Rechtsprechung
   BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 7/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,1232
BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 7/78 (https://dejure.org/1978,1232)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1978 - AnwZ (B) 7/78 (https://dejure.org/1978,1232)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1978 - AnwZ (B) 7/78 (https://dejure.org/1978,1232)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,1232) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Ausübung des Rechtsanwaltsberufs durch einen Abgeordneten des Deutschen Bundestags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 72, 70
  • NJW 1978, 2098
  • MDR 1979, 53
  • DB 1978, 1446
  • DB 1978, 1977
  • DÖV 1979, 444
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 7/78
    Der Abgeordnete des Deutschen Bundestages bekleidet zwar ein "öffenliches Amt" (BVerfGE 40, 296, 314; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, a.a.O. Art. 48 Rdn. 17; von Mangold/Klein a.a.O. Art. 38 Anm. IV 2).

    Sie schulden rechtlich keine Dienste, sondern nehmen in Unabhängigkeit ein Mandat wahr (BVerfGE 40, 296, 316).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich anerkannt, daß die (teilweise) Ausübung eines Berufes neben der Abgeordnetentätigkeit, wenn auch mit erheblicher zeitlicher Belastung, möglich ist, und daß es dem Abgeordneten überlassen bleiben muß, ob und inwieweit er sich diesen zusätzlichen Belastungen unterziehen will (BVerfGE 40, 296, 312, 313 ff).

    Das "Diätenurteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 296 ff) hat an dieser Rechtslage nichts geändert.

    Es führt im Gegenteil ausdrücklich aus, daß Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und der formalisierte Gleichheitssatz, der bei der Ausgestaltung und Bemessung der Abgeordnetenentschädigung zu beachten ist, die Frage der Begründung und Fortführung eines Berufs grundsätzlich nicht berühren (BVerfGE 40, 296, 318, 319).

    Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Tätigkeit des Abgeordneten zwar mehrfach als "Beruf", an einer Stelle als "full-time-job" (BVerfGE 40, 296, 314).

    Der an mehreren Stellen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts verwendete Begriff "Beruf" (BVerfGE 40, 296, 311, 314) diente jedoch ersichtlich der Kennzeichnung der Belastung von Bundestagsabgeordneten.

  • BGH, 09.10.1961 - AnwZ (B) 22/61

    Kanzleieinrichtung und Zulassungsversagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO

    Auszug aus BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 7/78
    Dies hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen (BGHZ 36, 36, 37; EGE VII, 46, 49).
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 7/78
    Der Sinn der Gewaltenteilung liegt nicht darin, daß die Funktionen der Staatsgewalt scharf getrennt werden, sondern daß die Organe der Legislative, Exekutive und Justiz sich gegenseitig kontrollieren und begrenzen, damit die Staatsmacht gemäßigt und die Freiheit des einzelnen geschützt wird (BVerfGE 9, 268, 279).
  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 7/78
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist, damit der Anwendungsbereich des Art. 48 Abs. 2 GG berührt wird, ein Verhalten erforderlich, das die Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenmandats erschweren oder unmöglich machen soll (BVerfGE 42, 312, 329).
  • BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 10/67

    Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit Steuerberatersozietät

    Auszug aus BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 7/78
    Sie erfaßt auch selbständige Tätigkeiten (vgl. BGH LM BRAO § 7 Nr. 8, Nr. 31 m. Rechtsprechungsnachw. zum Makler; BGH EGE XIII, 78 zum persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG; BGH EGE VIII, 9 zum Steuerbevollmächtigten; vgl. auch die Rechtsprechung zu der mit dem Beruf als Rechtsanwalt grundsätzlich vereinbaren Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer - BGHZ 35, 385 - oder Steuerberater - BGHZ 49, 244; 53, 103, 105; 63, 377, 381; 65, 238, 240).
  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 7/69

    Steuerberater als Anwaltsnotar

    Auszug aus BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 7/78
    Sie erfaßt auch selbständige Tätigkeiten (vgl. BGH LM BRAO § 7 Nr. 8, Nr. 31 m. Rechtsprechungsnachw. zum Makler; BGH EGE XIII, 78 zum persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG; BGH EGE VIII, 9 zum Steuerbevollmächtigten; vgl. auch die Rechtsprechung zu der mit dem Beruf als Rechtsanwalt grundsätzlich vereinbaren Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer - BGHZ 35, 385 - oder Steuerberater - BGHZ 49, 244; 53, 103, 105; 63, 377, 381; 65, 238, 240).
  • BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74

    Steuerberater ohne Eigenverantwortlichkeit

    Auszug aus BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 7/78
    Sie erfaßt auch selbständige Tätigkeiten (vgl. BGH LM BRAO § 7 Nr. 8, Nr. 31 m. Rechtsprechungsnachw. zum Makler; BGH EGE XIII, 78 zum persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG; BGH EGE VIII, 9 zum Steuerbevollmächtigten; vgl. auch die Rechtsprechung zu der mit dem Beruf als Rechtsanwalt grundsätzlich vereinbaren Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer - BGHZ 35, 385 - oder Steuerberater - BGHZ 49, 244; 53, 103, 105; 63, 377, 381; 65, 238, 240).
  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75

