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   BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76   

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https://dejure.org/1977,435
BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76 (https://dejure.org/1977,435)
BGH, Entscheidung vom 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76 (https://dejure.org/1977,435)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 23/76 (https://dejure.org/1977,435)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erwerb der Rechtsanwaltszulassung durch einen in abhängiger Stellung beschäftigten Angestellten eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn bei Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten - Vereinbarkeit mit dem Tatbestandsmerkmal des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 68, 62
  • NJW 1977, 808
  • MDR 1977, 574
  • DB 1977, 1553
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75

    Steuerberater mit Zeichnungsbefugnis

    Auszug aus BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76
    Wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (Fortführung von BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 77; 65, 238).

    Wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238).

    Wer sich - in welcher Form auch immer - zum lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (vgl. BGHZ 63, 377, 379 mit weiteren Nachweisen; auch BGHZ 65, 238, 240).

  • BGH, 19.11.1962 - AnwZ (B) 20/62

    Abhängige Stellung als Steuerrechtsberater

    Auszug aus BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76
    Wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (Fortführung von BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 77; 65, 238).

    Wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238).

  • BGH, 18.07.1966 - AnwZ (B) 1/66

    Syndikus eines Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbandes

    Auszug aus BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76
    Wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (Fortführung von BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 77; 65, 238).

    Wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238).

  • BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74

    Steuerberater ohne Eigenverantwortlichkeit

    Auszug aus BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76
    Wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238).

    Wer sich - in welcher Form auch immer - zum lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (vgl. BGHZ 63, 377, 379 mit weiteren Nachweisen; auch BGHZ 65, 238, 240).

  • BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 16/61

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Angestellter eines Steuerberatungsunternehmens)

    Auszug aus BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76
    Wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (Fortführung von BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 77; 65, 238).

    Wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238).

  • BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 14/63

    Rechtsbetreuung durch Verbandssyndikus

    Auszug aus BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76
    Wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (Fortführung von BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 77; 65, 238).

    Wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238).

  • BGH, 18.04.1967 - VI ZR 188/65

    Schadensregulierung durch den Inhaber eines Mietwagenunternehmens als unerlaubte

    Auszug aus BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76
    Dort wird der Begriff der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten aufgegliedert und dabei die Einziehung fremder Forderungen ausdrücklich genannt (vgl. auch BGHZ 47, 364, 366; 58, 364, 365; 61, 317, 319).
  • BGH, 01.10.1970 - VII ZR 21/69

    "Buchführungshilfe" i.S. des § 107a AbgO

    Auszug aus BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76
    Dabei handelt es sich nicht etwa um rein technische, mehr oder weniger mechanische Tätigkeiten, bloße Verbuchungen oder dergleichen (vgl. BGHZ 54, 306, 310).
  • BGH, 09.05.1967 - Ib ZR 59/65

    Klagebefugnis des Deutschen Anwaltsvereins

    Auszug aus BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76
    Insbesondere spricht dagegen nicht, daß sich die Einziehung von Forderungen vielfach rein geschäftsmäßig, ohne besondere juristische Anstrengungen, erledigen läßt (BGHZ 48, 12, 19/20).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 194/71

    Zur geschäftsmäßigen Vorfinanzierung von Ersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen

    Auszug aus BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76
    Dort wird der Begriff der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten aufgegliedert und dabei die Einziehung fremder Forderungen ausdrücklich genannt (vgl. auch BGHZ 47, 364, 366; 58, 364, 365; 61, 317, 319).
  • BGH, 03.05.1972 - VIII ZR 170/71

    Factoring und Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz

  • BGH, 01.07.1974 - AnwZ (B) 3/74

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter

    Entscheidend sei vielmehr, dass ihm bei solcher Tätigkeit die Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zum Rechtsuchenden fehle, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt werde (BGHZ 63, 377, 378 f; 65, 238, 239 ff; 68, 62, 63; vgl auch https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1977-01-17/AnwZ-_B_-23_76?from=0:2389108 BGH Beschluss vom 11.2.1974 - AnwZ (B) 8/73 - Juris RdNr 17 und BGH Beschluss vom 4.12.1989 - AnwZ (B) 56/89 - Juris RdNr 8 mwN) .
  • BFH, 02.10.1986 - V R 99/78

    Konkursverwalter - Rechtsanwalt - Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Ermäßigter

    Das Berufsbild wird demnach geprägt von der Aufgabe, in allen Rechtsangelegenheiten eigenverantwortlich Rechtsrat zu erteilen und für Rechtsuchende deren Rechtsangelegenheiten zu besorgen (vgl. BGH-Beschluß vom 17. Januar 1977 AnwZ (B) 23/76, BGHZ 68, 62).

