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   BGH, 03.11.1975 - II ZR 67/73   

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https://dejure.org/1975,164
BGH, 03.11.1975 - II ZR 67/73 (https://dejure.org/1975,164)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1975 - II ZR 67/73 (https://dejure.org/1975,164)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1975 - II ZR 67/73 (https://dejure.org/1975,164)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage durch die Aktionäre einer der verschmelzenden Aktiengesellschaften (AG) gegen den festgestellten Jahresabschluss - Nichtigkeit eines Jahresabschlusses - Verstoß gegen zwingende Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 65, 230
  • NJW 1976, 241
  • MDR 1976, 207
  • BB 1976, 9
  • DB 1976, 38
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.02.1965 - II ZR 287/63

    Einsetzung eines Schiedsgerichts mit Befugnissen der Gesellschafterversammlung

    Auszug aus BGH, 03.11.1975 - II ZR 67/73
    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nichtigkeitskläger, der seine Gesellschafterstellung aufgibt oder verliert, den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit weiterverfolgen kann (vgl. BGHZ 43, 261, 266 ff), stellt sich daher nicht.

    Die Nichtigkeitsklage eines Gesellschafters erfordert keinen besonderen Nachweis eines Feststellungsinteresses; dieses ergibt sich ohne weiteres aus der - hier im Verhältnis zur Beklagten fortgesetzten - Mitgliedschaft (BGHZ 43, 261, 265).

  • BGH, 22.10.1973 - II ZR 37/72
    Auszug aus BGH, 03.11.1975 - II ZR 67/73
    Das schließt aber nicht aus, bei der Aufstellung einer Bilanz nachträglich gewonnene Erkenntnisse in der Weise für die Bewertung mitheranzuziehen, daß daraus Rückschlüsse auf den Wert eines Gegenstandes am Stichtag gezogen werden (vgl. Urt. d. Sen. v. 22.10.73 - II ZR 37/72, WM 1974, 129 zu II, insoweit in LM BGB § 738 Nr. 5 nicht abgedr.).
  • BGH, 06.10.1960 - II ZR 150/58

    Ungleichbehandlung der Aktionäre

    Auszug aus BGH, 03.11.1975 - II ZR 67/73
    Denn abgesehen davon, daß auf solche Weise die erweiterten Wirkungen des § 248 AktG nicht zu erzielen sind, entfällt diese Möglichkeit jedenfalls nach Ablauf der Fristen des § 256 Abs. 6 AktG, weil der Fristablauf nach § 256 Abs. 6 Satz 2 AktG allein durch eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit zu verhindern ist (BGHZ 33, 175, 176 f; Baumbach/Hueck a.a.O. § 242 Rn. 6, § 256 Rn. 24; Schilling, Großkomm. AktG 3. Aufl. § 256 Anm. 20).
  • RG, 11.01.1927 - II 178/26

    1. Kann im Falle der Fusion unter Ausschluß der Liquidation gegen die

    Auszug aus BGH, 03.11.1975 - II ZR 67/73
    Das gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch für die Rechtsverteidigung gegenüber einer Klage, mit der Aktionäre die Nichtigkeit eines festgestellten Jahresabschlusses geltend machen (vgl. RGZ 115, 378, 381; RG HER 1937, 648).
  • RG, 23.10.1925 - II 315/24

    1. Inwieweit können bei Aktiengesellschaften Einnahmen aus der Beteiligung an

    Auszug aus BGH, 03.11.1975 - II ZR 67/73
    Ein Teil des Schrifttums verneint dies unter Hinweis auf die aus dem Jahre 1925 stammende Entscheidung RGZ 112, 19 mit der Begründung, was rechtlich überhaupt noch nicht bestehe, könne nicht bilanziert werden, möge die Entstehung auch noch so sicher sein (so noch in jüngerer Zeit v. Godin/Wilhelmi, AktG 4. Aufl. § 151 Anm. 28, § 157 Anm. 10; Baumbach/Hueck a.a.O. § 151 Rn. 33; ebenso wohl für Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft Claussen in Kölner Komm. z. AktG § 151 Anm. 36, § 157 Anm. 34, 38).
  • BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

