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   BGH, 22.01.1976 - VII ZR 280/75   

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https://dejure.org/1976,365
BGH, 22.01.1976 - VII ZR 280/75 (https://dejure.org/1976,365)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1976 - VII ZR 280/75 (https://dejure.org/1976,365)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1976 - VII ZR 280/75 (https://dejure.org/1976,365)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH - Kaufmann - Kaufmannseigenschaft - Gewerbe - Gewerbebetrieb - Formkaufmann

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 6 Abs. 2
    Kaufmannseigenschaft einer GmbH

Papierfundstellen

  • BGHZ 66, 48
  • NJW 1976, 514
  • MDR 1976, 483
  • BB 1976, 287
  • DB 1976, 428
  • JR 1976, 248
  • BauR 1976, 209
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.06.2003 - XI ZR 100/02

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf wohnungsbaufördernde Darlehen der öffentlichen

    b) Allerdings ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der früher herrschenden Lehre (siehe z.B. BGHZ 33, 321, 324; 36, 273, 276; 57, 191, 199; 66, 48, 49; 83, 382, 386; Staub/Brüggemann, HGB 4. Aufl. § 1 Rdn. 9 m.w.Nachw.; Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, HGB 5. Aufl. § 1 Rdn. 24) eine Gewinnerzielungsabsicht des Kaufmanns oder selbständigen Unternehmers im Bereich des Handels- bzw. Unternehmensrechts grundsätzlich unverzichtbar.
  • OLG Stuttgart, 10.10.2002 - 7 U 101/02

    Bauvertrag: Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen; Bindung des

    Allerdings erfolgte die Leistung, die Errichtung des Bauwerks, für die Firma ..., so dass das in § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB erwähnte Merkmal des "Gewerbebetriebes" gesetzlich fingiert wird (BGHZ 66, 48, 51).

    Das dient auch der Sicherheit und Klarheit im kaufmännischen Rechtsverkehr, die eine einheitliche Handhabung der Inhaberschaft und Unternehmensträgerschaft gebieten (BGHZ 66, 48, 51).

    Weiter liegt ein innerer Grund für die Ausdehnung der Verjährungsfrist von zwei Jahren auf vier Jahre darin, dass Gewerbetreibenden, anders als Privatpersonen, Buchführung und Aufbewahrung von Belegen für längere Zeit zuzumuten ist (BGHZ 66, 48, 51).

  • OLG Stuttgart, 26.09.2002 - 7 U 101/02

    Wann ist VOB/B wirksam einbezogen?

    Allerdings erfolgte die Leistung, die Errichtung des Bauwerks, für die Firma E. Ritter GmbH - CNC - Drehen + Fräsen, so dass das in § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB erwähnte Merkmal des "Gewerbebetriebes" gesetzlich fingiert wird (BGHZ 66, 48, 51).

    Das dient auch der Sicherheit und Klarheit im kaufmännischen Rechtsverkehr, die eine einheitliche Handhabung der Inhaberschaft und Unternehmensträgerschaft gebieten (BGHZ 66, 48, 51).

    Weiter liegt ein innerer Grund für die Ausdehnung der Verjährungsfrist von zwei Jahren auf vier Jahre darin, dass Gewerbetreibenden, anders als Privatpersonen, Buchführung und Aufbewahrung von Belegen für längere Zeit zuzumuten ist (BGHZ 66, 48, 51).

  • OLG Stuttgart, 14.07.2011 - 10 U 59/10

    VOB-Generalunternehmervertrag: Klage auf Zahlung des Saldos aus einer

    Mit ihrer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verfolgt damit eine GmbH, auch wenn sie ein Gewerbe nicht betreibt, zumindest nach der gesetzlichen Fiktion ein Handelsgewerbe (vgl. BGHZ 66, 48, juris Rn. 11 ff).
  • BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92

    Kündigungsrecht des Geschäftsinhabers einer atypischen stillen Gesellschaft

    Nach der h.M. ist die GmbH unabhängig von ihrem Unternehmensgegenstand kraft ihrer Rechtsform Handelsgesellschaft (§§ 13 Abs. 3 GmbHG, 6 HGB) und kann deswegen ohne weiteres einen oder mehrere stille Gesellschafter an ihrem Unternehmen beteiligen (vgl. Staub/Zutt aaO § 230 RdNr. 37; Paulick/Blaurock aaO § 5 I f bb; MünchHandb. z. GesellschaftsR/Bezzenberger Bd. 2, § 5 StG RdNr. 10; Hadding, ZIP 1984, 1295, 1300 f. unter Hinweis auf BGHZ 66, 48, 50 f.; Schulze-Osterloh, ZGR 1974, 427, 428; BFH v. 21. Juni 1983 - VIII R 237/80, GmbHR 1983, 281).
  • OLG Düsseldorf, 12.03.2002 - 23 U 113/01

