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   BGH, 27.01.1978 - I ZR 97/76   

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BGH, 27.01.1978 - I ZR 97/76 (https://dejure.org/1978,919)
BGH, Entscheidung vom 27.01.1978 - I ZR 97/76 (https://dejure.org/1978,919)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 1978 - I ZR 97/76 (https://dejure.org/1978,919)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 70, 268
  • NJW 1978, 1110
  • MDR 1978, 554
  • GRUR 1978, 300
  • GRUR Int. 1979, 50
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.04.1975 - I ZR 40/73

    August Vierzehn

    Auszug aus BGH, 27.01.1978 - I ZR 97/76
    Damit unterliegt aber die Gewährung des Inlandsschutzes aufgrund des (bei Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens bestehenden) bilateralen Übereinkommens vom 15. Januar 1892 auch der Regelung des Art. XIX Satz 3 WUA (v. Bar Ufita 1977 (Bd. 78) S. 17, 26, 27; Ulmer aaO); denn erst durch dieses Übereinkommen (in Verbindung mit der inländischen Urheberrechtsgesetzgebung) ist dem amerikanischen Urheber für sein in den USA erstveröffentlichtes Werk das Urheberrecht in Deutschland zugebilligt worden; er hat das Recht kraft dieser gesetzlichen Regelung erworben (vgl. BGHZ 64, 183, 191 - August Vierzehn).
  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus BGH, 27.01.1978 - I ZR 97/76
    Hierzu gehört auch die Schutzdauer des Rechts; die Schutzdauer umgrenzt das Recht in seinem Fortbestand und bestimmt dessen zeitlichen Schutzumfang; sie ist, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 8. Juli 1976 ( BVerfGE 31, 275 = NJW 1972, 145, 147 = GRUR 1972, 491, 494 - Schallplatten) anerkannt hat, wesentlicher Bestandteil der durch das Urheberrecht gewährleisteten und unter der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG stehenden Rechtsposition.
  • BGH, 27.01.1978 - I ZR 4/77

    Freie Benutzung eines Filmdrehbuchs für ein weiteres Drehbuch für die Verfilmung

    Auszug aus BGH, 27.01.1978 - I ZR 97/76
    Diese inländische Schutzfristenverlängerung kommt einem Urheber, dessen Werk in den Vereinigten Staaten als Ursprungsland bei Inkrafttreten des deutschen Urhebergesetzes am 1. Januar 1966 nicht mehr geschützt war, nicht zugute (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 1978 - I ZR 4/77 - Wolfsblut).
  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 49/13

    Tarzan - Urheberrechtsschutz: Folgen der Verlängerung der urheberrechtlichen

    aa) Das Übereinkommen von 1892 ist in seinem Fortbestand durch die Weltkriege unberührt geblieben und nach wie vor in Kraft (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 - I ZR 97/76, BGHZ 70, 268, 270 f. - Buster-Keaton-Filme; Urteil vom 27. Januar 1978 - I ZR 4/77, GRUR 1978, 302, 303 - Wolfsblut, jeweils mwN).

    Auch die Schutzdauer im Inland richtet sich ausschließlich nach inländischem Recht; es kommt also nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie lange das fragliche Werk in den Vereinigten Staaten noch geschützt ist (vgl. BGHZ 70, 268, 271 f. - Buster-Keaton-Filme; BGH, GRUR 1978, 302, 303 - Wolfsblut, mwN).

    Diese Rechte bleiben in ihrem Bestand erhalten; zu diesem Bestand gehört die Schutzdauer des Rechts (vgl. BGHZ 70, 268, 274 f. - Buster-Keaton-Filme; BGH, GRUR 1978, 302, 304 - Wolfsblut, mwN).

    Dieses Urheberrecht bleibt in seinem Bestand und mit dieser Schutzdauer gemäß Art. XIX Satz 3 WUA unberührt (vgl. BGHZ 70, 268, 273 bis 276 - Buster-Keaton-Filme).

  • OLG Frankfurt, 13.05.2014 - 11 U 62/13

    Urheberschutz für Text, der auf übersinnliche Inspiration zurückgehen soll

    Nach dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892 genießt das Werk eines amerikanischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht unabhängig davon, ob dieses Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist (BGHZ 70, 268, 270 - Buster Keaton Filme; BGH GRUR 1978, 302 - Wolfsblut; Senat, GRUR-RR 2004, 99 - Anonyme Alkoholiker).
  • BGH, 14.11.1985 - I ZR 68/83

    "Bob Dylan"; Rechtstellung des ausübenden Künstlers; Verbot der Verbreitung

    Zwar gilt dieses Abkommen noch heute, wobei allerdings die Bestimmungen des Welturheberrechtsabkommens im Falle der Abweichung grundsätzlich Vorrang haben (vgl. BGHZ 70, 268, 272 f. - Buster Keaton-Filme).

    Durch das Übereinkommen mit den Vereinigten Staaten von 1892 wurde der Inlandsschutz zwar in der jeweiligen gesetzlichen Ausgestaltung des nationalen Rechts gewährt, so daß grundsätzlich auch Änderungen erfaßt werden (vgl. BGHZ 70, 268, 271 - Buster Keaton-Filme).

  • OLG München, 21.02.2013 - 29 U 3907/12

    Länge der urheberrechtlichen Schutzfrist für Filmwerke

    Der Bundesgerichtshof habe dies allein für Werke amerikanischer Urheber ausgeschlossen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Januar 1966 nicht mehr geschützt gewesen seien (BGH GRUR 1978, 300 ff. - Buster-Keaton-Filme; BGH GRUR 1978, 302 ff. - Wolfsblut).

    a) Nach Art. 1 des immer noch geltenden deutsch-amerikanischen Übereinkommens von 1892 (vgl. BGH GRUR 1978, 300, 301 - Buster-Keaton-Filme; BGH GRUR 1978, 302, 303 -Wolfsblut) wird den Angehörigen der Vereinigten Staaten in Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht gewährt.