    Der Senat hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 68, 62) bereits die Auffassung vertreten, daß von den anderen, nicht das Berufsbild prägenden Tätigkeiten eines Rechtsanwalts nicht jede außerjuristische, auch nicht jede kaufmännische (insbesondere auch nicht jede verwaltende) Tätigkeit mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar ist (BFHE 132, 136, BStBl II 1981, 193).

    Ein gewisser Bereich vermögensverwaltender Tätigkeit ist ohnehin vom Aufgabenbereich des Rechtsanwalts unmittelbar erfaßt; seine Zuständigkeit zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten ist nicht auf die Erteilung von Rechtsrat beschränkt, sondern umfaßt auch die Übernahme derjenigen Tätigkeiten für den Mandanten, die der Rechtsanwalt für richtig hält (BGHZ 68, 62).

  • BFH, 03.10.1985 - V R 106/78

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz nur für die von Rechtsanwalt im Rahmen von Konkurs-

    Das Berufsbild wird demnach geprägt von der Aufgabe, in allen Rechtsangelegenheiten eigenverantwortlich Rechtsrat zu erteilen und für Rechtsuchende deren Rechtsangelegenheiten zu besorgen (vgl. BGH-Beschluß vom 17. Januar 1977 AnwZ (B) 23/76, BGHZ 68, 62).

    Der Senat hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 68, 62) bereits die Auffassung vertreten, daß von den anderen, nicht das Berufsbild prägenden Tätigkeiten eines Rechtsanwalts nicht jede außerjuristische, auch nicht jede kaufmännische (insbesondere auch nicht jede verwaltende) Tätigkeit mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar ist (BFHE 132, 136, BStBl II 1981, 193).

    Ein gewisser Bereich vermögensverwaltender Tätigkeit ist ohnehin vom Aufgabenbereich des Rechtsanwalts unmittelbar erfaßt; seine Zuständigkeit zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten ist nicht auf die Erteilung von Rechtsrat beschränkt, sondern umfaßt auch die Übernahme derjenigen Tätigkeiten für den Mandanten, die der Rechtsanwalt für richtig hält (BGHZ 68, 62).

  • BGH, 18.05.1995 - III ZR 109/94

    Unerlaubte Rechtsberatung durch Vertretung einer Gemeinde gegenüber

    Denn auch die nur im Innenverhältnis wirkende Beratung des Auftraggebers stellt, sofern sie rechtliche Angelegenheiten betrifft, als sog. Rechtsberatung im engeren Sinne - wie das Gesetz ausdrücklich klarstellt - die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar und verstößt gegen Art. 1 § 1 RBerG (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1970 - I ZR 62/68 = BGHWarn 1970 Nr. 117 = MDR 1970, 656, 657 [BGH 08.05.1970 - I ZR 62/68]; auch BGHZ 68, 62, 63 f [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76]; Altenhoff/Busch/Chemnitz aaO. Rn. 36 ff; Rennen/Caliebe aaO. Rn. 28).
  • BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 4/91

    Erteilung von Rechtsrat; Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer eines Rechtsrat

    Maßgebliche Erwägung hierbei war, daß sich derjenige vom Berufsbild des Rechtsanwalts entfernt, der Rechtsrat erteilt, obwohl ihm die Eigenverantwortlichkeit fehlt, die das Berufsbild des Rechtsanwalts als unabhängigen Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten kennzeichnet (BGHZ 35, 287, 289 ff.; BGHZ 68, 62 ff. [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76]; BGH, Beschl. vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 2/88, BRAK-Mitt. 1988, 271, 272; BGH, Beschl. vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 62/88, BGHR (Z) BRAO § 7 Nr. 8 abhängige Stellung 1).

    Aus der vom Ehrengerichtshof herangezogenen Senatsentscheidung vom 17. Januar 1977 (BGHZ 68, 62 ff. [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76]) ergibt sich nichts anderes.

    In der genannten Entscheidung hat der Senat dem Geschäftsführer einer P. Verrechnungsstelle e.V. die Zulassung zur Anwaltschaft versagt, weil unter seiner Verantwortung in der von ihm geleiteten Abteilung ärztliche Honorarforderungen verrechnet und beigetrieben wurden und damit eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gegeben war (BGHZ 68, 62, 66) [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76].

  • BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78

    Angestellter bei Steuerberatungsgesellschaft als Rechtsanwalt

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen, wie überhaupt Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat (BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; 68, 62).

    Wer sich - in welcher Form auch immer - zum lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (BGHZ 63, 377, 379 mit weiteren Nachweisen; 65, 238, 240; 68, 62, 63).

    Unerheblich ist ferner, ob anderen Rechtsanwälten die Zulassung gewährt oder belassen wird, obgleich die von ihnen ausgeübte anderweitige Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist (BGH NJW 1977, 808, 809, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 68, 62; Senatsbeschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 4/74 = EGE XIII 16, 18 mit weiteren Nachweisen; Senatsbeschluß vom 17. Januar 1977).

  • BGH, 10.11.1977 - VII ZR 321/75

    Pflichtenstellung des die örtliche Bauaufsicht führenden Architekten

    Ob die Verträge mehr oder weniger formularmäßig geschlossen werden, ist belanglos (KG DJ 1939, 1809), wie es überhaupt am Charakter einer Rechtsbesorgung nichts ändert, wenn sie sich rein geschäftsmäßig, ohne besondere juristische Anstrengung, erledigen läßt (BGHZ 48, 12, 19 [BGH 09.05.1967 - Ib ZR 59/65]/20; 68, 62, 65).
  • BGH, 16.10.1978 - AnwZ (B) 15/78

    Angestellter einer Rechtsschutzversicherung als Rechtsanwalt

    Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat, auch wenn das nur mittelbar geschieht (BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; 68, 62).

    Es würde auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten, wenn anderen Rechtsanwälten unter gleichen oder annähernd gleichen Voraussetzungen, also gesetzwidrig, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft belassen würde, wohingegen sie dem Antragsteller verweigert wird (vgl. BGH NJW 1977, 808, 809, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 68, 62; Senatsbeschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 4/74 = EGE XIII 16, 18 mit w. Nachw.; vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 28/76).

  • FG Niedersachsen, 15.09.2011 - 14 K 312/09

    Außergerichtliche Inkassotätigkeit eines Rechtsanwalts als Gewerbebetrieb

    Das Berufsbild wird demnach geprägt von der Aufgabe, in allen Rechtsangelegenheiten eigenverantwortlich Rechtsrat zu erteilen und für Rechtsuchende deren Rechtsangelegenheiten zu besorgen (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 17. Januar 1977 AnwZ (B) 23/76, BGHZ 68, 62).

    Der BFH hat im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 68, 62) bereits die Auffassung vertreten, dass von den anderen, nicht das Berufsbild prägenden Tätigkeiten eines Rechtsanwalts nicht jede außerjuristische, auch nicht jede kaufmännische (insbesondere auch nicht jede verwaltende) Tätigkeit mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar ist.

  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

    Ein Rechtsbeistand mit uneingeschränkter Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung, der als Angestellter eines Unternehmensverbandes dessen Mitgliedern ständig Rechtsrat zu erteilen und sie in Prozessen vor den Gerichten der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten hat, kann nicht in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden (im Anschluß an BGHZ 68, 62 [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76] m.w.N.).

    Entscheidend ist vielmehr, daß ihm bei solcher Tätigkeit die Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zum Rechtsuchenden fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (BGHZ 63, 377, 378 f.; 65, 238, 239 ff.; 68, 62, 63) [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76].

  • BFH, 01.02.1990 - IV R 42/89

    Zur Abgrenzung der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit und aus selbständiger

  • BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 14/78

    Vereinbarkeit einer Angestelltentätigkeit des Antragstellers beim

  • BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86

    Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als angestellter Rechtsberatender der

  • BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 62/88

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Beratungstätigkeit für einen

  • BGH, 04.12.1989 - AnwZ (B) 43/89

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für abhängig beschäftigten

  • BGH, 25.04.1988 - AnwZ (B) 2/88

    Rechtsmittel

  • BFH, 09.04.1981 - V R 104/79

    Rechtsanwalt - Geschäftsführung - Rechtspflege

  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 33/81

    Rechtsanwalt - Rechtsbeistand - Inkassounternehmen - Niederlassung -

  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 3/91

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Ausübung einer

  • BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 1/83

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 63/85

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines in einer abhängigen Stellung

  • AGH Hamburg, 06.01.1999 - II ZU 2/97
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