    Der BGH spricht diesen Grundsatz in seinem Urteil vom 3. November 1975 II ZR 67/73 (BGHZ 65, 230) mit der Formulierung "verbesserte Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mutterunternehmens" an.

    b) Der Große Senat weicht mit der getroffenen Entscheidung von dem Urteil des BGH in BGHZ 65, 230 insoweit ab, als er das dort "mindestens" angenommene handelsrechtliche Wahlrecht, Dividendenforderungen als Vermögensgegenstand phasengleich zu aktivieren, als bloße Bilanzierungshilfe ansieht (vgl. oben C. II. 8.).

    Der BGH konnte zu der von ihm in BGHZ 65, 230 vertretenen Rechtsauffassung nur gelangen, indem er zur Auslegung des Begriffes "Vermögensgegenstand" nach dem Bilanzstichtag liegende Ereignisse wie Inhalt und Reihenfolge von Jahresabschlussfeststellungen und Gewinnverwendungsbeschlüssen auf den Bilanzstichtag zurückbezog und das Wertaufhellungsprinzip entsprechend extensiv auslegte.

  • BGH, 12.01.1998 - II ZR 82/93

    Ausweis des Gewinns einer Tochtergesellschaft in der Bilanz der

    Das entspricht den Differenzierungen, die zu § 58 Abs. 4 AktG bzw. § 29 GmbHG zwischen dem allgemeinen mitgliedschaftlichen Anspruch auf Gewinnbeteiligung, dem mit dem festgestellten Jahresabschluß entstehenden Anspruch auf Ausschüttung des Bilanzgewinns und dem Dividendenanspruch, der auf dem Gewinnverwendungsbeschluß beruht, getroffen werden (vgl. BGHZ 65, 230, 235 f.; Lutter in: KK z. AktG, 2. Aufl., § 58 Rdn. 80; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 29 Rdn. 48/49).

    Der Gewinnverwendungsbeschluß, der seine Entscheidung konkretisiert, beruht regelmäßig auf der Berücksichtigung von Umständen, die bis zum Stichtag des Jahresabschlusses eingetreten und dem Beschluß über die Gewinnverwendung nach Kenntniserlangung durch das allein beteiligte Unternehmen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGHZ 65, 230, 236; Sen.Urt. v. 22. Oktober 1973 - II ZR 37/72, WM 1974, 129).

    Die Gesellschafter konnten bei der Feststellung des Jahresabschlusses von den Grundsätzen ausgehen, die der Senat in der Entscheidung vom 3. November 1975 (BGHZ 65, 230) aufgestellt hat.

  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91

    Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen

    Da der Anspruch der Aktionäre auf den Bilanzgewinn frühestens mit der Feststellung des Jahresabschlusses entsteht (§ 58 Abs. 4 AktG, vgl. dazu BGHZ 65, 230, 235) [BGH 03.11.1975 - II ZR 67/73], kann den außenstehenden Aktionären ein bereits entstandener Anspruch auf den Bilanzgewinn durch Rückwirkung eines Ergebnisabführungsvertrages auf ein noch nicht abgelaufenes Geschäftsjahr nicht genommen werden (vgl. dazu Geßler in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff aaO § 294 Rdn. 30; Würdinger in GroßKomm. z. AktG aaO § 294 Anm. 5).
  • BGH, 28.10.1993 - IX ZR 21/93

    Sorgfaltspflicht des Konkursverwalters bei anwaltlicher Geltendmachung von

    Dieses mitgliedschaftliche - Mehrheitsentscheidungen unterworfene - Recht des Aktionärs auf Gewinnbeteiligung verwandelt sich in einen Zahlungsanspruch gegen die Aktiengesellschaft erst durch den Gewinnverwendungsbeschluß der Hauptversammlung (vgl. BGHZ 7, 263, 264; 23, 150, 154 [BGH 24.01.1957 - II ZR 208/55]; 65, 230, 235 [BGH 03.11.1975 - II ZR 67/73]; Gessler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, § 58 Rdnr. 116 f; Lutter in Kölner Kommentar, § 58 Rdnr. 89 f, § 174 Rdnr. 27).