    Zu den Voraussetzungen der Verjährungsfrist des § 196

    Diese Gesichtspunkte des Schuldnerschutzes schienen dem Gesetzgeber bei Gewerbetreibenden deshalb weniger gewichtig, weil hier eine Pflicht oder jedenfalls eine "Sitte" zur Buchführung angenommen wurde; die Ausdehnung der Verjährungsfrist auf vier Jahr rechtfertigt sich somit dadurch, dass Gewerbetreibenden anders als Privatpersonen Buchführung und Aufbewahrung von Belegen für längere Zeit zuzumuten ist (BGHZ 58, 251, 256 = NJW 1972, 939; BGHZ 63, 32, 34 f. = NJW 1974, 1462 = BauR 1974, 350, 351; BGHZ 66, 48, 51 = NJW 1976, 514; BGH NJW 2000, 1940, 1941 = BauR 2000, 1053, 1055).
  • BGH, 16.09.2014 - VIII ZR 116/13

    Unternehmereigenschaft einer Wohnungsbaugenossenschaft bei Abschluss eines

    Eine Genossenschaft gilt kraft Gesetzes als Kaufmann (§ 17 Abs. 2 GenG) mit der Folge, dass die von der Beklagten getätigten Geschäfte zumindest aufgrund der Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB als Handelsgeschäfte im Sinne des § 343 HGB zu gelten haben (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 1960 - II ZR 128/58, NJW 1960, 1852, 1853; vom 22. Januar 1976 - VII ZR 280/75, BGHZ 66, 48, 50 f.; vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 21; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, WM 2011, 2152 Rn. 17 ff.).
  • BFH, 21.06.1983 - VIII R 237/80

    Stille Gesellschaft an einer GmbH, die kein Handelsgewerbe betreibt, durch

    Da Kaufmannseigenschaft und Handelsgewerbe voneinander abhängig sind, wäre die Fiktion der Kaufmannseigenschaft unvollständig, wenn sie nicht auch die von der GmbH getätigten Geschäfte ergriffe, diese Geschäfte haben mithin als in einem Handelsgewerbe vorgenommen zu gelten, auch wenn ein Gewerbe in Wahrheit nicht betrieben wird (BGH-Urteil vom 22. Januar 1976 VII ZR 280/75, BGHZ 66, 48).
  • OLG Düsseldorf, 21.08.2003 - 23 U 113/02

    Vermietung als Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB

    Diese Gesichtspunkte des Schuldnerschutzes schienen dem Gesetzgeber bei Gewerbetreibenden deshalb weniger gewichtig, weil hier eine Pflicht oder jedenfalls eine "Sitte" zur Buchführung angenommen wurde; die Ausdehnung der Verjährungsfrist auf vier Jahr rechtfertigt sich somit dadurch, dass Gewerbetreibenden anders als Privatpersonen Buchführung und Aufbewahrung von Belegen für längere Zeit zuzumuten ist (BGHZ 58, 251, 256 = NJW 1972, 939; BGHZ 63, 32, 34 f. = NJW 1974, 1462 = BauR 1974, 350, 351; BGHZ 66, 48, 51 = NJW 1976, 514; BGH NJW 2000, 1940, 1941 = BauR 2000, 1053, 1055).
  • BGH, 06.11.1980 - VII ZR 237/79

    Verjährung von Schadensersatzanspruch gegen steuerberatenden Wirtschaftsprüfer

    Dabei können die Merkmale, nach denen sich richtet, wer Gewerbetreibender im Sinne dieser Bestimmung ist, rein formaler Art sein, wie z.B. bei einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH, wenn sie kein Gewerbe betreiben, aber trotzdem die 4-Jahresfrist gegen sich gelten lassen müssen (BGHZ 49, 258, 263; 66, 48).
  • BGH, 17.04.2008 - IX ZR 76/07

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

  • BGH, 07.02.1994 - II ZR 188/92

    Gesellschaftsform der atypischen stillen Gesellschaft - Verbindung der atypischen

  • KG, 20.11.2001 - 21 U 280/01

    Verjährung einer Werklohnforderung gegenüber einer Personengesellschaft, die

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