    Nach Art. IV i.V.m. Art. 11 des WUA bemisst sich die Schutzfrist im Grundsatz zwar ebenfalls nach Inlandsrecht, doch ist nach Art. IV Abs. 4 a) WUA kein Vertragsstaat verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz zu gewähren als es für Werke dieser Art in dem Vertragsstaat, in dem das Werk erstmals veröffentlicht worden ist, festgelegt ist (BGH GRUR 1978, 300, 301, Buster-Keaton-Filme).

    Durch Art. XIX Satz 3 WUA sollte vermieden werden, dass im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage in Deutschland erworbene Verwertungsrechte, durch den im WUA angeordneten Schutzfristenvergleich vernichtet werden (BGH GRUR 1978, 300, 302 - Buster-Keaton-Filme).

  • BGH, 23.01.1981 - I ZR 48/79

    Rollhocker

    Diese Beurteilung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, so daß das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß offen lassen konnte, ob ein inländischer Urheberrechtsschutz nicht schon aus Rechtsgründen zu versagen war, weil der amerikanische Urheber Cramer für den 1958 in den USA geschaffenen Hocker am 10. Februar 1959 das U.S.-Design-Patent Nr. 184 390 mit einer Schutzdauer von 14 Jahren erwirkt hatte und nach amerikanischem Recht daneben ein Kunsturheberrechtsschutz ausgeschlossen ist (Mähring-Schulze-Ulmer-Zweigert, Quellen des Urheberrechts, USA/I S. 12), so daß nach seinem Art. XIX S. 2 das (für die USA und für die Bundesrepublik Deutschland 1955 in Kraft getretene) Welturheberrechtsabkommen (WUA) dem zweiseitigen Übereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland vorgeht, mit der Folge, daß der Schutzfristvorbehalt des § 140 UrhG eingreift (vgl. BGH Urteile vom 27.1.1978 - I ZR 97/76, Ufita 83 (1978), 208, 211, 212 - Buster-Keaton-Filme - und I ZR 4/77, Ufita a.a.O. S. 214, 218, 219 - Wolfsblut -).
  • BGH, 27.01.1978 - I ZR 4/77

    Gesetz über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen

    (Ergänzung zum Urteil des Senats vom 27. Januar 1978 - I ZR 97/76 - Buster-Keaton-Filme).

    Dabei ist anerkannt, daß dieser Schutz ohne Rücksicht darauf gewährt wird, ob das fragliche Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist (siehe das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1978 - I ZR 97/76 - Buster-Keaton-Filme; ferner OLG Köln Leipz. Zeitschrift Bd. XV (1921), Sp. 33; Allfeld, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, 2. Aufl., 1928, Anm. 3 zu Art. 1 des Übereinkommens; Ulmer GRUR Int 1960, 57, 63).

    - Der abweichenden Auffassung, die insbesondere von Ulmer (aaO; ferner Bappert-Wagner, Internationales Urheberrecht, Anm. 1 14 zu Art. XIX WUA; Nordemann-Vinck-Hertlin, Internationale Urheberrecht, Anm. 3 zu Art. XIX WUA) vertreten wird und nach der das Übereinkommen vom 15. Januar 1892, das einen Schutzfristenvergleich nicht vorsieht, noch nicht zu einer gesicherten Rechtsposition im Sinne des Art. XIX Satz 3 WUA führen soll, kann aus den dargelegten Gründen nicht beigetreten werden, wie der erkennende Senat in seinem (zur Veröffentlichung bestimmten) Urteil vom 27. Januar 1978 - I ZR 97/76 - Buster-Keaton-Filme näher ausgeführt hat.

  • LG München I, 23.11.2011 - 21 O 25511/10

    Angemessene Vergütung des ausübenden Künstlers: Nachvergütung im Fall der

    Grundsätzlich sind alle Fragen, die Inhalt und Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und insbesondere die Schutzdauer betreffen, stets nach dem Recht des Schutzlandes zu beurteilen (BGH GRUR Int. 1979, 50, 51 - Buster-Keaton-Filme).
  • OLG Frankfurt, 07.10.2003 - 11 U 53/99

    Urheberrechtsschutz für Literatur: Inlandsschutz und Schutzfristverlängerung für

    a)Nach dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892 genießt das Werk eines amerikanischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht unabhängig davon, ob dieses Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist (BGHZ 70, 268, 270 - Buster Keaton Filme; BGH GRUR 1978 302, 303 f. - Wolfsblut).
  • OLG Frankfurt, 07.10.2003 - 11 U 22/00

    Urheberrechtsschutz für ein 1939 in den USA erschienenes Buch auf Grund des bei

    Nach dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892 besteht für das Werk eines amerikanischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht unabhängig davon, ob dieses Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist (BGHZ 70, 268, 270 - Buster Keaton Filme; BGH GRUR 1978 302, 303 f. - Wolfsblut).
  • LG Hamburg, 19.02.2021 - 308 O 125/18
    Das im Schutzland begründete Urheberrecht ist dabei grundsätzlich unabhängig von der Existenz eines entsprechenden Rechtes im Ursprungsland (BGH, GRUR 1978, 300, 302 - Buster-Keaton-Filme; Katzenberger in: Schricker/Loewenheim, Vor §§ 120 Rn. 128).
  • OLG Celle, 17.04.1979 - 18 UF 2/79

    Widerspruch gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs; Begriff der groben

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