Rechtsprechung
   BGH, 22.01.1976 - VII ZR 280/75   

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 6 Abs. 2
    Kaufmannseigenschaft einer GmbH

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 66, 48
  • NJW 1976, 514
  • WM 1976, 293
  • BB 1976, 287
  • DB 1976, 428
  • JR 1976, 248
  • BauR 1976, 209
  • ZfBR 1986, 276



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BGH, 24.06.2003 - XI ZR 100/02  

    Kreditrecht - Anwendbarkeit des VerbrKrG auf Darlehen der öffentlichen Hand

    b) Allerdings ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der früher herrschenden Lehre (siehe z.B. BGHZ 33, 321, 324; 36, 273, 276; 57, 191, 199; 66, 48, 49; 83, 382, 386; Staub/Brüggemann, HGB 4. Aufl. § 1 Rdn. 9 m.w.Nachw.; Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, HGB 5. Aufl. § 1 Rdn. 24) eine Gewinnerzielungsabsicht des Kaufmanns oder selbständigen Unternehmers im Bereich des Handels- bzw. Unternehmensrechts grundsätzlich unverzichtbar.
  • OLG Stuttgart, 10.10.2002 - 7 U 101/02  

    Bauvertrag: Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen; Bindung des

    Allerdings erfolgte die Leistung, die Errichtung des Bauwerks, für die Firma ..., so dass das in § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB erwähnte Merkmal des "Gewerbebetriebes" gesetzlich fingiert wird (BGHZ 66, 48, 51).

    Das dient auch der Sicherheit und Klarheit im kaufmännischen Rechtsverkehr, die eine einheitliche Handhabung der Inhaberschaft und Unternehmensträgerschaft gebieten (BGHZ 66, 48, 51).

    Weiter liegt ein innerer Grund für die Ausdehnung der Verjährungsfrist von zwei Jahren auf vier Jahre darin, dass Gewerbetreibenden, anders als Privatpersonen, Buchführung und Aufbewahrung von Belegen für längere Zeit zuzumuten ist (BGHZ 66, 48, 51).

  • OLG Stuttgart, 26.09.2002 - 7 U 101/02  

    Bauvertrag - Wann ist VOB/B wirksam einbezogen?

    Allerdings erfolgte die Leistung, die Errichtung des Bauwerks, für die Firma E. Ritter GmbH - CNC - Drehen + Fräsen, so dass das in § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB erwähnte Merkmal des "Gewerbebetriebes" gesetzlich fingiert wird (BGHZ 66, 48, 51).

    Das dient auch der Sicherheit und Klarheit im kaufmännischen Rechtsverkehr, die eine einheitliche Handhabung der Inhaberschaft und Unternehmensträgerschaft gebieten (BGHZ 66, 48, 51).

    Weiter liegt ein innerer Grund für die Ausdehnung der Verjährungsfrist von zwei Jahren auf vier Jahre darin, dass Gewerbetreibenden, anders als Privatpersonen, Buchführung und Aufbewahrung von Belegen für längere Zeit zuzumuten ist (BGHZ 66, 48, 51).

mehr
  • BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92  

    Kündigungsrecht des Geschäftsinhabers einer atypischen stillen Gesellschaft

    Nach der h.M. ist die GmbH unabhängig von ihrem Unternehmensgegenstand kraft ihrer Rechtsform Handelsgesellschaft (§§ 13 Abs. 3 GmbHG, 6 HGB) und kann deswegen ohne weiteres einen oder mehrere stille Gesellschafter an ihrem Unternehmen beteiligen (vgl. Staub/Zutt aaO § 230 RdNr. 37; Paulick/Blaurock aaO § 5 I f bb; MünchHandb. z. GesellschaftsR/Bezzenberger Bd. 2, § 5 StG RdNr. 10; Hadding, ZIP 1984, 1295, 1300 f. unter Hinweis auf BGHZ 66, 48, 50 f.; Schulze-Osterloh, ZGR 1974, 427, 428; BFH v. 21. Juni 1983 - VIII R 237/80, GmbHR 1983, 281).
  • BGH, 12.08.1997 - 1 StR 234/97  