    Damit ist zwar ein konkreter Gewinnbeteiligungsanspruch rechtlich existent geworden (BGHZ 65, 230, 235 [BGH 03.11.1975 - II ZR 67/73]; Gessler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, § 58 Rdnr. 116).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Konzern- oder Holdinggesellschaft, die mit Mehrheit an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, den bei der Tochtergesellschaft erzielten und zur Ausschüttung vorgesehenen Gewinn noch für das gleiche Geschäftsjahr in der Bilanz ausweisen, wenn der Jahresabschluß der Tochtergesellschaft noch vor Abschluß der Prüfung bei der Muttergesellschaft festgestellt worden ist und mindestens ein entsprechender Gewinnverwendungsvorschlag vorliegt (BGHZ 65, 230 [BGH 03.11.1975 - II ZR 67/73]).

  • BFH, 16.12.1998 - I R 50/95

    Phasengleiche Aktivierung von Gewinnansprüchen

    Die Rechtsprechung zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen beruht ursprünglich auf der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. November 1975 II ZR 67/73 (BGHZ 65, 230) zur zeitlichen Zuordnung von Beteiligungserträgen in Konzernverhältnissen.

    Der dahingehenden Argumentation des BGH (BGHZ 65, 230; BGHZ 137, 378) und des X. Senats des BFH (Urteil in BFHE 156, 443, BStBl II 1989, 714, 717) vermag sich der Senat deshalb nicht anzuschließen.

    a) Die Entscheidungen des BGH zur "phasengleichen Aktivierung" (Urteile in BGHZ 65, 230 und in BGHZ 137, 378) beziehen sich auf die handelsrechtliche Sicht der Problematik.

    Diese Rechtsprechung beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß der BGH (BGHZ 65, 230) die Möglichkeit der phasengleichen Aktivierung aus dem Gedanken der Einheitlichkeit des Unternehmens abgeleitet hatte und daß dieser Gedanke nicht für Wirtschaftsjahre zum Zuge kommen kann, in deren Verlauf das Unternehmen überhaupt erst zusammengewachsen ist.

  • BFH, 21.05.1986 - I R 199/84

    Anschaffungskosten - Anteil an GmbH - Erwerb eines Anteils - Gewinnbezugsrecht -

    Zur Aktivierung von Gewinnansprüchen auf der Grundlage des BGH-Urteils vom 3. November 1975 II ZR 67/73 (BGHZ 65, 230) beim Erwerb von Anteilen.

    1.7 Der Senat setzt sich mit seiner Ansicht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des BGH vom 3. November 1975 II ZR 67/73 (BGHZ 65, 230) und zu den BFH-Urteilen vom 3. Dezember 1980 I R 125/77 (BFHE 132, 80, BStBl II 1981, 184) und vom 2. April 1980 I R 75/76 (BFHE 131, 196, BStBl II 1980, 702).

    Soweit der BGH in dem Urteil in BGHZ 65, 230 in Ziff. 5 der Entscheidungsgründe davon ausgeht, daß der Gewinnanspruch des Aktionärs zwar erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluß zu einem der Höhe nach bestimmbaren Gläubigerrecht sich verfestige, aber schon vorher als mitgliedschaftsrechtlicher Anspruch gemäß § 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes (AktG) begründet sei, stehen diese Ausführungen erkennbar im Zusammenhang mit der den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Frage, wann dieses Gläubigerrecht realisiert werden kann.

