Rechtsprechung
   BGH, 17.05.1977 - VI ZR 174/74   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 69, 37
  • NJW 1977, 1637
  • MDR 1969, 206
  • MDR 1977, 1009



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Wird zitiert von ... (106)  

  • BGH, 13.06.2008 - V ZR 114/07  

    Immobilienanlagen - Darlegungs- und Beweislast für Pflichtverletzung

    Der Umstand, dass das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen bereits für die Entscheidung über die Klage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO vorgreiflich ist, vermag die Zulässigkeit einer (negativen) Feststellungsklage gegenüber dem Dritten nicht zu begründen (BGHZ 69, 37, 46).
  • BGH, 16.09.2008 - VI ZR 244/07  

    Urheberrecht - Postmortales Persönlichkeitsrecht durch Theaterstück verletzt?

    Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Beklagte mit einer nach Treu und Glauben zu erwartenden eindeutigen Erklärung zurückhält (BGHZ 69, 37, 46 m.w.N.).
  • BGH, 20.05.1981 - VIII ZR 270/80  

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine gegen einen am Rechtsstreit bisher

    Daß die Widerbeklagte zu 2 die Forderung schließlich im Wege der Abtretung erworben habe, behauptet auch die Revision nicht, - und gerade darin unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung BGHZ 69, 37 zugrunde liegenden Fall, in dem sich zwar die Widerbeklagte ebenfalls einer Forderung nicht berühmt hatte, diese ihr aber nach der Darstellung der Beklagten (Widerklägerin) von der Klägerin abgetreten war.

    Scheidet mithin schon aus diesem Grunde eine aus § 23 Satz 2 ZPO hergeleitete internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg aus, so bedarf es keines Eingehens mehr auf die Frage, ob die Beklagte sich überhaupt, obwohl sie die Forderung bestritten hat, lediglich zur Begründung der Zuständigkeit auf sie berufen kann (vgl. dazu RG, JW 1930, 263; BGHZ 69, 37, 44 unter II 1 der Entscheidungsgründe; Stein/Jonas/Schumann, ZPO , 20. Aufl., § 23 Rdn. 13 m.w.Nachw.).

    Daß dies grundsätzlich im Wege der Widerklage erfolgen kann, entspricht nunmehr gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 40, 185 mit kritischen Anmerkungen von Putzo, NJW 1964, 500 und Hofmann, NJW 1964, 1026; BGHZ 56, 73, 75 und BGHZ 69, 37, 44).

    Die Entscheidung ist im Schrifttum teilweise auf Widerspruch gestoßen (etwa Stein/Jonas/Schumann, aaO., § 33 Rdn. 31 m.w.Nachw.; vgl. zu dieser Frage auch Johannsen in LM ZPO § 33 Anm. zu Nr. 6); und auch der VI. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 17. Mai 1977 (BGHZ 69, 37 unter Il 1 b der Entscheidungsgründe) insoweit Bedenken erhoben (vgl. dazu auch BGH Urteil vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 111/69 -, NJW 1971, 466).

    Die Frage bedarf hier jedoch keiner weiteren Prüfung und Entscheidung; denn jedenfalls für die internationale Zuständigkeit könnte der im Beschluß vom 4. März 1966 (aaO.) vorgenommenen ausdehnenden Auslegung des § 33 ZPO nicht gefolgt werden (vgl. dazu auch BGHZ 69, 37, 45).

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