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   BGH, 17.10.1977 - RiZ(R) 2/77   

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https://dejure.org/1977,547
BGH, 17.10.1977 - RiZ(R) 2/77 (https://dejure.org/1977,547)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1977 - RiZ(R) 2/77 (https://dejure.org/1977,547)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77 (https://dejure.org/1977,547)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Qualifizierung des Verteidigungsvorbringens als "dummdreiste Lüge" - Beanstandung einer Verfahrensaussage und Auswirkungen auf den Verlauf des Verfahrens - Ermittlung des Sachverhalts bei Verkehrsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 70, 1
  • NJW 1978, 824
  • MDR 1978, 574
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nur im äußeren Ordnungsbereich;

    Auszug aus BGH, 17.10.1977 - RiZ(R) 2/77
    Das Dienstgericht des Bundes vertritt folgenden Standpunkt (vgl. BGHZ 67, 184, 187):.

    In einem solchen Falle kommt eine Maßnahme der Dienstaufsicht nur bei offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung in Betracht (BGHZ 67, 184, 187/188).

    Es ist aber nicht zweifelhaft, daß er mit diesem Begriff auch die ihm erteilte Ermahnung (vgl. dazu BGHZ 67, 184, 190) meinte.

  • BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 17.10.1977 - RiZ(R) 2/77
    Die Abgrenzung der beiden Bereiche hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen (BGHZ 42, 163, 170).
  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des

    Auszug aus BGH, 17.10.1977 - RiZ(R) 2/77
    Aus dem Grundsatz der freien Würdigung auch von Einlassungen (vgl. BGHSt 10, 208, 210; BGH, Urt. vom 23. August 1977 - 1 StR 159/77) folgt, daß dem Richter nicht vorgeschrieben werden kann, welche Wertung er im Einzelfall auf Grund welcher Sachlage als tatsachenadäquat ansehen darf.
  • BGH, 23.08.1977 - 1 StR 159/77

    Vorliegen eines Verbotsirrtums bei irriger Annahme einer Notwehrsituation -

    Auszug aus BGH, 17.10.1977 - RiZ(R) 2/77
    Aus dem Grundsatz der freien Würdigung auch von Einlassungen (vgl. BGHSt 10, 208, 210; BGH, Urt. vom 23. August 1977 - 1 StR 159/77) folgt, daß dem Richter nicht vorgeschrieben werden kann, welche Wertung er im Einzelfall auf Grund welcher Sachlage als tatsachenadäquat ansehen darf.
  • BGH, 24.06.1991 - RiZ(R) 3/91

    Überprüfung von Formulierungen in schriftlichen Urteilsgründen im Wege der

    Zur Abgrenzung zwischen einem der Dienstaufsicht zugänglichen verbalen Exzeß (vgl. BGHZ 70, 1, 5 [BGH 17.10.1977 - RiZ R 2/77] = MDR 1978, 574) und dem der Dienstaufsicht entzogenen Argumentations- und Formulierungsspielraum des Richters in den schriftlichen Entscheidungsgründen eines Urteils.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist eine den Inhalt einer richterlichen Entscheidung betreffende dienstaufsichtliche Maßnahme grundsätzlich unzulässig, soweit es nicht lediglich um Fragen geht, die dem Bereich der äußeren Ordnung angehören, d.h. dem Kernbereich der Rechtsfindung so weit entrückt sind, daß für sie die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG vernünftigerweise nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (s. Senatsurteile BGHZ 42, 163, 169 f., 172; 47, 275, 286 f.; 51, 280, 285, 287; 67, 184, 187 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4).

    Auf diesem Wege können "verbale Exzesse" der Beanstandung im Wege der Dienstaufsicht zugänglich sein (Senatsurteil BGHZ 70, 1, 5) [BGH 17.10.1977 - RiZ R 2/77].

    Ansonsten kommt eine den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung angehende dienstaufsichtliche Maßnahme nur für den Fall einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung in Betracht; im Zweifelsfalle ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (s. Senatsurteile BGHZ 46, 147, 149 f.; 47, 275, 287 f.; 67, 184, 187 f. [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4; 76, 288, 291).

    Vielmehr verbietet sich ein dienstaufsichtliches Einschreiten gegen die Fassung der Urteilsbegründung bereits dann, wenn sie den Inhalt der Entscheidung mitbestimmt (Senatsurteil BGHZ 70, 1, 5) [BGH 17.10.1977 - RiZ R 2/77] und in diesem Sinne Sachbezug hat.

    Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob Formulierungen in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung, falls sie sich als "verbaler Exzeß" (s. abermals BGHZ 70, 1, 5) [BGH 17.10.1977 - RiZ R 2/77] darstellen, im Einzelfall trotz inneren Zusammenhangs mit dem Inhalt der Entscheidung Gegenstand einer dienstaufsichtlichen Maßnahme sein können, was dem erkennenden Senat etwa bei einem unangebrachten pauschalen Unwerturteil über einen Prozeßbeteiligten, mag es auch mit der Einzelfallbewertung gekoppelt oder für sie bestimmend sein, nicht von vornherein undenkbar erscheint.

  • BGH, 22.02.2006 - RiZ(R) 3/05

    Umfang der Dienstaufsicht über einen Richter; Beanstandung einer Äußerung in der

    Wenn sie den sachlichen Inhalt einer Entscheidung nicht mitbestimmen, können "verbale Exzesse" deshalb der Dienstaufsicht unterfallen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77, BGHZ 70, 1, 5; Urteil vom 18. April 1980 - RiZ(R) 1/80, BGHZ 77, 70, 72).

    Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf verschiedene Entscheidungen des Senats (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77, BGHZ 70, 1 ff.; Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 f.).

  • BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 4/20

    Richter darf in Urteil keine eigenen politischen Auffassungen bekunden (hier:

    Insoweit ist es zwar nicht unmöglich, auch bei richterlichen Entscheidungen in der Ausdruckweise ein Formelement zu sehen, das sich vielfach vom Inhalt abheben lässt, und auf der Grundlage dieser Unterscheidung "verbale Exzesse" dem äußeren Ordnungsbereich mit der Folge zuzuweisen, dass sie der Dienstaufsicht unterfallen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77, NJW 1978, 824 unter II 3 a [juris Rn. 26 m.w.N.]).

    In einem solchen Fall sind Maßnahmen der Dienstaufsicht nur bei einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77 aaO).

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