei einer

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