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   BGH, 07.10.1976 - III ZR 60/73   

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https://dejure.org/1976,865
BGH, 07.10.1976 - III ZR 60/73 (https://dejure.org/1976,865)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1976 - III ZR 60/73 (https://dejure.org/1976,865)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1976 - III ZR 60/73 (https://dejure.org/1976,865)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Enteignungsentschädigung für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück - Anrechnung einer bereits erfolgten überhöhten Entschädigung auf eine weitere Entschädigung für Nachteile im Landwirtschaftlichen Betrieb - Entschädigungspflichtigkeit sowohl eines Eingriffs in das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 96
    Entschädigung für ein landwirtschaftliches Grundstück nach höherer Qualität

Papierfundstellen

  • BGHZ 67, 200
  • NJW 1977, 191
  • MDR 1977, 208
  • DVBl 1978, 57
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 108/67

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Baulandqualität - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 07.10.1976 - III ZR 60/73
    Dieser Grundsatz gilt auch für eine Enteignung nach §§ 19 FStrG, 30 PrEnteigG (vgl. auch § 8 Abs. 2 PrEnteigG) und für die Entziehung landwirtschaftlich genutzter Flächen (vgl. das erste Revisionsurteil in dieser Sache in WM 1971, 829 = BRS 26 Nr. 82).

    Ein durch das Enteignungsunternehmen verursachter Vorteil ist demnach anrechenbar, wenn die Anrechnung dem Sinn und Zweck der Enteignungsentschädigung unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten entspricht und dem Enteignungsbetroffenen zumutbar ist (vgl. die Senatsurteile BGHZ 62, 305; WM 1971, 829 = BRS 26 Nr. 82; LM GG Art. 14 (Cf) Nr. 37 = BGH Warn 1967 Nr. 258).

    Die einzelnen Entschädigungsposten bilden dabei unselbständige und austauschbare Bestandteile der einheitlichen angemessenen Gesamtentschädigung (vgl. Schmidt-Aßmann, Die enteignungsrechtliche Folgenentschädigung, NJW 1974, 1265, 1266 und das erste Revisionsurteil in dieser Sache = WM 1971, 829 = BRS 26 Nr. 82).

  • BGH, 28.01.1974 - III ZR 11/72

    Keine Enteignungsentschädigung bei Wertminderung eines Grundstücks durch den Bau

    Auszug aus BGH, 07.10.1976 - III ZR 60/73
    Die - durch den Bau einer Straße bedingte - Abnahme einer rechtlich ungeschützten Bebauungserwartung für eine landwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche rechtfertigt daher allein noch keine enteignungsrechtliche Entschädigung, auch wenn infolge der Straßenbaumaßnahme der Verkehrswert dieser (für den Straßenbau nicht unmittelbar in Anspruch genommenen) Fläche sinkt (vgl. die Senatsurteile BGHZ 62, 96, 98; 64, 382, 394; NJW 1976, 1088/9).
  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57

    Bausperre aus Planungsgründen

    Auszug aus BGH, 07.10.1976 - III ZR 60/73
    Der Verlust der Aussiedlungsmöglichkeit hat den Grundstückseigentümer und Betriebsinhaber in einer bestehenden Rechtsposition betroffen, weil das Grundstück bereits vor der Teilenteignung wegen seines Erschließungszustandes und seiner günstigen Lage zu den sonstigen Wirtschaftsflächen des Betriebs und zur Ortschaft als zum Aussiedlerhof bestimmter und geeigneter Betriebsbestandteil in den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers eingegliedert war und damit auf Grund der schon getroffenen Anstalten einen im Betrieb wirkenden Wert darstellte (vgl. die Senatsurteile BGHZ 30, 338, 356; NJW 1972, 758, 759; DVBl 1972, 827).
  • BGH, 31.01.1972 - III ZR 133/69