    Steuerberater mit Zeichnungsbefugnis

    Auszug aus BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 7/78
    Sie erfaßt auch selbständige Tätigkeiten (vgl. BGH LM BRAO § 7 Nr. 8, Nr. 31 m. Rechtsprechungsnachw. zum Makler; BGH EGE XIII, 78 zum persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG; BGH EGE VIII, 9 zum Steuerbevollmächtigten; vgl. auch die Rechtsprechung zu der mit dem Beruf als Rechtsanwalt grundsätzlich vereinbaren Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer - BGHZ 35, 385 - oder Steuerberater - BGHZ 49, 244; 53, 103, 105; 63, 377, 381; 65, 238, 240).
  • BGH, 13.03.1978 - AnwZ (B) 32/77

    Zulassungsvoraussetzungen für Banksyndikus

    Auszug aus BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 7/78
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann indessen derjenige, der eine "Tätigkeit" ausübt, zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wenn er auch tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränktem, so doch nennenswertem Umfang und jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben (st. Rspr., zuletzt Beschl. v. 13. März 1978 - AnwZ (B) 32/77 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 16/60

    Doppelqualifikation als Rechtsanwalt und Wirtschafts- oder Buchprüfer

    Auszug aus BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 7/78
    Sie erfaßt auch selbständige Tätigkeiten (vgl. BGH LM BRAO § 7 Nr. 8, Nr. 31 m. Rechtsprechungsnachw. zum Makler; BGH EGE XIII, 78 zum persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG; BGH EGE VIII, 9 zum Steuerbevollmächtigten; vgl. auch die Rechtsprechung zu der mit dem Beruf als Rechtsanwalt grundsätzlich vereinbaren Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer - BGHZ 35, 385 - oder Steuerberater - BGHZ 49, 244; 53, 103, 105; 63, 377, 381; 65, 238, 240).
  • BGH, 19.01.1970 - AnwZ (B) 17/69

    Umfang des Verfahrens nach §§ 9, 38 BRAO

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Dem müssen freilich und werden auch ein entwickeltes Verantwortungsbewusstsein und die Gewissenhaftigkeit des Abgeordneten korrespondieren (vgl. hierzu BGHZ 72, 70 [74 f.] unter Bezugnahme auf Geiger, Der Abgeordnete und das Geld, FAZ 1978, Nr. 119, S. 9; ders., Der Abgeordnete und sein Beruf, ZParl 1977, S. 522 [525 f.]).
  • BGH, 02.05.1985 - III ZR 4/84

    Kündigung einer Rechtsanwalts-Sozietät

    Die mit dieser Intention gesetzte Erschwerung oder Verhinderung wird von Verfassungs wegen verboten, nicht aber eine Handlung, die nur unvermeidlicherweise die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchtigung der Freiheit, das Mandat zu übernehmen und auszuüben, hat (so zu Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG BVerfGE 42, 312, 329; BGHZ 72, 70, 75).

    Er kann, wenn auch unter beträchtlich höherer Arbeitsbelastung, seine Berufstätigkeit grundsätzlich fortführen (BGHZ 72, 70, 76; vgl. auch BVerfGE 40, 296, 313).

  • BGH, 18.10.1982 - AnwZ (B) 20/82

    Rechtsmittel

    Dieser Würdigung steht der Senatsbeschluß vom 26. Juni 1978 - AnwZ (B) 7/78 = BGHZ 72, 70 - nicht entgegen.

    Aus § 2 LAbgG ergibt sich - wie aus Art. 48 GG (vgl. hierzu den mehrfach erwähnten Senatsbeschluß BGHZ 72, 70, 75) [BGH 26.06.1978 - AnwZ B 7/78] - das Recht des Abgeordneten, neben dem Mandat einen Beruf auszuüben.

  • BGH, 06.11.1978 - AnwZ (B) 21/78

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluß vom 26. Juni 1978 - AnwZ (B) 7/78 = NJW 1978, 2098) rechtfertigt es allein dieser Umstand in keinem Falle, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 8 BRAO zu verweigern, weil die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar und die Mandatsausübung keine Tätigkeit im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO ist, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar sein könnte.
  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 17/82

    Ablehnung des Antrags eines Notars auf Bestellung eines ständigen Vertreters für

    Wohl können für bestimmte Fälle - zum Beispiel zur Ermöglichung einer uneingeschränkten Ausübung eines Abgeordnetenmandats (vgl. für den Anwaltsberuf BGHZ 72, 70, 75 ff) - übergeordnete Gesichtspunkte eine andere Handhabung des § 39 Abs. 1 Satz 2 BNotO und des § 9 Abs. 2 AVNot gebieten oder nahelegen, bei der die Dauer der einzelnen Verhinderung an Bedeutung verliert.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht