Rechtsprechung
   BGH, 04.12.1975 - VII ZR 218/73   

Volltextveröffentlichungen

  • Prof. Dr. Lorenz

    Geschäftsführung ohne Auftrag: "Auch fremdes Geschäft" bei öffentlich-rechtlicher Gefahrenabwehr, Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens bei "objektiv auch-fremden Geschäft"

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 65, 354
  • NJW 1976, 619



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Wird zitiert von ... (34)  

  • BGH, 23.09.1999 - III ZR 322/98  

    Aufwendungsersatzanspruch des "Erbensuchers"

    Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewußtsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln (BGHZ 16, 12, 13; 65, 354, 357; 114, 248, 249 f.; Senatsurteil vom 2. April 1998 - III ZR 251/96 - WM 1998, 1356, 1358).

    Dasselbe gilt für den Willen, ein fremdes Geschäft mit zu besorgen, falls es sich auch um ein objektiv fremdes Geschäft handelt, wozu genügt, daß das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugute kommt (BGHZ 40, 28, 31; 65, 354, 357; 82, 323, 330 f.; 98, 235, 240; Senatsurteil vom 26. November 1998 - III ZR 223/97 - NJW 1999, 858, 860, für BGHZ 140, 102 vorgesehen).

    Das hat der Bundesgerichtshof etwa für das Eingreifen der Feuerwehr bei einem Waldbrand (BGHZ 40, 28, 30 f.) und der Bergung eines verunglückten Fahrzeugs (BGHZ 63, 167, 169 f.), der Beseitigung verkehrsgefährdender Straßenverschmutzungen durch die Straßenbaubehörde (BGHZ 65, 354, 357 f.), von Ölverunreinigungen durch den Zustandsstörer (BGHZ 98, 235, 240 f.) oder von Rückständen eingelagerten Milchpulvers durch den Grundstückseigentümer (BGHZ 110, 313, 314 ff.) angenommen oder zumindest für möglich gehalten (so im Fall BGHZ 98, 235, 240 ff.).

  • BGH, 21.10.2003 - X ZR 66/01  

    Werkvertrag - Haftung des Mitbegünstigten bei Insolvenz des Auftraggebers?

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 12, 13; 65, 354, 357; 114, 248, 249 f.; 140, 102, 109; BGH, Urt. v. 2.4.1998 - III ZR 251/96, WM 1998, 1356, 1358; v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72) setzt die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nur voraus, daß der Geschäftsführer ein Geschäft "für einen anderen" besorgt.

    Dabei kann es genügen, daß das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugute kommt (BGHZ 40, 28, 31; 63, 167, 169 f.; 65, 354, 357; 82, 323, 330 f.; 98, 235, 240; 140, 102), insbesondere, wenn dessen Interesse an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht oder gar vordringlich ist.

    So hat der Bundesgerichtshof etwa das Eingreifen der Feuerwehr bei einem Waldbrand (BGHZ 40, 28, 30 f.), die zugleich zur Gefahrenabwehr erfolgte Bergung eines verunglückten Fahrzeugs (BGHZ 63, 167, 169 f.), die Beseitigung verkehrsgefährdender Straßenverschmutzungen durch die Straßenbaubehörde (BGHZ 65, 354, 357 f.), von durch einen anderen verursachte Ölverunreinigungen durch den Zustandsstörer (BGHZ 98, 235, 240 f.) oder von Rückständen eingelagerten Milchpulvers durch den Grundstückseigentümer (BGHZ 110, 313, 314 ff.) als Geschäftsführung ohne Auftrag bewertet oder diese zumindest für möglich gehalten (so im Fall BGHZ 98, 235, 240 ff.).

  • BGH, 18.09.1986 - III ZR 227/84  

    Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer

    Dasselbe gilt für den Willen, ein fremdes Geschäft mitzubesorgen, wenn es sich auch um ein objektiv fremdes Geschäft handelt (BGHZ 40, 28, 31; 65, 354, 357; 70, 289, 396).
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