    Zwar ist nach den Urteilen des erkennenden Senats vom 2. April 1980 I R 75/76 (BFHE 131, 196, BStBl II 1980, 702) und vom 3. Dezember 1980 I R 125/77 (BFHE 132, 80, BStBl II 1981, 184) - im Anschluß an das BGH-Urteil vom 3. November 1975 II ZR 67/73, BGHZ 65, 230 - die Aktivierung eines bei Ende des Wirtschaftsjahres rechtlich noch nicht fest entstandenen Gewinnanspruchs dann geboten, wenn er sich gegen ein verbundenes Unternehmen mit gleichem Wirtschaftsjahr richtet, an dem die Gesellschaft mit Mehrheit beteiligt ist, und infolgedessen in dem Zeitpunkt, in dem diese Gesellschaft ihren Jahresabschluß feststellt, die Entstehung der Forderung tatsächlich gesichert erscheint.

    Das Urteil in BGHZ 65, 230, das die Grundlage der BFH-Rechtsprechung bildet, ist nicht in dem Sinne zu verstehen, daß der Gewinnanspruch einer Gesellschaft, der sich gegen ein Unternehmen richtet, an dem eine Mehrheitsbeteiligung besteht (Tochtergesellschaft), unter bestimmten Voraussetzungen auch dann in dem Geschäftsjahr aktiviert werden darf, das mit dem die Grundlage der Gewinnausschüttung bildenden Geschäftsjahr der Tochtergesellschaft übereinstimmt, wenn die Mehrheitsbeteiligung nicht während des ganzen Geschäftsjahres bestand.

  • BGH, 15.11.1993 - II ZR 235/92

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Jahresabschlusses einer AG; Nichtigkeit von

    Sie erlangen aber gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Herbeiführung des Gewinnverwendungsbeschlusses, der von jedem Aktionär durch Erhebung einer Leistungsklage geltend gemacht werden kann (Hüffer, AktG aaO, § 58 Rdn. 26; Lutter in KK z. AktG aaO, § 58 Rdn. 90 f.; Hefermehl/Bungeroth in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff aaO, § 58 Rdn. 116; vgl. auch BGHZ 23, 150, 154 [BGH 24.01.1957 - II ZR 208/55]; 65, 230, 235) [BGH 03.11.1975 - II ZR 67/73].
  • BFH, 19.02.1991 - VIII R 106/87

    Zeitpunkt der Aktivierung des Gewinnanspruchs des typisch stillen Gesellschafters

    Die Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof - BGH - (Urteil vom 3. November 1975 II ZR 67/73, BGHZ 65, 230) eine Aktivierung zugelassen habe, seien hier nicht gegeben: Die GbR - ihre Gesellschafter - sei nicht Mehrheitsgesellschafter der GmbH gewesen.

    Im Anschluß an ein Urteil des BGH in BGHZ 65, 230 hat der BFH wiederholt entschieden (Urteile vom 2. April 1980 I R 75/76, BFHE 131, 196, BStBl II 1980, 702; vom 3. Dezember 1980 I R 125/77, BFHE 132, 80, BStBl II 1991, 184, und vom 8. März 1989 X R 9/86, BFHE 156, 443, zu 3., BStBl II 1989, 714), daß Gewinnansprüche des Mehrheitsgesellschafters einer Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen bereits zum Bilanzstichtag der Gesellschaft zu aktivieren sind.

    Voraussetzung ist einmal, daß das Geschäftsjahr der Kapitalgesellschaft vor dem des Gesellschafters endet (vgl. Schulze-Osterloh, a.a.O., FN. 31) und daß der Gesellschafter an der Gesellschaft mit Mehrheit beteiligt ist (BGH, BGHZ 65, 230, 234).

    Wie im Falle der BGH-Entscheidung (BGHZ 65, 230, 235), so bilden auch hier die BGB-Gesellschaft und die GmbH eine wirtschaftliche Einheit.

    Im Interesse der Aussagefähigkeit der Bilanz ist daher der gleichzeitige Ausweis der Verpflichtung bei der GmbH und des Anspruchs bei der BGB-Gesellschaft geboten (vgl. BGH, BGHZ 65, 230, 235; BFH-Urteil in BFHE 156, 443, BStBl II 1989, 714).

