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   BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78   

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BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78 (https://dejure.org/1978,730)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78 (https://dejure.org/1978,730)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 28/78 (https://dejure.org/1978,730)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 72, 322
  • NJW 1979, 429
  • MDR 1979, 312
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75

    Steuerberater mit Zeichnungsbefugnis

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78
    Durch die Neufassung des Steuerberatungsgesetzes vom 4. November 1975 (BGBl I 2735) hat sich nichts daran geändert, daß nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann, wer bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt ist (Ergänzung zu BGHZ 65, 238).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen, wie überhaupt Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat (BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; 68, 62).

    Wer sich - in welcher Form auch immer - zum lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (BGHZ 63, 377, 379 mit weiteren Nachweisen; 65, 238, 240; 68, 62, 63).

    Ferner kann ein bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellter Steuerberater selbst dann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er zeichnungsberechtigt ist und Prokura hat (BGHZ 65, 238).

    Deshalb hat auch jeder der freien Berufsstände seine eigenen Standespflichten (BGHZ 65, 238, 241).

    Infolgedessen kann nicht darauf verzichtet werden, daß ein Rechtsanwalt in den Diensten eines anderen Rechtsangelegenheiten für Dritte ohne Eigenverantwortlichkeit diesen gegenüber allenfalls besorgen darf, wenn auch sein Geschäftsherr den anwaltlichen Standespflichten unterworfen ist (BGHZ 65, 238, 241).

    Wie darüberhinaus die Gesellschaften ausgestaltet sein müssen, damit die Tätigkeit als Vertretungsorgan mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist, ja ob überhaupt eine dementsprechende Gestaltung der Rechtsverhältnisse vor allem bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung möglich ist, hat der Senat bisher offengelassen (BGHZ 63, 377, 381; 65, 238, 241; Beschluß vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 31/76 -).

    Schließlich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsprechung des Senats, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen die in BGHZ 65, 238 abgedruckte Senatsentscheidung, in der die tragenden Grundsätze zusammengefaßt sind, nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschluß vom 18. August 1976 - 2 BvR 95/76).

  • BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74

    Steuerberater ohne Eigenverantwortlichkeit

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen, wie überhaupt Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat (BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; 68, 62).

    Wer sich - in welcher Form auch immer - zum lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (BGHZ 63, 377, 379 mit weiteren Nachweisen; 65, 238, 240; 68, 62, 63).

    Deshalb hat der Senat entschieden, daß zur Rechtsanwaltschaft auch nicht zugelassen werden kann, wer für ein solches Unternehmen Rechtsrat erarbeitet, den dieses Unternehmen an seine Auftraggeber weitergibt, wenn er zwar nicht Angestellter des Unternehmens, sondern mit diesem durch einen Beratungsvertrag verbunden ist, ihm aber gleichwohl die Eigenverantwortlichkeit gegenüber den Ratsuchenden fehlt (BGHZ 63, 377).

    Wie darüberhinaus die Gesellschaften ausgestaltet sein müssen, damit die Tätigkeit als Vertretungsorgan mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist, ja ob überhaupt eine dementsprechende Gestaltung der Rechtsverhältnisse vor allem bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung möglich ist, hat der Senat bisher offengelassen (BGHZ 63, 377, 381; 65, 238, 241; Beschluß vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 31/76 -).

  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen, wie überhaupt Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat (BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; 68, 62).

    Wer sich - in welcher Form auch immer - zum lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (BGHZ 63, 377, 379 mit weiteren Nachweisen; 65, 238, 240; 68, 62, 63).

    Unerheblich ist ferner, ob anderen Rechtsanwälten die Zulassung gewährt oder belassen wird, obgleich die von ihnen ausgeübte anderweitige Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist (BGH NJW 1977, 808, 809, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 68, 62; Senatsbeschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 4/74 = EGE XIII 16, 18 mit weiteren Nachweisen; Senatsbeschluß vom 17. Januar 1977).

  • BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 7/77

    Anwaltliches Standesrecht

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78
    Steuerberater dürfen sich auch ohne weiteres mit Steuerbevollmächtigten zu gemeinsamer Berufsausübung zusammenschließen, während das Rechtsanwälten nach wie vor untersagt ist (BGHSt 27, 390).

    Was für den einen aus seiner Sicht erlaubt ist, braucht es für den anderen aus dessen Sicht nicht zu sein (BGHSt 27, 390, 394).

    So war es ihm schon nach dem Steuerberatungsgesetz 1961 verwehrt (BGH NJW 1964, 2063) - und ist es auch weiterhin (BGHSt 27, 390) -, Rechtsanwalt zu sein, wenn einer der Mitgeschäftsführer einer Steuerberatungs GmbH ein Steuerbevollmächtigter ist.

  • BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 16/61

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Angestellter eines Steuerberatungsunternehmens)

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen, wie überhaupt Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat (BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; 68, 62).

    Ob einer der Geschäftsführer dieser Gesellschaft Rechtsanwalt ist, spielt keine Rolle (vgl. BGHZ 35, 287, 291; Senatsbeschluß vom 17. Januar 1977).

  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 31/76

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft i.R.e. steuerrechtlichen Beratung von Mandanten

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78
    Mit Beschluß vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 31/76 - hat der Senat an seiner Rechtsprechung festgehalten.

    Wie darüberhinaus die Gesellschaften ausgestaltet sein müssen, damit die Tätigkeit als Vertretungsorgan mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist, ja ob überhaupt eine dementsprechende Gestaltung der Rechtsverhältnisse vor allem bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung möglich ist, hat der Senat bisher offengelassen (BGHZ 63, 377, 381; 65, 238, 241; Beschluß vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 31/76 -).

  • BGH, 12.02.1963 - AnwZ (B) 30/62

    Strafurteil und Zulassungsverfahren für Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78
    Bei der Festsetzung des Geschäftswerts, die auf den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO beruht, ist der Senat von den in BGHZ 39, 110, 115/116 niedergelegten Grundsätzen ausgegangen.
  • BGH, 10.07.1972 - AnwZ (B) 5/72

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78
    Es besteht kein Anlaß, von dem vom Senat in der Regel (vgl. Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII 39) angewandten Satz von 100.000 DM nach unten abzuweichen.
  • BGH, 01.07.1974 - AnwZ (B) 4/74

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78
    Unerheblich ist ferner, ob anderen Rechtsanwälten die Zulassung gewährt oder belassen wird, obgleich die von ihnen ausgeübte anderweitige Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist (BGH NJW 1977, 808, 809, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 68, 62; Senatsbeschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 4/74 = EGE XIII 16, 18 mit weiteren Nachweisen; Senatsbeschluß vom 17. Januar 1977).
  • BGH, 18.07.1966 - AnwZ (B) 1/66

    Syndikus eines Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbandes

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen, wie überhaupt Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat (BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; 68, 62).
  • BGH, 13.07.1964 - AnwZ (B) 1/64
  • BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 10/67

    Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit Steuerberatersozietät

  • BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 14/63

    Rechtsbetreuung durch Verbandssyndikus

  • BGH, 19.11.1962 - AnwZ (B) 20/62

    Abhängige Stellung als Steuerrechtsberater

  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter

    In seiner Entscheidung vom 29.3.1982 (AnwZ (B) 35/81 - BGHZ 83, 350, 352f = Juris RdNr 13) hat der BGH unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass derjenige nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden könne, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Dienstherrn Dritten Rechtsrat erteilt oder sonst Rechtsangelegenheiten für sie besorgt, auch wenn das nur mittelbar geschehe (BGHZ 72, 278, 279; 72, 322, 323 f mwN; vgl auch BGH Beschluss vom 11.2.1974 - AnwZ (B) 8/73 - Juris RdNr 16) .
  • BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 8/91

    Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH mit

    Eine mit dem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit (§ 7 Nr. 8 BRAO) hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen, soweit der Anwaltsbewerber in abhängiger Stellung im Auftrag eines nicht dem anwaltlichen Standesrecht unterworfenen Dritten Rechtsrat erteilt, selbst wenn die Rechtsberatung an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten sollte (BGHZ 35, 287 ff; 38, 241 ff; 40, 282 ff; 63, 377 ff; 65, 238 ff; 72, 322 ff; 97, 204 ff [BGH 03.03.1986 - AnwZ B 1/86]; BGH, Beschluß vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 2/88, BRAK-Mitt. 1988, 271 f; BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 43/89, BRAK-Mitt. 1990, 110).

    Demgemäß hat der Senat bei denjenigen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bei einem Steuerberater oder einer Steuerberatungsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar Rechtsberatung (dazu gehört auch Steuerberatung) betreiben, eine unvereinbare Tätigkeit angenommen (BGHZ 38, 241 ff; 63, 377 ff; 65, 238 ff; 72, 322 ff).

    Die Prüfung, ob der Antragsteller seine Tätigkeit in der nach diesen Grundsätzen erforderlichen Eigenverantwortlichkeit ausübt, ist nicht dadurch entbehrlich geworden, daß § 50 Abs. 2 StBerG in der seit 1975 geltenden Fassung sagt, daß neben Steuerberatern u.a. auch Rechtsanwälte Geschäftsführer von Steuerberatungsgesellschaften sein können (BGHZ 72, 322, 326 ff; 94, 65, 70) [BGH 04.03.1985 - AnwZ B 43/84].

