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   BGH, 01.02.1978 - IV ZR 142/76   

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https://dejure.org/1978,751
BGH, 01.02.1978 - IV ZR 142/76 (https://dejure.org/1978,751)
BGH, Entscheidung vom 01.02.1978 - IV ZR 142/76 (https://dejure.org/1978,751)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 1978 - IV ZR 142/76 (https://dejure.org/1978,751)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erwerb von Vermögen durch Kauf mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht - Beteiligung des Ehegatten an einem Erwerb im Wege des Zugewinnausgleichs - Übertragung von Grundbesitz mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1374 Abs. 2
    Erwerb von Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 70, 291
  • NJW 1978, 1809
  • MDR 1978, 476
  • DNotZ 1978, 432
  • FamRZ 1978, 334
  • DB 1978, 931
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.12.1976 - IV ZR 11/76

    Einbeziehung eines Lottogewinns in den Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 01.02.1978 - IV ZR 142/76
    Die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB, in denen ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden soll, sind Ausnahmen von dem schematischen gesetzlichen Prinzip, wonach es für den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob und in welcher Weise der den Ausgleich fordernde Ehegatte zur Entstehung des Zugewinns beigetragen hat (vgl. BGHZ 68, 43 = NJW 1977, 377).
  • BGH, 22.11.2006 - XII ZR 8/05

    Berücksichtigung der Übernahme eines Wohnrechts bei der Ermittlung des Anfangs-

    § 1374 Abs. 2 BGB, der bei einem Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht schon seinem Wortlaut nach nicht auf die Rechtsform des Erwerbsvorgangs abstellt, muss daher jedenfalls Anwendung finden, wenn die Betrachtung des Gesamtsachverhalts ergibt, dass ein Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt ist (BGH Urteil vom 1. Februar 1978 - IV ZR 142/76 - FamRZ 1978, 334, 335 = BGHZ 70, 291, 293 f.).
  • BGH, 20.05.1987 - IVb ZR 62/86

    Zurechnung von Schenkungen unter Ehegatten; Berücksichtigung des

    Der Gesetzgeber empfand einen Vermögenszuwachs dieser Art nicht als einen Erwerb, an dem der andere Ehegatte im Rahmen des Ausgleichs beteiligt werden soll (vgl. BGHZ 68, 43, 45 f. [BGH 22.12.1976 - IV ZR 11/76]; 70, 291, 293 [BGH 01.02.1978 - IV ZR 142/76]; 80, 384, 388; 82, 149, 151) [BGH 29.10.1981 - IX ZR 86/80].
  • BGH, 27.06.1990 - XII ZR 95/89

    Vermögenserwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht

    Dem kann insoweit gefolgt werden, als es sich darum handelt, bei anders gestalteten Vermögensübergaben, etwa bei solchen, die in der Rechtsform eines Kaufvertrages auftreten (vgl. BGHZ 70, 291 [BGH 01.02.1978 - IV ZR 142/76]), durch einen Vergleich der Werte von übergebenem Objekt und Gegenleistung einen Anhaltspunkt dafür zu gewinnen, ob es sich nach dem Willen der Vertragschließenden um einen Vermögenserwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder um ein normales Austauschgeschäft gehandelt hat.
  • OLG Düsseldorf, 06.01.2005 - 4 UF 156/04

    Geltung der Privilegierung des § 1374 Abs. 2 BGB für Restitutionsanspruch gem. §

    Der Sinngehalt des § 1374 Abs. 2 BGB besteht daher darin, solche Erwerbsvorgänge einer Ausgleichspflicht zu entziehen, die ihre Ursache in dem eingetretenen oder künftigen Todesfall des Zuwendenden haben, darüber hinaus auf einer besonderen persönlichen Beziehung des bedachten Ehegatten zu dem Zuwendenden beruhen und andererseits in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen (BGH aaO.; BGHZ 68, 43, 45 = FamRZ 1977, 124, 125 = NJW 1977, 377; BGHZ 70, 291, 293 = FamRZ 1978, 334, 335 = NJW 1978, 1809; BGHZ 80, 384, 387 f. = FamRZ 1981, 755, 756 = NJW 1981, 1836, 1837; BGHZ 82, 145, 148 = FamRZ 1982, 148 = NJW 1982, 279, 280; BGH FamRZ 2004, 781, 783; Muscheler, FamRZ 1998, 265 f.).
  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 56/85

    Ausgleichszahlungen an erbberechtigte Geschwister

    Ein solcher Erwerb soll bei der Verteilung des Zugewinns unberücksichtigt bleiben, damit er in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Erbrechts dem (künftigen) Erben zufällt (BGHZ 70, 291, 293) [BGH 01.02.1978 - IV ZR 142/76].
  • AG Göttingen, 18.07.2007 - 74 IK 130/00

    Erwerb eines Grundstücks mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht; Übertragung

    Danach kann ein Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht auch als Kauf erfolgen (BGH NJW 1978, 1809, 1810), doch darf der Erwerber keine vollwertige Gegenleistung erbringen (MK-InsO/Ehricke (§ 295 Rz. 58; Palandt/Diederichsen § 1374 Rz. 17; PWW - Weinreich § 1374 Rz. 21).
  • LG Göttingen, 09.10.2007 - 10 T 122/07

    Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung eines Schuldners bei einem

    Zwar kann Vermögen "mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" auch in der Rechtsform des Kaufs erworben werden (BGH NJW 1978, 1809).
  • OLG Hamm, 25.10.1983 - 1 UF 326/81

    Berechnung des Anfangsvermögens und Endvermögens für einen Zugewinnausgleich;

    Im übrigen hat der Senat bereits in seinem früheren Urteil in dieser Sache - unbeanstandet von dem Bundesgerichtshof - ausgeführt, daß diese Schenkungen mit der erforderlichen Zielrichtung gemäß § 1374 Abs. 2 BGB erfolgt seien, und daß bezüglich der der in das Bauwerk geflossenen Zuwendungen der Verwandten nicht entscheidend auf die Rechtsform dieser Zuwendungen abzustellen sei, wie sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 1. Februar 1978 (FamRZ 1978, 334 f = BGHF 1, 24) ergebe, weil unabhängig davon, ob es sich um Bezahlung von Rechnungen durch die Verwandten oder Arbeitsleistungen bei der Bauausführung handele, diese Zuwendungen letztlich für den Beklagten in erstellter Bausubstanz bestünden.
  • OLG Köln, 07.05.1982 - 4 UF 290/81

    Zugewinnausgleich zwischen Eheleuten; Einbeziehung von bewertbaren Ansprüchen und

    Selbst wenn die Mutter des Beklagten diesem das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet hätte, fiele es nicht in das Endvermögen des Beklagten, sondern nach § 1374 Abs. 2 BGB in das Anfangsvermögen, und wäre nicht auszugleichen (s. BGH FamRZ 1978, 334 = BGHF 1, 24).
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