    Beginn des Versuchs (unmittelbares Ansetzen, wenn nach der Vorstellung des Täters

    Sie weisen daher eine der mittelbaren Täterschaft verwandte Struktur auf, das Opfer wird dabei zum "Tatmittler gegen sich selbst" (vgl. dazu auch Gössel JR 1976, 248, 250; Papageorgiou-Gonatas aaO S. 249).
  • OLG Düsseldorf, 12.03.2002 - 23 U 113/01  

    Zu den Voraussetzungen der Verjährungsfrist des § 196

    Diese Gesichtspunkte des Schuldnerschutzes schienen dem Gesetzgeber bei Gewerbetreibenden deshalb weniger gewichtig, weil hier eine Pflicht oder jedenfalls eine "Sitte" zur Buchführung angenommen wurde; die Ausdehnung der Verjährungsfrist auf vier Jahr rechtfertigt sich somit dadurch, dass Gewerbetreibenden anders als Privatpersonen Buchführung und Aufbewahrung von Belegen für längere Zeit zuzumuten ist (BGHZ 58, 251, 256 = NJW 1972, 939; BGHZ 63, 32, 34 f. = NJW 1974, 1462 = BauR 1974, 350, 351; BGHZ 66, 48, 51 = NJW 1976, 514; BGH NJW 2000, 1940, 1941 = BauR 2000, 1053, 1055).
  • OLG Düsseldorf, 21.08.2003 - 23 U 113/02  

    Handels- und Gesellschaftsrecht - Vermietung als Handelsgewerbe?

    Diese Gesichtspunkte des Schuldnerschutzes schienen dem Gesetzgeber bei Gewerbetreibenden deshalb weniger gewichtig, weil hier eine Pflicht oder jedenfalls eine "Sitte" zur Buchführung angenommen wurde; die Ausdehnung der Verjährungsfrist auf vier Jahr rechtfertigt sich somit dadurch, dass Gewerbetreibenden anders als Privatpersonen Buchführung und Aufbewahrung von Belegen für längere Zeit zuzumuten ist (BGHZ 58, 251, 256 = NJW 1972, 939; BGHZ 63, 32, 34 f. = NJW 1974, 1462 = BauR 1974, 350, 351; BGHZ 66, 48, 51 = NJW 1976, 514; BGH NJW 2000, 1940, 1941 = BauR 2000, 1053, 1055).
  • OLG Stuttgart, 14.07.2011 - 10 U 59/10  

    Bauvertrag - AG zahlt nach § 16 Abs. 6 VOB/B an NU: Zahlungseinstellung des

    Mit ihrer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verfolgt damit eine GmbH, auch wenn sie ein Gewerbe nicht betreibt, zumindest nach der gesetzlichen Fiktion ein Handelsgewerbe (vgl. BGHZ 66, 48, juris Rn. 11 ff).
  • BGH, 06.11.1980 - VII ZR 237/79  

    Verjährung von Schadensersatzanspruch gegen steuerberatenden Wirtschaftsprüfer

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  • BFH, 21.06.1983 - VIII R 237/80  

    Stille Gesellschaft an einer GmbH, die kein Handelsgewerbe betreibt, durch

    Da Kaufmannseigenschaft und Handelsgewerbe voneinander abhängig sind, wäre die Fiktion der Kaufmannseigenschaft unvollständig, wenn sie nicht auch die von der GmbH getätigten Geschäfte ergriffe, diese Geschäfte haben mithin als in einem Handelsgewerbe vorgenommen zu gelten, auch wenn ein Gewerbe in Wahrheit nicht betrieben wird (BGH-Urteil vom 22. Januar 1976 VII ZR 280/75, BGHZ 66, 48).
  • BGH, 17.04.2008 - IX ZR 76/07  

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

  • BGH, 07.02.1994 - II ZR 188/92  
  • KG, 20.11.2001 - 21 U 280/01  

    Verjährung einer Werklohnforderung gegenüber einer Personengesellschaft, die

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