  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Steuerberater

    Die Stellung des Rechtsanwalts und die des Steuerberaters decken sich nicht (vgl. BGHZ 72, 322, 325 = NJW 1979, 429).

    Ob ein Rechtsanwalt überhaupt Organ einer Steuerberatungsgesellschaft sein kann (vgl. § 50 Abs. 2 StBerG), ist zweifelhaft (BGHZ 72, 322, 326 f).

  • BGH, 04.03.1985 - AnwZ (B) 43/84

    Geschäftsführender Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberater-OHG

    Sie regeln, was der Senat bereits für § 50 Abs. 2 StBerG entschieden hat (BGHZ 72, 322, 326 f), ausschließlich die Voraussetzungen, unter denen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden können und ändern nicht das anwaltliche Standesrecht.

    Der Senat hat bisher offengelassen, wie Gesellschaften ausgestaltet sein müssen, damit die Tätigkeit als Vertretungsorgan mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar ist (BGHZ 72, 322, 327, 328; Senatsbeschluß vom 26. März 1984 - AnwZ (B) 22/83).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.02.2005 - 6 A 11903/04

    Urteil zur Rechtsanwaltsversorgung: nur anwaltliches Einkommen für Beiträge

    Dies folgt für das Berufsbild des Rechtsanwaltes aus § 3 Abs. 3 BRAO, wonach der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten also auch in Steuersachen ist (vgl. BGHZ 63, 3777 [382]; 72, 322 [324]).
  • BGH, 26.03.1984 - AnwZ (B) 22/83

    Geschäftsmäßige Übernahme von Hilfeleistung in Steuersachen und von

    Neben Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern und Steuerbevollmächtigten können auch Rechtsanwälte Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft sein (§ 50 Abs. 2 StBerG; vgl. dazu BGHZ 72, 322, 326 ff).

    Der Senat hat diese Fragen bisher nicht entschieden (vgl. BGHZ 72, 322, 327 f).

  • BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86

    Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als angestellter Rechtsberatender der

    Die Studenten wenden sich an ihn nur als Angestellten des die Studentenschaft repräsentierenden AStA, diesen - und jedenfalls nicht allein den Angestellten - trifft die Verantwortung (BGHZ 65, 238, 239; 72, 322, 323; 83, 350, 352).
  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann nach § 7 Nr. 8 BRAO als Rechtsanwalt nicht zugelassen werden, wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Dienstherrn Dritten Rechtsrat erteilt oder sonst Rechtsangelegenheiten für sie besorgt, auch wenn das nur mittelbar geschieht (BGHZ 72, 278, 279 [BGH 02.10.1978 - AnwZ B 15/78]; 72, 322, 323 f mit Nachweisen).
  • BGH, 10.11.1986 - AnwSt (R) 4/86

    Begriff des Auftraggebers eines bei einem Genossenschafts-Dachverband

    Die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach niemand zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden darf, der als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn in dessen Auftrag ständig Dritten Rechtsrat erteilt (BGHZ 35, 287, 290 [BGH 10.09.1961 - AnwZ B 16/61]; 38, 241, 245, 247 f; 40, 282, 285 f [BGH 11.11.1963 - AnwZ B 14/63]; 46, 60, 61, 65 [BGH 18.07.1966 - AnwZ B 1/66]; 63, 377, 378 f [BGH 20.01.1975 - AnwZ B 6/74]; 65, 238, 239 f [BGH 10.11.1975 - AnwZ B 9/75]; 72, 322, 323 f [BGH 13.11.1978 - AnwZ B 28/78]; vgl. BGHZ 83, 350, 352 f) [BGH 29.03.1982 - AnwZ B 35/81], dient dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis des Rechtsanwalts zu den Rechtsuchenden sowie dem Ansehen des Anwaltsständes.
  • BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 62/88

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Beratungstätigkeit für einen

    Deshalb trägt der Verband die Verantwortlichkeit gegenüber den Mitgliedern, auch wenn er im Innenverhältnis dem Antragsteller bei der Ausübung der Beratungstätigkeit einen weitgehenden Entscheidungsspielraum zubilligt (BGHZ 65, 238, 239 [BGH 10.11.1975 - AnwZ B 9/75]; 72, 322, 323 [BGH 13.11.1978 - AnwZ B 28/78]; 83, 350, 353) [BGH 29.03.1982 - AnwZ B 35/81].
  • OLG Köln, 27.04.1999 - 25 U 10/98

    Fortwirkung eines gerichtlichen Geständnisses in der Berufungsinstanz

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.04.1995 - 3 L 302/93

    Pflichtmitgliedschaft; Versorgungswerk; Versorgungsabgabe; Steuerberatung

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