    Dies seien nachträgliche Erkenntnisse, aus denen Rückschlüsse für den Wert des Anspruchs am Bilanzstichtag gezogen werden könnten (BGH, BGHZ 65, 230, 236, zu 5).

  • BGH, 21.07.1994 - II ZR 82/93

    Zeitpunkt in Aktivierung von Gewinnanteilen eines beherrschten Unternehmens

    Entsteht die Forderung der Beklagten gegenüber ihren Tochtergesellschaften erst im Geschäftsjahr 1990, hat sie diese auch in diesem Geschäftsjahr in ihren Jahresabschluß aufzunehmen, wobei es für diesen Fall auf sich beruhen kann, ob es der Beklagten auch erlaubt wäre, die Forderung bereits im Jahresabschluß 1989 zu berücksichtigen (vgl. dazu BGHZ 65, 230 [BGH 03.11.1975 - II ZR 67/73]).

    Das entspricht den Differenzierungen, die zu § 58 Abs. 4 AktG bzw. § 29 GmbHG zwischen dem allgemeinen mitgliedschaftlichen Anspruch auf Gewinnbeteiligung, dem mit dem festgestellten Jahresabschluß entstehenden Anspruch auf Ausschüttung des Bilanzgewinns und dem Dividendenanspruch, der auf dem Gewinnverwendungsbeschluß beruht, getroffen werden (vgl. BGHZ 65, 230, 235 f. [BGH 03.11.1975 - II ZR 67/73]; Lutter in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 58 Rdn. 80; Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl., § 29 Rdn. 48/49).

    Zwar steht am Stichtag des Jahresabschlusses noch nicht fest, ob und in welcher Höhe diese verschiedenen Möglichkeiten realisiert werden, so daß sich auch die genaue Höhe des Gewinnanspruchs noch nicht übersehen läßt (vgl. BGHZ 65, 230, 236 [BGH 03.11.1975 - II ZR 67/73]; BFH, Urt. v. 8. März 1989 - X R 9/86, BStBl. II, 1989, S. 714, 717).

    Er beruht regelmäßig auf der Berücksichtigung von Umständen, die bis zum Stichtag des Jahresabschlusses eingetreten und dem Beschluß über die Gewinnverwendung nach Kenntniserlangung durch das allein oder mehrheitlich beteiligte Unternehmen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGHZ 65, 230, 236 [BGH 03.11.1975 - II ZR 67/73]; Sen.Urt. v. 22. Oktober 1973 - II ZR 37/72, WM 1974, 129).

  • BFH, 08.03.1989 - X R 9/86

    1. Zur korrespondierenden Bilanzierung von Besitz- und Betriebsunternehmen bei

    Die Ausführungen des BGH-Urteils vom 3. November 1975 II ZR 67/73 (BGHZ 65, 230) über die zeitkongruente Aktivierung von Gewinnausschüttungsansprüchen durch den Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind auch auf die Fälle zu übertragen, in denen der Mehrheitsgesellschafter ein Einzelunternehmer und die beherrschte Kapitalgesellschaft eine GmbH sind.

    b) Hiervon hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Ausnahme für den Fall gemacht, daß eine Konzern- oder Holding-Gesellschaft (AG) mit Mehrheit an einer anderen AG (Tochtergesellschaft) beteiligt ist: Die Obergesellschaft kann bei übereinstimmendem Geschäftsjahr den Gewinnausschüttungsanspruch zeitkongruent schon in dem Jahr ansetzen, für das ausgeschüttet wird; indessen muß der Jahresabschluß der Tochtergesellschaft noch vor Abschluß der Prüfung bei der Muttergesellschaft festgestellt werden und ein entsprechender Gewinnverwendungsbeschluß oder -vorschlag gemäß § 170 Abs. 2, § 171 AktG 1965 vorliegen (BGH-Urteil vom 3. November 1975 II ZR 67/73, BGHZ 65, 230).