    Klage des Landes Niedersachsen auf Entschädigung einer Enteignung - Vornahme

    Auszug aus BGH, 07.10.1976 - III ZR 60/73
    Der Verlust der Aussiedlungsmöglichkeit hat den Grundstückseigentümer und Betriebsinhaber in einer bestehenden Rechtsposition betroffen, weil das Grundstück bereits vor der Teilenteignung wegen seines Erschließungszustandes und seiner günstigen Lage zu den sonstigen Wirtschaftsflächen des Betriebs und zur Ortschaft als zum Aussiedlerhof bestimmter und geeigneter Betriebsbestandteil in den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers eingegliedert war und damit auf Grund der schon getroffenen Anstalten einen im Betrieb wirkenden Wert darstellte (vgl. die Senatsurteile BGHZ 30, 338, 356; NJW 1972, 758, 759; DVBl 1972, 827).
  • BGH, 29.03.1976 - III ZR 98/73

    Enteignende Wirkung einer Unternehmensflurbereinigung

    Auszug aus BGH, 07.10.1976 - III ZR 60/73
    Die - durch den Bau einer Straße bedingte - Abnahme einer rechtlich ungeschützten Bebauungserwartung für eine landwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche rechtfertigt daher allein noch keine enteignungsrechtliche Entschädigung, auch wenn infolge der Straßenbaumaßnahme der Verkehrswert dieser (für den Straßenbau nicht unmittelbar in Anspruch genommenen) Fläche sinkt (vgl. die Senatsurteile BGHZ 62, 96, 98; 64, 382, 394; NJW 1976, 1088/9).
  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73

    Entschädigung für die Eigentumsentziehung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 07.10.1976 - III ZR 60/73
    Die - durch den Bau einer Straße bedingte - Abnahme einer rechtlich ungeschützten Bebauungserwartung für eine landwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche rechtfertigt daher allein noch keine enteignungsrechtliche Entschädigung, auch wenn infolge der Straßenbaumaßnahme der Verkehrswert dieser (für den Straßenbau nicht unmittelbar in Anspruch genommenen) Fläche sinkt (vgl. die Senatsurteile BGHZ 62, 96, 98; 64, 382, 394; NJW 1976, 1088/9).
  • BGH, 16.12.1974 - III ZR 39/72

    Bemessung der Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 07.10.1976 - III ZR 60/73
    Die Entschädigung für den Rechts verlust soll auch der wirtschaftlichen Bedeutung des konkreten Grundstücks für einen bestimmten Betrieb Rechnung tragen (vgl. das Senatsurteil WM 1975, 275, 276).
  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 07.10.1976 - III ZR 60/73
    Dieser - in neueren Enteignungsgesetzen ausdrücklich verankerte - allgemeine Grundsatz des Enteignungsrechts (vgl. u.a. §§ 96 BBauG, 19 LandbeschaffungsG) folgt aus der verfassungsrechtlichen Normierung der Enteignungsentschädigung, die einen angemessenen Ausgleich für die auferlegte Vermögenseinbuße darstellen muß (BGHZ 6, 270, 295; vgl. die Senatsurteile LM LandbeschG Nr. 9 = WM 1964, 968 = BGH Warn 1964 Nr. 173 - Berghotel - LM GG Art. 14 (Cf) Nr. 29 = NJW 1966, 493 mit Anm. Schneider = WM 1966, 402 - Schlachthof - BGHZ 55, 294 = NJW 1971, 1176 - Gärtnerei).
  • BGH, 06.12.1965 - III ZR 172/64

    Bemessung der Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 07.10.1976 - III ZR 60/73
    Dieser - in neueren Enteignungsgesetzen ausdrücklich verankerte - allgemeine Grundsatz des Enteignungsrechts (vgl. u.a. §§ 96 BBauG, 19 LandbeschaffungsG) folgt aus der verfassungsrechtlichen Normierung der Enteignungsentschädigung, die einen angemessenen Ausgleich für die auferlegte Vermögenseinbuße darstellen muß (BGHZ 6, 270, 295; vgl. die Senatsurteile LM LandbeschG Nr. 9 = WM 1964, 968 = BGH Warn 1964 Nr. 173 - Berghotel - LM GG Art. 14 (Cf) Nr. 29 = NJW 1966, 493 mit Anm. Schneider = WM 1966, 402 - Schlachthof - BGHZ 55, 294 = NJW 1971, 1176 - Gärtnerei).
  • BGH, 29.05.1967 - III ZR 126/66