  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 175/81

    Prospekthaftung einer Bank - Ausgabe von Inhaberaktien zur Deckung der

  • BFH, 21.05.1986 - I R 362/83
  • BFH, 21.05.1986 - I R 190/81

    Anschaffungskosten - Anteil an GmbH - Erwerb eines Anteils - Gewinnbezugsrecht -

  • BFH, 03.12.1980 - I R 125/77

    Zur Aktivierung des Gewinnanspruchs eines beherrschenden Gesellschafters in

  • FG Münster, 10.03.1995 - 9 K 3507/92
  • OLG Koblenz, 15.10.2013 - 3 U 635/13

    Nachrang der Forderung des Alleingesellschafters auf Ausschüttung eines

  • BGH, 28.04.1977 - II ZR 208/75

    Anspruch auf Auszahlung des vollen Wertes des Geschäftsanteils eines

  • BFH, 26.11.1998 - IV R 52/96

    Phasengleiche Aktivierung von Gewinnansprüchen

  • FG Düsseldorf, 24.03.1998 - 6 K 3576/95

    Herstellung der Ausschüttungsbelastung; Prinzip der phasengleichen Bilanzierung;

  • OLG Köln, 18.03.1993 - 5 U 156/92
  • BFH, 18.09.1996 - I B 4/96

    Aktivierungszeitpunkt von Gewinnansprüchen

  • BFH, 17.09.1992 - I R 24/92

    Aktivierung eines Dividendenanspruchs (§ 5 EStG )

  • BFH, 12.04.1984 - IV R 112/81

    1. Zur Aktivierung eines Anspruchs auf Warenrückvergütungen 2. Zum Ansatz der

  • BFH, 19.02.1991 - VIII R 97/87

    Berücksichtigung von Gewinnansprüchen der Kommanditisten aus ihrer Beteiligung an

  • FG Berlin, 26.10.1995 - VIII 334/95
  • FG Köln, 21.11.1996 - 2 K 5516/93

    Gewinnansprüche eines GmbH-Gesellschafters als Anteil zum Betriebsvermögen;

  • FG Münster, 11.11.2005 - 9 K 6277/03

    Voraussetzungen der phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen

  • BFH, 18.05.1994 - I R 59/93

    Aktivierung des Anspruchs auf Ausschüttungen eines Wertpapierfonds

  • BFH, 05.06.1985 - I R 276/82

    1. Gewinnverteilungsbeschluß auch noch längere Zeit nach Ablauf des

  • BFH, 07.12.1983 - I R 70/77

    Umwandlung - KG - GmbH-Beteiligung - Einlage - Einkommensermittlung - Verdeckte

  • BFH, 05.06.1985 - I R 183/84

    Willkür - Änderung der Handelsbilanz - Änderung des Gewinnverteilungsbeschlusses

  • BFH, 02.04.1980 - I R 75/76

    Nachsteuer - Obergesellschaft - Ausschüttung - Gewinnanteil - Muttergesellschaft

  • BFH, 21.01.1976 - I R 21/74

    Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung in Organschaftsfällen

  • BFH, 28.07.1993 - I R 1/93

    Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer

  • FG Köln, 10.06.2010 - 13 K 416/10

    Finanzielle Eingliederung bei rückwirkender Umwandlung

  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2000 - 6 K 71/99

    Verzicht auf Auszahlung des Gewinnanspruchs

  • BFH, 11.04.1990 - I R 80/89

    Anforderungen an die Urteilsbegründung

  • FG Köln, 29.04.2015 - 13 K 3145/08

    Aktivierung einer Dividendenforderung, endgültiger Ausschüttungswille,

  • BFH, 05.06.1985 - I R 69/81

    Steuerveranlagung anhand gesellschaftsrechtlich rechtmäßiger

  • BFH, 05.06.1985 - I R 175/84

    Änderung eines ursprünglichen Feststellungsbeschlusses - Einführung des

  • FG Hamburg, 04.05.2006 - 7 K 39/04

    Körperschaftsteuer: Zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen

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