    Anfahrtverschlechterung als Enteignung (Ackerland)

    Auszug aus BGH, 07.10.1976 - III ZR 60/73
    Beide Wertobjekte können durch den Eingriff beeinträchtigt sein (vgl. die Senatsurteile BGHZ 48, 65; WM 1963, 441; 1975, 834).
  • BGH, 08.02.1971 - III ZR 65/70

    Bemessung der Entschädigung für Folgeschäden einer Enteignung

  • BGH, 28.09.1972 - III ZR 44/70

    Berechnung der Enteignungsentschädigung bei vorzeitiger Aufhebung eines

  • BGH, 13.05.1974 - III ZR 7/72

    Berücksichtigung von planungsbedingten Wertsteigerungen des Restgrundstücks bei

  • BGH, 13.03.1975 - III ZR 152/72

    Zur Möglichkeit des enteignenden Eingriffs wegen Durchschneidung des die

  • BGH, 27.04.1964 - III ZR 136/63
  • BGH, 29.05.1972 - III ZR 119/70

    Genehmigung zum Betrieb des Automaten "Bingo Royal" - Rechtswidrige Vorenthaltung

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02

    Enteignungsrechtliche Stellung des Pächters eines landwirtschaftlich genutzten

    Diese Nachteile, die sich aus dem Wegfall des entzogenen Grundstücks als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes ergeben, sind Ausdruck einer enteignungsbedingten (objektiven) Betriebsverschlechterung und somit letztlich Auswirkungen einer Substanzminderung des landwirtschaftlichen Betriebes als Zugriffsobjekt (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1976 - III ZR 149/75 - BGHZ 67, 190, 194 f = LM GG Art. 14 [Ea] Nr. 82 mit Anmerkung Kreft = AgrarR 1977, 61 mit Anmerkung Labbé und Anmerkung Köhne AgrarR 1977, 87; Urteil vom 7. Oktober 1976 - III ZR 60/73 - BGHZ 67, 200 = LM GG Art. 14 (Ea) Nr. 83 mit Anmerkung Kreft).

    Darüber hinaus hat er in beiden Urteilen zum Ausdruck gebracht, daß dem Enteignungsbetroffenen die Möglichkeit bleiben müsse darzulegen, daß die Substanzentschädigung (dort des Grundstückseigentümers) mit ihren abstrakten Nutzungsmöglichkeiten "bei seinem Betrieb" nicht ausreiche, den durch den Wegfall gerade des enteigneten Grundstücks entstehenden "Resthofschaden" - z.B. Gewinn- oder Ertragsverluste - auszugleichen (Urteile vom 30. September 1976 aaO und 7. Oktober 1976 aaO).

  • BGH, 26.05.1977 - III ZR 93/75

    Entschädigung für Kosten für den Erwerb des neuen Grundstücks und die Herstellung

    Hingegen besteht eine solche Bindung nicht hinsichtlich der einzelnen Entschädigungsposten, aus denen die Gesamtentschädigung gebildet wurde (vgl. BGH WM 1976, 157; Senatsurteil vom 7. Oktober 1976 - III ZR 60/73 = WM 1977, 83, insoweit nicht BGHZ 67, 200 ).

    Der Eigentümerin gebührt als Entschädigung der höhere Betrag (vgl. dazu BGHZ 67, 200, 203 ff ).

    Das bedeutet hier: Erhält die Eigentümerin eine Entschädigung, die dem Kaufpreis für ein gewerblich genutztes Grundstück entspricht (vgl. oben Ziff. I 3 c) und die darüber hinaus betriebliche Folgeschäden abgilt, so erleidet das Verbot der Doppelentschädigung dann keine Ausnahme, wenn diese Entschädigung höher ist als die nach Baulandpreisen der Stufe IV/3 bemessene Entschädigung für das Grundstück (vgl. BGHZ 67, 200, 204 ).

    Das aber kann sie nicht verlangen (vgl. BGHZ 67, 200, 205; Kreft WM Sonderbeilage Nr. 2/1977 S. 12 f).

  • BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Diese Nachteile, die sich aus dem Wegfall des entzogenen Grundstücks als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes ergeben, sind Ausdruck einer enteignungsbedingten (objektiven) Betriebsverschlechterung und somit letztlich Auswirkungen einer Substanzminderung des landwirtschaftlichen Betriebes als Zugriffsobjekt (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1976 - III ZR 149/75 - BGHZ 67, 190, 194 f = LM GG Art. 14 [Ea] Nr. 82 mit Anmerkung Kreft = AgrarR 1977, 61 mit Anmerkung Labbé und Anmerkung Köhne AgrarR 1977, 87; Urteil vom 7. Oktober 1976 - III ZR 60/73 - BGHZ 67, 200 = LM GG Art. 14 (Ea) Nr. 83 mit Anmerkung Kreft).

    Darüber hinaus hat er in beiden Urteilen zum Ausdruck gebracht, daß dem Enteignungsbetroffenen die Möglichkeit bleiben müsse darzulegen, daß die Substanzentschädigung (dort des Grundstückseigentümers) mit ihren abstrakten Nutzungsmöglichkeiten "bei seinem Betrieb" nicht ausreiche, den durch den Wegfall gerade des enteigneten Grundstücks entstehenden "Resthofschaden" - z.B. Gewinn- oder Ertragsverluste - auszugleichen (Urteile vom 30. September 1976 aaO und 7. Oktober 1976 aaO).

  • BGH, 21.10.2010 - III ZR 237/09

    Enteignung zum Straßenbau in Niedersachsen: Entschädigung eines Landwirts wegen

    Der Senat hat vielmehr eine Mehrwegentschädigung auch dann anerkannt, wenn wegen einer Teilflächenenteignung eine Betriebsverlagerung erforderlich war und daraus folgend längere betriebliche Wege infolge größerer Entfernung des neu hinzu erworbenen Grundstücks zurückzulegen waren (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 1976 - III ZR 60/73, BGHZ 67, 200, 202 f = WM 1977, 83, 84 f; vom 29. März 1971 - III ZR 108/67, Umdruck S. 14 f, n.v.; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl., Rz. 483).

    Dass der eigene Erwerb von Ersatzland nicht entschädigungshinderlich ist, entspricht schon bisher der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile aaO BGHZ 67, 190, 195 f; sowie WM 1977, 83, insoweit in BGHZ 67, 200 nicht abgedruckt).

  • BGH, 12.01.1978 - III ZR 57/76

    Berücksichtigung eines Schadens bei der Bemessung der Entschädigung für das

    Die einzelnen Entschädigungsposten bilden dabei unselbständige und austauschbare Bestandteile der einheitlichen angemessenen Gesamtentschädigung (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1976 - III ZR 60/73 = WM 1977, 83 insoweit in BGHZ 67, 200 nicht abgedruckt).

    Vielmehr muß angenommen werden, daß bei ihrer Ermittlung auch die wirtschaftliche Bedeutung des konkreten Grundstücks für den landwirt schaftlichen Betrieb des Klägers angemessen berücksichtigt worden ist (vgl. dazu Senatsurteil WM 1975, 275, 276 BGHZ 67, 200, 205).

    Da hier - wie dem Berufungsurteil zu entnehmen ist der Entschädigung für den Rechtsverlust nicht die Preise für Bauland oder Bauerwartungsland, sondern Preise für (hochwertiges) Ackerland zugrunde gelegt worden sind, stellt sich nicht die Frage, ob der Enteignungsbetroffen der zugleich für landwirtschaftliche Nebenschäden und nach Baulandpreisen entschädigt werden will, eine unzulässige Doppelentschädigung begehrt (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 67, 200).

  • BGH, 27.01.1977 - III ZR 153/74

    Voraussetzungen einer Teilenteignung

    Da die Enteignungsentschädigung für die landwirtschaftlich genutzten Flurstücke 48 und 49 nach einer höheren Qualität , nämlich Bauerwartungsland und Bauland, bemessen worden ist und bezüglich der zu enteignenden Teile der Parzelle 47 bemessen werden wird, muß sich der Eigentümer auf die hier begehrte weitere Entschädigung für Nachteile im landwirtschaftlichen Betrieb den Teil der Entschädigung für die genannten Parzellen bzw. Flächen anrechnen lassen, der auf eine über die allgemeine landwirtschaftliche Nutzbarkeit dieses Grundbesitzes hinausreichende Qualität entfällt (Senatsurteil vom 7. Oktober 1976 - III ZR 60/73 -, NJW 1977, 191, zum Abdruck in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 14.07.1983 - III ZR 215/82

    Entgegenstehen von wasserwirtschaftlichen Gründen beim Kiesabbau - Erteilung

    Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe für die Wertminderung des Restbesitzes unter Verstoß gegen die im Senatsurteil BGHZ 67, 200 entwickelten Grundsätze der Klägerin eine unzulässige Doppelentschädigung gewährt.

    Die Dinge liegen insoweit hier anders als in dem Fall der von der Revision herangezogenen Senatsentscheidung BGHZ 67, 200, 203 ff. Dort war die Enteignungsentschädigung für ein (entzogenes) landwirtschaftlich genutztes Grundstück nach einer höheren Qualität, nämlich Bauland, bemessen worden und der Eigentümer erstrebte eine weitere Entschädigung für die enteignungsbedingten Nachteile im landwirtschaftlichen Betrieb, die durch den Verlust der entzogenen Fläche eintraten (u.a. eine Mehrwegeentschädigung).

  • BGH, 03.03.1977 - III ZR 36/75

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Enteignungsentschädigung

    Eine vollständige und abschließende Entschädigungsregelung entspricht den Rechtswirkungen, die der Entscheidung der Enteignungsbehörde nach der gesetzlichen Regel ftlr den Zeitpunkt der sog. Qualitätsbestimmung des Grundstücks und den der Verkehrswertermittlung (§§ 93 Abs. 4, 95 Abs. 1 Satz 2 BBauG) zukommt, und - wie die Revision mit Recht hervorhebt - dem in der Rechtsprechung des Senats anerkannten Grundsatz der Einheitlichkeit des Entschädigungsanspruchs (vgl. zuletzt das Senatsurteil vom 7. Oktober 1976 - III ZR 60/73 = NJW 1977, 191 = WM 1977, 83).

    Eine - durch die Ausweisung des Flurstücks 127 als öffentliche Grünfläche bedingte - Abnahme einer rechtlich ungesicherten Bebauungserwartung auf dem Flurstück 28 hätte den Antragsteller nicht in einer enteignungsrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt (vgl. die Senatsurteile BGHZ 62, 96, 98; 64, 382, 394; NJW 1976, 1088, 1089; 1977, 191, 193).

  • BGH, 09.11.1978 - III ZR 91/77

    Entschädigung wegen Minderung des Bodenwertes der Restflächen eines Flurstücks -

    Diese Entschädigungsposition kann neben der Entschädigung für das Betriebsgrundstück (Entschädigung für Entzug der Teilfläche und für Minderwert der Restflächen) ohne Verstoß gegen das Verbot der Doppelentschädigung nur gewährt werden, wenn die Entschädigung für den Rechtsverlust an dem "allgemeinen gewerblichen Wert" des Grundstücks ohne Beziehung zu einem bestimmten Betrieb ausgerichtet ist (vgl. BGHZ 67, 200, 204).
  • BGH, 03.05.1979 - III ZR 114/77

    Kapitalentschädigung für den Entzug eines Betriebsgrundstücks - Verwendung einer

    Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen zwar grundsätzlich im Einklang mit den Senatsurteilen BGHZ 67, 190 und 67, 200.
  • BGH, 22.06.1978 - III ZR 172/76

    Höhe einer Enteignungsentschädigung - Anspruch auf Entschädigung für

  • BGH, 21.09.1978 - II ZR 65/77

    Entscheidungserheblichkeit der Nichtigkeit des der Wechselbegebung

  • BGH, 26.05.1977 - III ZR 109/75
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